{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_288_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 288/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR. 288/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalpolizeiwachtmeister Herbert P ED cu:\n\nGES, geboren am GE 1920 aaselbet,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr‘ Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär aD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Bochum vom 8. Februar 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\n- 2\n\nGründes\n\nDer Angeklagte wurde im Jahre 1946 zum Kriminalwacht--\nmeister auf Widerruf ernannt und war seitdem bei der Kriminalpolizei in Herne beschäftigt. Er tat dort in der Nacht\nvom 22. auf 23. Oktober 195C Dienst; dessen ungeachtet suchte\ner in dieser Nacht mehrere Gastwirtschaften auf und nahm er--\nhebliche Mengen Alkohol zu sich. Bei seiner Rückkehr auf die\nKriminalwache, die gegen 5 Uhr erfolgte, wurden ihm zwei Frauen vorgeführt, die in einer Wirtschaft eine Aktentasche entwendet haben sollten. Während die festgenommene Frau Sn\nzunächst im Wachlokal verblieb, nahm der Angeklagte die andere,\ndie khefrau GW, in sein Dienstzimmer mit. Dort vernahn\ner sie als Beschuldigte und verwendete zur Niederlegung ihrer\nAngaben das vorgeschriebene Formular. Es kam darauf zu einer\nGegenüberstellung der beiden Frauen, bei der Frau GP die\nandere des Diebstahls bezichtigte. Letztere wurde dann in\ndas Polizeigefängnis Hg überführt. Nachdem der Angeklagte\ndie Frau Gg hatte unterschreiben lassen und die Niederschrift abgeschlossen hatte, näherte er sich dieser, mit der\nschon während ihrer Vernehmung ein freundschaftlicher Ton\naufgekomnen war, Beide küssten sich nun. Der Angeklagte schloss\ndarauf die zum Flur führende Türe ab, schaltete das Licht aus\nund führte Frau GP zu dem im Zimmer stehenden Sofa, wo es\nzwischen beiden zu geschlechtlichem Verkehr kam. Vorher hatte.\ner mit dem Betriebsführer der Firma D, bei der Frau\ntätig war, ein Telefongespräch geführt, und ihr Ausbleiben da-:\nmit entschuldigt, dass sie festgenommen sei und noch zu N\n\ne\n\n.\n\n„\n\nEn ee |\n\n‘\ntar\n\nwen\nRL\n2%\n\nN\n\nu\n\nleistete dem späteren Vorgehen des Angeklagten gegenüber\nkeinen Widerstand, zumal dieser zuvor geäussert hatte:\n\"Ja, gleich. geht!s ab in die Kiste!\"\n\nAuf Crund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nln N den Angeklagten wegen Verbrechens gegen 8 174. 2iff 2\nhi: StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn ilonaten verur-\n| teilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung\n\nIn dieser Gesetzesbestimmung und die Nichtbeachtung allge-Ni, meiner Denkgrundsätze rügt und die widersprüchsvollen\nHE “ Feststellungen beanstandet, ist unbegründet, Gegen die\nHi: rechtliche Yürdigung, die die Verfehlung des Angeklagten\n| in dem angefochtenen Urteil erfehren hat, bestehen keine\n‚ Bedenken. Die Vernehmung im Rahmen der kriminalpoli-\n\nzeilichen Fahndung nach dem Dieb der Aktentasche schuf\nerst die Gelegenheit für den Angeklagten, Frau\nkennenzulernen und ihr näherzutreten. Während der amtlichen Tätigkeit fand im Dienstzimmer des Angeklagten,\ndas dieser zuvor nach Abschaltung des Lichtes verschlossen hatte, der geschlechtliche Verkehr statt. Nach\n\\ den Urteilsfeststellungen war zwar die Vernehmung der\nFrau c® abgeschlossen, diese jedoch noch nicht -entlassen worden; sie befand sich auf Grund der vorläufigen Festnahme noch immer in polizeilichem Gewahrsan.\nveil sich Frau Ügp vom Angeklagten abhängig fühlte, und\nbesonders durch seine Äusserung;\"Ja, gleich geht's ab in\ndie Kiste\" verängstigt war, gab sie sich ihm widerstandslos hin. Der Angeklagte hatte ihre innere Einstellung erkannt und diese in verwerflicher Weise im BeWlfästsein\nihrer Abhängigkeit von ihm dazu benutzt, um gich die Frau\nzur Befriedigung seiner Geschlechtslust gefügig zu\nmachen. Er hat demnach das dienstliche Verhältnis,\ndas ihn mit der ru BB --------------- —\n\nR\n\nae\nTe Pur »\nBE .\n\n4 F\n\n-A-\n\nverband, dazu ausgenutzt, um sie zur Unzucht zu missbrauchen.\nDas angefochtene Urteil ist, entgegen der Beanstandung der\nRevision, auch frei von Widersprüchen. Soweit ein solcher in\nder behaupteten Unvereinbarkeit der Annahme, der Angeklagte\nhabe weitere Massnahmen gegen Frau B ) nicht beabsichtigt\nund das auch in dem Telefongespräch mit dem Ingenieu\nvon der Firma DB zum Ausdruck gebracht, mit der” eutstellung gesehen wird, dass Frau 1 durch die Äusserung“ des.\nAngeklagten \"gleich geht ea ab in die Kiste\" verängstigt °*\ngewesen sei und geglaubt habe, es hinge allein von ihm ab,\n\nob sie noch weiter in den Händen der Polizei bleibe, de sie\nnicht habe wissen können, welche Folgerungen er aus ihrer Vernebmung und der Gegenüberstellung wit der Frau ‚SB ze20gen\nhabe, ist er, wie geltend gemacht, in dem Urteil nicht\nvorhanden.\n\nDie Tatsache, dass Frau GP das Telefongespräch mit\ndem Betriebsleiter der Firma DB mitangehört hat, brauchte\ndem Lundgericht nicht die Überzeugung aufzunötigen, dass Frau\nGB dadurch von jeder Furcht befreit war. Der Angeklagte hat-\n‚te bei diesem Telefongespräch hervorgehoben, sie werde noch\nzu Vernehmungen gebraucht, aber bald erscheinen. Diese Ankündigung schloss an sich weitere Vernehmungen nicht aus und\nliess jedenfalls die Möglichkeit einer Änderung der Auffassung\ndes Angeklagten über die angekündigte Freilassung durchaus\nin der Schwebe. Namentlich Widersprach dieser telefonischen,\nkeineswegs unbedingten Zusage die Bemerkung des Angeklagten:\n\"Gleich geht's ab in die Kiste!\" Als er sie dann zum Geschlechtsverkehr missbrauchte, war sie noch nicht entlassen, Wenn das\nUrteil dieser Sachlage gegenüber annimmt, dass Frau Ggf der\n\n”\n\n-5.\n\ndrohenden Bemerkung des Angeklagten die grössere. Brget tung\n»beilegte, und weiter davon ausgeht, dass sie darüber hinaus\nnicht wissen konnte, welche Folgerungen der Angeklagte aus\nder Vernehmung und der Gegenüberstellung mit der zugleich\nfestgenommenen Frau si tstsächlich gezogen hatte, dass\nsie sogar, wie es bei der weiblichen Gemütsart auch gar nicht “ f\nverwunderlich war, damit rechnen musste, dass die polizeilichen\nMassnahmen mit dem Abschluss der Niederschrift noch nicht be- ;\nendet waren, so lässt diese Auffassung, die sich frei von Wider:\nsprüchen hält, keinen Rechtsirrtum erkennen. Frau Ge ist {\nauch nach dem geschlechtlichen Verkehr zunächst nicht entlas- f\nsen worden. Der Angeklagte musste zuvor noch seinem Dienst- °\nvorgesetzten Bericht erstatten und hätte es nicht verhindern\nkönnen, wenn dieser entweder weitere Vernehmungen für erforderlich erachtet oder nach dem Ergebnis der bisherigen\nErmittlungen angeordnet hätte, dass die beschuldigte Frau\nGB dem Richter vorzuführen sei, Auch die Rüge der kevision, i\ndie sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite richtet, $\nist nicht begründet. Zu dieser hat das i_.ndgericht ausgeführt, &\nder Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung sein Opfer zur Unzucht missbrauche.\nWenn die Revision davon ausgeht, dass diese Feststellung im\nWiderspruch zu dem vorausgehenden Satz der Urteilsbegründung\nstehe, näch dem \" für den Angeklagten vielleicht die pclizei- }\nlichen liassnahmen beendet gewesen seien\", so kann dieser Ansicht\nnicht beigetreten werden. Die Ausnutzung der Amtsstellung des e\nAngeklagten war nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die\nVernebmung der Frau Ge vorerst beendet war; denn diese be-\n\n“\n\nar\n\nbewusst, dass er die auf Grund der Festnahme der Frau ag\n\n- 6.\n\nfand sich immer noch im Gewahrsam der Polizei und damit\n\ndes Angeklagten. So empfand auch die durch die Drohung des\nAngeklagten eingeschüchterte Frau cn ihre Lage. Der Angeklagte kannte diese innere Einstellung der Frau. Er war sich\n\nund der sich daran anschliessenden Massnahmen immer noch _\nbestehende und von dieser so empfundene Abhängigkeit in\nverwerflicher Weise ausnutzte, wenn er auch willens war, weitere Schritte gegen sie, wie etwa die Vorführung vor den\nRichter, von sich aus nicht mehr zu unternehmen. Damit ist die '\ninnere Tatseite ausreichend und frei von Widerspruch darge-\n\nEL\ntan. . E\n\nDas Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum\n\nN\nN}\n\nerkennen. Aus den Ausführungen über den Trunkenheitsgraä u\n\ndes Angeklagten ist zu entnehmen, dass das Landgericht u\n\nnicht nur Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholgenusses “\n\nverneint, sondern auch die Anwenäbarkeit des § 51 Abs ,2 “>\nStGB ausgeschlossen hat. Es stellt nämlich fest,. a\n\nklagte sei für seine Handlung voll verantwortlich. 6 7\n\nDie Revision kann daher keinen Erfolg haben. ne ee\n\n' =;\n\nDr. Gross Dr. Hörchner Engels 5\n\nDr. Hülle Dr. Augustin De\n\n23","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-288-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-288-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.045647+00:00"}}