{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_294_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 294/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"uns\nBEA/EE\n++ “\n\nI Pr zu ters\nPiR} 2 STERNE,\n’ .. .\n: “ ”»\nB2 -. .\np};\n\nFür das\" Nachschlagewerk ;\nNicht für die Amtliche Sammlung |\n\n., Zoo et\n\nng E\nEs\n\na\nGesetz:\nAn der Auslegung, die- das Reichsgericht dem -\n\n-Rechtssatz: .\n\" Begriff der Geisteskrankheit hat zuteil wer- u\n\nStGB § 176 Abs 1 Ziff 2 Br nn\n\n| „. RR\nden lassen,. wird festgehalten (RGSt 70, 325 - ° BR:\n\nRG IW 1934,. 90%, 16; 1934, 3131. 16; ‚RG. HRR | AR\n\n‘ AUS rn\n\n1940 Nr 639).\n\nAktenzeichen;4 StR 294/51\n\nUrteil vom 5. Juli 1951 1G Göttingen\n\n„t\n\nPR,\n@*\n\n”\ns\n\nN\n‚Er ©\n\n® . u)\nson Fa;\n. Ar x\n3 ya\nFR N\n” P23\n.L :\nI ..\n&$ ne\n>45 ..:\n” [3\ns,\n\n‘\n\n*\n\n’«\n\nr\n\nu\n&\n\n. Apr\n\nB 2%\n\nZate\n” a5\nrg\nPnar0\n\n4_StR_ 294/51\n\nEN\n\nIn. Namen des Volke\nIn der Strafsache\nregen\n\n. . nn\n\nden Sattler und Polsterer Heinz N\n\nbei ED, geboren am 952 in\n< N \\ Rp 4 .\ng . P R\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nbenatspräsident Dr. Gross\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat j\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revisirn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lenägerichts in Göttingen vom 3l. Januar\n\n1951 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nlo In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision\ngeltend, dass durch Gie Ablehnung des hilfsweise gestell.-\nten, auf Vernehmung der Zeugin Emma zug gerichteten Beweis\nantrags die §§ 244, 368 Ziff 8 (gemeint ist ersichtlich\n§ 338 Ziff 8) Sip0:yerletzt. seien.\n\nDiese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben;\n\nDie bezeichnete Zeugin sollte nach dem Beveisamtrag\ndarüber vernommen werden, dass die kartha \\ ”\nsittliche Zinsicht bezüglich eines ausserehelichen®: &'\n\nanlässlich entsprechender Vorhaltungen im Herbet\"150 gezeigt\nhat\",\n\nDas wundgericht hat diesen Hilfsamtrag in zulässiger\n\n„ Weise in den Urteilsgründen abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung; Zs komme nicht auf die unter Beweis gestellte Tatsache an, äenn selbst wenn Martha Tb damals äer\nFrau EB auf Vorhaltungen etwas geäussert habe, was ülese\nals Wiedergabe solcher sittlichen Einsicht aufgefasst hat.\nso wäre diese Äusserung nur wieder auf Vorhaltungen zurück\nzuführen und nicht auf eigene Urteilsfähigkeit; ausserdem\nkönne für die Strafkemner nicht entscheidend sein, was Frau\n> auf Grund ihrer Vorhaltungen ag deren ürgebnis aus den\nÄusserungen der Mertha entnahm. sondern das, was\nder fachlich dazu weit geeignetere Sechverständige gutacht.:\nlich erklärt hat, sowie der persönliche Eindruck des Wäd.-\nchens in der Eauptverhandlung; der hilfsweise gestellte Artrag sei daher abzulehnen gewesen, weil das in das Wissen\n\nge\n\nder Zeugin Gestellte, soweit es überhaupt erheblic 1, als\nwahr unterstellt werden könne (§ 244 Abs 2 StPo).\n\nDiese für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Enden\nBegründung begegnet keinem durchgreifenden verfahrensrechtlichen\n\nBedenken. -\n\nDie Revision rügt, dass die Hertha TB nach iem\nBeweisentrag die \"sittliche Zinsicht\" anlässlich er“pprechender\nVorhaltungen der Frau Lg gezeigt haben soll. während das\nüandgericht den Beweisamtrag dahin ausgelegt habe, dass das\ntädchen jene »insicht erst nach entsprechenden Vorhaltungen\nder benannten Zeugin an den Tag gelegt habe, Mit diesem V-rbringen kann die Revision nicht durchdringen. Das Landgericht\nhat den Beweisamtrag so ausgelegt, wie er verständigerweise\naufgefasst werden musste, nämlich dahin, dass die als Zeugin\n“ benannte Frau gg im Herbst 1950 wegen der in Grossenrode\naufgekomacnen Gerüchte üer kartha- a7 O3 Vorhaltungen ‚gemacht,\nund dass diese daraufhin im Verlauf des weiteren Gesprächs das\nUnterscheidungsvermögen und die Intschlussfähigkeit im Sinne\nder Rechtsprechung zu § 176 Ziff 2 StGB gezeigt hebe.\n\nDie Strafksmmer hat die unter Beweis gestellte Zatssche,\ndass die lertha VD in Herbst 1950 anlässlich von Ver.\nhaltungen der Frau en ° dieser gegenüber die \"sittliche winmeint, eine Aussage er Frau Ep in Sinne des Beweisamtrags\nals wehr unterstellt. Der gegenteiligen Ansicht der nevision,\nder Watrichter nabe insoweit das .esen der „ehrunterstellung\nverkannt und in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweggen-snen, kann nicht beigetreten werden. Die Ausführungen der\n\n- 4-\n\n”\nD\nae\n2\n\n= _ —_ Fa\n—— :\n\nStrafkemmer halten sich vielmehr im Rahmen der zulässigen\ntatrichterlichen Beweiswürdigung.\n\näbensowenig kann von einer Verletzung der Aufklärungs-\n»flicht im Sinne des § 244 Abs 1 (gemeint ist von der Revisi.ng\nersichtlich Abs 2) StPO gesprochen werien. j\n\nOffensichtlich fehl geht auch die Rüge der Revision, der\nSachverständige habe sein Gutachten auf Grund ven .„rkundigun- |\ngen bei unbekannten dritten Personen erstattet, Dus Gegenteil %\nergibt sich einwandfrei aus seinem schriftlichen Gutachten Fr\nvr-m 6. Jenuar 1951. Eiernach hat sich der Sachverständige seind\nÜverzeugung ersichtlich auf Grund einer mehr als zweistün- i\ndigen Untersuchung der lertha ve» gebildet.\n\nII. Auch die lachprüfung des Urteils in sachlich-rechtli.-\ncher Hinsicht hat keinen xechtsirıtum erkennen lassen.\n\nze FR;\n\nDer Tetrichter hat zum Susseren Tatbestand ‚Zeatgestellt: R.\nDie iartha vg habe zur Tatzeit en schwerer Wan Idiotie\ngrenzender Imbezillität gelitten; ihr Schwachsinn sei 50 er--\nheblich gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei,\nzwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer\nihm widerstreitenden Befriedigung des Geschlechtstriebs zu\nunterscheiden und dem en sie gestellten Verlangen nach: ausser--\nehelichem Beischlaf mit freier Entschliessung zu begegnen; j\nsie habe sich gleichsam wie ein willenloses \\ierkzeug betä-:\ntigt und gebrauchen lassen. Das landgericht hat das Mädchen\ndemgemäss bei der rechtlichen \\üräigung des Sachverhalts ei..\nner Geisteskranken gleichgestellt. Des entepricht der Hecht.\n\n5...\n\nsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst\n(vgl insberondere RGSt 70, 32; RG JW 1934, 905, 16; 1934, 3131,\n16; RC HRR 1940 Nr 639). £s besteht keine Veranlassung, von ”\n\näieser kechtsprechung abzugehen, die dem BegrifT der Geisteskrank\n\nheit im Sinne des § 176 Ziff 2 StGB eine dem gesetzgeberischen\nGrundgedanken dieser Verschrift entsprechende Auslegung hat\nzuteil werden lassen. Kit Ausführungen, die sich geger die\nBeweiswürcigung Ges Tatrichters richten, kann äie xerisi'n\nnach dem Gesetz nicht gehört werden. Verstösse gegen Denk--\ngesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind insoweit nicht\nerkennbar, Das gilt namentlich auch für die Ausführungen,\n\nmit denen die Strafkemer zu den von der Revision herrv.'rgehotenen Gesichtspunkten Stellung nimmt, dass die iirrtha VD.\nsen sich beim ersten und dritten Verkehr erst nach mehrfacher\nAufforderung hingegeben und beim dritten Verkehr geäussert\nhat. sie wolle \"es nun nicht mehr machen\",\n\nAber auch der innere Tatbestand ist im engefochtenen\nUrtei!. rechtlich einwandfrei festgestellt. \\enn öie Straf.\nkammer an einer Stelle der Urteilsgründe ausgeführt hat.\nder Beschwerdeführer habe möglicherweise scinerzeitnicht\ngewusst. dass die Martha vg nie eine Geisteskranke\nschwachsinnig wer, als er mit ihr geschlechtlich verkehrte, so\n. sollte hiermit, wie der Urteilszussmmenhang zweifelsfrei erkennen lässt, nur zum Ausäruck gebracht werden, dass dem Beschwerdeführer nicht der bestimte Vorsatz voll nachzuweisen\nsei. Bei der zusammenfassenden Stellungnahme zur inneren\nTatseite hat das Lenägericht ohne Rechtsirrtum den bedingten.\n\nune‘\n\nine .\nEN.\ns ’\n\nN\n\na.\n\nE3\n\nll V:rsatz festgestellt, indem es dargelegt hat: Der Beschwerde. _\n‚N m “ Tührer habe bewusst den abartigen Zustand des Mädchens in Kauf &\nm. n-:mmen und es zur Befriedigung seines Gcschlechtstriebes selbst@\nauf die Gefahr hin missbraucht, dass es sich um eine \"fast gei.s\nsteskranke Person\" handelte, Demit sollte ersichtlich eine :\nFerson gemeint sein, deren hochgradiger Schwachsinn an Ceistes &\nkrankheit grenzt und im Sinne der höchstrichterlicten liechtspref\nzu § 176 Ziff 2 StGB der Geisteskrankheit gleichzuschten ist. 4\nVenn das Lendgericht em Schlusse seiner Siellungnshbme zum\ninneren Tatbestand zu den irgebnis gelangt, der Beschwerde-\n\nführer habe \"zwar möglicherweise nicht schlechthin vorsätz--\n\nlich, aber bedingt wursätzJich, d.h. mit scgenanntem jolus.\neventualis gehendelt\", so sollte hiermiü, wie es nach der\nRechtsprechung zu § 176 Ziff 2 StGB erfrderlich ist (RG HRR\n\n——.. =\n\nKa See;\n\ns\n\nme -\n= =\npe\n..,\n\nZu\n\nee — —.\n\n+\n\\O\nen\n1\niz}\na\nN\n\\o\ned\nMi:\nYa\nSs\na\n5\n[g)\nW\nm\n®\nxy\n73\n[0]\ne)\nL\ner\n3\n®\nie\n&\n&\n:\n=?\nR\\]\nu\nu\nfe?\n©\niz)\n&\n[v)]\n@\n5\nE=)\n®\nIr}\nAu\na\n\n2\nen\n\nEs een\na\ns\n\nscheidungsvermögen und die ntschlussfähigkeit in dem bezeichneten Sinne, und dass er diesen Geis teszustand des wÄdchens in Fi:\nAi Keuf genommen hat; als er es zum Bcischlaf miosbreuchte. Diese: 3\n1un3. Auslegung des Urteils kann nach den rechtlich einwandfreien |\nFeststellungen, die vom Lendgericht zum Eusserenglätbestand\n\nI ie PR:\nkauugs per R cafe un\n\nmm\n\nu getroflen worden sind, nicht zweifelhaft seinzi®\n\nj) zu, dass der Beschwerdeführer nech den Feetahe unger\n| Urteils dieselbe Dorfschule wie die kiertha. I\n\nu\n\nhat, dass ihm ihre körperliche Abartigkeit (die vers aupfte\nschiefe &undhaltung, die ganz ungeschickte Gehweise und die\nmerkwürdige Kopfhaltung) sowie ihre starke geistige Zurück\n\nEee -\nPEN\n.\n\n- er u\n\nr\na\ngen. oo\nm\n*\n’\n*\n\n=\n“u ee rn > ‚Benlye\nNe, EWRSRIER,\n\n41\nT%.\n\nDorn\n\nEV\na\n\nit. zung\nZi IT\nu\n\n3\n\nAn\nir\n\nma - 3\n\nN\nNursı\nve.ge\n\n24\na\n\nmo ie — rn nn nn mn -\n\n. ı7 s\n\ngebliebenheit von Kindheit an bekannt war, und dass er\nbis zur Tet in demsel.beni.... kleinen Dorfe, wie die Martha\nI gewohnt hat. Gegenüber der einwandfreien tatrich!:\nterlichen Würdigung des Beweisergebnisses vermag die Revi.-\nsion nicht mit der Berufung zuf einen allgemeinen Erfahrungs.\nsatz durchzudringen, der dahin gehe, dass man die Abartigkeit einer in seiner Umgebung lebenden Persan zufrige länge.\nrer Gewöhnung nicht mehr empfinde. Derauf, ob sich der Be.\nschwerdeführer über den strafrechtlichen Begriff der Geisteskrankheit oder über die Strafbarkeit seiner rundlungsweise\nin einem Irrtum befunden hat, kommt es nach der kechtsprechung nicht an. Es genügt, dass er die tatsächlichen üerk-\n\nmale, die zum gesetzlichen Tatbestend gehören, bei Begehung .\n,\n\nder Tet gekannt oder wenigstens mit ihrem Vorliegen gerechnet hat. D:s ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu ıntaehmen. .\n\nNzch alledem war der Revision der ärfolg zu versegen.\n\nDr. Gross “ Dr. Hörchner Engels Zn\n\nDr. Hülle Dr. Augustir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-294-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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