{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-28_4_StR_229_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"4 StR 229/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a_SiE.\n\nPET 2. 2279 069\n\nu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn de: Stirafsache\ngegen\n\nden Züroangestellten Karl B u. wohnheft in\nSC. ;evoren cn GEREEEBEEER 1596 in Te\nwegen u1tT ‚Lichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Sträalsenet des Sundesgerichtshofs\n\ncer Sitzung; vom 28. Juni 1951, en der teilgenonmen habens\n\ngenatspräsident Dr. Groß “\n\nals Vorsitzender, :\n\n’ Bundesrichter Krumne =\n\n Bunderrichter Dr. Körchner\nBundesrichter Dr.» Fülle |\n\n Bundesrichter Dr. Augustin 2\n.els beisitzende Richter,\n\nx\n\n‚AÄntsgerichtsrät‘ En 2 Egal\nals Vertreter der Sundesanveltsche? LET\n\ner der ke schiiftsstelle g.\n\nJustizangestellter.\nee. ‘Urkundsbes\n\nRevision der ‚Sta 650 anwaltsche 2 wird\nde a\nv5\n\nER\ndes Urteil des Lenäge richts in öttingen vom\n28. Ol:tober 1950 achin abgeändert daß-der in-\n\ngeklagte wegen PAY jeier fortges Verbrechen\n\n‚der Vornahne pazlchtiger Hend]\n\nEi Strafauss pruch wire ass bezeichnete. Urteil.\nent den insor ‚eit zugrunde lieg enden Festsiel-\n\n' sich gegen die Zusemnenf: assung des Gesamtgesche- -\n\nten werden, da sämtlichen kinzelhandlungen\n\n1949 und die des Jchren 19 50 beruhten nach den\nFestes stellung sen des. Dendgerichts auf je einen. eine\nheitlichen Gesamtvorsatz und stellen: ‚demge\n\nvernisst die Revision die nach der Rechtsprechung\n\nJahre 1949 \"einerseits und die Verfehlungen von Jah-\n\nlungen enfgehoben. In diesen Umfan ng\n‚die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht ‚mittels,\nen das Le ndgericht zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nOhne Rechtsirrtun het die Strafken armer in dem\nVerhalten des. Ingeklagten den. gesetz 214 chen Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 5 SteB gefunden.\n\nDie Revision der Staets enwalt schaft wendet\n\nhens zu ‚einer einheitlichen fortgesetzten Tat,\n\nZwar kenn der Revision ntcht: darin. beigetre-\n\nrechtliche Selbs ‚tändigkeit. im ‚Sinne des Ta\nStGB zukomme. Die Einzelha endiungen des Jahres\n\nin sich Zortgesetzte Straftaten der. Zu Unrecht\n\n“\n\nerforderliche Gleithertigkeit der Begehung.\n\nDagegen ist das angefochtene Urteil insoweit\nrechtlich zu beanstanden, els ‘die Vorgänge von “\n\nre 1950 andererseits zu einer einheitlichen : fortge-\n\nnen we\n\nsetzten Tat zusemiengefes st worden: sind.\n\n5 .\n\nm\n\nDer Netrichter hat ausdrücklich festgestellt, .\n\ndass sich der Angeklagte im Sommer 1949 \"vorgenon- a\n\nmen\" gehabt, habe, mit seiner unzüchtigen Betäti-\n\"aung Pöokdusr zu machen\" „Diese tetsächlich |\n\nstellung kenn mur dehin verstondender Angeklagte seinen ursprüng glichen desamtvor:\nsatz vom Juni 1949 aufgegeben unä erst - Februsr\n1950 einen neuen Vorsatz gefasst hat. Es konnt\nhinzu, dasz zwischen der letzten Binzelhandlung\nder ersten Tatreihe und der ersten Einzelhandlung\nder zweiten Reihe ein Abstand von Re ? Honaten lag. Bei Zugrundelegung der stä indig a\nreichsgerichtlichen I techtsprechung, ‚die das Be\nderaufleben eines eufgegebenen Gesamtvorsa ıtzes.\n„nicht kennt, und der sich der Bundesgerichtshof. Bar\n| ngeschlossen hat, begegnet in vorliegenden Fa alle\ndie Annshne einer einheitlichen fortgesetzten. Met.\närchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es: hütte\nvielmehr Verurteilung wegen zweier. in sich Fortgesetzter Verbrechen gegen § 176 Abs ı Ziff 3. SteB\nerfolgen mi ssen. Aus den von Landgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (R St 58: . -\n183 f, RG ERR 1941] Ur cm). ergibt sich. nichts Ge-\n‚genteiliges. |\n\nAllerdings ist die Rechtsprechung des eine\n\ngerichts, die entscheidend auf den einheitlichen\n\n. Ges semtvorsatz abges tellt hat, im neueren Schrifttum nicht ohne Widerspruch geblieben (vel- insbesondere Niethamner in Olshausen StGB 12. Aufl vor\n\n3% 73 Ann ıs, Schönke StGB vor $. 73 Anm iIT la,\nSchwarz StEB vor § 73 Anm 3 Aaund DI 15,0\n| 497 f). Es kann jedoch dahingestellt: bleiben, ob\ndie in Sch rifttun erhobenen Einwände begründet\nSind, und ob etue eine Aufgabe der, bisherigen\nständigen Rechtsprechung in Erwägung zu ‚ziehen\n\"ist. Denn r Hindestens würde ‚bei einer. Erweiterung\ndes. Anvendungsgebiets des Forts setzungszusamn nenheng\neine innere Bereitscht ft de S) Täters erforderlich\n„sein, die ihn bei sich‘ ‚bietender Gelegenheit erneut.\nhat straffällig werden lassen. uch bei. Zugrundelesung einer solchen Rechtsensicht würde sich in\n vorliesenden Fülle en den dargestellten Ergebnis\nnichts ändern, weil der Angeklagte nach der von\nTetrichter getroffenen Feststellung ersichtlich im\n Syätsomxer 1949 euch jede innere Bereits cheft und\nGeneigtheit, der Versuchung bei auftretender Gelegenheit erneut zu unterliegen, aufgegeben hatte.\n\nDer Oberbundesannalt, von den die Revision der\nStaatsenvaltschaft nicht vertreten worden ist, hat\nauf die rechtspolitisch anfechtbare Schlechterstel-\n. lung des weniger. verwerflichen, ı nit sich ringenden\nTäters. im Verhältnis zu dem hemmung sloseren,. beharrlich en seine m Vorsatz : Zesthalt enden Täter. hingewiesen. Dieser Einwend tr: i£2t, soweit es. sich um’ |\nden Schuläsp ruch hendelt ohne Zweifel. zug. Derarti-\n\nigkeiten sind bei der. Rechtsar mendung\n\n0 PS\n\nge Unstim\n\n erfehrungsgenüss nicht völlig zu vermeiden. Sie sind\n\nunschädlich, ao ‚sie von.\n\nErgebnis\n\n&ber Eu\n\nvon entscheidenden ; Bireizu Imessung inn\nweiten gesetzlichen Strafrahmens Ohm\neusgeglichen werden können. |\n\n. Die Pests stellungen des Lendgerichts. weich\nten aus,. un zu einer Schuläspruchberichtigung dahin zu gelangen, dass der. Angeklagte wegen. zueier\nin sich fortgesetzter Verbrechen gegen. 3 176. Abs 1\nZIEL 3 StEB verurteilt is be a BE .\nDas Stre ar£reiheits, gesetz von 31. Dezenber 154\nsteht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen.\n\nDer iIngekle; ste hätte der Stra ffreiheit. dei der. ersten\n\nTortgegetzten Tat, nur denn teilhaftig. werden können;\n\n. wen m er . durch sie keine ‚höhere: Strafe, : als: die ge\nsetzliche Windests tr afe von 6 Monaten Gefängnis ver-.\nwirkt hätte, Damit ist. jedoch keinesfalls, zu rechnen, weil sich. der Angekla; ste in der Zeit vor. dem.\nSticht vag.des Straffreiheit sgesetzes. unter: gröblichen\nAinehre ‚uch des Vertrauens, des ihm von der Hutter ‚des:\nissbreuchten Kindes entgegengebra ‚cht- wurde, in: zeil-.\nfeichen rülten sc chuldig gemacht hate Dieses Ergebnis.\nTindet zweifelsfreie Bestätigung darin, dag e) des La end-\n‚gericht fir die Gesentheit, der Verfehlung gen, deren.\nes in Te ehre 1950 nur noch. zu zwei Zinzelhandlungen .\nkam, und bei denen der Angel: :lagte nicht 'nehr so eit;\nwle in den früheren #ällen ging, auf eine, Gefängnis-\n‚strafe von einen Jahr erkennt hat. Bei Zugrundelesung der Strafzunessung des Natrichters ist sonach\n\n-6-\n\n-6 -\n\nkein Raum.\n\nLendgericht zurückzuverweisen,\n\nDr. 68 ° Krumme\n\nfür die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\n\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nIn Strafausspruch wer dagegen das ange-Fochtene Urteil auf die Revision der Staatsanweltscheft aufzuheben, da es der Festsetzung\nder beiden Einzelstrafen und der Bildung einer\nGesamtstrafe bedarf. In diesen Umfang war die.\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nDr.Hörchner\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-229-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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