{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_303_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 303/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes !\n\nTe Bu\n—\n\n[ur\n\n2291 020\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Invaliden Hermann 5 BED eu: zum.\ngeboren am ED 1555 in reg. r=- ?r.\n\nzw: Ostpr.,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\n“\n\ner\n\n„.\n\nA.\n\nBER\n\n-.n\n\n‘\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenateprächäent\\or. Groß\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n. Bundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat )\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n\"20. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nAngeklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- \" Er\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen zu einer\nGesamtgefüngnisstrafe verurteilt worden. Nach Überzeugung der Strafkammer hat er die 1939 geborene\nBrigitte Ve etwa im Jahre 1946 wiederholt und dann\nerneut Ende August/Anfang September 1950 in einem\nStallgebäude, in dem er früher Kaninchen hielt, aus\nWollust unter Entblössung des eigenen Geschlechtsteils unzüchtig berührt. Ferner hat er, wie die Strafkammer feststellt, im Sommer 1949 die 6jährige Christel\na und im September 1950 die 5jährige Gisela\nIY in wollüstiger Absicht unzüchtig betastet.\n\nDie Revision des Angeklagten behauptet, die Unzuchtshandlung mit Christel PB habe nicht im\nSommer 1949, sondern ebenfalls schon im Juhre 1946\nstattgefunden, und bestreitet, dass der Angeklagte\nsich an der Brigitte V@ im Jahre 1950 erneut vergangen habe. Mit diesen Ankämpfen gegen die tatrichterlichen Feststellungen kann sie indessen keinen Er-Tolg haben.\n\nFür eine Anwendung des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\", den die Revision zu Unrecht für verletzt\nhält, ist nur dann Raum, wenn dem Richter ein tatsächlicher Umstand zweifelhaft geblieben ist. Das\naber ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat\nsich vielmehr auf Grund der Bereisaufnahme eine feste\nÜberzeugung gebildet.\n\n- 3.\n\nDabei tritt ein Rechtsfehler nirgends zutage.\nEs liest, entgegen der Auffassung der Revision, kein\nWiderspruch darin, dass einerseits die Zeugenvernehmung der Brigitte vv. sich etwas schwierig, gestaltete, weil das Kind bei den entscheidenden Fragen nur mit Ja und kein antwortete, und dass andererseits trotzdem ein völlig eindeutiges Bild entstand.\nAuch entspricht es dem gesetzlichen Grundsatz freier\nBevweiswürdigung, dass der Richter nach seinenm- pflichtgemässen Ermessen den Bekundungen eines Zeugen seinen\nGlauben zum Teil schenken und zum Teil versagen\ndarf. Die tatrichterliche Ausübung dieses Ermessens\nunterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kam auch nicht auf die von der Verteidigung beantragte, von der Strafkammer abgelehnte\nBevreiserhebung darüber an, dass der Angeklaste im\nAusust/Sceyatenber 1950 keine Kaninchen mehr im Stall\nhatte; denn die Frage, aus welchem Crunde das Kind\nin den Stall gekommen ist, und was es dort gesehen\nhat oder ansehen wollte, bezeichnet das angefochtene\nUrteil in denkgesetzlich möglicher Würdigung als so\nncbensächlich, dass eine, richtige Beantwortung nicht\nzu erwarten sel. :\n\nDa die somit einwandfrei festgestellten Tatsachen von der Strafkammer auch sachlichrechtlich\nzutrefiend gewertet worden sind, insbesondere die\nAnnahme einer fortgesötzten Handlung bei Sittlichkeitcverbrechen an mehreren Kindern wegen der Ver-\n\n-4-\n\nschiedenheit der vcrletzten Rechtsgüter ausgeschlossen ist, und da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten\neusschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war\nseine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO\nzu verwerfen.\n\nDr. Groß Dr. Hörchner Engels\n\nDr. Hülle - Bundesrichter Dr. Augustin\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Groß\n\nI 728 ar nee tr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-303-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-303-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.084253+00:00"}}