{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-28_4_StR_272_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"4 StR 272/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 066\n\nT nm Namen des Volk e S\n\ner en en nt men nit ne en re an nn ten tere\n\nIn der Strafsache gegen | | u\nden Kraftfahrer Tranz TE aus CE, geboren am nl 1923 in GER , Bezirk P ,\n\nviegen fahrlässiger Tötung und fehrls ssiger - Körporvorletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ; in de\nvom 28. Juni 1951, en der te ilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme:\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n. Bundesrichter Dr. Augustin\n| als beisitzende Richter,\nIntsgerichtsrat GEREEER we\nu als Vertreter der Bundesamaltscheft,\nJustizengestellter |) 2 en\nen als Urkundsbeanter dor. Geschtftestelle,\n‚für Recht, erkannte Bun \\\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des’\nLendgerichts in Paderborn von 10. Novenber 1950\nwird verworfen. oh\n\n‚Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtentttols\n\nzu Kragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 unterbrochen, wenn: Cm , wie die Revision meint,\n\n” oder die Führung seines Vegens achtlos. dem Pferd überliess;\nauch würde der Vorwurf, nicht weit genug ausgevichen zu\n\nEi berücks ichtigt worden.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Dat\neinheit mit fehrlässiger Körperverletzung verurte\n„orden. Seine Revision ‚hat keinen Erfolg.\n\n| . Die Eevision rügt zu Unrecht, das Landacı\n\ndie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auszu-\n\" schliessende Möglichkeit, dass N mit seinem\n\"Yagen nicht auf.der Strasse, sondern auf dem Lagerplatz\n‚gefahren sei, nicht nach dem Grundsatz \"in Aubio. pro. .\nreo\" zu Gunsten des Angeklagten gewertet, eine Unterlassung, ohne die noch offensichtlicher zu Tage läge,\n\"dass. n | verkehrsvwidrig dem in der Rü ickvi Brtsber negung befindlichen Lastzuge nicht weit genug aus ge- u\n. wichen sei. Das Landgericht hält es für unerheblich, ob, 5\nund wie, weit CE auf den Tagerplatz ausgewichen\nist, weil jedenfs ‚ls: fests tehe;. da ss der Angekla ste. sich\nit em Rohr infolge des Zurückeetzens. d 5 lastkraft-\n| wagens dem Tuhrwerk unmittelbar in den‘; 168 geschoben hat.\nHierin sieht es eine nicht: negeudonkende Ursache 2 es Unfalls. ‚Der. ur ursächliche Zus emmenhang. wäre. selbst dann nicht $%\n\nsich in. die noch verbliebene Fehrgesse \"hineingequetscht\"\n\"haben sollte, ‚indem. er ‚versuchte, noch. vorbeizuk ommen,\n\nsein, nicht schwerer wiegen; vonn Ce zanz zu den. .\n: Lagerplatz gefshren vere, denn dieser bot in jedem Fall: di\nRaum ‚genug, um so weit auszwweichen, als. es zur Vermeidung 2:\n\ndes. Zusemmens tosses notwendig var. Das mitwirkende Vver- ER\n5 schulden CE ist autroffend bei der Strafzumes sung.\n\nFehl gehen auch die Ausführungen der Revision, dass\nCE v=:en der eindeutigen Sachlage am Unfallsort\nallein schuld. en dem Zusammenstoss sei, Die Guerstellung,\ndes Lastzuges zur Fehrbehn entbend den. Angeklaz ‚ten nicht\n' davon festzustellen, ob andere Verka ehrsteilnemmer sich\nnäherten, und: ‚gegebenenfalls anzuzeigen, dass er den.\nVegen zurücksetzen wolle. Diese Pflicht wurde dadurch \\\nnicht berührt, dass auch die anderen Verkehrsteilne chner\nwegen der teilweise Snerre der Fa :hrbahn zu erhöhter Vorsicht, vielleicht soger zum Anhalten verpflichtet veren.\nBi der ungenöhnlichen Art seiner eigenen‘ Fehrbevegung\nund der Gefährlichkeit des über seinen Lastzug hinaus- ..\nragenden Stahlrohrs mus ste der Ingeklagte mit Unachtsam-\n\nkeit anderer Verkehrsteilnehner in besonderen liesse rechnen \\\nund sich deshalb vor dem Beginn seiner Rückwärtsbeve egung\nGewissheit derüber verschaf fen, ob die Fehrbahn frei ver,\netwa in der Fähe befindliche Verkehrsteilnehmer seine \\bsicht erkannten und Rücksicht darauf nahnen; denn die\nTeilnehmer des fliessenden Verkehrs haben ein Vorrecht\ngegenüber einen Tehrzeug, das zu einer Rückwärts ;beviegung\nquer zur Fehrbahn anzusetzen im Begriff ist. Das Lendgericht bejaht diese Pflicht ohne Rechtsirrtum a auch für den\nTall, dass die Fehrbahn durch den ia stzug und das Stahlrohr\nmit dem daran festgestellten Nachläufer nehezu völlig versperrt gevesen sein sollte, weil der Angeklagte mit der\nlöglichkeit rechnen muss te, dass auch in diesem Falle |\nandere Pahrzeuge versuchen würden, unter Benutzung des an\ndie Strasse grenzenden Lag erplatzes,. den er selbst in seine\n\n‘Fa hrbenegung einbezogen hatte, hinter dem Lastzug\nvorbeizukommen\n\n‚Das Lenägericht sieht deher mit Recht ein strafrechtliches Verschulden des Ingeklagsten. dsrin, dass er das.\nEnde des schlecht sichtbaren Stahlrohres nicht kenntlich |\ngemacht und vor dem Zurücksetzen des \\agens nicht such\nnach der SED Strasse hin Ausschau gehalten hat, ob\nandere Verkehrsteilnehmer durch sein Vorhaben geithrdet\nwerden könnten. Der Hinweis der Revision darauf, das\n\n‚der Angeklagte bei der Schwierigkeit seiner Fahrbenegung\nnicht durch das Rückfenster habe beobachten und gleichzeitig nach links und rechts sehen können, berücksichtigt\n\n‚nicht, dass angesichts der Örtlichkeit die Beobachtung\n\na\n\ndes Strassenverkehrs nach allen Seiten schn vor\ndem Besinmn der Rückwärtsbevwegung geboten\nund möglich war, und dass der Angeklagte, wenn er diese\nPflicht erfüllt hätte, das Herannahen des Binspänners\nrechtzeitig bemerkt, haben würde. Denn hä itte er mit dem\n\"Zurücksetzen des. Lastzugs warten müssen, bis‘ dor | Tagen\nCE vorüber ver, ebeneo wie er in dieser Bevie-\n. gung enhielt und des Kraftfahrzeug wieder vorzog, als.\ner den Einspänner - allerdings zu spät - hinter sich\nbemerkte; mindestens hätte er’ für eine rechtzeitige Wer\n- aihie dos herannahenden Fuhruerks, sorgen müssen,\n\nhut die Verpflichtung. de Ss Beifahrers des. Angeklag en\ndie Sicherung des Verkehrs zu übernehmen, ‚kann sich die.\nRevision nicht mit Irfole berufen. ‚De Ss Urteil Führt hierzu\n\nBehauptung der Revision, dass. in der Person des Reife ehrers..\n\nEu der Angeklagte habe sich auf seinen Beifahrer verlassen, ohne sich mit ihm vorher zu verständigen. Br\nhätte ihn darsuf hinweisen müssen, dass er mit dem\nZurücksetzen des Wagens beginren wolle und sich debei auf\nihn verlasse; anderenfalls wäre er nur entlastet, venn\n\nder Beifahrer ihm mitgeteilt hätte, dass er em Nachläufer\nsei und die Verkehrssicherung übernommen habe, oder venn\ner sich selbst davon überzeugt hätte, dass dies geschehen\nsei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstarden, ‘Senn\n\nes auch selbstvers ständliche Pflicht des Beifahrers Ver,\n\nbei dem Zurücksetzen des Lastzuges seinen Platz hinter\n\ndcm Fahrzeug einzunehmen und für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen, so waren doch beide, Yagenführer. und\n\nBeifahrer, selbst bei einer auf lenger Übung beruhenden\n\nZus emmenarbeit verpflichtet, ‚sich vor. diesem für den Ver-\n\nkehr besonders gefährlichen Vorgang durch Zuruf oder in\n\n.. Sonstiger. Weise zu vergevis sern, ob der andere bereit:\nwer, die ihm obliegenden. Verrichtungen mit.der hierzu\nnotwendigen, ungeteilten ‚Aufmerksamkeit. wehrzunehmen.\nDazu wer nach dem festge stellten Sachverhelt umso mehr\n\nAnlass, als die ‚Tage. sich durch den plötzlich einsetzenden\n..Regenguss, den der: ‚aus serhalb des. ‚Las tkrafte agens befind-\n“liche. Beifahrer ausgesetzt war, merwartet ver: nderte. Die\n\nein. Posten. aufgestellt\". geviesen sei, steht‘ mit den Urteilen\nfeststellungen in Widerspruch, ionach der. ängeklagie den.\nBeifahrer. nicht, engeviesen. hat, die Verkehrssicherung am.\n'Eachläufer, zu übernehmen. Das Alleinverschulden. des. Deifehrere. ist daher. ebenfalls rechtsirrtumsfrei verneint.\n\n. stendsf£higkeit. der Verstorbenen trotz jahrelanger Erkrenkung\n\nder durch den Unfall des erlittenen Prellungen, die sogar.\n.. bei sonst gesunden Uenschen die Urseche. von Embolien: sein.\n\nlichkeit der. Zusemmenhenglosigkeit des Todes mit den Unfall.\n\nist, beruhe nur auf medizinis chen. Niöglichkeiten\", eine en\n‚Sicherheit grenzende Yehrscheinlichkeit habe sich dafür\nnicht ergeben, ist. unbegründet. Nach den Urteilsausführungen\nheben die Sachverständigen zer betont, die Embolic ‚könne\nauch ohne die durch den Unfall erlittene Prellung der Vers:\nbenen eingetreten sein, weil diese krank .und verbraucht ge-\n'. uesen sei; sie könnten aber auch nicht sagen, dass der Mod.\n- tatsächlich auf allgemeine Ursschen zurückzuführen sei; ange- |\nsichts das voraus sgeg gangenen Unfalls dränge sich naturgemäss, =\nder Gedenke auf, dass dieser den Anstoss. für die Gerinnselbildung, und die ‚spätere Embolie. gegeben haben müsse . Durch\ndiese Gutachten. var das Landgericht aber. rechtlich nicht $\n‘gehindert, seine- Überzeugung, dass der Unfall den Tod der. a\nVer letzten verursacht hat, nach freier richterlicher, Sonaicıt,\nwürdigung unter. Berücksichtigung der besonderen. Umstände, des.\n\"Falles selbständig zu bilden (Rest 75, 324, 372, 374). ‚Diese\nÜberzeugung begründet. das Urteil mit: der bisherigen Tider-\n\nihrer Freiheit von \"Beschwerden vor dem Unfall und der Schwer\nkönnen. Hiernach ist’es rechtlich nicht zu beanstanden, wem.\ndes Landgericht die von den Sachverdilindigen eingeräumte Nög-\n\n„für so fernliegend erachtet, dass es den urs ächlichen Zusannen-\n\nBE\n\n‚hang im Rechtssinne unter Berufung auf’die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Yahrscheinlichkeit mit\nder erforderlichen Sicherheit als erniesen ensieht. Dabei j\n\n\"ist es auch, wie das Lendgericht zutreffend aus führt,\n\n‘ohne Bedeutung, ob das Blutgerinsel erst durch die Prellung entstanden ist oder schon vorher vorhanden ver und\n\nnur infolge der Anstrengung gelöst worden ist, -die.mit\n\ndem ersten Aufstehen nach der. durch den Unfall. erziungenen .\n\n Bettruhe verbunden war; denn zur Bejahung der Ursächlich-\n\nkeit genügt es. schon, wenn der Tod durch die ‚Verletzung ineinem früheren Zeitpunkt ‚herbeigeführt worden is t, alser\nohne sie eingetreten were. 2 “ .\n\nAuch die Stra afzumessungsgründe las ssen keine Rechtsverletzungen- erkennen. Wenn das Urteil bei der durch 8 27. b.\nStGB vorgeschriebenen. Prüfung, ob der Strafzueck durch eine.\nGelöstrafe erreicht werden! könne, auf'das Gewicht. des Abschrockungszuecks \"in allen Fällen\" hinweist, \"jo Leben :\nund Gesundheit. ‚anderer Verkehrsteilnehmer in erheblicher. ;\nWeise durch Teichtfertigkeit verletzt worden ist\", so ist.\nhierin keine ‚unzulässige Berücksichtigung von Datbestends-\n| merkmalen zu finden, sondern nur, der durch den. Sachverheit gebotene Hinveis auf das lass ‚des Verschuldens\n\nund die erheblichen Folgen der Nachlös sigkeit des. ae\nklagten, die darin bestehen, dass z u ei Verkehrsteilnehmer verletzt worden sind.\n\nDie Prüfung des Urteils hat- auch keine: sonstigen,\nden Angeklagten beschwerenden Ge setzesverletzungen. er-\n\nDr. tro 0. u Krunmme ae _ Dr.Hörchner\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-272-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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