{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_286_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 286/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"$\nPar)\n!\nNA\nRR \"7°\nvi\n\nAn den vom Reichsgericht aufgestellten Be\n‚Grunäsä Atzen, nach denen das Vorschublei.- aRoe:\nsten in einem Unterlassen gefunden werden &\nkann, wird festgehalten (Rest 58,5. 98 und.\n227).\n\nDr\n- . .","text_plain":"’> 4 Peg\n‘ > “en\n\n= 2 “,: AT. 3 3 .. x\nA Kr “, EB\n. SER\nFür das Nachschlagewerk I . ei 87\ns - „. [) . “ ” BR 2\nNicht für die Amtliche Sammlung : ER\n\nar\nD\n%\nen\n\nos\nıry\n.,\n\n2\n.\nw.Ne\n\nGesetz: StGB § 180 ER\n\nse >\n. ar\n. . D e.\n\n22\n\nR\ngs\nRRAR\n\nRechtssatz:\n\n$\nPar)\n!\nNA\nRR \"7°\nvi\n\nAn den vom Reichsgericht aufgestellten Be\n‚Grunäsä Atzen, nach denen das Vorschublei.- aRoe:\nsten in einem Unterlassen gefunden werden &\nkann, wird festgehalten (Rest 58,5. 98 und.\n227).\n\nDr\n- . .\n\nAktenzeichen: 4 StR 286/51 _\nUrteil vom 5. Juli 1951 .. „.. „16 Bielefeld\n\n-\n\n. . .\nx .»\nR ur jet\n’ . .\"\n. - s\n\nIm Namen‘ ‚des Vılkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Härdler Franz FT (EEE :.: BED,\ngeboren am EEE 1559 in vB:\n\nwegen 'Kuppelei\nhat der 4. Strafsenat des Bundergerichtshrfs in der\nSitzung vn 5. \"Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Dr. Gross\nsls Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner,\nBundeerichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\nale beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichterat I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustiznbersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklegten Franz sand\nwird das Urteii_des Landgerichts in Biel\nv.m 5. Januar 1951, sowei.t es diesen Angeklag-\n\nten betrifft, mit den zugrundeliegenden Fest.-\nstellungen aufzgeh”ben. In diesem Unfange wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Xnsten des Rechtsmittels, an das\nLendgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie in der Revisinnesegründung erhobenen Verfahrensrügen gehen offenzichtiich fenl. Es ist keine den Ange--\nklagten Keschwerdende Verletzung der §§ 264 Abe.1. 267\nAts 2 und 3 StPO erkennbar.\n\nDie in der Hauptverhendlung vor dem Revisionsgericht nachträglich geltend gemachte Rüge einer Verlet--\nzung der Aufklärungspflicht ist gemäss § 5 345, 344 Abs 2\nSatz 2 StPO unbeachtlich.\n\nJedsch kenn der Sachrüge der Erfolg nicht versagt\nwerden.\n\nZuar hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dase in der Toohnung der sngeklagten Eheleute\nra» von Gästen, die zur Beherbergung eufgenommen\nworden sind, Unzucht getrieten worden ist. Die Feststel.-\nlungen des Urteils nötigen euch nicht zur Erörterung der\nFrage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beischlaf\nzwischen Verlobten els Unzucht im Sinne des § 1§ 0 StGB\nzu gelten hat.\nDurchgreifendenjrechtlichenBedenken begegnet jedoch\ndie Annehme des Urteils, dass der Peschwerdeführer dem\n\nfestgestellten unzüchtigen Treiben Vorschub geleistet\nhabe.\n\nTas Landgericht hat zur Frage der Beteiligung der\n3.\n\nEheleute MD in tatsächlicher Hinsicht fol.\ngende ellgemeinen vertstellungen getroffen:\n\n\"Past immer\" habe die Ehefrau die Tür geöffnet\nund den Gästen das Zimmer angewiesen; \"meist\"\nhave sie die Gäste empfangen, ihnen das Zimmer\nangewiesen, sie bedient und mit ihnen atgerech-.-\nnet; sie habe sich\"in erster Linie\" und mehr als\nöer Ehemann mit dem Üternachtungsgeschäft befaßt;\nder Beschwerdeführer habe das schin deswegen\nnicht tun können, weil er seiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei, und weil diese zusätz--\nliche Arteit vermutlich über seine Kräfte gegangen wäre. Ersichtlich hat die Strafkammer die\nEinlassung des‘ Angeklagten ale unwiderlegt tehandelt. er“ “sei tagsüber seinem Gewerte nachgegangen,\nhabe sich. wenn er abends müde und abgespannt\nnach Hause gek:mmen zei. sofort schlafen geiegt\nund sei dann morgens wieder zeitig zur Arkeit ge-\n„gangen.\n\nDer Tatrichter hat bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts angenonmen, dass sich auch der Beschwerdeführer eines\nVorschubleistens schuldig gemacht hate, und zwar\n\nnicht in der Forn der Unterlassung, sondern in der\n\nForm der (pesitiven) Begehung.\n\nu\n\nDas pflichtwidrige (positive) Handeln des Be--\nschwerdeführers, das nach den oten wiedergegetenen\nUrteilsfeststellunzen gegenüber der Tätigkeit der\nEhefrau offenbar sehr stark zurücktrat, hat die\nStrafksmmer namentlich derin gefunden, dass er\nzwei Kraftwagendrcschkenfahrer um Zuweisung von\nGästen gebeten und ihnen vorübergehend den Haus--\nschlüssel überlassen hat. Vor allem aus dieser\nTatsache hat das Landgericht gefolgert, dass sich\nder Beschwerdeführer selbst \"sktiv\" um die Vermietung der Zimmer gekümmert habe, und dass es ihm\nnicht derauf angekemmen sei, welcher Art Gäste\nnachts in seine Wohnung kamen. Das Urteil leidet\njedoch insoweit an eine.ı unlöstaren Widerspruch;\ndenn das Landgericht hat zndererseits bei der\nWürdigung des Verhaltens der mitangeklagten Kraft--\näroschkenführer vun und TB: üenen er den\nSchlüssel überlassen hat, ausgeführt: Es lasse\nsich nicht feststellen, dass die Vergütung dem\nSraftdroschkenführer vo für die Zuführung\nvon \"Pärchen\" gewährt worden ist; unwiderlegt\nseien auch andere Gäste, die wirklich eine Über--\nnachtungsmöglichkeit suchten, in die Wohnung der\nsheleute | gefahren; die Vergütung sei für die\nZuführung von Gästen überhaupt gedacht gewesen und\nnicht für die Zuführung von \"Pärchen\" gewährt und\n\n5:\n\n—\nDr!\nDT Po 2 7 zus or.\nIo\nr\n\nempfangen worden; das gleiche gelte bei dem Kraft-.-\nGroschkenführer rm Diese Begründung, mit der\neie teiden Kraftädroschkenführer freigespr'‘chen wor\nden sind, 1#ßt sich mit der Feststellung, der Be-- “\nschwerdeführer hate durch seine Verhandlungen mit den\nRraftdroschkenführern der Unzucht Vorschut geleistet,\n\nnicht in Einklang bringen. Schon damit ist der Ver-\n\n.mebeitung des Beschwerdeführers teilweise die Grund-\n\nlage entzrgen.\n\nAngesichts der Erwägungen, auf Grund deren die\nKraftdroschkenführer freigesprochen werden sind, be--\näurfte der innere ?atbestand auch insoweit näherer\nPrüfung, als der Angeklagte nach der Feststellung\ndes Landgerichts einmel im Frühjahr 1950 dem von einer\nweiblichen Person begleiteten PIEMD die wW-nnungs\ntir geöffnet hat.\n\nDie Strafkemmer hat weiterhin die Behauptung der\nmitangeklagten Ehefrau els glauthaft tezeichnet, sie\nhabe mit dem Beschwerdeführer über das Übernachten\nvon \"Pärchen\" gesprechen, und er habe sie mit dem\nHinweis darauf beruhigt, dass dergleichen in Gast--\nhäusern auch geduldet werde. In einem solchen Vorhal.-\nten des Beschwerdefübrers kann ein (positives; Vorschutleisten gefunden werden; durch die Erklärung des\nEhemennes können sogar etwaige gegen die Fnrtsetzung\n\nrec\n\ndes kupplerischen Betriebs aufgekommenen „ mr\n\n6.\n\nF\\\n\ntt\n’ [} PR De s [3\n\nBedenken der Frau für die Zukunft zerstreut w“rden\nsein. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch nicht\ndem Urteilszusammenhang zu entnehmen, in welchen\nZeitpunkt des Gesamtgeschehens diese Besprechung\n\n.der Eheleute BR ) stattgefunden hat. Die vım\n\nLandgericht getroffene Feststellung könnte die\nangefochtene Entscheidung nur insoweit tragen.\neie die beruhigende Erklärung des Beschwerde--\nführers dem kupplerischen Treiben der Ehefrau\nvorhergegangen ist; eine Rückwirkung auf die frü.-\nhere Zeit scheidet aus. Das angefochtene Urteil\n\n\" IäBßt jede Feststeliung des Zeitpunktes der Äusse--\n\nrung vermissen. Falls dee Landgericht auf Grund\n\nder neuen Hauptverhandlung wieder dazu gelangen sol).- '\n\nte, der belastenden Aussage der Ehefrau zu folgen,\ns” wird es zur Gewinnung einer einwandfreien Grund.-\nlage für die Teststellung des Schuldumfangs den\nZeitpunkt jenes Gesprächs, mindestens ungefähr,\nklarstellen müssen.\n\nSodsenn findet sich an mehreren Stellen des\nUrteils die Feststellung, der Beschwerdeführer habe,\nmitunter -- auch bier fehlt jede Zeitangabe -- sein\nNachtquartier in der Kiche für Gäste räuucn müssen.\nIn der Einräumung seiner Schlafstätte könnte -an sich\nein (prsitives) Vorschubleisten gefunden werden,\n\nRi\n\n[\n\nJedoch bestehen insofern Bedenken, als die Strat.-\nkammer von einem Räunenmüssen spricht. Diese Wen-\n\ndung kenn in verschiedenem Sinne verstanden werden.\n\nEs bedarf der näheren Aufklärung, unter welchen Ünständen der Beschwerdeführer sein Nachtquartier in\n\nder Küche aufgegeten hat. ok er insbesondere hierzu in\neiner Weise, die keinen Widerstand aufkommen ließ, gezwungen worden ist. Das angefochtene Urteil 1äßt die\nerforderliche Xlarstellung insoweit vermissen. Diese\nwar nach Lage des Falles umso mehr erforderlich, als\nder Tatrichter ausdrücklich festgestellt hat, es sei\nöfters zwischen den Eheleuten > zu Zwistigkeiten\nund auch, zu Tätlichkeiten gekommen, wotei sich vor al.-\nlem das herrische Wesen der Frau ausgewirkt habe, die\ntereits einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nvortestraft se:. In diesem Zusammenhang ist weiter zu\nberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den\nFeststellungen des Landgerichts seit einigen Jahren\nsehr stark 'an einer Halsdrüsenentzündung leidet, und\ndass er zur Tatzeit bereits über 60 Jahre alt wer,\nwährend die Frau 17 Jabre jünger als er ist.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung werden klare\nund widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen sein.\nin welcher Weise und in welchem Umfeng der Beschwerdeführer durch (positives) Handeln der Unzucht Vorschub\n\ngeleistet hat. j .B.-\n\n' äurchsetzen können. Auch an anderer Stelle des Urteils\n\nSoweit der engeklagte Ehemenn untätig geblieben\nund gegen das kupplerische Treiten der Ehefrau nicht\neingeschritten ist, hat die Strafkammer im angefcchte--\nnen Urteil folgendes susgeführt: Das Untätigbleiben\ndes Beschwerdeführers sei ein Ausdruck der Billigung\nund positiven Mitwirkung bei dem Treiben, der Ehefrau\ngewesen; auch eoweit er nicht positiv tätig geworden\nist, liege in seinem Dulden ein \"positives Mitwirken\",\ndenn er hete die rechtliche und sittliche Pflicht ge--\nhatt, strafktare Handlungen in seiner Wohnung zu unterbinden; er habe sich nicht wegen eines pflichtwid.-\nrigen Unterlassens, sondern wegen eines \"positiven\nWitwirkene\" straftar gemacht; es komme daher nicht\ndareuf an, ob er die “öglichkeit gehabt hat, seiner\nEhefrau zu vertieten, dass sie die Zimmer an \"?ärchen\" iüberliess, und ot er dieses Vertat auch hätte\n\nführt die Strafkammer aus: Es k:ımme nicht darauf an,\nsb sich der Beschwerdeführer seiner Frau gegenüber\nhätte durchsetzen und ob er ihr das Vermieten der\nZimmer an \"Pärchen\" hätte verbieten können.\n\nDiese Ausführungen des Tatrichters sind rechtlich\nzu beanstanden. Die Strafkammer hat den grundlegenden\nUnterschied zwischen einem Begehungs-- und einem Unter.:\nlassungstatbestand offentar verkannt. Das Untötigblei-.\n\na\n\nDERART\n\n%\n!\n\nben des Beschwerdeführers, das Unterbleiben sinee [—\nEinschreitens ist rechtlich ale Unterlassungstatbe--\nstand zu würdigen. Es bedarf deshalb inscweit nach\n\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl tesnnders\nRGSt 58, 98 unä 227), der sich der Senat anschließt,\nder Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu dem Einschrei--\n‘ten, zu dem er als Wohnungsinhater an sich rechtlich\nverpflichtet war. auch tatsächlich in der Lage, und\n\nob ihm das Einschreiten nach den Umständen des Falles\nzuzumuten war. War er hierzu tatsächlich ausserstande\noder war ihm das Einschreiten wegen der zu befürch--\ntenden Massnabmen der Ehefrau oder aus anderen Gründen\nnicht zuzumuten, so kann ihm aus der Unterlassung sei.-\nnes Einschreitens strafrechtlich kein Vorwurf \"gemacht\nwerden, ohne Bücksicht darauf, wie er selbst zu dem\n\n‚Treiben der Ehefrau innerlich stand. Zu der Frage der\n\ntatsächlichen Aöglichkeit und Zumutbarkeit des Einschreitens lässt das angefochtene Urteil die erfrräer-:\nliche tatsächliche Aufklärung völlig vermissen. Eine\neingekende Erörterung dieser Frage war in dem vorliegenden Fall im Eintlich auf die festgestellten Tät--\nlichkeiten, bei denen sich das herrschsüchtige Wesen\nder wegen vorsätzlicher Körperverletzung vorbestraf.-\nten Freu auswirkte, sowie angesichts des Alters und.\nleidenden Zustands des Beschwerdeführers und des\nerheblichen Altersunterschieds der Eheleute MD\n\nE77\n\nu0\n\nge\n\n.\nx\n\n[2\n\n%\n\nunerlässlich. Die St. afksmmer hat nffenbar die Einlassung des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei\nherrisch und brutal veranlagt und lasse sich nicht\n\nin ibre häuslic!en Angelegenheiten hineinreden, nicht\nzu widerlegen vermocht.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Hauptverbandlung Gelegenheit haben, in diesem Zusammenhang auf--\nzuklären, welchen Sachverhalt die einstweilige Verfü- E\ngung zum Gegenstand hette, von der im Urteii die Rede j\nist, und welche Vorgänge dem zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemachten polizeilichen Vermerk vom 26. '\nJanuar 1950 zugrunde liegen, wonach der Beschwerdeführer vollständig unter dem Einfluss seiner Ehefrau ge\nstenden haben und genötigt gewesen sein soll, sich\nihren Anordnungen zu fügen, da sie notfalls. ihren\nWillen durch tätliche Angriffe durchgesetzt habe.\n\nAlle diese rechtlichen Bedenken werden noch ver--\nstärkt durch die tatsächliche Feststeliung des Landgerichts, die ;heleute., > hätten seit 1943 \"prak.-\ntisch getrennt gelebt\" und die Ehe sei seit Jahren zer-#\nrüttet. In einem solchen Falle müssen besonders strenge ®\n\nverhalts gestellt werden.\n\nWiderspruchsv:11l ist auch die Feststellung des\nLandgerichts, Frau KB Hate 4 »aer 5 mal im Oktr.-.\nber 1949 bei den Angeklagten genächtigt, das ietzte\nmai in der Nacht vom 23. zum 24. Oktober 1950.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit\nbieten,.auch zur Frage der Gewohnheitsmässigkeit klarere Feststellungen zu treffen, Den Urteilsgründen\nist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht zuver--\nlässig zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer\naus einem eingewurzelten Hang zur wiederholten Be--\ngehung gehandelt hat. Dieser Mangel nötigt indessen\nnicht dazu, die Aufhebung des Urteils gemäss § 357\nStPO auf die Verurteilung der L[hefrau ) zu erstrecken, da bei ihr die Gewohnheitsmässigkeit des\nkupplerischen freibens dem Urteilszusammenhang aus--\nreichend zu entnehmen ist.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit\nes den Beschwerdeführer betrifft, nicht bei Bestand\nbleiben. »indestens ist der Umfang seiner strafrecht.-\nlichen Schuld durchaus ungeklärt geblieben, und es\nfehlt demgemäss eine zuverlässige Grundlage für den\nStrafausspruch. Insbesondere setzt die in den Straf.-\n\n. zumessungsgründen getroffene Feststellung, dass zu\neiner unterschiedlichen Behandlung der Eheleute >\n\n. „.,\n.:\n“ ! *\n\nkein Grund bestehe, v'.raus, dass klare, widerspruchs..\nirse und rechtliche einwandfreie Feststellungen zum\n‚. Umfang der, Schuld des Beschwerdeführers getrrffen\n\nwerden, Die Strafkammer hat bei ihm ersichtlich das\n\n;\ni\nÄ\n\nvun\n\nUnterlassen des Einschreitens für die gesamte Dauer\ndes kupplerischen Treibens der Frau in den Schuld.-\nspruch einbezogen und bei der Strafzumessung be--\nrücksichtigt. Die Urteilsgründe bieten keine Gewähr\ndsfür, dass das auf rechtlich einwandfreier Grund.-\nlage geschehen ist. ' -\n\nDie weiteren sachlich- rechtlichen Angriffe\nder Revisinn können auf sich beruhen.\n\nDr. Gr:ß Dr. Hörchner Engela\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n[2\nw\nv\n”\nx\n“\n. M 5, x\nBarnes Ark ante","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-286-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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