{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-28_4_StR_230_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"4 StR 230/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E33\n\nnn ner\n\nJm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Hilfsarbeiter Mertin LI an zus Ham\nEEE, zeboren m 1922 in Zug.\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 4,Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Dr.Gross\nals Vursitzender,\n\n‚Bundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr.Hörchner\nBundesrichter Dr.Hülle\n‚Bundesrichter Dr.zaugustin\n\nals beisitzende Richter,\nAnts- zerichtsrat un\n\nals. Vertreter 8er Bundesannelbschaft\nJustizengestellter uw | |\n\nals Urkundsbeamter der Gesch? ittsstelle,\n\nfür Recht erkannts | . Bu\niuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 9.Jenuar 1951 wird\ndas Verfa ehren auf Kosten der Staatskasse insoweit\neingestellt, als er wegen Erregung öffentlichen\nirgernisses zu 3 lionaten Gefängnis verurteilt worden ist, Der Angeklacte ist wegen Beleidigung zu\n\n2 -\n\nzwei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des\n\n. Verfahrens verurteilt.\nJm Übrigen wird die Revision des Angeklagten auf\nseine Kosten verworfen. Pr\n\nVon Rechts wegen\n\nGrändes\n\n%\n\nDer schwachsinnige Angeklegte zeigte im Juli 1949\nin der ifiihe eines öffentlichen \\/eges einem demels fünfzehnjährigen \\ädchen seinen entblössten Geschlechtsteil\nund tat desselbe im August 1950 gegenüber einem noch\nnicht und einem schon vierzehn; Ihrigen lädchen euf einen‘\nentlegenen, von den in einiger Entfernung vorbeiführenden Wegen eus nicht einzusehenden Gertengrundstück.\n\nDie Strofkemmer het den Ingeklagten unter Anwen-.\ndung des § 51 Abs 2 StGB wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu 3 Monaten Gefängnis und\n‚auf den rechtzeitigen Stırafantrag wegen Beleidigung\n(8 185 StqB) zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt und\n. daraus eine Gessmtstrofe von 4 Honaten Gefängnis: ge-Aendeb,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt, „Verletzung sachlichen Rechtes; sie ist teilweise begründet. Eu\n\nDa das Landgericht für die erste, im Juli 1949\nbegengene Tat eine Gefängnisstrefe von 3 Monaten\nfür schuldangemessen angesehen hat, war es gemäss 8 3\n\n- 3...\n\ndes Straffreiheitsgeseizes vom 31.Dezember 1949 gehalten, das Verfahren insoweit einzustellen. Die Gewäh-.\nrung von Straffreiheit für Straftaten, die vor dem\n15.September 1949 begangen sind, führte ein von Amts\nwegen zu beachtendes Verfchrenshindernis herbei.\nDeshelb durfte das Landgericht keine Strafe \"ıehr\nverhängen. § 4 StrfG, auf den sich das Landgericht\nberuft, bezieht sich nach seinem \\lortlaut auf die bei\nErlass dieses Gesetzes schon erkannte Einzel-. und\n\naus ihnen gebildete oder zu bildenden Gessmtstrafen.\nFür die nach seinem Inkrafttreten not ‚endig werdenden\nGesomtstrefenbildungen hat das Gesetz keine Regelung\ngetroffen, wenn die Straftaten teils vor, teils nach\ndem 15 September 1949 begengen wurdene Hierfür muss\nes bei. der allgemeinen Regelung sein Bewenden haben,\ndess das Gesetz für alle Straftaten, die vor dem\n15.Septenber 1949 liegen, und für die keine höhere\n Strofe oder Gesamtstrofe als 6 Monate ‚Gefängnis ver--\nwirkt ist, Stra ‚ffreiheit gewährt hat. § 4 kbs 4\n\ndes Gesctzes Steht dem nicht entgegen.“ =\n\n\"Die rechtsirrtümlich ünterlassene Einstellung.\nmuss deher im Revisionsverfahren euf Grund der allgemein erhobenen ‚Sa achrüge nachgeholt, und der Urteils-.\nsetz der engefochtenen Entscheidung der dadurch geschaffenen Rechts lage. angeglichen werden.\n\nse\n\n- u -\n\nJm übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen, der den Angeklagten beschweren könnte,\n\nso dess insoweit die Verwerfung seiner Revision\ngeboten war.\n\n<\n\nDr.Gross Krumme Dr.Hörchner\n“ Dr.Hülle Dr.£ugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-230-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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