{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-28_4_StR_278_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"4 StR 278/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen de Ss Nolkes\n\nWen m. am armer un a. er in EEE Oi Meise an Ban we HL. NEOR.AED BOLD: 0er, Mn a\n\ned. ler Strafsache.\nge & en\n\nden Bauern Heinrich Can aus Sn,\ngeboren am m 1922 in Damm, Kreis Vu,\n\nwegen fehrläsciger Tötung und fahrlässiger Körperver‘\n\n. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs { in\nvom 28. Juni 1951, an der teilgenomnen. habens.\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hille\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, \\\n\\ Amtsgerichtsrat a\n| als Vertreter der Bundosannaltschaft,\nJustizangestellter _ıi u RT\nals, Urkundsbeanter der Geschäftostelle, ;\n\nFür Re cht erkannt :\n\n| Die. Revision des EAENnDe: ‚gegen das’\n5 Urteil des Landgerichts in Paderborn vom De Februar\n1951 wird verw orfen.. Die Kosten des Rechtsni ttels hat,\n\n‚der Angeklagte zu vragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDer Angeklagte a 3 3 ist wegen fahrlässiger .\nTötung in Tateirheit mit fehrlässiger Körperverletzung‘.\nverurteilt worden. Seine Revis ion hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge, § 244 Abs 6 StPO sei verletzt, weil das\nLandgericht den Antrag des Verteidigers auf Vornahme\neiner Ortsbesichtigung nicht durch einen Gerichtrbe-.\nschluss abgelehnt habe, ist unbegründet.. Der Beweisamtrag war nach dem Protokoll nur im Rahmen der Schlussvorträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht. ohnchin zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen sollte. In diesen Fall bedarf es nach einem.\nanerkannten Verfahrensgrundsätz keines besonderen Beschlusses, weil über den Antrag nur im Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden kanns es genügt, yenn .\ndie Ablehnung in den Urteils ‚gründen gerechtfertigt wird\nAus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht ale, mit\ndem Beweisamtrag aufgevorfene Frage, ob der We agen des An-\n. geklagten schon von der Kreuzung ab über den Lagerplatz gefahren und von den Lastzug gerammt worden sei, für uner-.\nheblich gehalten hat; denn es bezeichnet diese Feststellung\n„als: entbehrlich. Die verfahrensrechtliche Erledigung ‚des\n_ Beweisamtrags ist daher nicht zu beanstanden.\n\n.Die Ablehnung der Ortsbesichtigung. ist nicht‘ von Rechts\nertin beeinflusst. Das. Urteil erachtet die Einlassung | ‘des\nAngeklagten, der Hotoruagen mit Anhänger müsse. plötzlich.\nweit zurückgesetzt ı worden sein, für. widerlegt \"und stellt\n\nfest, dass der Führer des 5 Lastzugs, TAGE, diesen nur\n\nones 3 [23\n\n‚etwa lm zurückges setzt . Und unmittelbar darauf wieder gehalten\nhat, da der Anhä änger _(Nachläufer) auch nach dem Brensen noch\nauf der festen. Fahrbahn stand. Das Fahrzeug des Angeklagten _ \\\nbefand sich. \"dicht vor den im rechten Winkel zu. seiner Fahrt\nrichtung auf der Strasse s stehenden Lastzug\" \"als Lin lan\nden Lastkraftwagen etwas zurücksetzte\", Bei diesen Sachverhalt\ndurfte ‚das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob und wie.\nweit, der Angeklagte mit seinem ? Fohrzeug auf. den Lagernlatz \\\n ausgeywichen ist, weil er jedenfalls zu dicht hinter den Last-\n. Zug vorbeigefahren-ist, Der Umstand, dass die $: Tr\nin.dem Strafverfchren gegen den Kraftfahrer 1\nOrtsbesichtigung vorgenonnen hatte, vorpflichtet\n‚gericht nicht dazu, in gegenwärtigen Verfahren das gleiche\nzu tun. Nach § 244 Abs 5 StPO kann das Gericht eine beantragte. Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn der Augenschein nach:\nseinem pflichtgemässen ‚Ermessen nicht zur Erforschung der °\nWahrheit erforderlich ist. Eine Verletzung der. ‚Aufklärungs.\n\n pflicht, ist in der ‚ablehnenden Stellungnahme nicht zu erblicken. Be\n\nDas Vorbringen: der Revision, dass: der Voroitzendo\nder Strafkamner das ] Ergebnis, der. Hauptverhandlung | im:\n\nStrafverfahren gegen U O : zur Unterrichtung der\n\nBeteiligten: vorgetragen habe, anstatt das Urteil zu ver- u\nlesen, findet in den: Protokoll keine Stütze, ‚Die Verlesung des Urteils ist nicht beantragt worden. ‚Die angefochtene Entscheidung lässt auch nicht, erkennen, dass\n\nWie, schon bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Rüge ,\n\n“r 4 wr\n\ndas Ergebnis der > Verhandlung gegen Lan : bei der Ur.\nteilsfindung verwertet worden ist, wie die Revision meint,\nAlle : Feststellungen! des gegen den Angeklagten ergangenen\nUrteils sind auf Grund der Aus ‚sagen der in der ‚Hauptverhandlung vernomnenen Zeugen und des in ihr erstatteten\nSachverständigengutachtens getroffen.\n\nDie Verurteilung‘ wegen fahrlässiger Tötung in Bu\nTateinheit mit fahrläss iger Körperverletzung. wird von u\nden Feststellungen getragen. Die Beanstandungen der\nRevision, dess die 'erheblichen 7 Tatsachen nicht‘ eindeutig festgestellt seien. und der Schuldvorwurf nicht.\nmit dem Sachverhalt in E Einklong stehe, sind unbegründet.\n\nausgeführt ist, kommt es auf die Tatsaı chen, deren Feststel\nlung das Landgericht für unmöglich hält, nicht, an, weil\nnach den festgestellten Sachverhalt der Rutschwagen. des,\nAngeklagten. sich dicht hinter den Lastzug befand, als\nser etwa Im zurücl gesetzt wurde. Dabei spielt es keine\nRolle, wie weit der Nachläufer des Lastzugs die Strasse\n_ versperrte, und ob der Kutschwagen. sich. ganz. oder teilwei.\nse auf der Strasse oder .auf den Lagerplatz bewegte. ‚Wenn\ndas Landgericht aus der geringen. Entfernung. ‚des ‚Einspänners im Zeitpunkt der Rückwärtsbewegung, des: Lastzuges\nden Schluss zieht, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht veit genug ausgewichen sei, so: ‚kann ‚das rechtlich nicht beanstandet werden. ‚Die Darlegungen der Revision. gehen an der wesentlichen ‚tatrichterlichen. Feststellung vorbei, dass der Angeklagte, auch wenn er über\nden 'Holzplatz gefahren sein sollte, immer noch zu dicht\nhinter dem Tastzug vorbeizukonnen suchte.\n\n-5 -\n\nZur Begründung des Vorwurts der Ve ehrläs sigkeit\nführt das Landgericht aus, der Ange} klagte hätte bei\nden übersichtlichen Orts- und Strassenver ‚hältnissen\n‚schon auf weitere Entfernung sehen müssen, dass jenseits der Strassenkreuzung ein Fahrzeug quer zur Fahrbahn rückwärts’ ‚bevregt wurde und mindestens die Hälfte\nder Li Strasse versperrte. Er hätte bei dieser\nSachlage nicht dicht hinter dem Nachläufer vorbeizufahren versuchen dürfen, sondern weit ausholen oder\nstehen bleiben müe sen, bis die Strasse frei war. Br\nhabe die Strasse pflichtwidrig nicht beobachtet. Wenn\nihm die Schirme der Schwestern die Sicht versperrten,\nhätte er diesem Zustande abhelfen müssen, weil er als\nVerkehrsteilnehner dafür zu sorgen habe, dass er die\nvon ihm benutzte Fahrbahn beobachten könne. Damit ist die,\nSchuld des Angeklagten am Unfall ohne Rechtsirrtum fest-\n\ngestellt. Die Teilnehmer am fliess senden Verkehr haben\nzwar ein Vorrecht gegenüber einem Fahrzeug, das im Begriff.\nist, Fahrbewegungen quer zur Fahrbahn vorzunehnen. Sie\ndürfen aber das Recht anderer Verkehrs steilnehn ıer, die\n\nFahrbahn zum Umwenden zu benutzen, nicht ausser acht\n\nFassen,\n\n\"Die gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen sind ebenfalls unbegründet. Der Ta atrichter -\n\"ist rechtlich nicht gehindert, den ee veck\nder Strafe mit zu berücksichtigen. der Vorwurf, de\n\" Landgericht habe die Strafbemessung nur auf. den Äbschreckung sszueck abgestellt, \"ist nicht berechtigt. Das\n\nEr\n\nnn EL\n\nUrteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die\n Unbescholtenheit,. der gute persönliche Eindruck des\noo Angek ilagten, die Einmaligkeit der Verfehlung und das _\n. Mass der Fahrlässigkeit berücksichtigt worden seien.\n\nBei der nach § 27 b StGB gebotenen Prüfung, ob der\nStrafzweck' durch eine Geldstrafe erreicht werden könne,\nzieht das Landgericht neben den Besserungs- und ürzie-.\n\nhunssgedanken zulässigerweise den Sühne-und Abs chreckungs-\n\n\"zweck der Strafe in Betracht, dessen Gewicht cs zutreffend\n\ngegenüber der ausserordentlichen Zunahne der Verkehrsun- |\nfälle unterstreicht. Es ist. auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Verschulden des Angeklagten schwerer. v angesehen hat, als das des Beifahrers des\n\"Lastzuges,“ \"des früheren ültangeklagten, Kraftfahrers\nVom, und den Angeklagten nach seinem schwereren\n\" Verschulden zu einer höheren Gefängnisstrafe verurteilt\n\nhat; als den lastwagenführer IB in dem ‚gegen diesen\n\näurchgeführten Verfahren. “in allgemeiner Rechtsgrundsatz,\n\ndass Ger an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker eines\n\n Pferdefuhrwerks nur beim Vorliegen ganz besonderer Uustän-\n‚de höher bestraft werden könne; als der gleichfalls betei-\n\nligte Lenker eines Kraftfahrzeuges, ist - entgegen der. u\n\nAnsicht der Revision - nicht anzuerkennen. Nessgebend .\n\nfür die Strafhöhe ist vielmehr bei Vorkehrsteilnehmern,\n\ndie gemeinschaftlich einen Unfall herbeigeführt heben, vor |\n‚allen. der Grad ihres eigenen Verschuldens, dessen Fest- |\nstellung den Patrichter vorbehalten ist. Das Lanäge-\n\nricht hat in dieser Einsicht die grössere Na chlässigkeit. u\n\nD\n\ndes. Beschwerdeführers, die es in seiner. Fahrweise gesehen\nhat, ausreichend festgestellt.\n\nDie Prüfung des Urteils hat auch keine sonstigen,\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsverletzungen ergeben,\n\nDr. Gross Krunmme Dr. Hörchner\n\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-278-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-278-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.542553+00:00"}}