{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_768_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 768/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 073\n\n4 SAN 768/51 96\n\ner Strafsache\n\nFi\n5\n[>7}\n\ngegen den Betriebsleiter Arno FB au: gm,\nschoren en. 2.3907 in Vom.\n\nwegen Dotruses in Rückfalle\n\nhat der 4. Strafscnat des Eundesgerichishofs in der\nSitzung von 20.Dezenber 1951, en der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nais Vorsitzender.\nEundesrichter Krumme\nDundesrichter Dr.. örckner\nEundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nels beisitzende Richter,\nOberziertsenvclt ED\nals Vertreter der Bundesamwaltischaft,\nSustizangestellter > ü\nels Urikundsbesuier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n4u2 die Revision dee Angeklagten wird das Urseil\n\nGes Landgerichts in Detmold vom 5. Juli 1951 in den\nFüllen MilBuna S in vollen Unfang, in den\nFüllen SCHE und > ir Strafousopruch, zowie\nin Ausspwuch Über Gic Gesamtstrafo und dic Anrechnung\nvon Untersuchungshaft, samt den insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgchoben und dio Sache\n\nin älesem Umfang zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über dio Kosven des Rechtsnittels, an\ndas veandgericht zurückverwiesen.\n\nIn @brigen wird äle Revision des Angeklagten ver- .\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2..\n\ngrände\n\nleo\n\nDer Angeklagte ist — unter Freisprechung von vweiteren gleichertigen Vorwürfen - wegen Rückfallbetrugss\nin vier Füllen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsuchthaus verurteilt worden, Scine Revision hat nur\nteilweise Er2olg. j\n\nDie von der Straflamer zu den Fällen Lagdalene\nSuns \"ierzarcte DEE getroffenen Feststellungen lassen den fusseren wie auch den inneren Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) bedenkenfrei hervortretens die Voraussetzungen des strafschär?enden Rückfalls\n(§ 264 StGB) sind ebenfells zutreffend nachgewiesen.\nDagesen halten die Schuldsprüche in den beiden Tällen\n\nMD un: Ser Überpriifung nicht stand.\n\nle Der Angeklagte hat die Frau des Tischlermeisters\nMin Taä Salzuflen mit Erfolg gebeten. ihn 23 IM zu\nleihen, weil er einen Tersmin beim Arbeitsgericht in\nLinden habe und kein Reisegeld besitze; er versicherte,\ndas Geld nach Grei Tagen zurückzuzahlen, hielt sein\nVersprechen aber nicht,\n\nDie Einlassung des ‚Angeklagten, er habe das Geld\nzurückzahlen wollen, wenn er den Prozeß gegen seinen\nZrtiheren Arbeitgeber in EKinden gewonnen habe, hält\ndie Stralkammer für unbeachtlichz; denn der Angeklagte\nhebe nicht damit rechnen können und habe auch nicht\ndamit gerechnet, den Prozeß zu gewinnen; vor allem\n„abe er aber Freu IiBnicht versprechen können, des\nGelä binnen drei Tagen zurück zu zahlen, weil er völlig\nmittellos gewesen sei,\n\n%\n\nDieser Terlegung i8t richt zu entneimen, dess\nder Angeklagte eine Tolsche Tatsache vorsespiegßelt und\neinen Irrtun erregt hätte. Seino lilttollosizkelt hat\ner der Geldgeberin geoffenhert. Dass der Angeklagte\nnech LufZassung der Streafkamzer nicht denit sorechuet\nhat, seinen Prozeß zu gewinzen, schließt nich‘ aus,\ndass cr einen Deiler?olg Zür wenigstens nöglich gehalten hat; denn wenn er seinen Rochtostreit als\nvöllig aussichtslos beurteilt kitte, so wäre es nicht\nzu verstehen, dass er (io an anderer Urtoilsstelle\nnitgetreilt wird) eigens eus Städeutschland surückgekonnen war, um dic Klage beim Arbeitsgerich in linden\nweiter su Sroiber, Kenn aber der Angeklagte hiernach\nderauf gohofrs haben, vormöge des Nechtsstreits\nalsbald wieder zu Geld zu kommen, so ist bislang\nnicht ersichtlich, worin eeine Tüuschungshandlung\nbestanden haben zoll, Tio Foststellungen lassen\nweiterhin die übglichlicit offen, dass äle Gelägeberin, die die ittellocigt scit des Angeklagten Lennte, '\n\"seine Zrozeßaussichten als zweifolhaft angesehen\nund daher mit einer Rückzahlung :nach drei Tagen nicht\nGerechnet hat, In Giesen Falle wäre sie nich; durch\neinen Irrtum su der Eingabe ade, Gelden bewogen worden.\n\n'2. Im Falle RR hat die Strafkenmer, und zwar,\nwie die Urteilsgrinde ergeben, lediglich eufgrund. .\nder Einlassung des als nicht ‚geständig bezeichneten\n\nAiscklagten Zolgendes Fontgestellte\n\nIn Oldenburg habe der Angeklagte die vermögenslöse\nwitve Selma Sp aufgesucht, die seit vier Jahren\nkrebskrank im Erenkenhaus liegt und monatlich zur 6 IM _\nihrer kleinen Rente als Taschengelä ausgezahlt erhält.\nObvohl dem Angeklagten üle Verhältnisse der Frau sm\n\ngeneu beianı.t gewesen seien, abe er sio un Ihr Gesentes erspartos Geld im Botrage von 52.--Dii gebrasht. Ur habe ihr vorgetäuscht, dass er in aller\nKürze bei Cor Tirna TEUUBn der: Mine von Osnabrück eine Stellung antreten und ihr das geliehene\nGeld Conn sofort zurückerstatten werde. Aus ülosem «x.\nGrunde habe ihn Treu EEE ihr ganzes Geld vis\neu? den lotzten Pfennig herausgegeben, Der Angeklagte kabe keinen Vertrag mit der Firma ZEEEP zenaht\nund auch nicht mit einer Anstellung bei dieser Firma\nrechnen können.\n\nDie Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer\nihre Z2licht, von Anis wegen die Vehrheit zu er?orschen, durch die Unterlassung einer Vernehmung der\nvıtre SEE und des oder der Inhaber der Firma\nx verletit habe. Die Bemutzung dieser Beweiemittel drängte sich auf; denn es lag insbesondere auf\nder Iend, dass Klarlieit über die Beweggründe, äurch\nie Teen SEE ur Torzave Alien lotzten Geldes\n. bewogen worden ist, sowie tiber die Anstellungsaussichten des Anzcklagten bei der Hiıma TEEEUB rer Curch\ndie pezeichnete Beweisaufnalne geschaffen werden konnt3o\n\n3. Der Umstand, dass die Strafkemuer den Angeklagten euch in den Fällen Miß und Schnabel für über-\n\n5.\n\nTihrt erachtet hat, kan das Sirefmaß in den Füllen\n\nSED una DEE Scincı Ungunsten nocinzlußt\n\nhanden.\nGro3 Krunne Eörchner\n\nEngels Dr.Augustin\n\not\n\nen TEE tn tr nn\n\nTE tn me\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-768-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-768-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.120164+00:00"}}