{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_237_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 237/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“Ay\n\n“4 gtR 237/5:.\n\n—: (0\nIa samen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Sandelsvertreter zı111 2 EEE:\n\nzun DEE, cenoren ar GE 1900 1n\n\nZB, 2.2. in Untersuchungshaft\nwegen Betruges u.8,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1951, an der teilgenomten habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krurme,\nZundesrichter Dr. ängels,\nSundesrichter Dr. üülle,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat iD\nals Vertreter der üundesanwaltschaft,\n\nJustizopersekreiär B>\n\nals Uriundsbeaäter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt: v\n\nDie Revision des Angelilagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortaund vom 5. Dezcuber 1950 wird\nverworfen.\n\nDer Anseklagte hat die xosten des Rechtsaittels zu\ntragen.\n\nlu? die erkannte Strafe wird die seit dem 6.Dezember\n1950 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\n\nsie drei „onate übersteigt. '. '\n\nnn\n\nVon Rechts wegen\n\n2991 083 IM\n\num,\n\n' &\n» .\n.. 4% 5\n\n.\nan.\n\n| AN\n\nu\n\ne@rände:\n\nN man > man\n\nDer Angeklagte ist wegen Letrugs im Rückfalle\nin Teteinheit mit Untreue in 64 Tällen, ferner wegen eines weiteren vollendeten und: eines versuchten\nBetruges im Rüückfelle zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon drei Jahren und sechs “onaten und zu 66 Geldstra-Ten in Höhe von je 10 Di, ersatzweise ‚je !kiniTagkiz..\nZuchthaus, verurteilt worden. Seine tlevision rügt\nVerletzung des formellen und sachlichen Rechts.\n\nER\nTr ” .\nwr\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nl. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger, rechtsenwalt Dr. GB, Icste unterm 11. Hovember 1950 des\n“endet nieder, cm gleichen Tage bat der Angeklagte Iindessen, Dr. LP zum Pflichtverteidiger zu bestellen,\nda er vereits Schriltsätze für inn eingereicht und den\nsesamten Schriftwechsel in Händen habe, Lit Verfügung\nvom 14. ilovenber kan der Strafixemucrvorsitzende dieser Gitte nach. In der fiauptrerhandlung vom 30. ilovenber erschien der Anvaltsassessor des Rechtsamwelts\n\nDr. „GB, Dr. DEEP und überreichto Vollmacht. Sie ent-Lält die ürmächtigung des Verteidirers, Substituten\nund Verireter zu bestellen und die Strafprozessvollnacht auf andere zu übersragen. inwaltsassessor Di\nverteidigte den Angeiilagten während der Yauptverhandlung, nachdem das Gericht durch verkündeten Beschluß\nzu Deginn der Verhandlung genchnigt natte, dass \"die\nVerteiäigung durch Anvaltsaosessor DW als Pflichtverteidiger wahrgenommen wird\".\n\n-3-\n\nUnter Berufung auf § 338 Ziff 8 St?O führt die |\nRevision auss Assessor DD kannte die in rechtlicher ’\nund tatsächlicher Ainsicht äusserst schwierige Sache\nnicht. Die frage des Vorsitzenden, an den Anwaltsasses- ..\nsor, ob er überhaupt schon eine Strafverteildigung geführt habe, hatte er verneint. Obwohl das Gericht unter diesen Umständen Bedenken zu haben schien, die Haupt R\nverhandlun durchzuführen, wurde schließlich mit Rick- WE\nsicht darauf verhandelt, deä andernfalls die zahlreichen geladenen Zeugen zu einer neuen Nauptverhandlung\nhätten erscheinen müssen. Das Gericht hätte bei dieser\nSachlage die Verhandlung vertagen müssen, um Zür eine\nsach;omäße Verteidigung des Angeklagten sorgen zu kön- ei\nnen. Der Ingeilagte konnte zahlreiche wesentliche Punk-. 4\nte, vor ellen unfengroiches schriftliches Beweismaterial 7\nnicıt verwerten.\n\nDie Rice greift jedoch nicht durch. Rechtvamalt WW\nDr. .E naite auf Grund der ihn von angeklagten er- r\nteilten Vollmacht inwaltsasseesor Dr. Dip nit er .\nVerteidigung beeuftragt. .it der von Lunägericht durch I 5\n‚ verlündeten Leschlu3 auszesprochenen Genehmigung der Ä\nWahrnehmung der Pflichtverteidigung durch Dr. De var e .\neine \\itbestellung des Inwaltsassessors zum Pflichtverteidiger, der der ingeklagtc, ungcachtet der in der Voll-% 4\nmecht an Rechtsanwalt IB bereits erteilten Yefugnis T\nzur Unterbevollmächtigung, nach der dienstlichen Äusserung des Strafksmmervorsitzenden noch besonders zugestiunt\nhat, gemäss § 142 StPO ausgesprochen. Dic Hauptverband- k\nlung fand in Anwesenheit dieses Pflicktverteildigers statt.\n\n-A-\n\nIt.\n\n%\n»\n\nsche tätig. Diese Firma befaßte sich damit, Geld- -\n\n“ “ .\n. 8\n..\n\" ı\n‘ |\n. . N\ns\n\nSie wurde nach areitägiger Beveisaufnahme an 2,.Dezember unterbrochen und am.5. Dezenber fortgesetzt ,\nsodass dem Verteidiger während der. Unterbrechung die\nwöglichkeit gegeben war, mit dem keklagten den\nProzeßverlauf und alles, für seine Verteidigung Notwendige zu besprechen, Es ist daher cht zu erkennen,\ninwiefern durch den zu Beginn der Hauptverhandlung verkündeten‘ Beschluss über die Bestellung des Anwaltsassessors Dr. DB zun Pflichtverteidiger, aus dem sich.‘\nallein schon die Grundlosigkeit der, 'on der Revision\ninsoweit erhobenen Anstände ergibt,” die Verteidigung\ndes Angeklagten in unsuläesiger/lieise beschränkt wor- - .\n\ne\nden ist (§ 358 zitt-8 StPO); ndkein Grund ersichtlich; . .\n\nder zu einer Vertagungjoäet Aussetzung der Verhandlung _\nvon Amts wegen. ‚genbtiet; hätte. Ein Antrag auf Aussetzung der EauptverhandTüng ist weder von dem Pflichtver-\n\nteidiger noch von nfekiägten Gestellt worden.\n\n2. Soweit t die: Revision nach Ablauf der Revisionsbe-\n\ngründungsTrist weitere. Längel des Veriahrens gerügt\nhat, scheitert ihre Berücksichtigung an der in § 352\n\nStPO getroffenen Bestimmung.\n\nBnchatize. BE Ru\nDie Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts\nist ; unbegrindot. an\n\n. Das’ Landgerioit: hat Zastgestellt: Von Novenber\n\n1045 bis Juni ‚1950 ver der Ingeklagte als Kundenwerber bei der Firma‘ \"Der. Kapitalmarkt, Inhaber Wilhelm\n\n( 5\n\n.\n«\n. .\n.\nw .,\n.* .-\nPR .\n»e. er FE\n. ai a ki: PR\n\n.. es 5.\nDh T, . . . ’\n\nar\n\n3\n%\n\nu;\n\nx\n“.\n\n..r.\nm\n\n. Br\n. .*\n.\n..\n>.“ “,\nDRPER\n„mn. ta-2; >\n+\nne ee\n\n\"sie an ihren Gelägeberkreis, damit die Gesuche dort\n\n‚rückbehalten ı und sich so insgesamt 4350 DM zugeeignet: '3\n\nsuchende unä Gelägeber mit einander in Verbindung zu\nbringen. Zu diesem Zwecke übernahm die es, ihre Auftraggeber einem bestimmten Interessentenkreise bekanntzumachen. Sie ließ wöchentlich eine Schrift erscheinen;\nin der die Kreditgesuche abgedruckt waren, und sandte ;\n\neiner\" Prüfung unterzögen und gegebenenfells beantwortet?\nwerden konnten. Eingehende Angebote 'auf die Äreditgesuche würden an die Auftraggeber zur unmittelbaren 2\nAufnahne der Verbindung mit den Gelägebern übersandt. 3\nDie Firma selbst gewährte keine üredite. Die Aufgabe '\ndes Angeklagten bestand darin, Darlehenssuchende als\nAufiraggeber zu werben. Für die Zusführung des Auf- =\ntrages verlangte die Flıma ein nach der Höhe des ge- 4%\nwünschten Darlehns gestaffeltes Tonorar und eine Vert- =\nzeichengebtihr. Diose Beträge durfte der Angeklagte als 2\nWerber cinkassieren, er hatte aber die >flicht, täglich?\ndie neuen Aufträge der Firma einzusenden und die einge-%\nnommenen Beträge nach Abzug der ihn zustehenden, Pro- |\nvision abzuliefern. Es wer ih verboten, den {unden\nZusicherungen Über ürfolgsaussichten ihrer reditgesuche zu machen.\n\nSIntgegen diesen vertraglichen Pflichten hat der\nAngeklagte in 64 Fällen Beträge, die cr von geworbenen, kreditsücherden Personen eingenommen hatte, zu\neigenem Nutzen verbraucht und die Auftragsscheine zu-\n\nDen Auftraggebern täuschte er jeweils vor, er sei willens, nach Zahlung des Honorars und der Gebühren sofort .i\ndie äreditgesuche an die Firma Sch weiterzuleiten,\n\n. pa 6 -\n\n| . MH\n\n-6-\n\nobwohl er von vornherein entschlossen war, dies\nnicht zu tun, wı die einkassierien Detrüge für sich\nbehalten zu \\önnen. „ein Zunde hütte ihn Auftrag\nerseilt, wenn ihn der Angeiilagte nicht getäuscht\nhätte. Lusscrdenm achte der Ingeklihgte in fast allcn 7ällen den !unden bewusst unsutrefonde Zusicherungen über den Örfolc ihrer Cksuche, er versprach ihnen, dass sie in kurzer Zeit das Geld bestiwat oder günstige Angebote erhalten würden, cr\nhabe schon große Darleken verzittelt, er stünde mit\nbedeutenden Unternehmungen in Vorbindung. In einen\nweiteren (65:) Fall (> kan es nicht zur\n\nAuszahlung des nonorars, weil der xunde Verdacht geschöpft hatte und die Verhandlungen abbrach,\n\na\n\n!e\n\n#.\nLi\nwor\ne\n\nY ‘\n\nBar *-\n\ne;\n\nDas Landgericht hat in diesen 64 Füllen vollendeten, in den weiteren Fall (65.) versuchten Detrug engenon:en (5§ 263, 43 StGB). Dagegen bestehen\nkeine vedenken. In sästlichen züllen het der Ingeklaßte, um sich einen ihm nicht zustchenden Vermögensvorteil, Zonorar.und Wertzeichengebühr, zu verscheifen, äurch Vorspiegelung einer inneren Tatsache,\nniislich scines Tcnten Willens, cofort die Areditgesuche weiterzuleiten, in den Äunden einen Irrtum \"\n\n“ erregt, der sie zum Abschluss dcs „uftrages und —\n\n.\ni\n}\n|\n!\nt\n!\n\nnit /usnakme des Falles SEE» - auch zur Lergabe der TLetrlige bestimte. Sie wurden hierdurch auch \"\"\"\nin ihren Verzögen geschädigt, ‚weil die zugesicherte Jei- |!\n\n» stung infölße'seiner Zendlungoweise unterblicb, Ir\nhat auch, wie das Lendgericht oeden!icnfrei Teststellt,\n\n-7-\n\n.\n\nbr\nK\nr\n2\n(2\nu\n.\ns\n02\n\nStrefe hindert die Tilgung cller früheren Strafen (88 4\n\nnn eng\n\nt\n\nvorsötzlich gchencelt, inden es cusführt, dass bei\n\nden \\;leren /ortlaut der \"inweisunsen fir .iterbeitier\"\nund der offen’undigen Unwekrhaftigteit seiner Ingaben\nZweifel derüber, dass er in dem Zewußteein handclte, }:\nzu täuschen und dadurch den zur Vetuögensverfügung\nführenden Irrtum zu erregen, nicht!möglich sind. Dies\ngilt auch, wie das landgericht weiter feststellt, für\ndie Vortäusckung des “illens; die Aufträge weiterzulel-®\n\nten, da er einen solchen Willen nicht hatte, wie er un\"\n\nsich auch weiterhin dessen bewusst war, dass die Herga-#\nbe des Geldes für die Auftraggeber einen dauernden Vermögensschaden bedeutete, da er die Aufträge nicht wei- &\n\n. ser\n\niR\n\nterleiten wollte und die vcereinnakrnten Gelder vreeder zuke:\n\n«\n\nrlickzablen ‘konnte noch wollte; er handelte vielmehr in $\n\nder fbsicht, sich einen dauernden rechtswidrigen Veruögensvorteil zu verschaffen. Dass der Angeklagte das ze\n\nZerusstsein der Rechtswidriglieit seiner Iandlungsweise\ngenabt nat, ist gleichfells rechtsirrtuusfrei bejaht.\nDussit ist der Zussere und innere Vetbestend des Zetruges ohne Hechtsirrtun dargeten. Auch des Vorliegen\nder Voraussetzungen des Nückfalls (§§ 264, 244, 245\nSte) hat cas Iandserickt einwandsTfrci Testgestellt.\nzwar iliegt die erste Sotsrugostraitcet des Angeiilagten vereits 20 Jahrs surick, sie lonnte jedoch im\nStrafresister noch nickt gelöscht werden, weil er nachtriglich zu Zuchthaus veruricilt worden ist. Diese u:\n\nEP SE are SE -\n\nwar\n\n1 Abs 3, 2 StTG). Kichttilsungsfihige Verurteilungen u.\nscheiden els Vorbestrafungen, die zur legründung des 4%\n-8-:-\n\nEN\nRER\n\nee -\n\n5\n\nur Et\n\nnbot 3 nz\n\nwi. r —\nST © 25%\n\nVorliegens eines Rückfaells Verwendung Zinden können,\n\nnicht ceus. Die von der Revision vermisste Jeststel-\n\nlung, dass der Inge'rlagte die Rückfallsvoreussetzungen\ngekannt habe, hat das Urteil getroffen, wenn es aus-\n\n\"führt: \"die Voraussetzungen des strafschärfenden Rück-\n\nfalls sind von seinem Vorsatz unfasst gewesen\".\n\n2. „it jedem der vollendeten 64 Tetrugsfälle.! tateinheitlich zusamnentreffend hat das’ Landgericht Untreue‘ als vorliegend angenommen (§§ 266,73 StGB). Der\nAnge: »lagte hatte die ihn im Vertrag mit der Firma\nSch eingeriwnte Befugnis, über deren Ilonorar- und\nGeblihrenforderungen durch Linziehung zu verfügen,\n\nmissbraucht, inden er die vereinnahnten Beträge Zür\n\nsich behielt, statt sie unverzüglich an die Firma\nebzufifiren. Das Wreueverhältnis, indem er durch die\nvertraglichen Dindungen zu der Tirza Sch stand,\n\n% er verletzt und dadurch der Tirma Lachteile zugefügt, weil sie ihre Insprüche euf „blieierung dor.ein--\ngeno,.ienen Loträge gegenüber dem nittellosen Angeklagten nicht ııchr durchsetzen konnte und Ansprüchen der\nAuftraggeber ausgenetzt blieb. Diese Ausführungen des\nLandgerichts , das such hiervorsätzliches Handeln des\nIngeilagten nit einwandsfreier Begründung bejaht hat,\nsind Zrei von Rechtsirrtun. Der Letrug verletzte die\nRechte der zahlenden Zunden, auf deren xosten der\nAngeklagte den, Gewahrsam an den einkassierten Beträgen erlahgte. Die Untreue betraf dagegen das der\nFirma Sch gehördenäe Vernögen, mithin ein anderes\nRechtsgut. Es liegt daher nicht nur eine straflose\n\n4.\n\n2<u\n&\n\nso\n.*\n\n: keine, rechtlichen Bedenken.\n\nNachtat vor. |\n\nWenn das Landgericht schliesslich Tateinheit,\nund riicht Tatmehrheit zwischen Betrug und Untreue\nin 64 iällen angenommen hat, so ist der Angeklagte\ndadurch nicht beschwert.\n\n3, Der Angeklagte hat weiterhin unter Vorspiegelung seiner Zehlungsfähigkeit den Zeugen st> zur Her\n. gäbe.!eines: Darlehens in Höhe von 20 DU bestimmt. Die ®\nrechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes als eines\nweiteren selbständigen Betruges im Rückfall hat die\n‚Revision nicht angegriffen, es bestehen dagegen auch\n\n4. Den Urteilsfeststellungen, die entgegen der Aus- :\nführung der Revision sich frei von Widersprüchen haltenjfg\nsucht sie mit der Behauptung entgegenzutreten, der\nAngeklagte und die Zeugen hätten anders ausgesagt,\nels im Urteil angenommen ist. “it diesen Vorbringen\nkann sie jedoch nicht gehört werden, da der Revisionsrichter an die Feststellungen so, wie sie der Tatrichter getroffen hat, gebunden ist. üs kam auch entgegen der Ansicht der Revision für die Untreuehandlung des Angeklagten nicht darauf an, ob die virme\nSch an 7. Juli 1950 behördlich geschlossen, und\n\nob ein Strafverfahren gegen 'äen Inhaber der Firma\neingeleitet wurde, denn die Verpflichtung.des Angeklagten, vereinnahnmte Beträge an sie abzuführen,\nwurde davon nicht berührt. Der rechtlichen Würdigung\ndes Sachverhalts kann die Behauptung des Angeklagten\n\nI;\n\ner\n\nx\nS\nX\nPr\nax\n% “,\nEN\n\n177 J\n\nBr\n\n*\n5\n\nar RER,\n* “ir\n\"et\n\ne arH . m dtg En\nER\nA ‘ R 3\n\n%\nr\n\nETC\nsera\n\nPa Zn\n\n;\n\nSage\n\nx\\\ni\n\nm, ee u\n2 Su\n\nSEEN *, ER u,m EVER — = -\n\nTa ESS EGCT ARTE\n\nSc 227 £ NN\n\nBT r & EN u ee Fe En\n\nPag\nD\ni\n‚\n\n\" die funden hätten den auf dem Auftragsschein abgedruckten Satz gelesent\"liündliche Abreden nit dem\n\nVertreter haben keine Gültigkeit\", ‚keinen Abbruch\ntun. Das Urteil stellt hierzu fest, dass die Auf- “4\n\ntraggeber diese Geschäftsbedingungen überhaupt nicht N\noder mır flüchtig durchgelesen hä itilen, da sie bei Ge\ndem gevandten und Vertreuen erweckenden Auftreten a:\ndes Angeklagten nicht auf den Gedanken gekommen sei-\n\ndr.\nDe ER\n\nen, dass seine Angaben in Widerspruch zu den Auf- “\nAruciten auf dem von ihnen unterschriebenen Scheinen Bi\nstünden. Die in der Revision wiederholte Einlassung \")\ndes Angeklagven, er habe mit einer so hohen Provi- \"\nsion für die Darlehensvemuittlung im Falle der F\n\nBrouerei Thier gerechnet, dass er daraus alle zurückbehaltenen Deträge hätte ersetzen können, hat\ndas Landgericht wit eingehender 5egründung bereits\nals unglaubhaft zurückgewiesen.\n\n'5. Schliesslich rügt die Revision, zu Unrecht sei\nder Fortsetzungszussmmenhang bei allen 64 Straftaten\nverneint worden. Auch insoweit kann sie jedoch keinen\nürfolg haben. Das Urteil führt hierzu aus: Lin Fortsetzungszusemmenhang zwischen den Betrugsfällen besteht nicht und wird auch nicht durch die Untreue verwittelt. Diese richtet sich zwar in der Firma Sch\njeweiis gegen denselben Auftraggeber,. kann aber insoweit\nirmer erst mit jedem weiteren Betrussfell begangen vorge\n\n“den. Da. die Möglichkeit zur wiederholten Begehung der.\nUntreue ganz unbestiunt ‚war ander erst erneut ge- u\n\nv s . voyen A tree BER\n\n‘ > “ \" PERS: ‘ t\nwäh . . RE ‘“ . t\n\n%\nI\ny,\nI\n13\n|\n1\n\n2,\ns\nSe.\n= “\n\nStraftaten die mögliche Ausdehnung seiner Verfehlun- 2\n\nden allgemeinen Entschluss, ein bestinmtes Verhältnis °\n\n‘ven zu schaffen, steht nicht in! iderspruch zu den\n\n- 1 -\n\nschaffen werden musste, reicht cin Entschluss des\nAngelilagten, auf längere Zeit Untreue in sich nöglicherweise erzcebenden Füllen u verüben, zur Bejahung eines Portsetzungszusamnenhangs nicht aus.\nDenwit ist das Landgericht sutrefidnd der Rechtsprechung des Reichsserichts gefolgt, des verlangt hat,\ndess der Gesamtvorsatz bei einer zorigesetzten Eend- B:\nlung das Wissen und Wollen des Gesamterfolge- erfassen müsse, um dann im einzelnen stossweise nach Yassgabe der gesamten Vorstellung tätig zu werden (RG 70, 3\n52; 72, 211}. Da der Angeklagte zu Beginn seiner E\n\ngen nach Auffassung des Landgerichts nicht voraussehen konnte, hat er auch keinen auf den Gesamterolg gerichteten Vorsatz fassen können, sondern nur\n\nvon wahrscheinlich längerer Dauer bei jeweils sich\netwa bietender Gelegenheit zur Begehurig von Betrugs- “\nund Untreuehandlungen zu benutzen. liit Recht hat.das\nLandgericht den Fortsetzungszusammenhang bei diesem 3\nSachyerhalt verneint, nn “ }\n5x oo a\nAuch die Sträfunoss sung enthält keinen Rechts- \"\nirrtun zun Nachteil des Angeklagten. Die Feststellung des Urteils, der /ngel:llagte fürchte sich vor\nernsthaßter Arbeit'und suche sich ein bequemes Le-\n\nAngaben,, die er tiber seinen Lebenslauf gemacht hat, .\n\nund’taus-‚denen.. hervorgeht, daba. ‚er:gearbeitet: na;\ndenn \"jene Feststellung bezieht, sich ersichhiich” al-\n\n2» #\n\nlein au? die Zeit, in der die erörterten Straftaten\nbegengen worden sind, ohne dass danit seine Darstellung, nach der er sich Zrüher nech den Verlust\n‚seines Arbeitsplatzes erneut um Ärbeit bemüht hat,\nentgegengetreten wird.\n\nDie Revision kann sonach keinen Erfolg haben. :\n\nnen Urteils erlittene Untersuchuigshaft suf die Stra- u\nte anzurechnen, soweit sie drei lionate übersteigt.\n\nAus Billigkeitsgründen erschien. es jedoch angezeigt, Bi\n. dem ingeklagten die seit dem Erlass des angefochte-. ' .\"\n\n: Dr. Groß : . Krane. . Engels\n- “ Dr. « Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-237-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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