{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_281_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 281/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat der Vorsitzende dem Verteidiger auf\n\neinen von ihm gestellten Beweisamtrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der\nVorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag °\nin der Hauptverhandlung wiederholt, wenn\ndie vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage\n\n“nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger -. _\n\nstett dessen einen neuen Beweisamtrag mit\nähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger\nseinen ?rtineren Antrag als erledigt betrachtet.","text_plain":"Gesetzs StPO § 219\n\nRechtssatz:\n\nHat der Vorsitzende dem Verteidiger auf\n\neinen von ihm gestellten Beweisamtrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der\nVorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag °\nin der Hauptverhandlung wiederholt, wenn\ndie vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage\n\n“nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger -. _\n\nstett dessen einen neuen Beweisamtrag mit\nähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger\nseinen ?rtineren Antrag als erledigt betrachtet.\n\nAktenzeichen: 4 StR 281/51 |\nUrteil vom 5, Juli 1951 LG Münster\n\nIm Namen .des Volkes\n\nınG Ger Strafsache\ngegen\n\nden Feizer Zeins : EEE aus u,\ngeboren cn 19522 In sp den\nGEB 1:5: i2 &ieser Sache in Untersuchungs-\n\nhaft im Landgerich“sgefängnis in ui ‚.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhas der 4. Strafsenat des Bundesgerich5shofs in\nGer Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenon-Jen haben?\nSenetsyräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesricohter Ir. Zörchner\nBundesrichier Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Zülle\n- Bundesrichter Dr. Augusti\nals beisitzende Rickter,\nOberlandesgericätsras. LU rrrH\n. als. Vertreter der Bundesanwaischa”i,\nJustisodersekretär\nas Lrkundsbeamier\n\ner Geschäftssvelie,\n2ür Recht erkannt:\n\nDie Revi sion des Angeklagten gegen das Urt teil\nGes Landgerichts in \"Münster vom 13. Jenuar\n051 wir nit der Massgabe verworfen, dass\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pfleseanstalt angeoränei 18%.\n\nDie Kosten Ges Rechtsmiiteis Nat der Angeklag-Te zu tragen. on\n\nDie seit dem 20. Januar 1351 erlittene Untersuchungsha?t, soweit sie drei iiönate übersteigt,\nwi»a aı? die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nE}\n\nGrinde:\n\nDer Angeklagte leider. unter einem Übernmässigen Gesehlechtstrieb. Seit seizer sugend hat er\nsich Mädchen und Treuen mit eniblössten Geschlechtsteil gezeigt und 1637 eine Frau Überfallen, un sie.\nzu missbrauchen. Er kan deswegen in Türsorgeerzienung. Die 1959 eusges3rochene Seurlaubung EUS ar\nsurde im gleichen Jakre widerrufen, weil er sich erneu; in- mehreren füllen Mädchen und rauen mit ent-Hlösstem Geschlechtsteil gezeigt, dchei schamlose\nReden geführt hatte und in eirigen Fällen vätlich\ngeworden war. Drei gegen Ahn lau2ende Verfahren wegen gleicher Syrattaten wurden durch die Amnestiegesetze von 1958, 1959 und 1949 niedergeschiagen,\n\nAn 50. September 1549 verurteilie ihn das Landge-\n\nricht in Llinster wegen versuchter, No%z ucht, wegen\nKötigung In Tateinheit n!v Beleidigung und Irregung Öffentlichen Ärgernisses. sowie wegen vers suchter\n\n“\n\nNötigung zu einen. Jahr und zwei Monaven Gefäng nise\n‚Nach Teilverbüssung dieser Stra?e wurde er an 27\n\nJuli 1950 unter Zubilligung einer Bewährungs?rist\nZür sen Strafzest aus der Sirarn EG entlassen.\n\nIm Sept enber und Oxtober. 1950 lauern 4e der Angerlasse wiederum Hüächen und Fraueh in Trümnergrundswücken bei Dunkelh it au?. An zweien seiner Onfer\n\nnenm er mit Gewalt unzücht ige Handlungen. vor Und sechs .\nder über?alleren stell te er unsit vliche Anträge.\n\nDie Sirafkammer het den Angeklagten wegen BItilichkeitsverbrechens ‚gegen § 176 os 1 2if? 1 5 CB\nin zwei ?ällen sowie wegen Beleidigung {§ 185 SiC5)\nin secas Fällen zu einer Gesautsvra?e von einen Jehr\n‚und neun tionaten Gefängnis verurteilt und seine Unter-.\nbringung. in einer Zeil- und Pflegeanstalt ahgeoränet.\n\n. Die Revision des Te endet erfahmensverstösse und. \"ist Verle Szung sachlichen Nachts,\n\nDie Ferfakrensboschwerte ist unbegründet:\n\nKit Schri?tsats vom 16. Januar 1951 hatte der. Ver- Ei\n\nteiäiger:äen Antrag gestellt; *genäss.§ 81 SO den An-\nı geklagien zur Beobachtung in eine Zeil- und P/legean-\n\nstalt unterzubringen. Die Entscheidung ‚des. Vorsitzenden .\nder Strafkammer, die darau? am 17. Jaruar 1osıadäkin.: Bu\nerging, dass über den Antrag in der Zauptverhandlung\nnach Anhörung des Sachverständigen entschieden.weräen -\nsolle, ist em Verieldiger tele?orisch Übernistelt worden. Dieser rügt, das Gericht kabe in Ger Jauptverhanälung. verabsäunt, jenen Antrag zu bescheiden,\n\nNach § 219 StPO musste der Vorsitzende dem Antreg\n\nentweder statt sgepen oder ihn ablehne en; er dur? »2se richt.\n\n‘ on Gie Entscheidung dem erkennenden Tericht in der Eauptverhandlung überlassen (26St 61, 3765 75, 165, 167),\nTav er es gleichwohl, so erwuchs Zür ihn hieraus die\n\nZZlicht, Gen.Antrag in der Vernendlung dem Gericht zu\nunterbreiten, un und für äleses die Verp£lich tung, e:0h\n\nRR .\n3 k ..\n\ndamit zu befassen (Urt.v. 6. März 1951 - 1 StR 68/50).\nBeides ist hier nach der Sitzungsniederschrift unterblieben. Unterbleibt versehentlich ie zugesicherie\nVorlegung des Ani srages zur Beschlussfassung in der\nEauptverhandlung, so dar? der Vorsitzende erwarten, daß\nder Verteidiger ihn daraufhin von sich aus wiederholt.\nDie Iatsache, Gdess das nicht geschieht, gestattery nicht\n.ohne weiteres den Schluss äarauf;:dass der Verieiäiger\nseinen nicht iarimangsmässig beschiedenen Antrag nicht\nweiter ver£olgt zu seken wünscht. Um berechtigter Teise\n' zu einer solchen Schluss?olgerung gelangen zu können,\nnüssen zu der Tatsache der fichtwiederholung des Antrages:\nnoch besondere Tustände Ainzusreten: (zu vgl 26 du 1951,\n1602; 1932, 1650).\n\nSolche Umstände; äie es aussch liessen, dass bein\n\n_ Verteidiger etwa der eigene Antrag lediglich in Vergessenheit geraten war, liegen hier vor; denn susweislich\nder Sitzungsniederschri?t hat der Verseläiger eine milde\nStrafe und gegenüber aem Antrage des Staatsanwalis, die,\nUni erbringung Ges Angeklagten in einer Zeil- oder Delegeanstalt anzuoränen, Gle Einholung eines xrininalsoziologischen Gutachtens 'peantragt. Der Vorsitzende durfie\n6i ieser Sacklage gegenüber davon ausgehen, ass der Verve eidiger, nachdem er von den Ausführungen Ges Sachverständigen ‚Aenntnis genommen hatte, üle vor der Yauptverhandlung erstrebte, ergänzende: psychiatrische Begutach- |\ntung seines äandanten nunmehr durch eine kriminalsoziolo- .\ngische ersetzt wissen wollte, soüass der ursprüngliche\n\nAntrag als tnerzolt angesehen werden konnte. Die Unter-\n\nHr.\n\ns.\n\nh\nj\nI\n\nun\n\n. Lassung seiner Bescheidung in der Eaupt ;rerhand\nlung kann unter den gegebenen TUnständen der Revision nicht als Stütze de:*ir dienen, dass die Auf-\n\n\" klärungspflickt verletzt sei.\n\nDer Verteidiger rügs Z2erner, der Zetrichter\nhätte seinen Antrag, ein krimtnalsosiologisches Guiachten einzuholen, nicht ablehnen Cürfen, weil nur\nso geklärt werden könne, ob äle Ta5 au? Geistesstirung oder verbrecher ischen ülllen zurückzuführen sei.\nGemeint ist 02°fenvar ein xriminal-nsychologisches Gutachten; denn es kommt voriiegend weniger auf ‚die gesellschaftliche Beäingtheit der Verfeklungen an - mit\nihr befässt sich äie Krininalsoziologie - als au? die\n\"innermenscklichen Ursachen des Verbrechens, deren Er-Zorschung ein Anliegen der Ärininalpsyckologie ist.\n\nDer Verteidiger erblickt orfemsar in der Kickteineines krininologischen Gutachtens eine. Ter-\n- letzung der Aufklärungsp?licht im Sinne von 8 244\nAbs 2 StPO; Gieser Yorwur? wird zwecknässig zugleich\nder weiteren Rüge geprüft, § 42 b StGB sei ver-4:\n\nE\n\n.\n1 we\n\nps\n[7\nlets\n\n‘ Nach. dem Gut achten des ?sychiaters, dem sich\n‚das jahdgerickt angeschlossen hat, ist der Angeklagte\neine abartige 2ersönlichkeit, die an einem patnologisch: übersteigerien Gesctlechtstrieb le:de% miv\nder i »olge, dass seine Geisiest: tigxelt Ir sexuellen\nBereich gestört ist; seine Täbrigkeit, seinen le- .\nN 78\n\n- .\n\nre ge\n\nWE in\n\nS\n“&\nE\n\nm\n\nm\n\nMi tu,\nTEN\n\nER\n\nEn \"nciht\n\nWick, > ..\n\nschlechtstrieb die erforderlichen Herırungen entgegenzusetzen und danach seinen Willensentsckluss zu\nbilden, ist. erheblich verminder;. Die Strarxammer\nhat den Grad der Abweichung. vom nornalen willens-\n\nund Triebleben beim Angeklagten ohne Recktsirrtum\n\nZür so erheblich eracht et; dass sie die Yoraussetzun-\n\n‚gen des § 51 Abs 2 StG5 als gegeben ansah (RGSt 73,\n121). Danach steht die verminderte Zureckmungsfähig- .\n\nkeit des Angelclagten fest (208% 70, 127).\n: * 0\n\n| Die Streamer kat auch die: Überzeugung gewon- .\nnen, Ger Angeklagte werde nacı Verbüssung. seiner Stra u\n\nte nitiVahrscheinlichkeit-und ni cht bloss möglicher-'\nweise (26St. 13, 303, 305) erhebliche Stra-taten begehen .(RGSt 71, 216), und ‚kai deskälb seine Unterdringung in einer deil- und Delegeanstelt nach § 42b\nStGB für unerlässlich sracktet. Sie kat darauf ver-\n\nwiesen, dass der ÄAngeilags; gie während der 3eurlaubung\n\nsowie alsbald reck seiner Zntlassung aus der Fürsorgeerziehung und später. nach der Heimkehr aus der Kriegsgelangenscheft sein schanioses Treiben erneut aufge- %\n\nnommen hat, und dass selbst die längere Vorstrafe,\n\ndie er zum grössten Deil ‚verbüsste, und. der regelmä-..\nBige Geschlechtsverkehr mit seiner Jungen Frau ihn\n\nmur wenige Wochen vor Rückfällen dewahrten. In Über- .\neinstimmung mit Gen Sachverständigen, der schon im\n\n Vörprozess ülese:. leimung vertreten katte, sieht die\n Strafkamner eine \"hohe Wehrscheinlichkeit\" für die Be-\n\ngekang weiterer Straftaten gleicher ‚Art als gegeben\nan, die sick nicht rur als Belästigungen von Frauen.\n\nKur dann\n\n| die volle Überzeugung gewonnen hette, dass die Voraus-\n\nbestehe. Da die Unt erbringung nach § 42 d S*GZ eine an\n\ndarstellen, sonderr. nach der Ars. des eingeiend gekennzeichneten Gesamtverhaltens des Angeklagten auch\nin Zukunft die allgemeine Rechtssicherheit gefährlich\nbedrohen. Der Tatric:;er kat auch nicht zu untersuchen 4\nverabsäuut, op Giese Allgereinze?takr au? andere iTelse- i\ngebannt werden kann, jeäoch nach eingekender rechtsirrtunsfreier PrüSung keine andere Möglichkeit gesehen,\nsiese zu beseitigen, als äle Inseroringung in einer\nHeil- une S#1egeenstalt anzuordnen\n\nHechien das Dandgericht demnach dedenkenfrei b\n\nsetzungen für eine Unterbringung des vernindert zurech- F\nnungsfähigen Angellagien nach § 42 b StGB vorliegen,\nbeäurfte es keiner weiveren' Beweiserhebungen durch Zin- ®\nhölung eines ergänsenien Sachverstänäigengutachtens;\ndenn die “rteilsgrünäie lassen erkemnen, dass Äüle Straikammer wit dem Sachverstänäigen die Notwendigkeit einer .\nergänzenden, Arininologise hen J3egutachtung erörtert net.\nDieser hat zwar erklärt, er könne ein Urteil darüber, i\n\nob \"mit einer an Sicherheit grenzenden Wakrsc seinlichkeit\" mit erneuten Rück?ällen bei dem Angeklagten zu\nrechnen sei, erst nacı seiner von ihm durchzuführenden\nkrininologischen Begutachtung abgeben; er hat jedoch\nninzugefügt, ein derartiges Gutachten werde dei dem\nAnge:ilag;en ıniı Bestimmtneit nicht mu dem Er seonis Zühren, dass keine \"nohe Wahrscheinlichkeit\" Zür Zäck?älle\n\nSicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit Zür einen Rück- Rn;\n\n+\n\nfall nicht voraussetzt, so konnte es bei der einge-BR - hendeh psyckiatrischen Begutach“ ung durch denm it der\nWE Persönlichkeit und den Zigenarten ss Angeklagten\n.„genauestens vertrauien,tald. gründlich und gewissenhaft\nbekannten sowie durch. seine lengjührige Sraxis als.\nGerickis- und Gefängnisarst als ‚auch auf krizinol 0=-.\ngischem Gebiet in hohem lasse sachtundigen\" Arz rt.\n\nsein Bewenden haben, ohne ‚dass sich daraus eine Yerletzung der & Mlärungspilicht ergab.\n\nDie sächlichrechtliche Nachprüfung. Ges. Urteils.\n\n: lässt auch im Übrigen keine. Rechtszehler. erkennen, die:\n\nden Angeklagten beschweren könnten. Die 31 inwerdungen\nder Revision gegen die Verurteilung in Falle CD\n\nliegen auf- ‚tatsächlichen Gebiet und sind’ nach 3 337\n\nStPO für den Bevisionsrickier unbeacht] Aich. y\n\nDer Entscheläungesatz des ‚landger! ehtlichen Un\n veils war. Jedoch in \"ugspni uch üser.äle Untersringung\nder Fassung des Gesetzes ir ir § 42 D StGB anzupassen.\n\n> Aus Billigkeitsgründen ei das Revisionsgericht\n\n-1-\n\nBR Eye er re\n\ndie seit dem Erlass des angeZochtenen ÜUriseils erlittene Untersuchungsha®rts angerecthet, soweit sie drei\nLonate übersteigs.\n\nDr. Groß \"Dr. Eörchner Dr. Mülle\n\nDie Sundesrichter Dr. ngels und\nDr. Augustin sind infolge Urlaubs\norisabwesend und dater an der\n\nUnterschriftsleistung verhindert.\nj 2 Dr. Gro3,\n\n.\nv\n\nEEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-281-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-281-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.998220+00:00"}}