{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-12_4_StR_209_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"4 StR 209/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N a ER TE ‘ Bu zu 2 |\ner 7 . “ %\n* 4\n\nIn. Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache a\ngegen\n\nCC\n\n1.} den Hilfsarbeiter Josct 4 aus CD\n«m. geboren en 1910 in Tg,\n\n\">, 2.) den Arbeiter Anton I] aus EEE ,\neng eboren am 1902 in OD\n\n252 wegen versuchten schweren Diebstahls\n\nzes\n\nhat der. 4. Strafsenat des) Bundesgerichtshofs in der Sitzun\nvom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben: u ”\n\nSenatspräsident Ör. Gross\nals Vorsitzender,\n.Bundesrichter Krumme\n-Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitgende Richter,\nOberlandesgerichtsrat «EB\n: els Vertreter der Bundesanwaltschaft, :\n\nBr Justizobersekretär «BD.\nu. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı ° Eu\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Lünster vom 10. Oktober 1950, soweit die\n\nAngeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen\n. versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind,\n\nR in Strafausspruch samt den diesen zugrunde liegenden .\nFeststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In\nübrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte ; wegen Verbrechens nach\nN 8 des Sprengstoffgesetzeß verurteilt ist, treffen ihn\n\nie Kosten seines Rechtsmittels; im übrigen hat das Landsericht über die Äosten der Revisionen zu befinden.\n\n“= Von Rechts wegen -\n\n.. ‘\n[ . s\n. Pe\n. ® ..\n. -, <\n22 [2 5 tm .\n275 . ..\nx “2\n. > ‘\n\nBez\n\n. -r\n»\n\nKM > lt\n>} >\n3%: 1 Po}\n\ns ” kan Nas\n\n. « .\nx u. > ” wert % >\nrn ED RI Er N\n» s 0% 3 +\nertut Pig -\n\neo; 2\n\nDie Angeklagten sind als gefährliche Geviohnheitsver-.\nbrecher wegen gemeinschaftlichen,unter den Voraussetzungen %\ndes strafschärfenden Rückfalls versuchten schweren Dicbstahle,#\nder Angeklagte er) ausserdem wegen Verbrechens nach $-,\ndes Sprengstoffgesotzes zu Zuchthausstrafen sowie zum Ver-.\nlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; ihre Sichorung\nverwahrung ist angeoränet worden. Die Revision des Angeklagten vo rügt die Verletzung formellen und materiellen ik\nRechtes. Die Revision des Angeklagten N rügt ausdrücklich zwar nur die Verletzung von Rechtsnormen über das Ver-\n’ fohren; die Ausführungen der Reviaionsbegründun gan u\n’ u\njedoch, dass auch die materielle Rentner en.”\nwerden soll. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten. 2”\ngestattet daher die allgemeine. Sachprüfung. .\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1950, - die\ndem angefochtenen Urteil. allein zugrunde liegt, ist die ..%\nZeugin Zrika aD geb. Web, die Ihnefrau des Ange- “ z\nklagten, ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vereidigt\",\nvorden, sondern nach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben.\nDer auf die behauptete Vereidigung äieser Zeugin ‚geotitzten. 25\n\nVerfahrensrüge des Angeklegten DD] fehlt daher jede “. W\ntatsächliche ‚Grundlage. u EEE 3\n\n. Die \"Revision kann auch, nicht darauf gestützt werden, “\n'dassidem Angeklagten 7 \"5 vor der 'Hauptyerhandlung,.\nentgegen § 148, StPO, ein ungestörter, mündlicher Verkehr\n“ mit seinen 1 Verteidiger ı nicht ermöglicht worden sei. In\n\ns ®\nSa day\nES >\n2,\n\nng\n54\n\n- 3 L\n\nBERSEDETEEN FREE Fre\nTE a a Et\n\n *\n\n. x\ned\n\nEh\n2“\n\nFE,\nFun FO\n\nRL7®\n\nBR:\nvu ne\n\ns\n\n0 BR RR\n\n02 , ; ws\n\n. gebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der R\n\nBE lung beantragt. Ist hiernach von diesen im Gesetz vorge- E\n. sehenen Nittel kein Gebrauch gemacht worden, obwohl es\n\nac. dem Verteidiger bekannt war, so ergibt sich daraus,\n\nBr ‘dass die beheuptete Behinderung des mündlichen Verkehrs\nrc\n\nEn, zur Zeit der allcin massgeblichgn Hauptverhandlung nicht\n\nri\nL,\n\n$,\n\nals eine Beschränkung sachgenässer Verteidigungenpfun-\n\nEr den worden ist. Eine gleichwohl etwa eingetretene Be- eh\nFa schränkung in dieser Richtung wäre nicht mehr die Folge nn Br\nie des behaupteten Verfahrensverstosses, sondern eine Folge . , a\n= des eigenen untätigen Verhaltens des Angeklagten und won ” r ii\nisr. seines Verteidigers und darum nicht geeimet, die Re- Br\nBen vision zu begründen (Rest al, 150). - _ a\n\n2° Auch den -Schuldsprüchen liegt kein zum Nachteil der ee\nTE Angeklegten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde. Ih m- _. Be:\nEr teriell-recktliches Revisionsvorbringen beschränkt sich auf ä er\n8. unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdi- IE\n3. gung, die indessen einen rechtlich erheblichen iiangel, ins- u. \\ ©\nbesondere einen äurchgreifenden Widerspruch nirgends erken- j\n\n\\g., men lässte\n\n‚kr . Zutrefifend niomt die Strafkamner- auf Grund der Fest- FR Ba &\nBe gestellten Vorstrafen “ferner an, dass der versuchte schwere EN\n5. , Diebstahl von beiden Augeklagten unter den Voraussetzungen _ u\nEi des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 St tGB) begangen worden Zr E3\nu ist. Auch ist die Strafzunessung für die Verfehlung gegen das „er\nSprengstoffgesetz rechtlich bedenkenfrei. u. Ber\n| 4...\n\nur\n\neu rn\n\nee eat” a Bst Rt N sr BR ER I [2 ER A; }\n\nFE SEE\n\nx a\nDr ee\n. >» .\n. x .\n+\n\nDagegen wird die Verurteilung beider Angeklagten 4\nals gefährliche Gewohnheitsverbrecher durch die Urteilseründe nicht. ausreichend gerechtfertigt. Die von der\nStrafkamner unternommene Feststellung der formellen und\nsachlichen Voraussetzungen dieser Verurteilung, ale wegen\ndes einschneidenden Charakters der gesetzlichen Folgen,\n“nit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden’.\n\"musB, genügt nicht den ‚gesetzlichen Anforderungen.\n\na\n\nu „Das angefochtene \"Urteil spricht sich nicht darüber aus;%\nob die Strafkamner die Voraussetzungen des, $ ‘20 a Abs 1\n- oder des § 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ensieht; es lässt‘.\nin dieser Richtung. nur Vermutungen ZUo Eine Klarstellung Be =\n\n- hierüber ist indessen schon darum erforderlich, weil g 20° 2 S\nAbs 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetsurgen # n\n\ndes § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682\n\nNr 3). Das Gesetz selbst zuingt folgeweise dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 a\n\nAbs 1 StGB gegeben sind. een E\n\n. Dass diese, die anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen, kann dem angefochtenen Urteil nicht mit\nhinreichender Sicherheit entnormen werden. In formeller\nHinsicht mangelt es sowohl an Angaben darüber, wann die\naufgeführten Strafurteile rechtskräftig, wie zumeist.\nauch en Feststellungen darüber, wann die demächst abge-\n\n‚urteilten Straftaten begangen worden sind (§ 20 a Abs 3 SteB)%\nWenngleich es wahrscheinlich sein mag, dass die später abge- 3\n\"VS urteilten Taten „nach der Rechtskraft des früheren Strafür-\"\n, . teils liegen, so fehlt doch in dieser Beziehung jede Be\nI. . währ für die Vornahme einer Prüfung und jede Möglichkeit;\nInc: einer Nachprüfung, wie das Revisionsgericht sie zur Er- 3\n. Füllung seiner Aufgabe verlangen muss. a\n\nee\n\nBE\n\nE\n\ngr >.\nER\nre\nTerıx\nx\na\nE | ..\nz “rt\neo. R\n’ x\n\n“\n« .\n[. DE Ep;\n0-5 VE Dis:\nN 0 De\nRe \\ D%% ye®,\nN 59 PH t\n1 2020 A nr > on AR\n. ER FRE. DIREN\nd, DEE are 77\nBy, ST.\nge „tr\nI,» ar ‘\nWER. ..'\"n .\ngar « the\na - -: 2\nN —.\nPig, er\n\nET INGE\nDH\n\nRe 2\n\n| meer ERREERTEIT\n\nr“\n. &\n’ zw Sn,\n\n>. -\n2.7\n\nos\nal\n4\n\nKERR\n\nor.\n\".\nne\n\n..\n%\n\n2\n\n- In materieller Beziehung ist eine nachprüfbare Würdigung\ner früheren Straftaten nicht erfolgt. Es genügt nicht; . wie die\n\n’\n\nne\nsUeharm mar 7\n\nZinschlägig b bestraft worden sind; vielmehr muss bei jeder einzel-\n„zen Tat, die in Betracht gezogen wird, ein gleichgeartetes Aineren..\n“ Verhältnis zu dem lesen des Täters nachgevriesen werden, die gerade .\n\"&uch diese Tat als symptomatischen Ausfluss des verbrecherischen\nHanges erscheinen lüsst (R6St 68, 149, 156 2, 70, 214; Rgaw L93R}166\n\"Nr 29). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkamer in jedem\neinzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des\n\nTäters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt\n\n%\n\nwe a, B5.\n\nN\n\nes wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhält- .e\nEr nisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die 5;\nu. 5 . . . er\n\nfrühere Tat nach Begehungsart und Motiv schon auf einem fest\n“ eingewurzelten, verbrecherischen Hang beruht.\n\nErgibt die. hiernach für jeden Angeklagten individuell\nvorzunehnende LEinzcelprüfung und Gesamtwürdigung, dass er\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist,\nso muss die Sicherheitsverwahrung angeordnet. werden (R6St\n73, 1545 RG Ji 1958, 28895 RG HRR 1940, Nr 634): ‚wenn die,\nöffentiiche Sicherheit es erfordert ei\n\n, Hiernach war das Urteil hinsichtlich beider \"Angeklagten\nim Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls ein-\n\nZn ame a _ ln —,—— =\nin u. = PFAND -—— _ |\nErg u. = z\nya .\n48 u\nH >\nN . _\nik\nB\n}\n\nschliesslich der Verhängung der Sicherungsverwahrung\naufzuheben und die Sache insoweit an die Strafkamner\nzurückzuverweisen.\n\n\\ Dr. Gross „Krumne Engels ».\nR ' Dr. Hülle Dr. Augustin\n\nEEE\n„um ® ‘\n>\n\nw\n\nEN ILL >\n\nwer\n%\n‘\n\nFIRT\nRE\nEr\nB\n?\nu.\nB7\n\nSELL,\n\ncZ7\nSER\n\nPr\n“.\n\n- +\n=\n\nvr\nB\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-209-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/4-str-209-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.371548+00:00"}}