{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-28_4_StR_118_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"4 StR 118/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a SIR | 4118/50\n\na a\n\nvolkes\n\nIn der Strafsache .\non nn | gegen |\n1° die Schneiderin. Charlotte s CE :\nei 772} geboren am GER 1920 in m.\n2, den Kraftfahrer Eckart s ch EB zus To;\n‚geboren am GERREEEEEED 1928 in Tu;\nwegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage und\n„Beihilfe dazu .\n\nj hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, en der‘ teil. genommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß En\n| \"als Vorsitzender, u\n| \" Bundesrichter Krumme -\n' Bundesrichter. Dr. Hörchner\n= Bundesrichter Dr. Hülle |\nBundesrichter Dr. Augustin\nur beisi tzende Richter,\nmtsgerichterat um kn\n\\. ‚als. Vertreter. ‚der Bundesannal tschaft, u\n Justizangestellter m . u .\nals Urkundsbeanter der Geschä ‚Hisstelle,\n\n‚für Recht erkannt: ‘ u u\n\nDie Revision des Angeklagten Schgß gegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen von\n\n6. Oktober 1950 wird verworfen. Der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Angeklagten\n\nwird das Urteil, soweit sie wegen Beihilfe\n\nzur Abgabe einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt wurde, mit den\nzugrunde liegenden Feststeliungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten ihres Rechtsmittels, zU-\n‚rückverwiesen.\n\n’ . Von Rechts wegen\n\n‚ Nach der. Feststellung :.. des Landgerichts hat der\nAngeklagte Sch@® an 16. Dezember 1948 und am 22. Oktober 1949 vor Gericht als Zeuge unwahre uneidliche Angaben\ngemacht, und hat die Mitangeklagte SE ihn dabei\ndurch Rat unterstützt. Das Strafv rerfahren ist durch das\nangefochtene Urteil. auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31° Dezenber 1949 gegen beide Angeklagten insoweit\n\neingestellt, worden, als die Straftaten die erste uneid-\n. liche Aussage, dcs Angeklagten Sch vom 16. Dezember\n4948 und die Beihilfe der Mitengeklagten SCnEEuEER zu\ndieser. Verfehlung zum ‚Gegenstande hatten. Im übrigen wurden die. ‚Angeklagten wegen Abgabe eier falschen uneidlichen Aussage vor Gericht bzw. ‚wegen Beihilfe hierzu,\nferner. wegen Ehebruchs zu Gefä nenis-. und. Gel. ästrafen verurteilt. Sie greifen mit der Revision das Urteil nur an, |\ni soweit der. Angeklagte Sch@ wegen Abgabe einer vorsätz-\n. lich falschen uneidlichen Aussage, und. ‚die Angeklagte .\n. \\. € wegen Beihilfe zu der Verfehlung: des Angekl. agten Sch verurteilt, worden ist, BE\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung der\ns 261, 267, 244 ‚StPO und des sachlichen Rechts. u\n\nEr F Nach den Feststellungen des Urteils suchte: der. Ehemann 2.\nder Angeklagten SumEmnEED am 9. April 1948 nach der.\nHeimkehr in die eheliche \\fohnung nach seiner Frau.. Dabei\nfand er die Tür zur Bodenkemmer, die zur Sch@'schen\nWohnung gehörte und in der er seine Frau vermutete, von\ninnen zugehakt. Als ihm die Angeklagte vwrotz mehrmaliger\nAufforderung nicht öffnete, traf er sie, nachdem er die\nTür. aufgedrückt hatte, nur mit Bluse und Unterrock be-\n\nkleidet, in der Kammer an. Das Tackett de Angeklagten\nhing über der Stuhllehne, seine Haus chuhe lagen\nunter. en in der Kammer. stehenden Bett, Sch@f- ‚befand sich,\nmit- Höse und Hemd bekleidet, im. Bett und war nit der Bett-\n\ndecke \"zugedeckt. Aus der geschilderten Sachlage hat das.\nei dieser Gelegenheit zwi-\n\nLandgericht entnommen, es se:\nschen ‚den Angeklagten zu \"zärtlichen körperlichen Berührungen: gekommen; es hat. weiter festgestellt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche dagegen, dass das Zusammen-\n‚sein ein rein freundschaftliches, kameradschaftliches ge-\n-vesen sei. Mit seiner Würdigung hat’ das Landgericht zu-\n‚gleich der Einlassung der. Angeklagten den Glauben versagt,\ndie dahin ging. das Zusammensein habe einen harmlosen ‚An-\n. lass gehabt und einen freundschaftlichen Verlauf genommen.\nDiese, Beweiswärdigung unter Berufung auf die all Igemeine =\nlebenserfahrung überschreitet entgegen der Auffs 2.\n. Revision nicht. die Grenzen des freien richterlichen Ermessens; Die Revision kann auch. mit ihrer Auffass sung, die\nfestgestellten“ Tatsachen reichten. nicht aus, um aus ihnen\nso, weitgehende \"Schlüsse | zu ziehen, wie, das seitens des\nLandgerichts geschehen ist, keinen Erfolg haben. Die Nachprüfun, der. Beheiswürdigung ist dem Revisionsgericht ent-.\n9 Die. ‚Gründe, die ‘die: Revision für das Zuhaken der\nKannerlire,. das Ablegen. des Jacketts des. ‚Angeklagten und:\n‚das. Aüsziehen ihres Rockes durch. die Angeklagte ins: Feld.\nu 6) mögen : sich vertreten ‚lassen, das Landgericht hat\n\"> smmen , aber keinen Glauben. geschenkt. Es war auch: nicht.\n‚gehindert, \"den Anga aben der Hausgehilfin. Hilde Ri we\ndie es im übrigen als unglaubwüräig bezeichnet, insoweit\nzu folgen, als sie bekundete, sie \"habe die beiden ‚Ange- -\n\nin Abwesenheit des Ehemannes UM in der Zeit\n\nklagten\nvon April bis Juni 1948 sehr häufig beieinander gesehen.\nIn dieser Bekundung fand das Lenägericht zudem nur eine\n\nBestätigung, nicht die Grundlage für seine Überzeugung,\ndass es am 9 April 1948 zu ehewidrigen Handlungen zuischen beiden Angeklagten gekommen ist. Die Rüge einer\nVerletzung des § 261° StPO ist daher nicht bee gründet.\n\nDie Nichtbeachtung des § 267 StPO sieht die Revision\ndarin, dass das Landgericht bei. der Beweiswürdigung seine dahin getroffenen Feststellungen nicht. ausgewertet\nhabe, dass die Angeklagte ihren Mann auf sein Klopfen hin\n zurückgerufen hat, . als er bereits wieder im Weggehen begriffen war, und dass dieser ein jähzorniger Mensch ist,.\nder sie vorher wiederholt körperlich misshandelt hatte.\n‚Auch diese Rüge ist nicht begründet; denn diese Umstände\nzwangen das Landgericht nicht zu dem Schluss, die Angeklagte habe ein gütes Geuissen 'gehabt, und Sch@@® habe\n5 sich nach. der bis’ zu’ den Klopfen des Ehemannes WB ;eführten freundschaftlichen Unterhaltung nur deshalb im\n‚Bett versteckt, weil er den: Jähzo! n° ‚des. ’Ehemannes_ der\n\nAngeklagten befürchtete, wenn. er sie beide zusamen\n\n. fände. Mögliche Schlussfolgerungen, die der Tatrichter\n\naus. einen von ihm festgestellten Tathergang gezogen hat,\ndurch. andere zu, ersetzen, die die Revision gezogen u...\nsehen erstrebt, ist dem Revisionsrichter versagt.\n\nWenn die Revision. schliesslich die Verletzung des\n\nu 244 ‚St sPO. rügt, die sie darin sieht, dass ‚die: Angeklas-\n\nten. zu der: Bel kundung der Heusgehilfin TE nach der\nsie '\n\n‚heit. des Ehenannes zusammen gewesen.\n\nvon April bis Juni. 1948 auffallend heufis in könesen-\n\nworden seien, so geht dieser Angriff fehl. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung\nwurden die beiden Angeklagten nach der Vernehmung eines\njeden Zeugen gefragt, ob sie etwas dazu zu erklären hätten.\nDen Angeklagten war demnach Gelgenheit zur Stellungna ıhme\ngegeben. Inwiefern Anlass zu einer weiteren Aufklärung\n\ndes Sachverhalts nach dieser Richtung bestanden haben\n\nsoll, hat die Revision nicht ausgeführt.\n\n2, Auch die Sachrüge des Angeklagten Sch kann keinen.\nErfolg haben; die Feststellungen tragen das. Urteil. Danach -\nhat der Angeklagte am 16. Dezember 1948 vor dem. mtsgertäht\".\n Hann.iünden als Zeuge uneidlich ausgesagt, es sei em 3eApei\n1948 ZU irgendwelchen Zärtlichkeiten nicht, gekommen, auch |\n„in den nächsten lonaten habe er. keine. intimen Beziehungen\n„zu der } Mitangeklagten gehabt, es habe sich vielmehr nur um\neinen rein ’kameradschaftlichen Verkehr. ‚gehandelt. Im Tröhjahr 1949 berichtigte er in einem Briefe an Rechtsanwalt\n: Dre r_ Oo = diese Angaben, in dem er den Beginn der\n‚zärtlichen. Beziehungen zu der 3 Mitengeklagten auf Ende\n‚September. 1948. verlegte. Er wurde am 22. Ok tober. 1949 auf.\nGrund. eines \"Beschlusses des Oberlendesgerichts in Celle S\n‚durch. en nochmals als Zeuge uneid-\n\nBerührungen zwischen den Angeklagten gekommen ist. Eshält die Unrichtigkeit der zweiten gerichtlichen Zeugenaussage des Angeklagten Sch von 22. Oktober 1949,\nauf die es gegenüber der Einstellung des Verfahrens bezüglich der Aussage vom 18. Dezember 1948 allein noch\n\"ankommt, deshalb für nachgewiesen, weil \"der Angeklagte\nseine Bekundung vom 16. Dezember 1948 nicht berichtigt,\nvielmehr den Beginn des Austausches von Zärtlichkeiten\nauf Ende ‚September 1948 gelegt habe\", Gegen diese \\ür-\n‚digung bestehen ! keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zuar nicht festgestellt, dass es zwischen den\nAngeklagten in der Zeit von April bis Ende September 1948 °\nzu Ehewidrigkeiten gekommen ist, es spricht nur von Heiner\n‚Verbundenheit, die über eine rein freundschaftliche hin-\n\nEPEEEEEFEEENgE\n\nausging\", Es hat jedoch 2 zueifelsfrei bei den mn\n\ngeklagten am 9. April 1948 in “der der Fanilie Sch &\n hörigen Kammer entraf, den Beginn der Tmewidrigkeiten\n‚in den Vorgä ingen. dieses Tages. gesehen und: ‚aus diesem\nGrunde. die Darstellung des Angekl agten Sch vondem\n\"nachträglich auf ‚das. Ende des‘ Monats September 1948 verlegten Beginn : seiner ‚ehewidrigen. Beziehungen. zur Mitengeklagten als. unwahr \"bezeichnet. Da dem Angeklagten Sch\n‚vor. seiner zweiten gerichtlichen Vernehmun nach. den Ur\nteilsfeststellungen seine Aussage‘ 'vom.16 Dezenber 1948 .\n\nvorgelesen wurde, und er ‚diese aus ur als teil\nweise nrichtig. bezeichnete, in t nämlich, als seine\n\nBeziehungen zur. Mitangeklagten. bereit; ‚seit Ende. Septenber. 1948 ehewidriger Natur gewesen. sind, ist der Vorfall\n\nso. April 1948 wiederum Gegenstand seiner neuen,\nweiten Vernehmung geworden. Ohne Rücksicht. darauf, s\nob sich etwa der Beweissa ‚tz des oberlandesgerichtlichen Rz\nBeschlusses darauf erstreckte, bestand nunmehr für den\nAngeklagten. als Zeugen die Pflicht, wahrhei tsgemäss. über\ndas Zusammensein am 9, April. 1948 guszusagen (Schönke\nStGB 154 Anm IV 8). Indem er den Beginn der Ehewidrigkeiten nur bis auf Ende des Monats September 1948 zurückverlegte, hat er ‚entgegen der Wahrheit den ehewidrigen Charakter der Vorgänge vom 9 April 1948 abgestritie\n Zutreffend ist damit. der äussere Tatbestand des § 453 StGB als vorliegend angenommen worden. ie Ausfüh-\n\nrungen. des Urteils zur inneren Tatsei\n. Rechtsirrtum erkennen. Die von der, Rev\nAusführungen. über den Beweggrund. der: ‚den Angeklagten zur\n\nen Tarstellung über die vor-\n\nision vermissten\n\nN Aufrechterhaltung seiner er:\nage: des 9. ‘April 1948 ver t hat, finden sich im\n. Rahmen - der E Erörterungen, d ‚Landgericht zu § 158°\n.StGB° angestellt ı hat. Zu weiteren Darlegungen. bestand\nkein Anlass, =\n\nEr\n\nBedenken bestehen | auch nicht gegen die Strafzumes-\n„sung ;sgründe.' Wenn. das 4 andgericht in diesen ausgeführt\nhat, der. Umstand, dass. ‚der. Angeklagte \"bezüglich seiner\nzweiten Aussage sein. Unrecht nicht eingestehen wollte\",\n\nhabe bewirkt, dass von einer ‚Strafe nicht ‚abgesehen wer- 0.\n\nden könne, so ist das nicht zu beanstanden. Aus. dem Zusammenhang. mit dem folgenden. Satz der Urteilsbegründung,\n. Moffens: htlich \"habe der Angeklagte den Unrechtsgehalt\n\non falschen. Zeugenzussage noch nicht recht. einge-\n\n. Lage wchl wieder so handeln\", folgt als Auffassung des\nLandgerichts, .dass nicht das Leugnen des Angeklagten\nden Grund dafür abgegeben hat, dass es nicht von Strafe\n\nabsehen zu können glaubt, sondern dass seine nach wie\nvor fortbes stehende Einsichtslosigkeit für das Mass seiner Schuld, das in seiner Handlungsveise lag, ‘dafür ausschlaggebend gewesen ist. Diese Erwägungen lassen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Ein vneinsichtiges Verhalten vor\nGericht durfte zum Nachteil des Angeklagten verwertet\nwerden, insb sondere ‚dann, wenn dieser erklärte, er wir\nde in ı gleicher Tage wieder so handeln. :\n\nSeine Revision kann somit keinen Erfolg haben.\n\n3. Der Sachbeschwerde. (der Angeklagten RB) kann\ner dagegen nicht versagt werden. Das Landgericht hat zu\nihrer Verfehlung folgendes festgestellt: Das Verhalten\ndieser Angeklagten. habe‘ dazu beigetragen, den Hitangeklagten Sch, in seinen bereits feststehenden Entschluss, vor Gericht als Zeuge falsch auszusagen, zu bestärken. und seine Bedenken zu vermindern, vor allem wenn.\nman berücksichtigt, \"dass die Angeklagte '8 Jahre älter |\nals‘ Sch gewesen sei. und daher ein natürliches, psychisches‘ Übergewicht ‘über den damals erst Neunzehnjährigen\ngehabt habe, Für. die zweite, uneidliche Eussage gelte\n\ndasselbe. Das Berichtigungsschreiben an Rechtsanwalt\n\nDr. Deu sei auch von beiden Angeklagten besprochen\n\nworden. Aus der \"Gesamtsituation\" ergebe sich endlich,\n\n-9-\n\nDu\n\n‚dass die Angeklagte.die falschen Aussagen wollte und\nsich darüber im klaren war, dass sie durch ihre Haltung den Entschluss des Sch förderte. Mit Recht\n‚greift die Revision diese Ausführungen an; sie tragen\nie, Werurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur\nzlich falschen wuneidlichen kussage des Mitangeklagten Sch richt. Vor dessen erster, gerichtli cher\nVernehmung fand eine Unterredung zwischen den Angeklagten statt. Sie schuf Klarheit darüber, was der Angeklagte Sch sagen wollte. Für die zweite Vernehmung,\ndie allein nocht in Betracht kommt, ist eine ‚gleiche\nFeststellung. nicht getroffen worden. tenn die Angeklagten das Berichtigungsschreiben. an den Rechtsanwalt.\nDr. DEE auch gemeinsan besprochen haben, so folgt\ndaraus allein noch nicht, dass der Angeklagte Sch\nbei seiner zweiten gerichtlichen. Vernehmung dement-\n‘sprechende Angaben machen sollteo ‚Ob die Angeklagten\ndamals wussten oder wissen konnten, dass es zu einer\n2; Vernehmung des Angeklagten Sch kommen werde,\nist ‚nicht festgestellt. Andererseits führt das Urteil.\naus, der. Angeklagte Sch habe ‚vor seiner zweiten Vernehmung einen ‚neuen Entschluss gefasst, wie er sich\n‚bei dieser, Vernehmung verhälten werde. Inwieweit die\nNitangeklagte durch Rat oder Tat. den Angeklagten Sc\nin. diesen neuen ‚Entschluss, ihn. billigend und unter-\n‚stützend, gestärkt, hat, ist gleichfalls nicht aufgeklärt.\nKeinesfalls genügt es, wenn das Urteil aus der \"Gesamt-\n\nsituation\" eine als Beihilfe gewertete Hitwirkung der.\n\n-10-\n\nklagten Sch@& zur Begehung seiner als Vergehen mit Strafe\n\nAngeklagten glaubte entnehmen zu können. Es war vielmehr\nerforderlich, Tatsachen anzugeben, aus denen zu schliessen war, dass sie durch Rat oder Tat wissenlich dem Ange-\n\nbedrohten Handlung Hilfe geleistet hat (§ 49 sta). Dieser Mangel der Urteilsbegründung MUSS insoweit zur Aufhe-\n\"bung des Urteils und zur Zurückverwei.sung. der Sache führen.\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu\nprüfen sein, ob die Angeklagte etwa da durch Beihilfe\nleistete; dass sie in ihrer, Bigenschaft als. Prozesspartei, falls sie bei der zweiten: Zeugenvernehmung des Sch@B\nanwesend war, dessen unvahre ‚kussage nicht verhinderte,\nobwohl sie zu, deren Int stenung wesentlich beigetragen hatte | (vel IK § 154. Anm 5). “\n\nDr. Groß . Krumme \"Dr. Hörchner\n\nDr, Hülle» Dr. Augustin -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/4-str-118-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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