{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_511_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 511/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"An der neueren Rechtsprechung des Reichs- 2\n\ngerichts zum Begriff der Öffentlichkeit... .,\n(RGSt 73, 90 ff) wird festgehalten. ing”.\n% x L , N N } 2\nx ‘ A\n\n. . . s\n. . „a","text_plain":"2. -—.\nZune —\n—\n\nu =\nenge GER rer Sn;\n.\nv .. . ’\n.\n\ns .\n\n$ Für das Nachschlagewerk | x\n[2 7 “\n\nGesetzs StGB § 183.\n\nRechtssatz: An der neueren Rechtsprechung des Reichs- 2\n\ngerichts zum Begriff der Öffentlichkeit... .,\n(RGSt 73, 90 ff) wird festgehalten. ing”.\n% x L , N N } 2\nx ‘ A\n\n. . . s\n. . „a\n\nAktenzeichen: 4 StR 511/51. ’ nn\nUrteil vom 5.Juli 1951 . LG Dortmund. j\n\non, B\n\ns . 2\n* * “\nak\n\n’\n%.\n\nBAR weis\n\nDu\n\nN.\n\n4 StR 511/51.\n\nJam Namen des Volkes\n\ndn der Strafsache\n\ngegen den Schlosser Kerı B EEE zu: E:\ngeboren em > 1926 in Tg,\n\nwegen versuchter gewaltsamer Vornchme unsittlicher\nHandlungen u.a. BER:\n\nhet der 4.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1951 en der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr.Groß\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Hörchner,\nBundesrichter Dr.Engels,\nBundesrichter Dr.ilülle,\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsret\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizobersekretiür\n\nals Urkundsbeenter der Geschüftsstelle,\n\nF& .\n.,\n\ni\n.\ns N\nSIR\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Dortmund vom 9.April 1951\nwird cuf seine Kosten verworfen mit der Massgabe, dass der “ngeklagte wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nverurteilt ist.\nVon Rechts wegen\n\na FrWE Pe ..\n\n.\n‚n\n\nGrindes\n®\n\nwir\n\n|. Die Verf:hrensrüge ist unbeachtlich, da die\nin Revision keine Tetsechen angegeben hat, in denen\nsie einen Verfshrensmengel erblickt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 Stfo).\n\n- Die Sechrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.\nı Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Ziff 1 Satz 1 StGB lässt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Sie ist zuch von der Revision nicht beanstandet worden.\n\nDie Anwendung des § 1§ 3 StGB begepmet ebenfrlls keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDass der Beschwerdeführer durch eine unzlichtige Hendlung ein irgemis gegeben hat, het des Landgericht ohne Rechtsirrtum fesigestellt.\n\nDie Strafkemer hat auch mit rechtlich einwandfreier Begründung dergelert, dass die Tat öffentlich begangen worden ist. Sie het als Tatzeit den\n5.Janucer 1951 morgens \"gegen 7 Uhr\" festgestellt;\nes war demgem';ss, wie die Strofkcmmer en anderer\nStelle des Urteils ausdrücklich erwähnt, noch\ndunkel. Aber die Dunkelheit kenn, wie der Urteilszusemmenheng eimvendfrei erkennen lässt, keinen\nsolchen Grad gehabt heben, dess das unzüchtige\nTreiben des Beschwerdeführers etwa nicht für Un-\n\n- . u 1\n - - m _\n24\n\nu u\n\n*\n\nbeteiligte wehrnehmbrr gewesen ist; das ergibt\nsich insbesondere dareus, dass die belästigte\nFreu BB vor der Polizei’ eine genzue Beschreibung der ?erson des ihr bis dahin unbekomnten.\nTäters geseben und alsdann in den Angeklagten\nden Täter mit Sicherheit wiedererkcnnt het,\nsowie aus ihrer vom Lendgericht als glaubwürdig\nbezeichneten Bekundung, dass der Angekingte am\nTetort mit der Hand zuf seinen heraushängenden\nhelbsteifen Geschlechtsteil gezeigt habe; diese\ngenauen Angeben der Frau B wören unmöglich,\nwenn zur Tetzeit völlige Dunkelheit geherrscht\nhitte. Dass die let in einer bewohnten Gerend\nverübt worden ist, folgt insbesondere dareus,\ndass Frau >® ihrer T#itigkeit als Zeitungsauströgerin nachging; darauf, ob die Gegend des\nTatorts dicht oder verhältnismüssig dünn besiedelt ist. komnt es entgegen der «nsicht der\nRevision nicht entscheidend an, wenn der Tat-\n\n-richter unter den dargelegten Umständen die\n\nÜberzeugung gewonnen het, dess das unzlichtige\nVerhelten des Angeklagten nach den 'srtlichen\nVerhältnissen \"von unbestimmt welchen und von\nunbestimmt vielen Personen\" wehrgenommen werden\nkonute, so begegnet des keinem rechtlichen Bedenken. Von einem Verstoss geren allgemeine\nErfahrungssötze kann umseweniger gesprochen\nwerden, als sich nach der Lebenserfahrung um\ndiese Tegeszcit zehlreiche Personen zu ihrer\n\nirbeitsstätte zu begeben pflegen. Zutreffend het\ndes Lendgericht derasuf hingewiesen, dass die\nunbestimmte Anzohl von Personen, die den Vargang\nwehrnehmen konnten, nicht unmittelbar zur Stelle\nzu sein braucht; des entspricht der ncueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senet\nanschliesst (RGSt 73, 90 ff). Soweit sich die\nRevision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nwendet, können ihre Ausführungen vom Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht beachtet werden,\n\n(§ 337 StPO).\n\nDe auch die Annahme von Teteinheit zwischen\ndem Verbrechen geren § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB und\ndem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB keinem rechtlichen\nBedenken begegnet, konnte die Revision, so..eit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Er-Zolg haten. Es erschien lediglich zngezeigt, die\nUrteilsformel, wie geschehen, klarzustellen.\n\nRechtlich zu beanstanden ist dagegen des Urteil im Strefausspruch. Des Lendgericht het\neine Strafe von 11 Konrten Zuchthaus c1s engemessen bezeichnet und diese Strafe in eine\nGefönmisstrafe von 1 Jahr 3 Noncten umgewandelt. Des entspricht nicht dem im § 21\nStGB vorzeschriebenen Umwvendlungsmaßsteb.\nDa die Strefkammer in erster Reihe eine Zucht-\n\n.\n\nr,\n\nhausstrafe von 11 Monaten für angemessen gehalten het, ergibt sich bei der Umrechnung gemtss\n\n§ 21 StGB eine Strefe von mehr als einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis; im Hinblick zuf das\nVerbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StEFO)\nhat es jedoch bei den Strafaurspruch des erkennenden Teils des engefochtenen Urteils zu\nverbleiben.\n\nDr.Groß Dr.Hörchner Engels\nDr.Hülle Dr .Augustin\n’\n+ [3\n\nm '.\nRR.\n\n“nn ‘\n\nPM a?,\n\nSoırar\n\n.. s\nRER”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-511-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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