{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-07-05_4_StR_121_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"4 StR 121/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 127/51\n\n„m Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rendanten Wilheim G «EEE aus Vi.\nKreis SCHERE s> 070: == GB 1905 1 ve\n«BD:\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1951, an der teilgeno«men haben;\n\nSenatspräsident Dr. Gross\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. äingeis\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisiszende Pichter,\nOberlandesgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil def\nLandgerichts in Arnsberg vom 27. November 1950 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Heinrich ib verurteilt ist.\n\n‚Auch die Gesamtsirafe wird aufgehoben.\n\nIn. diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht\n\nzur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch über die\nKosten der Revision, zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten auf seine\nKosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBi ==\n\nGründer?\n\n1.) Im Prühjahr.194% bat der angetrunkene Angeklagte\n\nden ihm bis dahin unbekannten, damals siebzehnjährigen\n\nWerner ihn nach Hause zu bringen. Dieser kam\n\nder Aufforderung nach. In der Wohnung des Angeklagten\n\ntranken beide Kaffee, assen einige Butterbrote und nahmen\n\nauch Wein zu sich. Danach öffnete der Angeklagte «ABB»:\nHosenschlitz und rieb an dessen Geschlechtsteil. Unaufgefordert\nnahm letzterer die gleiche Handlung bei dem Angeklagten vor,\nder das Alter des Minderjährigen auf 17 bis 19 Jahre schätzte.\n\n2.) Anfang September 1949 brachten der damals zwanzigjährige Schlossergeselle Heinrich ED una der Bankangestellte Friedrich in den Angeklagten, der wieder angetrunken war, nach Hause. Der Angeklagte bewirtete\nzunächst seine beiden Begleiter und ging darauf mit ihnen\nwieder auf die Strasse. Nachdem sich aD entfernt\nhatte, überredeie der Angexlagte den ww. in in\nden Warten zu Zolgen, Adrlichte dori den widerstredenden\n\nin einen Liegestuhl und setzte sich neben ihn. Plötzlich\nfasste er bei EM durch den Hosenschlitz an dessen\nGlied unä hielt es eine \\eile in der Hand. En»\nwandte sich da:r ab.\n\nDer Angeiilagte hat damals dessen Alter auf 20 bis 21\nJahre geschätzt; es ist ihm jedoch im übrigen nach seiner\nEinlassung gleichgültig gewesen, ob «ED jünger als\n21 Jahre war, oder ob er dieses Alter bereits erreicht\nhatte.\n\n- 3.\n3.7 Im Herbst 1949 begleitete der damals zwanzig Jahre\nalse Angeklagte Hans gp den Angeklagten, dessen Sangespru-\n\nder er war, und der sein Alter kannte, nach Hause, Dort\nöffnete er Hosenschlitz und spielte an seinem Geschlechtsteil. Obwohl der Minderjährige mit der Handlungsweise des Angeklagten nicht einverstanden war, gelang es\ndiesem nach längerer Überredung, jenen dazu zu bestimmen,\nauch an seinem (des Angeklagten) Geschlechtsteil zu reiben.\nIn der Zeit bis Ende Januar 1950 besuchte @ den Angeklagten, der ihn dabei bewirtete, mehrfach. Hierbei kam es\nnoch in zwei Fällen zu gegenseitiger Onanie, obwohl iD\nauch hierbei innerlich nicht damit einverstanden war. Vorher hatte der Angeklagte diesem einmal 20 DM gegeben, weil\ner auswärts eine neue Arbeitsstelle annnehmen wollte.\n\n4.) Im August 1945 trat der damals 15jährige Friedrith\n\nbei der Spar- und Darlehenskasse in WB; .\nderen leiter der Angeklagte war, als Lehrling ein. Er behandelte den Jungen, dessen Alter er kannte, in väterlicher Weise und gewann dadurch sein restloses Vertrauen.\nEnde 1946 fasste der Angeklagte den EB. als dieser\nihn aus dienstlichen Gründen in seinem Arbeitszimmer aufsuchte, in vier Fällen über der Hose an den Geschlechtsteil.\nwar mit dieser Handlungsweise des Angeklagten\nnicht einverstanden, sträubie sich aber nicht dagegen,\nweil er sein Verhältnis zu ihm als seinem Vorgesetzten\nnicht trüben wollte,\n\nIm Herbst 1947 half ED ien Angeklagten in\nder Waschküche beim Rübenpressen. Während einer Pause\nöffnete der Angeklagte, als beide auf einer Bank sassea,\n\n-h-\n\n-A-\n\nden Hosenschlitz des Jungen und rieb an seinem Geschlechtsteil. ED waste nicht aufzustehen, weil er fürchtete,\nseinen Vorgesetzten zu verärgern. :\n\n5.) Im September 1949 begleitete der damals 26 Jahre alte\nSattler Heinrich on] den Angeklagteri, nachdem wieder eifrigl..\nviel getrunken worden war, des Abends spät nach Hause, Beide kannten sich vom Gesangverein her. In der Wohnung bewirtete der Angeklagte seinen Begleiter und stellte dabei auch\nWein zur Verfügung. Als sie im Wohnzimmer Wein tranken, fasste der Angeklagte dem neben ihm stehenden > über der\nHose an den Geschlechtsteil. ] wandte sich sofort ab.\n\nEinige Tage später brachte «> den Angeklagten\nwieder nach Hause, Beide waren angetrunken. Nach der Bewirtung fasste der Angeklagte durch den Hosenschlitz >\nan dessen unbekleideten Geschlechtsteil. aD stand\nsofort auf und entfernte sich.\n\nAuch in der Folgezeit besuchte WWW den Angeklagten\nhäufiger, um mit ihm über die bevorstehende Meisterprüfung\nzu sprechen.\n\nDavei ist es nicht mehr zu unzüchtigen Berührungen\ngekommen.\n\nzur rechtlichen Würdigung bemerkt das Urteil\n\nzu 1.) (Fall WB):\n\n\"Der Angeklagte hat sich eines Vergehens nach § 175\nStGB schuldig gemacht; denn er hat mit einem anderen\nManne Unzucht getrieben. Die gegenseitige Onanie\n\nist als Unzuchttreiben im Sinnel'der §§ 175, 175 a StGB\n\n-5-\n\n“le\n\nzu 2.) (Faıı m :\n\n-5.\n\nzu werten, dessen Begriff dem der Vornahme einer\nunzüchtigen Handlung im Sinne .des § 174 StGB gleichgesetzt ist. Dagegen konnte dem Angeklagten ein Verbrechen nach § 175 a StGB nicht nachgewiesen werden.\nSeine Einlassung, habe von sich aus ohne Zureden bei ihm, dem Angeklagten, onaniert, war insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, dass sich\n0) in einem anderen Verfahren in dieser Hinsicht als nicht ganz unerfahren erwiesen hat, nicht\nzu widerlegen\"\n\n\"Hier hat sich der Angeklagte eines Verbrechens nach\n\n8 175 a Ziff 3 StGB schuldig gemacht. Denn er hat\n\nals dann über 21 Jahre eine männliche Person unter\n\n2] Jahren dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Es kann nicht zweifelhaft sein,\n\ndass der Angeklagte den Minderjährigen zur Unzucht\nverführt hat. Für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals\nspricht schon das Verhalten des Angeklagten vor der Tai.\nEr verstand es, den Zeugen zu überreden, noch einmal\n\nin den Garten zu kommen, nachdem B vereits\n\nnach Hause gegangen war. In dem Garten drückte er\n\nden widerstrebenden Zeugen in den Liegestuhl und griff\nan den Geschlechtsteil des KHinderjährigen. Darüber\nhinaus räumt der Angeklagte selbst ein, dass der Minderjährige nicht einverstanden war, und dass er dessen\ngeringe Widerstandskraft für sein Vorhaben ausgenutzt\nhat. Danach kam unbedenklich angenommen werden,\n\ndass der Angeklagte den Minderjährigen im Sinne des\n\n§ 175 a Ziff 3 StGB verführt hat.\"\n\n-\\,\n\nim\n\n-6-\n\nu 3.) (Faıı WB:\n\n\"Der Angeklagte hat fortgesetzt gegen § 175 a Ziff 3\nStGB verstossen. Hier hat er den Minderjährigen sogar\ndazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, Der Angeklagte gibt selbst zu, dass der kinderjährige von\nsich aus nicht zur Unzucht bereit war und es erst\nlängerer Überredung bedurfte, ihn dazu zu veranlassen.\nFür die Annahme einer Verführung spricht aber weiter, «;:\n\n‘ dass der Angeklagte die Zuneigung des Minderjährigen\n\ndurch wiederholte Bewirtung und Hingabe von Geld erwarb;\"\n\nzu 4.) (Fall m:\n\n\"Der Angeklagte hat sich hier eines fortgesetzten\nVerbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB schuldig gemacht.\nEr hat nämlich einen seiner Ausbildung anvertrauten\nMenschen unter 21 Jahren zur Unzucht missbraucht. 38\nkann kein Zweifel daran bestehen, dass als\nSparkassenlehrling dem Angeklagten zur Ausbildung\nanvertraut war; denn der Angeklagte hatte ihn anzuleiten, sowie seine Arbeiten zu prüfen und zu\nbeaufsichtigen. Turch die gleiche Handlung hat der\nAngeklagte aber auch fortgesetzt gegen § 175 a Ziff 2\nStGB verstossen. Zr hat unter Missbrauch einer durch\nein Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit\neinen anderen Kann bestimmt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. (> war sem Angeklagten kraft des Lehrverhältnisses untergeoränet,\n\n- T-\n\n-——-__.__ _\n\nzu\n\n- 7.\n8\n\nDarüber hinaus räumt der Angeklagte ein, dass «aD\nmit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war und\nsie nur aus Furcht vor einem möglichen Verlust seiner\n„rbeitsstelle geduldet hat. \"\n\nWiederum in Tateinheit mit den beiden vorgenannten\nVerbrechen hat der Angeklagte auch den Tatbestand des § 175a\nZiff 3 StGB erfüllt. Auch in diesem Falle kann es nicht zweifeh\nhaft sein, dass der Angeklagte den Minderjährigen zur\nUnzucht verführt hat. Auch innerhalb dieser drei Tatbestände hat die Kammer aus den gleichen Gründen, wie im\nFalle N - nachstehend unter 5 -— Fortsetzungszusanmenhang angenommen.\"\n\n5.) (Fall 0E\n\n\"Der Angeklagte hat hier fortgesetzt gegen § 175 StGB\nverstossen. 35 kann kein Zweifel daran bestehen, dass\nnicht nur das Berühren des entblössten Geschlechtsteils,\nsondern auch der in ersten Talle geschehene Griff an\n\ndas Glied über der Hose gegen das allgemeine Schamgefühl verstösst, und, da er zur Erregung der Geschlechtslust geschah, als Unzuchttreiben des § 175 StGB zu werten ist. Die beiden in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Einzelakte sind ais eine fortgesetzte Handlung\naufzufassen. Denn sie werden in ihrer wsentlichen Gestaltung von vornherein vom Vorsatz des Angeklagten erfasst,\nder darauf gerichtet war, einen nach und nach zu verwirklichenden, aber bereits vorgestellten gesamterfolg,\nnämlich einen auf längere Dauer berechneten gleichge--\nschlechtlichen Verkehr zu ermöglichen.\"\n\n|\n\n-8B-\n\nWie das Urteil weiter feststellt, hat der Angeklagte alle Handlungen zur ärregung bzw. zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes vorgenommen. Bei dem\nAngeklagten liegt nach der auf ein eingehendes Sachverständigengutachten gestützten Annahme des Landgerichts\nweder der Ausschluss noch eine erhebliche Verminderung\nseiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB vor.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen\n\n§ 175 StGB in zwei Fällen (WB una a), ferner\n\nwegen Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen\n(ED und WW; sowie wegen eines Verbrechens gegen\n\n8 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a\nzit? 2 und 3 StcB MW zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr drei iHonaten Gefängnis verurteilt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimzungen beanstandet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge hat nur in dem Falle W =r?01g, ist\naber im übrigen unbegründet.\n\nDer Schuldspruch in den- Fällen 0 2 >, aD\n\nund EB vwira von den Urteilsfeststellungen einwandfrei\ngetragen: er wird auch in den drei erstgenannten dieser vier\nFälle von der Revision, wie sie ausdrücklich hervorhebt,\nnicht beanstandet. Jedoch auck im Falle ee) bestehen\ngegen den Schuldspruch keine rechtlicten Bedenken.\n\nIr\n\n'\n\nu -\n\nm _ nn m mm\n\n-9-\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat es der\nAngeklagte verstanden, auf den Willen des Minderjährigen\ndurch Bewirtung und Uperredung bewusst einzuwirken, um ihn\nzur Unzucht, die er an sich ablehnte, geneigt zu machen\nund dabei seine geringe Widerstandsfähigkeit auszunützen\n\n(Rest 70, 199).\n\nDas Landgericht sieht die Verführung des «aD\nnicht erst, wie die Revision meint, in dem \"unvermittelten Griff nach dem Geschlechtsteil\", sondern bereits in\nder auf die Überwindung des Widerstandes gegen die unzüchtigen Handlungen gerichteten, diesen vorausgegangenen\nTätigkeit des Angeklagten.\n\nIn dem Griff nach dem Glied des EEE «es aer\nAngeklagte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, eine\nWeile in der Hand hielt, hat es bedenkenfrei dessen Unzuchttreiben gefunden, zu dem sich ED vor. irn\nhat missbrauchen lassen, Wenn die Revision die Würdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzt sehen\nmöchte, so kann sie damit nicht gehört werden.\n\nDer Widerspruch, den die Revision darin findet,\ndass der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen‘\nUrteils einen grossen Teil seiner Taten in \"betrunkenem\" :\nZustande begangen hat, während eine Bewusstseinsstörung\ninfolge Alkoholgenusses verneint wird, ist in Wirklichkeit nicht vorhanden, und die darauf gestützte Rüge einer\nVerletzung des § 51 StGB geht fehl; denn der Urteilszusammenhang ergibt eindeutig, dass es sich bei der von\nder Revision angezogenen Feststellung lediglich um ein\nVergreifen im Ausdruck handelt, da der Tatrichter in den\n\n- 10 -\n\n.. 10 —\n\nbereits behandelten Fällen, in denen der Angeklagte\n\nseine Verfehlungen begangen hat, nachdem er dem Alkohol\nzugesprochen hatte, und auch in dem noch zu erörternden\n\nnur von einem Angetrunkensein des Angeklagten ausgegangen ist. Mit der Ausräumung des behaupteten\n\nFalle\nWiderspruchs ist zugleich der Rüge der Verletzung des § 51\n\nStGB der Boden entzogen. Wenn der Tatrichter sich an der\nHand des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Neu-\n\njahr, dessen Sachkunde nicht angezweifelt wird, widerspruchsfrei zu der Auffassung bekennt, dass der Angeklagte für alle\nseine Taten voll verantwortlich ist, weil weder Ausschluss\nnoch auch nur erhebliche Verminderung seiner Zurechnungs-\n\nfähigkeit vorliegen, so kann die Revision mit irfolg\ndagegen nicht angehen; auch die von ihr behauptete Verletzung\n\ndes § 330 a StGB durch Nichtanwendung findet danach in\n\ndem Urteil keine Stütze,\n’\n\nIn den Fällen\nlassen die Urteilsgründe auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen. Da der Zatrichter die bei Zubilligung mildern-\n\nder Umstände zulässige gesetzliche Mindeststrafe für die\nVerfehlungen gegenüber und GE nur wenig überschritten hat und im Falle aus zutreffender, dem\nRevisionsangriff entzogener Ermessensentscheidung auch\nnicht erheblich über die Mindeststrafe hinausgegangen ist,\nkann keine Rede davon sein, dass die Einzelstrafen für\n\ndiese Verfehlungen zu hart sind; das gleiche gilt für den\n\nr-Fi\nÜ\n\nFall WD, für den die kinzelstrafe zwei jonate Gefäng-\n\nnis beträgt.\n\n- 1 -\n\nDas Landgericht war auch nicht gehalten, zur Frage\nder Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 Stellung zu nehmen. Da der Angeklagte eine\nder ihm zur Last gelegten Straftaten nach dem 15. Septenber 1949 begangen hatte - Fall -, war die nach diesem Gesetz etwa mögliche Vergünstigung des bedingten Straferlasses für eine Gesamtstrafe von nicht über einen.Jahr\nohne weiteres verwirkt. Die hevision in den erörterten\nvier Fällen war zu verwerfen.\n\nDagegen kann ihr im Falle MD ser zrtoig nicht\nversagt werden.\n\nTas Urteil lässt Zweifel hies® in der nichtung aufkommen, ob es den ersten der beiden Teilakte der fortgesetzten\nHandlung, die es im Falle am angenommen hat, rechtsirrtumsfrei als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewertet hat. Wenn auch der Schluss der Sachdarstellung zum\nFalle EB von der Handlungsweise des Angeklagten als\nvon \"unzüchtigen Berührungen\" spricht, so geht andererseits die rechtliche Küräigung des Urteils hierzu davon\naus, dass der Griff nach dem Gliede des W über der\nHose gegen das allgemeine Schamgefühl verstösst, und, da\ner zur Erregung der Geschlechtslust geschah, als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB zu werten ist. Diese Auffassung übersieht, dass die mit einer Fandlung des Täters\nverbundene wollüstige Absicht für sich allein nicht ausreicht, um diese unzüchtig zu machen (RGSt 67, 111). Dazu\ngehört vielmehr, dass sie der Absicht entspringt, den\nGeschlechtstrieb oder die Geschlechtslust zu erregen, und,\ndass sie nach der äusseren Tatseite, das Anstands- und Sitt-\n\nFax\n?\n$\n\n+12.\n\nlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet nicht nur\nin unbedeutendem Ausmasse verletzt (RGSt 67, 170 ff, 173).\nDiese Voraussetzung ist im Urteil nicht festgestellt, wenn FF)\n\n“ wurvon einer Verletzung des allgemeinen Schamgefühls ausgeht.\n\nEine solche bedeutetnicht dasselbe, wie die Verletzung auch\ndes Sittlichkeitsgefühls (RGSt 67, 171). Mag es oft fraglich\nsein, ob und wann Handlungen, die das allgemeine Schamgefühl beanstandet, darüber hinaus das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, jedenfalls muss die Grenze, auch wenn sie nicht immer leicht\nzu ziehen ist, widerspruchsfrei abgesteckt werden. Daran\nlässt es das angefochtene Urteil fehlen, wenn es von unzüchtigen Berührungen ausgeht, diese als das allgemeine Schamgefühl\nverletzend, wertet und in den Strafzumessungsgründen die\nzum zweiten hHale erfolgte Belästigung des aD straferschwerend heranzieht, obwohl der Angeklagte dessen Abneigung bereits beim ersten Male erkannt hatte. Diese in sich\nwiderspruchsvollen Feststellungen, insbesondere ihre Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als Belästigung, lassen es jedenfails nicht ausgeschlossen erscheinen, dass\ndas Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten innerhalb des ersten T!eilaktes der fortgesetzten Handlung\nnicht mehr als nur eine grobe Zudringlichkeit gesehen\nhat, mag eine derartige Auffassung auch für den zweiten\nTeilakt mit seinem andersartigen Angriff des Angeklagten\nmöglicherweise nicht zutreffen.\n\nDie erörterten Bedenken müssen zur Aufhebung des\nUrteils im Falle iD führen, die sich notwendiger\nWeise auf den ganzen Schuldspruch der fortgeset zten Hand-\n\n13 -\n\n| H\n\n. .\n\n..13 ..\n\nlung zu erstrecken hat. Als weitere Folge war die Aufhebung der Gesamtstrafe geboten.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nprüfen und widerspruchsfrei festzustellen haben, ob das\nVerhalten des Angeklagten gegen 0) im ersten Teilakt\nlediglich ehrverletzender Natur ist oder darüber hinaus\nnach gesunder Anschauung der sittlich anständigen Volkskreise auch gegen das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verstösst und in wollüstiger Absicht erfolgt ist. Dabei wird es alle in Betrackt kommenden Umstände und besonderen Verhältnisse, unter denen sich der\nHergang abspielte, nicht unberücksichtigt lassen dürfen.\n\nDr. Gross Dr. Hörchner Dr. Bälle\n\nDr. Augustin Bundesrichter Dr. Zngels\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\n\n\\ Unterschriftsleistung verhindert.\nIr. Gross","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-121-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/4-str-121-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.971425+00:00"}}