{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-26_4_StR_438_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 438/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amiliche Sammlungs nein |\n\nStGB § 211\n\nDie Tötung von Ostarbeitern äurch Angehörige der Waffen-SS\n\nin den Tagen des Zusammenbruchs 1945 wur .Neimtückisc,\nwenn ihre Herausgabe an die SS äurch Täuschung der mit ihrer\nSammlung und Unterbringung betrauten Zivilbcehörde erschli-\n\nchen wurde. (Im änschluß an 1 StR 237/51 vom 26. Juni 1951,\nLeitsatz JZ 600; vel. BGHSt 4, 12).","text_plain":"2262 099 bh\n\nNachschlagewerk: ja\nAmiliche Sammlungs nein |\n\nStGB § 211\n\nDie Tötung von Ostarbeitern äurch Angehörige der Waffen-SS\n\nin den Tagen des Zusammenbruchs 1945 wur .Neimtückisc,\nwenn ihre Herausgabe an die SS äurch Täuschung der mit ihrer\nSammlung und Unterbringung betrauten Zivilbcehörde erschli-\n\nchen wurde. (Im änschluß an 1 StR 237/51 vom 26. Juni 1951,\nLeitsatz JZ 600; vel. BGHSt 4, 12).\n\nBGH, Urt.v. 13. März 1959 - 4 StR 438/58 SchwG@ Arnsberg\n\n4_StR 438/58\n\n.mnm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nl. den Assessor (Justiiiar) Wolfgang W\nü ‚„ geboren am ®. in\n\ngegen\n2.2. in Uniersuchungshaft, ’\n2, den Regierungsassessor (K) Johannes a_—H aus\nzip (cha) geboren an &. EEEEEED in\nS s\n\n5. den Fabrikbesitzer Ernst Moritz K EB au: DEE.\ndırt gehoren an @. RD ww;\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. Härz 1959 in der Sitzung vom 1%. Wörz 1959,\nan denen veilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichier Dr.Flitner\nals beisiizende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreier der Bundesenwaltschaft, -\n\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten WED una\ngegen das Urteil des Schwurgerichtis in\nArnsberg vom 12. Februar 1958 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmitiels zu iragen.\n\n?- Auf die Revision der Staatsanawaltschaft wird das\ngenannte Urveil mit den Fesistiellungen aufgehoben,\nsoweii es die Angeklagten Vom, YCREED und\n\neirifft. '\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand--\nlung und Entscheidung, auch über dio Kosten dioser\nRechtsmittel, an das Schwurgericht in Hegen zurück:\nverwiesen.\n\num\n—\n\nIm März 1945 lag in Suttrop, einen etwa 2 km von Warstein\narifernten Orte, der Stab der \"Division z.V.\" (\"zur Vergel:\ntung\") in Quartier, die als einzige Sondereinheit der Telırmacht die Rakeie V 2 als sog. Vergeltungswaffe zum Einsatz\nbringen sollte. Ihr gehörten der Angeklagte VE a1:\nSS-Obersturmbannführer und Leiter des Kriegsgerichts der\nDivision und der Angeklagte “ED 215 SS-Sturmbannführer\nund Leiter der Abteilung I a an. Ihr Kommandeur war der SS.\nObargruppenführer Dr.ing. KoB: Zu dieser Zeit bofanden\nsich große Scharen von Fremdarbeitern, meist ostieuropäi scher\nHerkunft, in östlicher Richtung auf der Wanderung, weil sie\ndurch das Vordringen der alliierten Truppen im Ruhrgebiet\nihre Arbeitsplätze verloren hatten. Der von den Zivilbehörden\nseit dem Februar 1945 unternommene Versuch, sie in großen\nTrocks unter polizeilicher Bewachung zurückzuführen, schci--\nveric u.a. an dem Mangel an Bewachungsmannschaften und Nahrungsnitteln. Daher spalteten sich von den Trecks vielfach\n»rößere oder kleinere Trupps ab, die sich ohne Bewachung,\nhalb verhungert und in mangelhafter Bekleidung auf den Rück--\nYührungsstraßen nach Osten bewegten, teils aber auch äicse\nStraßen verließen und sich in die Wälder des Gebietes begaben.\nNicht selien besorgten sich derartige Trupps auf cigene Faust\nNahrungsmiütel. Auch im Gebiot des Regierungsbezirks Arusberg\nheatien sich bereits Plünderungen und Gewalitätigkeiten derartiger Frendarbeiter ereignet. Im Raume harstein waren\nallerdings bis Ende März 1945 keine Übergriffo größerer Ärt,\ninsbesondere keine Plünderungen oder Überfälle arheblicheren\nUmfangs bekannt geworden. Einige Tage vor dem 20. März 1945\ng>riet der Tivisionskommandeur Kap auf einer Fahrt nach\nSuttrop kurz vor Warstein in eine üurch deutsche Truppen\nund zurückfluiende Fremdarbeiter verursachte Verkehrsstockung,\n\ndis ihn zu einen längereh Aufenthalt zwang. Das veranlaßto\nian zu der Äußerung, die Behinderung auf den Straßen durch\ndie Fremdarbeiter sei eine \"Schweinerei\", sie bildeien eine\nGefchr für die Truppe und die Zivilbevölk»rung. man sollte\nsic einfach erschießen, Ungefähr zur gleichon Zeit war or\n\nin der Wähe des Stabsquartiers auf einem Spaziergang im Walde\nvon =iner größeren Anzahl von Fremdarbeitern umringt wordsn,\näic dort gelagert und Hühner gerupft hatten. Das veranlaßie\nihn zu mehreren Ferngesprächen mit militärischen und politischen Dienststellen über die durch die Fremdarbeiter äro.\naenden Gerehren. Er erhielt die Auskunft, daß cine Anweisung\nbestehe, plündernde und herumvakabundierende Fremdarheiter\nzu erschießen, Eine Anweisung, nach dar Trendarbeiter, die\nals \"Plünderer oder Marodeure!\" aufgegriffen worden waren\nswandgerichrtlich erschossen werden sollien\n(den sogenamien Harkortbergbefehl), haite der Roichsvarteidigungskommissar im Februar 1945 erlassen. Das Schwurgericht hält es für wöglich, deß KaiB im Zusammenheng mit\ndicsen Vorkommissen \"mit Zustimmung oder sogar auf Befehl\nhöchster nationalsozialistischer Dienststellen\" einen be--\neiimmien Befehl zur vorsorglichen krschießung von Ircemdar--\nbeitern erveilt hat. Es sieht die Einlassung des Angeklagten\nVO als unwiderlegt an, daß Ko sich am 15. Herz\n1945 ihm gegenüber bei einer dienstlichen Besprechung auf\n\"schriftliche Informationen und Anweisungen von lhöchster . Stelle\" berufen habe, wonach gegen ausländische\nArbaiter wegen bereits begangener und wegen zu erwartender\nkusschreitungen schärfstens durchgegriffen werden solle»\nSaoB nabe mit erregten \\horien befohlen, daß zur Verhin.:\ncerung der von ihnen drohenden Gefakr die im xaume Warstein\naufenthälilichen Fremdarbeiter \"dezimieri\" oder \"kräfiig\ndezinmert\" warden sollten, und zwar onne kücksicht auf ihr\n\nun .—\n\n—\n\nr\n\nGeschlecht; auf seine, VD, Frage, ob das Divisions--\ngericht in den bereits bekannt gewordenen Plünderungsfällen\nein Standgerichtisverfahren durchführen sollte, habe Kon\nihm erragt erwiderts \"Glauben Sie vielleicht, daß sich die\nSchuldigen bei Ihnen melden werden?\" Anschließend habe Kap\nium den Befehl erteilt, die erste Exekution zu leiten unä\n\nihm nach deren Durchführung den Vollzug zu melden. Auch bei\nden dem Angeklagten MED zur Last gelegien Handlungen geht\ndas Schwurgericht zu seinen Gunsten davon aus, daß \"ein unaitielbarer und bestimmter Befehl\" seines Divisionskommandcurs\nzur Vornahme von örschießungen 'vorgelegen hat.\n\nVon den am 20. März 1945 und an den folgenden Tegen in\nder Schützenhalle in Warstein untergebrachten Fremdarbcitorn\nrussischer und polnischer Nationalität wurden in drei ilassenexelmtionen insgesamt 208 Menschen erschossen, und zwar am\n20. März unter der Leitung des Angeklagten VB uni Beteiligung des Angeklagten Ab im Langenbachial bei vwarstein 14 Männer, 56 Frauen und ein Kind und am 21. März 1945\nin einem Wiesengrund bei Eversberg unter Leitung des früheren\nMitangeklagien GEB und Beteiligung der Angeklagten vn\nund MED 80 männliche Fremdarbeiter. An der dritien im \\alde\nbei Suttrop durchgeführten Exekution von 35 Männern, 21 Frauen\nund einem Kind war von den hier infrage kommenden Angcklasten,\nsoweit nachweisbar, niemand beteiligt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten WB wegen\neines Toischlags zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und\nden Angeklagten ZUEEEED wegen. Beihilfe zu einem Totschlag zu\nseiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, dagegen das Verfahren gegen den Angeklagten MD\ngemäß § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\n\\\n\nDie Ravisionen der Angeklagten wg uni KEEED\nbeanstanden das Verfakren und rügen die Verletzung des sach-.\nlichen Rechis. Sie haben keinen Erfolg.\n\nDis nur auf die Sachrüge gestiützte Hevision der Staats.\nanwalischaft ersirebt die Aufhebung des Urtsils, soweit os\ndie Angeklagien Tip, EEE und KEEB vetrirtt. Sie\n\ngreift in vollem Umfange durch,\na) Die Revision des Ankeklagien Ve.\n\nI. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Veiiip sind\nnicht berechtigt.\n\nl. Für das vorliegende Verfehren war das Schwurgericht\nvenäß 8813 und 8 WE sachlich zuständige\n% 2 StuB betrifft nur das sachliche Recht; aus dieser Vor--\nschrift und der Tatsache, daß zur Zeit der Tat ein Militär.-\nserichi zuständig gewesen wäre, folgt enigegen der hHeinung\ndcr Ravision nicht, daß die Angeklagten solange nicht abiss--\nurieilt und bestraft werden könnten, als der Gesetzgeber\n\"asrariige Hilitärgerichie\" oder \"anderc hierfür zuständige\nGerichte auf verfassungsmäßigen Wege\" nicht bestimmt hatte,\nDie zrwähnien Vorschrifien des Gerichtsverfassungsgesetzes\nsind durch das Gesetz zur Wiederhersiellung der Rechtscinasit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12.Scptenher 1950 (BGB1 I S. 455 £f) in verfassungsmäßig einwandfreier\nWeise für das ganze Bundesgebiet wieder eingeführt worden.\nech Ari. 96 a GG können eiwa errichtete Wchrstrafgerichte in\nFriedenszeiten nur in Ausnahmefällen die Sirafgerichtsbarkeit\nüber Angehörige der Bundeswehr ausüben. Dies gilt auch für\nStrafverfahren, die eine militärische Straftat (§ 2 Nr. 1\nWehrSstr6) betreffen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß\n„us der Begehung einer Straftat durch einen Soldaten nicht\n\nnm\n\nai\n\n.: wie die Revision will - notwendig die Sonderzuständigkeit\neines militärischen Gerichtes folgt.\n\n2. Die Vorschrift des § 207 StPO ist nicht dadurch verletzt, daß der Eröffnungsbeschluß, soweit er den Angeklasten.\nVD Hetrifft, den § 47 MStGB nicht anführt. Der Täter,\nder sich auf einen ihm erteilten Dienstbefehl.berufti, macht\neinen Kechifertigungsgrund geltend. Durch die Eröffnung des\nHauptverfahrens hat die beschließenie Strafkammer zu erkennen\ngegeben, daß sie irgendwelche Rechtfertigungsgründe nicht für\nvorliegend hicli. Solche Rechtfertigungsgründe fallen nicht\nunter den Begriff des \"anzuwendenden Strafgesetzes\" im Sinne\ndes § 207 StPO. Im übrigen trägt die Revision selbst vor,\ndaß die Anklageschrift den § 47 UStCB erwähnt. Auch wenn\ndies \"nur ganz beiläufig in einem Satz\" geschah, waren der\nAnyeklagte und sein Verteidiger dadurch auf etwaige sich aus\ndieser Vorschrifi ergebende Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen und sie haben davon, wie die Urteilsgründe zeigen,\neusgiebig Gebrauch gemacht. Auf einer Nichterwäöhnung jener\nVorschrift im Eröffnungsbeschluß kann daher auch das Urteil\nnicht beruhen.\n\n3. Anklage und Eröffnungsbeschluß lauten auf Mord (§ 211\nStuB). An dem zur Urteilsverkündung bestimmten Tage trat das\nGericht nochmals in die mündliche Verhandlung ein und wies den\nAngeklagten gemäß § 265 StPO darauf hin, daß \"abweichend von\nder Annahme der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses seine\ntei rechtlich auch als Totschlag und nicht als Mord gwürdist werden\" könne. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger\nwurde Gelegenheit gegeben, sich auch nach dieser Richtung\nhin zu verteidigen. Nach einer ihm auf seinen Antrag hin bewilligten Pause von 15 Minuten beantragte der Verteidiger erneut, den Angeklagten £freizusprechen, hilfsweise unter Berücksichtigung mildernder Umstände gemäß § 213 SiUB das Verfahren\n\n‚ hinsichtlich der rechtlichen Beurseilung seiner Tat schützen,\n\nsemäß § 6 StFG 1954 sinzusiellen. Auch der Angeklagte Veiz--\nling erhielt noclmals das Wort und äußorie sich zur Srnche,\n\na) Die Revision srwähni in diesen Zusaumenhang, daß der\nVorsitzende bei seinem Hinweis nicht die entsprechenden Farasraphen des Strafgosetzbuchs zitiert habe. Die zifformäßixc\nBezeichnung der Rechtsnorm, aus der sich die Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes ergibt, schreibt § 265 StPO nicht\nvor, Diese Vorschrift will den Angeklagten vor Überraschunssen\n\nsuf Sie er nicht vorbereitet war (RGSt 53, 185, 186). Diesen\nAweck enisprach die hier gewählte Form dcs Hinweises. Es bedarf kceiner Erläuterung, daß der Vorsitzende bei einem Ange--\nklarten, der von Februar 1940 bis Mai 1945 als Strefrichter\ntätig gewesen war, die Zenntnis der §§ 211, 212 und 213\n\nStuB voraussetzen konnte.\n\nb) Diese Verfahrensrüge kann auch nichi eine Verletzung\nder §§ 261 und 264 Abs. 1 StPO mit der Begründung gellonä\nmacher, deß die zur veränderien Rechtslage gemachien Ausführungen des Verteidigers 55 Minuten, die darauf foliscnde Bezatung des Schwurgerichts aber nur 10 Hinuien gedauert habe\nund daß sich daraus die Vermutung einer Vorberatung des\nschwurgarichis vor dem Wiedereintritt in die mündliche Ver.-\nhandlung auch über die Frage einer Verurteilung wegen Totschlags ergäbe. Gegen eine solche Vorberatung bestchen nach\nder ständigen Kechisprechung des Reichsgerichts und des Bundcsgerichtshofs keine Bedenken, wenn nur nach der emunien\nHeurwerhandlung nochmals beraten und dabei allen Richtern\ntelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ob sich\nihre Ansicht geändert habe (RGSt 46, 373, 3755 -BEUSt 11, 74, *\n19; 2 StR 27/54 vom 7. Mai 1954). Hier hat das Schwurgericht,\n\"ie die Verteidigung selbst vorträgi. erneui beraten. Die\n\nnl\n\nkinzelheiten dieser Beratung kann das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen.\n\n4. Für das Revisionsgericht maßgebend ist nur die\nschriftliche Urteilsbegründung (2 StR 22/51 vom\n8. Juni 1951 in MDR 1951, 539 und 4 StR 410/55 vom 17.November\n1955 in VRS 10, 213). Daher ist alles unbeachtlich, was die\nRevision abweichend von der Urteilsausfertigung über den Innalt der mündlichen Begründung des Urteils vorträgt. Das\ngilt auch, soweit sie geltend macht, das Schwurgerichi habe\nsie Wahrunterstellung der Tatsachen, für die Recntsanwalt\nDr. Me@WiB als Zeuge benannt worden war, nicht eingehaliven;\nder schriftlichen Urteilsbegründung ist das nicht zu entnehineN o\n\nIn diesem Zusammenhang rügt die Revision \"als Verstoß\ngegen die Prozeßvorschriften\" auch, daß die schrifilichen\nUrteilsgründe keinen Beweggrund für die Tat des Angeklagten\nengäben; einen Mord oder einen Totschlag ohne Kotiv gäbe cs\nnicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies eine zulässige\nVerfanrensrüge oder eine schlüssige Sachrüge wäre, wenn ihre\nBehauptung zuträfe, Denn hier hat das Schmurgericht die Frage\nausdrücklich erörtert, warum Wetzling den Befchl Kow troiz\nseiner Kenntnis von dessen verbrecherischem Zweck nicht nur\nausgeführt, sondern sogar innerlich gebilligt hat. Las Schwur.-\nsericht findet die Erklärung für dieses Verhalten des Ingeklagten in seinem Bestreben, dem Willen seines Divisions.-\nkommandeurs willfährig zu sein. Es nimmt en, Wetzling habe\nsich von dem Fanatiker Kalle ins Schlepptau nehmen lassen\nund dessenErwägungen über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit\nder #rschießüngen seiner besseren Erkenntnis, daß damit zuglcich ein Verbrechen begangen wurde, übergeordnet. Daneben\nmögen nach der Ansicht des Schwurgerichts die damals bekannt\n\ngewordenen Umstände, die Greueltaten im Osten, die ungeheue:n\nVerlusse der Zivilbevölkerung durch die alliierte Tuftwarfe,\nder Verlust seiner Heimat, die zunehmenden zrnährungsschwie\nrigkeiten und die Erkenntnis, daß der Krieg verloren sei,\nvB Enischluß zur Ausführung des verbrecherischen Betehls mitbestimnt haben.\n\n5. Einen \"weiteren Verstoß gegen die Grundsätze der 3sweiswürdigung\" findet die Revision auch darin, daß das Schwur\nsericht bei der kürdigung der Zeugenaussagen über die Pereön.\nlichkeit des Divisionskonmandeurs Ka \"nit unberechtigten\nVerallgemeinerungen gearbeitet\" und nicht berücksichtigt\nhabe, daß die Zeugen oftmals nicht Tatsachen bekundet, sondern\nauch persönliche Meinungen, Beurteilungen oder Kritiken yeäußert hätten, wie sie eigentlich Zeugen überhaupt nicht zu-.\nkämen oder jedenfalls besonders vorsichtig hätten gewertet\nwerden müssen.\n\nAuch insoweit sind Verfahrensfehler nicht festzustellen:\nDie Revision verkennt nicht, daß es auf die Persönlichkeit\nSe zur Frage ankam, ob sein erschießungsbefehl die Be--\nsehung eines Verbrechens bezweckte, kuch zur Frage des Not--\nstandes im Sinne der §§ 52 und 54 StGB waren gerade im Interesse der Angeklagten Ermittlungen über die Behauptung\nnotwendig, daß sie sich dem Befehl Koi nicht hästen entzienen können, da sie sonst bei der Persönlichkeit des Ko:nmandeurs mit schwersten Sürafen, möglicherweisc mit ihrer cigcnen\nErschießung, mit der Versetzung in eine Sirafkompanie oder\nder Verbringung in ein Konzentrationslager hätten rechnen\nmüssen (UA 112 d.A.). Der Charakter eines Henschen 18ßt sich\naber vielfach nur unter Mitverwendung wervender Zeugenaus--\nsagen beurteilen. Erforderlich ist dabei nur, daß der Tat.-\nrichter sich bei der Beweiswürdigung vor Augen hält, ss mit\n\n- 10 -\n\nWorturteilen zu tun zu haben, und daß er die Köglichkeit\nbenutzt, solche Urteile durch tatsächliche Vorkommnisse\nbelegen zu lassen. Gerade das aber hat das Schwurgericht\nausführlich getan (UA 114 bis 119).\n\nII. Die Sachrügen des Angeklagten vB.\n\nle Die Meyvision bezeichnet es als \"unlogische\" und\ndaher unzulässige Feststellung; daß alle über die Persönlichk3it Dr. Kolb vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt\nnätten, Kolb sei zwar ein Tanatischer Nationalsozialist,\naber sndererseits ein Mann gewesen, der auch sich selbst nicht\ngeschont, sondern aufgeopfert habe, und daß er gleichzeitig\n\"intelligent\" und andererseits \"ein Narr\" gewesen sei. Die\nGemiv erhobene Sachrüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze\ngeht fehl. Es ist weder undenkbar, daß ein \"fanatischer\nNationalsozialist\" sich selbst nicht schonte, noch daß ein\n\"intelligenter Mann\" gleichzeitig jähzornig ist, wegen sciner\ninmpulsiven Natur zu \"plötzlichen, vielfach unüberlegten Entschlüssen neigt\" (UA 19) und deswegen als \"wilder Mann! und\n\"Narr\" gilt.\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht\nauch die Vorschrift des § 47 MStGB nicht verieivzt.\n\na) Der Erschießungsbefehl Kol oder einer höchsten\nnationalsozialistischen Dienststelle (vgl. UA 35) war ver-.\narbeiter für die Truppe und für die Zivilbevölkerung im Befenlsbereich der Iwision 2.V..darstellien (UA 103 und 105).\nAngesichts der im Urteil dargestellten und gerichtsbekannten\ndamaligen Kriegslage im Ruhrgebiet und dessen nächstem Hinter--\nland war die zurückgehende Truppe in so hohem Maße von der\n\n- 11 -—\n\nAufrechterhaltung eines geordneten Straßenverkehrs und der\nSicherheit und Ordnung bei der Zivilbevölkerung abhängig, daß\nauch der Schutz der Zivilbevölkerung in Bereich des Divisions.\nstabes damals an sich zu den Aufgaben der Wehrmacht sehörte\n(vgl. RGSt 64, 67). Varan änderte der Umstand nichts, daß\n\ndie wahllose Erschießung eines im Verhältnis zur Gesamtzahl\nseringen Weiles der Fremdarbeiter völlig ungeeignet war,\ndiase Gefahr zu beseitigen oder auch nur zu vermindern.\n\nDas Schwurgericht hat auch zuireffend bejaht, daß der\nBefehl das angeoränete Verhalten bestimmt genug bezeichnei habe. Der Befehl muß, um als Befehl in Diensüsachen\nim Sinne des § 47 MStGB gelten zu können, dem Befchlsempfänger\ndas von ihm erwartete Tun oder Unterlassen so genau vorschrei.-\nben, daß er in den Grenzen des durch den Befehl betroffenen\nBereichs die Richtung seines Verhaltens und die zur Befehlserfüllung erforderlichen Mittel im wesenilichen nicht mehr\nfrei bestimmen dar? (vgl. Schwinge III zu § 47 UStGB; Dreher/\nLackner/chwalm Anm. 7 zu § 2 Wehr$irG). &s bedarf hier keiner\nEröriverung, ob es, wie der 1. Strafsenat des Bundesgcrichts- |\nbofs in dem Urteil vom 10. Juni 1955 - 1 StR 558/54 - (IM 5\nzu § 47 UStGB) ausführt, darüber hinaus zum Wesen eines Bezehls in Diensisachen gchört, daß sein Gebot sich \"ohne weiivcres, also ohne daß eine eigene Wahl oder Enischeidung des\nUnvergebenen erforderlich ist\", in cin‘ Handeln umsctzen\n1881, und daß ein Befehl in diesem Sinne dem Befchlsempfänser\nkeinen Raum für eigenes Ermessen 1äßt. Bei der Enischeidung\ndes 1. Stirafsenats handelte es sich um die Frage, ob die\nin den letzten lonaten des Krieges erlassenen allscmeinen\nAnordnungen der damaligen Machthaber, Gdie sog. Katastrophenkefelle und insbesondere der sog. \"Tlaggenbefehl\" bestimmt\nsenug waren, um im Sinzelfall als Befehl in Dienstsachen angesehen werden zu können. Mit ähnlicher Begründung hat der\n\naf\n\n= 12 -\n\n1. Strafsenat die Anwendbarkeit des § 47 MStGB auf einen sog.\nBlankobefehl des Kompanieführers .an einen Zugführer verneint,\nyeiter nach unzuverlässigen Elenenten zu fahnden und die ürsrifienen zu ‘Abschreckungszwecken zu erhängen\", und zwar\nwegen des weiten Spielraums, der dem Untergebenen dabei für\nsein Ermessen verblieb (1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957)»\nWenn. jedoch z.B. ein Kompanieführer einem Zugführer in einem\nschen zu lassen oder zehn Mann zu Schanzarbeiten zu stellen,\nso bleibt dem Untergebenen bei der Ausvahl der Leute zwar\neine Wahlmöglichkeit und ein Ermossensspielraum. Trotzdem\n\nist nicht zweifelhaft, daß es sich um einen Befehl in Dienst--\nsachen handelt, dessen Nichtbefolgung militärischer Ungehorsem sein würde. Solche Fälle hat auch - das ergibt sich aus\ndem den beiden angeführten Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalti — der 1. Strafsenat nicht von der Anwendbarkeit des\n\n§ 47 UStGB ausschließen wollen. So aber liegt es auch hier.\nDas Schwurgericht weist in diesem Zusammenhang mit tscht auf\nden \"bestimmien, auf Tötung durch erschießen (sehenden Tnhalti\ndes Befehls\" und den \"bestimmten Kreis der Opfer\" hin (UA 103).\nZB hatte angcoränet, daß die im Reumc warstein sich aufhaltenden *remdarbeiter \"dezimiert\" werden sollten. Das war\nin der Sprache jener Zeit ein hinreichend bestimmter Befehl,\ndessen Nichtbefolgung, wie allen Beteiligten klar war, als\nmilitärischer Ungehorsam ausgelegt werden würde.\n\nb) Die Nevision meint, wenn ein Befehl durch militärische Erwägungen veranlaßt sei, also ein Befehl in Dienstsachen\nvorlicge, habe der Untergebene überhaupt nichi mehr zu prüfen,\nob eine Handlung befohlen sei, welche ein Verbrechen bezweckt.\nDas kann schon darum nicht richtig sein, weil sonst für die\nAnwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB überhaupt kein\nkaum bliebe, Abs, 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt grundsätzlich die alleinige Verantwortlichkeit des Befehlenden\n\n1\n\n- 11 -—\n\nAufrechterhaltung eines geordneten Siraßenverkehrs und der\nSicherheit und Ordnung bei der Zivilbevölkerung abhängig, daß\nauch der Schutz der Zivilbevölkerung iu Bereich des Divisionsstabes damals an sich zu den Aufgaben der Wehrmacht gehörte\n(vgl. RUSt 64, 67). Varan änderte der Umstand nichts, daß\n\ndie wahllose Erschießung eines im Verbältnris zur Gesamtzahl\ngeringen leiles der Tremdarbeiter völlig ungeeignet war,\ndinse wefahr zu beseitigen oder auch nur zu vermindern.\n\nDas Schwurgericht hat auch zutreffend bojaht, daß der\nBefehl das angeordnete Verhalten bestimmt genug bezeichnet habe. Der befehl muß, um als Befehl in Diensisachen\nim Sinne des § 47 MStGB gelten zu können, dem Befchlsempfänger\ndas von ihm erwartete Tun oder Unterlassen so genau vorschrei..\nben, daß er in den Grenzen des durch den Befehl betroffenen\nBereichs die Richtung seines Verhaltens und die zur Befehlserfüllung erforderlichen Mittel im wesenilichen nichi mehr\nfrei bestimmen dar? (vgl. Schwinge III zu § 47 UStGB; Dreher/\nLackner/Schwalm Ann. 7 zu § 2 Wehr$trG). #8 bedarf hier keiner\nErörverung, ob es, wie der 1. Strafsenat des Bundesgcrichis--\nhofs in dem Urteil vom 10. Juni 1955 -— 1 StR 558/54 - (IM 3\nzu § 47 WStGB) ausführt, darüber hinaus zum Wesen cines Be-Xehls in Dienstsachen gchört, daß sein Gebot sich \"ohne weivcres, also ohne daß eine eigene Wahl oder Entscheidung des\nUniergebenen erforderlich ist\", in ein’ Handeln umsetzen\nl§ 8t, und daß ein Befehl in diesem Sinne dem Befchlsempfänger\nkeinen Reum für eigenes Ermessen läßt. Bci der Entscheidung\ndes l. Sirafsenats handelte es sich um die Frage, ob die\nin den letzten Monaten des Krieges erlassenen allxcmeinen\nAnordnungen der damaligen Hachihaber, die sog. Katastrophenterfekle und insbesondere der sog. \"Tlaggenbefehl\" bestimmt\nserug waren, um im Einzelfall als Befehl in Dienstsachen angesehen werden zu können. Mit ähnlicher Begründung hat der\n\nEn\n\nui\n\n- 12 -\n\n1. Sirafsenat die Anwendbarkeit des § 47 UStEB auf einen sog.\nBlankobsfehl des Kompanieführers an einen Zugführer verneint,\n\"yeiter nach unzuverlässigen Eleinenten zu fahnden und die Lrgriffenen zu Abschreckungszwecken zu erhängen\", und zwar\nwegen des weiten Spielraums, der dem Untergebenen dabei für\nsein Ermessen verblieb (1 StR 321/56 vom 22. Januar 1957)»\nWenn. jedoch z.B. ein Kompanieführer einem Zugführer in einem\nEinzdfall befiehlt, drei Mann seines Zuges als Spähtrupp vorschen zu lassen oder zehn Mann zu Schanzarbeiten zu stellen,\nso bleibt dem Untergebenen bei der Auswahl der Leute zwar\neine Wahlmöglichkeit und ein Ermessensspielraum. Trotzdem\n\nist nicht zweifelhaft, daß es sich um einen Befehl in Dienst.-\nsechen handelt, dessen Nichtbefolgung militärischer Ungehorsem sein würde. Solche Fälle hat auch - das ergibt sich aus\ndem den beiden angeführten Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalt - der 1. Strafsenat nicht von der Anwendbarkeit des\n\n§ 47 UStGB ausschließen wollen. So aber licgt es auch hier.\nDas Schwurgericht weist in diesem Zusammenheng mit Rocht auf\nden \"bestinumten, auf Tötung durch £rschießen gehenden Inhalt\ndes Befehls\" und den \"bestimmten Kreis der Opfer\" hin (Uk 103).\nAED hate angcoränet, daß die im Raume warstein sich aufhaltenden !remdarbeiter \"dezimiert\" werden sollten. Das war\nin der Sprache jener Zeit ein hinreichend bestimmter Befehl,\ndessen Nichtbefolgung, wie allen beteiligten klar war, als\nmilitärischer Ungehorsam ausgelegt werden würde.\n\nb) Die Nevision meint, wenn ein Befehl durch militärische Erwägungen veranlaßt sei, also ein Befehl in Dienstsachen\nvorlicge, habe der Untergebene überhaupt nichi mehr zu prüfen,\nob eine Handlung befohlen sei, welche ein Verbrechen bezweckt.\nDas karn schon darum nicht richtig sein, weil sonst für die\nAnwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB überhaupt kein\nkaum bliebe, Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmi grundsätzlich die alleinige Verantwortlichkeii des Befehlenden\n\n- 13 -\n\nfür Befehle in Dienstsachen und entbindet danit den Inter.\nssbenen von jeder Pflicht zur Nachprüfung des Bofehls. Von\nGieser Regel macht Satz 2 Nr. 2 die einzige Ausnahme, daß der\nUnvergebene einen Befehl in Dienstsachan unter eigener Verant..\nwortsung daraufhin zu prüfen hat, ob die befohlene Handlung\ncin allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergchen\nbezweckt (vgl. Rittau Anm. 8 zu § 47 MSt6B), sofern sich\ndafür hinreichend klar erkennbare Anhaltspunkte ergeben.\n\nc) Mit echt geht das Schwurgericht bei der Prüfung, ob\ndie befohlene Handlung ein Verbrechen bezweckte, von dem\nGrundsatz aus, daß das Leben eines Henschen, der keine Schuld\nauf sich geladen hat, unantastbar ist (UA 93). Es bedurfte\nkeiner weiteren Begründung, daß ein im deutschen Kulturkreis\nund innerhalb der deutschen Rechisorädnung aufgewachsener und\nlebender Hann wie Dr.ing. Kagb diesen Grundsatz von Jugend\nauf xannte und wußte, daß die vorsätzliche Tötung eines Henschen ein schweres Verbrechen ist. Daraus ergibt sich, ohne\ndaß es weiterer Ausführungen beäurfte, daß Kap bewußt\ndie Begehung eines allgemeinen Verbrechens, nämlich des Totschlags oder Mordes an einer größeren Anzahl von Menschen\nbofohlen hai. KoB befand sich weder in Notwichr noch im\nNotstand. Es lag auch kein rechtskräftiges Todesurteil gegen\nCie Fremdarbeiter vor. Um einen Akt der Bekämpfung des Fein-Ges im Kriege handelie es sich schon darum nicht, weil die\nvoin den deutschen Machthabern als Arbeiter nach Dcutsclland\ngeaolten Zivilpersonen nicht als \"Feinde\" im völkerrechtlichen\nSinne anzusehen waren. bs handelte sich auch nicht um cine\nAriegs--Xepressalie, d.h. eine bewußt rechtswidrige Maßnahme,\ndie den Gegner zwingen sollte, seinerseits von bestimmten\nHandlurgen Abstand zu nehmen. ‚Das hätte vorausgesetzt, daß\ndiese Maßnahme der feindlichen kriegführenden Nacht zur Kenninis gegeben werden sollte. Die Erschießungen aber sollten geheimgehalten werden. Geheime \"Repressalien\" gibt es nicht.\n\nrastet\nPP ER 2 92 ein 20 SE\n\nef\n\nm 14 -\n\nDafür, deB KoliB irgendeinen der erwähnten Ausnahme--\nfälle irrtümlich für vorliegend gehalten hätte, bieten die\nausführlichen tatsächlichen Feststellungen nicht den mindesien Anhalt. Im übrigen kommt es darauf nicht einmal entscheidend an. Der Senat hat schon im Urteil vom 14. März\n1957 -— 4 SiR 44/57 - aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStGB die\nPflicht des Untergebenen hergeleitet, eine von dem Werturteil\ndes Befehlenden unabhängige Befragung seincs eigenen\nGewissens darüber vorzunehmen, ob das mit dem Befehl beabsichtigte Tun mit den Geboten des rechtlichen Sollens vereinbar\noder nach der allgemeinen nechtsüberzeugung Unrecht ist.\nAndernfalls würde die durch die erörterte Vorschrift des MilitErstrafrechts angestrebte Verhinderung von Verbrechen und\nVersehen im militärischen Bereich gerade in den Fällen in\nTrage gestellt, in denen die Befehle eines Vorgesetzten infolge seiner - namentlich während der Herrschaft des National-.,\nsozialismus nichts selten zu Tage getretenen -— Blindheit oder\nGleichgültigkeit gegenüber dem Recht eine erhöhte Gefahr Tür\ndie hechisoränung darstellen. Wenn der Untergebene auch dic\nBoichle des Vorgesetzten nicht allgemein daraufhin zu untcrsuchen hat, ob sie auf die Ausführung von ctwas stralrachtlich Verbotenem gerichtet sind (vgl. Schwinge Anm. I 3 47\nHStCGB), so besteht eine solche Prüfungspflicht doch unzucitclhaft gegenüber solchen Befehlen, deren Ausführung, wie hicr,\nsegen elementare Grundsätze menschlichen Zusammenlebens und\nsegen die allgemein anerkannten Vorstellungen von Recht und\nUnrecht verstoßen würde, Dieser Prüfungspflicht gegenüber\nkonnte sich im Geltungsbereich des § 47 NStGB ein Untergebener\nweder auf ein \"allgemeines Absinken der Moral\" noch darauf\n\n‚ berufen, daß die nationalsozialistische Erziehung zu bedingungsosem Gehorsam oder die Geschehnisse des totalen Krieges sein\nUnrechtsbewußtsein erschüttert hätten. Auch der 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs hat es in seinem Urteil vom 10. Juni.\n\n- 15\n\n1954 — 1 StR 558/54 - nicht darauf abgesiellt, ob der Befeh-Lende sich bewußt war, cin Verbrechen zu befehlen, sondern\ndie Feststeilung genügen lassen, daß der Untergebene sich\nüber die Umstände, dic den Befehl als rechtswidrig erscheinen\nlassen, und über die daraus von ihm zu ziehende Folgerung\n\nim klaren gewesen ist.\n\nDaß dies bei: ve, VEREED und KB der Fall war,\n\nsiellt das Schwurgericht einwandfrei fest. Nach dem Vorleben\nwand dem Bildungsgang dieser drei Angeklagten ist os auch\nselostverständlich, daß sie wußten, daß man Unschuldige nicht\neus irgendwelchen Zweckmäßigkeitserwägunsen wahllos vorsorglich erschießen darf. vs hätte auch weder Kae noch siacen\nger Beschwordeführer von ihrer sirafrechtlichen VerantwortlLichkeit befreit, wenn sic ihr Gewissen von vornherein durch die\nBilligung der nationalsozialistischen Ziele und lHoethoden oder\ndurch die Unterwerfung unier den in der SS geltenden Grunäsatz blinden und bedingungslosen Gehorsams gegenüber Befehlen\nder führung schon früher so weit ausgeschaltet hätter, daß sie\nbeschlossen, auch Tötungsbefehle ausnahmslos auszuführen, ohae\nzu prüfen, ob die Tötung nach der allgemeinen lHechtsüborsengung Unrecht sei. Denn dann handelten sie schon damals bewußt\ngegen ihre bessere srkenntnis und können sich Gaher nicht für\ndie Zeit der Tat auf eine Lehorsamspflicht berufen, in deren\nÜbernahme schon der Vorsatz zu künftigen Verbrechen enthalien\nwar, Schon aus diesen Gründen ist die ausführlich und sorgfälvig begründete Annahme des Schwirgerichts rechtlich nicht\nzu beanstanden, daß Kopp Erschießungsbefehl eine liand-Jung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bozweckte,\n\nund daß dies allen drei Beschwerdeführern bekannt war.\n\nMi‘ Kecht hat daher das Schwurgerichi auch W\nVerteidigung nicht gelten lassen, er habe als Richter \"nein\"\n\n- 16 -\n\nzu dem Befehl gesagt, er sei aber mit dem Befehl als Offizier\nangesprochen gewesen, und Kal habe Anspruch auf seinen\nGehorsam als Offizier gehabt. Dabei ist es ohne Bedeutung,\n\nob as - wie die Verteidigung ausgeführt hat - bei der Waffen-SS die gesonderte Dienststellung eines Oberfeldrichters,wie\nbeim Heere, nicht gegeben und daher VB dem Tvisionsstabe nur in seiner Eigenschaft als Obersturmbannführer angehört hat:. Der Berufung WE auf einen vermeintlichen\n\"Staaisnotstand\" hält das Schwurgericht ferner zutreffend entigegen, daß er weder ernstlich geprüft habe, ob das Leben, die\nGesundheit und das Eigentum der Warsteiner Zivilbevölkerung\nüberhaupt durch die £örschießung der Fremdarbeiter geschützt\nwerden konnten,und bejahendenfalls, ob dieses Mittel der\neinzig zumutbare und gangbare Weg aus der vermeintlichen\nNotstandslage war. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorstellung MED una KB von der Rechtswidrigkeit der Erschießungen.\n\nd) Entgegen der Heinung der Revision besteht auch kein\ndenkgesetzlicher “iderspruch zwischen den Begründungen, miv\ndenen das Schwurgericht einerseits die Strafbarkeit des Angeklagten vB auch bei Beachtung des § 47 MStGB bejaht\nund andererseits das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes\naus § 52 oder § 54 StGB verneint hat.\n\nEs bedeutet nicht, daB Vin den rschießungsbefehl\nwür \"kriegsrechtmäßig und demgemäß für sich bindend\" gehalten\nhabe, wenn das Schwurgericht feststellt, er habe dic zrwägungen Kolb \"über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit\"\nder Erschießungen seiner besseren Erkenntnis übergeoränet,\ndaß damit zugleich .ein Verbrechen begengen würde. Auch das\nvermeintlich \"Nützliche\" und \"Zweckmäßige\" kann rechtswidrig\nund ein Verbrechen sein.\n\nIm gleichen Sinne führt das Schwurgericht bei der !blehnung eines Rechtfertigungsgrundes aus } 52 oder § 54 StCB\naus, (EEE habe sich nicht deshalb zur Mitwirkung bei den\nErschießungen entschlossen, weil sie ihm als der einzige Ausweg aus einer wirklichen oder vermeintlichen wefahr erschien, !\nsondern weil er sich den zur Begründung des Befehls von Xe-BD vorgetragenen gründen (der Zweckmößigkeii und Nützlich -\nkeit) anschloß. Das ist kein Widerspruch zu den vorherigen\nAusführungen,\n\n3. Diese Begründung des Schwurgerichts erledigt auch die\nsachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung der d§ 52 und 54 StGB.\n\n4. Zur Revision der Staatisanwaltschaft wird noch dearzu-Legen sein, deB VD Mitwirkung bei den ärschießungsn am\n20. und 21. März 1945 als je eine selbständigo \"at im Sinne\ndes § 74 StGB zu beurteilen ist. Die abweichende Gesetzcsaus-Legung durch das Schwurgericht beschwert den Anscklagten nicht,\nInsbesondere hat das Gericht nicht etwa, wie die Hevision\nseliend macht; \"EEE auch wesen der Erschießungen bei\ngversberg nur deswegen als Täter und nicht als Gehilfe\nverurieilt, weil es sein Gesamtverhalten als eine natürliche\nuandlungseinheit ansah. &s hat vielmehr scine “äterschaft cn\ndiesen Tage aus dem Gewicht seines Tatbeitrages hergeleitet\nund rechilich einwandfrei begründet (UA 77). Der Einwand des\nAngeklagten, ca» als gleichgestellier Abteilungsleiter habe\nvon ihm \"als einem Fachoffiziertweder Weisungen noch Sefchle\nsırivgegenzunehmen gehabt, erledigt sich durch deu schon in\nanderem susamuenhang erwähnten Hinweis des Angeklagten, . daß\ner dem Stahs.der Division nicht als Oberfeldrichter, sondern\nals Ibersturmbannführer angehört habez als solcher stand er\nin Diensirang über dem Oberleutnant (W) GP, der seine Anorcnungen auch tatsächlich befolgt hat.\n\n7\n\n5. Die sonstigen Angriffe der Revision dieses Angeklasrten\nsind offensichtlich unbegründet. Auch die auf seine allgemeine\nSachriige vorgenommene Überprüfung des Urteils im übrigen er.\ng3.bt keinen Hechtsfehler zu seinen Ungunsten.\n\nB) Die Revision des Angeklagten ZUM.\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDas Schwurgericht würdigt das Verhalten We an\n20. März 1945 als Beihilfe zum Verbrechen des Totschlages\nunter anderem darum, weil sein Aufenthalt in der Nähe der\nExekutionsstätte den Zweck gehabi habe, \"die immerhin mili.-\ntärische Aktion vor dem Hinzukommen fremder Personen abzusichern, aus welchem Grunde auch zwei weitere Posten im twelände' aufgestellt\" gewesen seien (UA 83). In der Haupiverhandlung nat KB als Grund seiner Anwesenheit im Longerbachtal angegeben, er habe sich nur überzeugen wollen, an welchem\nPlatz die Erschießungen tatsächlich vorgenommen würden, und\nnachdem er dies festgestellt habe, sci er nur dort geblichben,\nweil er wegen des weiten Heimweges mit dem Lastkraftwagen\n(des örschießungskommandos) habe zurückfahren wollen. Das\nhat ihm das Schwurgericht unter anderem darum nicht geglaubt,\nweil er es bei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltischaft am 7. März 1957 als seine damalige Aufgabe bezeichnet habe, die Aktion gegen Zinsichtnahme und Dazvischenkommen von Zivilpersonen abzuschirmen, zu diesem Zweck sei\ner in der Nähe der ürschießungsstätie patrouilliert und habe\naufgepaßt; ähnlich, wenn auch etwas einschränkend, habe er\nsich in der Voruntersuchung eingelassen.\n\nGegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Verfahrensrüge der sevision mit dem Hinweis, daß die Sitzungsniederschrift eine Verlesung der Vernehmungsniederschriften\n\n19 -\n\nvon 7, März und 18. Juni 1957 nicht beurkunde, und mit der\nBehauptung. daß der angeklagte in der Haupiverhandlung nicht\nzugsgeben habe, daß jene Protokolle seine Erklärungen richtig\nwiedergäben.\n\nEs. kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfahvensverstoß vorliegt. Denn der Schuldumfang, von dem das Urteil eusgeht, bleibt auch dann unverändert, wenn der Angeklagte sich nicht zu dem Zweck der „Absicherung des Tatoris\nin dessen Nähe aufhicelt. Das ergibt die rechtliche Würdigung\nseines — im einzelnen noch zur Sachrüge zu erörternden -\nGasamiverhaltens, welches das Schwurgericht mit Rechi seiner\nabschließenden Beurteilung zu Grunde legt, ohne -— wie dic Revision meint - die rechtliche Prüfung jeder kinzelhandlung\nzu, vernachlässigen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nIm einzelnen hat das Schwurgericht folgende Beihilfelandlungen KOEEEB rechtlich fehlerfrei festgestellt.\n\n1. In den Yagen vor dem 20. März 1945 hatten Offiziere\nücs Evisionsstabes in Gosprächen über die von den Fremdarbeitern drohenden Gefahren mit dem seit dem 1. Februar 1945\nzur Diensileistung in dem väterlichen Industriebetricb unabkömmlich gestellten und bei seinen Eltern in Warstein wohnhaften Hauptmann der Reserve KW die Höglichkceit erwähnt,\ndaß sie einen Befehl zur ürschießung von Fremdarbeitern ernalten würden. Gegen den hierbei crörterten Gedanken, cine\nderartige Maßnahme öffentlich, z.B. auf dem Marktplatz in\nWarstein, durchzuführen, wandte sich KW nit dem Hinweis,\ndaß darın nach dem Abrücken der für die Erschießung verantwortlichen Truppe allein die Stadt und ihre Bewohner unter\ndem Zoım und Haß der Irendarbeiter zu leiden haben würden;\nwenn schon Erschießungen sein müßten, dann solle man sie in\n\n- 20 -\n\nalier Heimlickkeit in einem abgelegenen Waldstück vollziehen.\nsm späten Nachmitbiag des 20. März 1945 unterrichtete V@®-\nWB sen den Angeklagten KB von dem ihm crteilten Erschießungsbefehl und bat um Unterstützung bei der Auswahl\neines geeimeten Geländes. ZB zeigte dem Angeklagten\nVD daraufnin eine schon vorher von ihm hierfür ausgesuchte, von der Straße abgelegene Waldlichtung im Langenbachtal (UA 36). Wenn auch schließlich die ürschießungen\nnicht an diesem Platze staötfanden, so fiel die endgültige\nWahl des Tatortes doch auf das von KW vorgeschlagene\nlengenbachtal und die dort bezeichneie Waldgegend (UA 83).\n\nSchon diese Mitwirkung Kb bei der Vorbereitung der\n„rechießungen förderte sachlich die gaplanie Tötung unschuldiger Henschen. Nach der ständigen kKechtsprechung des Neichsgerichts und des Bundesgerichishofs, an der festzuhalten ist,\nseizt die Bostrafung wegen Beihilfe nicht voraus, daß die\nHaupitat ohne das irgendwie fördernde Verhalten des Anscklagten nicht ausgeführt worden wäre oder nicht zum Erfolge\ngeführt hätte (RGSt 58, 1135 BGH VRS 8, 199 und die dort\nS. 201 angeführten weiteren Urieile). Es genügt, daß die\nHeuptiat durch den “ehilfen erleichtert worden isü. Bereits\nbei dem auf $S. 36 der Urteilsgründe erwähnten \"Welefonge--\nspräch hatte Ve EÄ zebeten, wegen seiner Ortskenntnisse bei einer Geländeerkundung mitzuwirken. KB wer cs\nalso, der dem geländeunkundigen WEB Hair, indem er ihm\ndes Langenbachtal zeigte. Auch wenn ganz unabhängig hiervon\nder Vorschlag des Erkundungskommandos, auf den die Wahl\n‘des Tatortes schließlich zurückging, ebenfalls sine Stelle\nim langenbachtal bezeichnete, so erleichierte die mit FD\nvorgenommene eigene Vorerkundung und die dedurch gewonnene\nveländekenntnis unzweifelhaft Vi die Entscheidung für\nden cndgültigen Tatort. Das bedurfte keiner zusätzlichen Aus-Führungen des Schwurgerichts. ZB wußte, daß er die gerıımen Fötungen durch die Hilfe unterstützte, und wollte sie\n\n’\n\n- 21 -\n\nınserstüizen (UA 86). Das war ihm -— entgegen der Meinung der\n2evision -- durch die Strafnormen der §§ 211, 212 und 49 StuB\nverpoten, auch wenn er damit verhindern wollte, daß die von\nKeiD una VB ununstöRlich beschlossenen Tötungen in\nwarsiein selbst oder in größerer Nähe des Ortes stattfänden,\nund wenn er die geh ei me Ausführung der Tat erreichen\nwollte, um dadurch spätere schädliche Folgen von .seiner Heimaist2di abzuwenden. Den Ausschluß der Sirafbarkeit wegen der\nVerfolgung derartiger Schutzzwecke macht § 54 StuB von eng\nbegrenzten Voraussetzungen abhängig. Auch wenn Kb nit\nkünftigen Gefahren für Leib oder Leben seiner selbst oder\neines Angehörigen gerechnet haben sollte, so war diese Gefohr\nnicht gegenwärtig im Sinne der Vorschrift. 2s liegt\nauch k2iner der von der Rechtsprechung anerkannten Füllo des\nübergcesetzlichen Notstandes vor, da hier von der Opferung\neines minderwertigen Ruchtsgutes zur Rettung eines hochwertisen nicht die iede sein kann. Zudem stellt das Schwuirgerichi\nrechtiich unangreifbar fest, daß KÜEMB vDewunte Förderung\n\ndes Tatplanes nicht das einzige mögliche Mittcl zur\nAabwendung jeder vorgestellten künftigen Gefahr war (UA 85, 86):\nUnier diesen Umständen durfte er sich - auch zu dem an sich\nbilligenswerten Zweck der Abwendung der Gefahren von dem Wohnort seiner £ltern — nicht fördernd auf den Boden des verbrecherischen bofehls stellen, \"weil er nun einmal segeben war\",\nsondern mußte sich ernstlich darum bemühen, jene Gefahr auf\nandere Weise zu beseitigen. Das hat er nicht getan, sondern\nsich bei der Verwirklichung jeries \"Schutzgedankens\" nitbostimmen lassen von einer Hilfsbereitschaft gegenüber denmit\nihm bekannten Offizieren des Divisionsstabes (UA 86). Er leistete also aus Gelälligkeit Beihilfe zu einer Massenvötung,\nGeren Furchtbarkeit und Verwerflickkeit sich dem einfachsten\nkupfinden aufdrängt und bei jedem Menschen Entsetzen und\naußerste Abwehr hervorrufen mußte, auch wenn er geistig sclhverfällig und als Soldat zum Gehorsam erzogen wars\n\nh,\n\n- 22 _\n\n2. Am abend desselben \"Tages war WEB \"in üer schwarzen\nUniform eines Panzerhaupimannes\" anwosend, als Wi iss\nErschießungskommando von dem Tötungsbefehl des Divisionskommandeurs unterrichtete, wobei er die Gefahr künftiger\nPlünderungen und Übergriffe, die Schmälerung der ohnehin ungenüsenden wrnährung der Zivilbevölkerung durch die Tremdarbeiter, die Greueltaten der Roten Armee im Osten und die\nschweren Luftangriffe begründend erwähnte. Unter ıdinweis\nauf den den Soldaten unbekennten Angeklagten KB saste\nvB: \"Herr Konsul ZB ---\" oder: \"äcr Sohn des Konsuls\nZB nat sich ebenfalls zur Verfügung gestelli\". Diese Bemerkung nahm der Angeklagte widerspruchslos hin. Als der von\neinem anderen Erkundungskommando bezeichnete Platz anhand\neiner Karte den Anwesenden als das £rschießungsgelände bezeichnet wurde, griff KW ein, indem cr auf die wegen der\nNähe einer Försterei und eines Müttererholungsheimces zu besorganden Schwierigkeiten hinwies (UA 36 bis 38). In diesen\nVerhalten KOEWD sicht das Schwurgericht eine psychische\nBeihilfe zur Tat. Die Anwesenheit des dekorierten Penzerhauptmannes und der Gebrauch des Wortes \"Konsul\" im Zusemmenheng\nnit seinsr Vorstellung hatte nach der Überzeugung des Schwurserichts den Zweck, den Soldaten das Gefühl zu vermitteln,\ndaß der erschießungsbefehl auch von divisionsfremder Scitc\nsutgeheißen werde, Dem diente auch WBb Hinweis, daß\nSB sich zur Verfügung gestellt habe, was nach der Feststellung des Tatrichters bedeuten sollte, daß auch dieser\nPanzerhauptmann bei den Erschießungen mitmachen werde (UA 84,\n85).\n\nIntgegen der Meinung der Revision ist diesen Feststellungen als die Überzeugung des Schwurgerichts zu eninchmen, daß\ndie von VD bezweckte Wirkung auf die Soldaten auch einüraüö, dch., deß sie durch KEMED Anwesenheit und sein Vernalien in ihrem Gehorsam gegenüber dem Tötungsbefehl bestärkt\n\n- 23 —\n\nwurden, Das war auch nicht darum undenkbar, weil sie \"völlig\nüberrascht und aufs Tiefste erschüttert über die ihnen anzesonnene Handlung waren\", Es verstößt ferner nicht gegen\nDenkgeseize, daß der Tatrichter dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine gewisse geistige Schworfällisgkeit zugute hält\n(UA 135), während er es zum inneren Tatbestande \"nach der\nLebenserfahrung für ausgeschlossen\" erklärt, daß X die\nmit vum Hinweis auf seine Person gegenüber den Soldaten\nverfolgte Absicht nicht erkannt hätte. Damit sollte ersichtlich nicht auf einen allgemeinen, ausnahmslos gültigen Satz\n6er Lebenserfahruig hingewiesen, sondern nur gesagt worden,\ndaß die Hitglieder des Schwurgcrichts bei Berücksichtigung\naller festgestellten Umstände nach ihrer lebenserfahzung überzeugt sind, KM habe erkannt, was VE vezweckte. Nach dem Lebenslauf des Angeklagten, der mit 19 Jahren\ndie Reifeprüfung bestanden und sich im Kriege als Führer siner\nPanzereinheit bewährt hai, so daß er schließlich zum Hauptmenn befördert wurde, konnte der Tatrichter auch bei Annahine\neiner gewissen geistigen Schwerfälligskeit ED davon aussenen, daß cr den Sinn und Zweck eines so einfachen Vorganges\nerkannt hatte, wie es VE Hinweis auf sein \"Sichzurverfügungstellen\" war. Dice Angabe, welche Beweismittel dem Schwurgericht die Überzeugung verschafft haben, daß KB die Soldaten mit »rfolg und bewußt durch scin Verhalten bestärkt hat,\nschreibt die Strafprozeßordnung nicht vor. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob diese Feststellung nicht\netwa auf der Einlassung KW oder der Aussage der Zeugen\nberuht, die bei der Befehlserteilung zugegen gewesen sind.\n\nEs ist ferner rechtlich unbedenklich, das Schweigen\nKO aut VEREEEEED ihn betreffende Bemerkungen bei der\nBefehlserteilung als Beihilfe durch Unterlassen zu bewervens\nDie von der Havision vermißte Rechtspflicht zum Viiderspruch\nergab sich schon aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagte:\n\nn,\n\n24 -\n\nnämlich aus seiner Unterstützung des Tatplans durch Beratung\nbei der Auswahl des Tatortes. Im übrigen liegt eine Beihilfe\ndurch tätiges handeln auch darin, daß der vom Heeresdienst\nbeurlaubte KEMEED zu dieser Befehlsausgabe in Uniform erschien und daß er durch sein Verhalten während Weiiu>\nHinweis auf seine Person - also durch schlüssiges Handeln -\nerklärte , sich zur Mitwirkung bei der’ Erschießung\nzur Verfügung gestellt zu haben, d.h. mitwirken zu wollen.\n\n3. Auch ohne irgendeine abschirmende Tätigkeit förderte\nSEE im Langenbachtal nach dem von der Verfahrensrüge nicht\nbetroffenen Teil der Feststellungen des Schwurgerichts die\nNat. Der Tatrichter bewertet mit Recht ZUEEEEB v1oße Anwesenheit am Tatort während der Erschießungen als seelische\nUnterstützung. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten,\nes sei nicht festgestellt, daß auch nur einer der Soldaten\nihn bei den ärschießungen gesehen habe. Der mit einer laschinenpistole ausgerüstete Angeklagte stand mit 7\nzusammen an der hinteren Ladeklappe des Lastkrafiwagens, als\ndie ersten Opfer am Ziel ankamen, vom Wagen stiegen und ihre\nHzbe am Straßenrand niederlegten (UA 39). Von VB fortgeschickt, entfernte sich der Angeklagte bis etwa 100 m von\nder Erschießungsstätte, kehrte dorthin aber zwischen zwci\nErschießungen jeweils wieder zurück und befand sich mindestens\nnoch einmal beim Ausladen der Fremdarbeiter hinter dem Lastkraftwagen (UA 40). Nach dem Vorhergegangenen, insbesondere\nnach KOEEMEB Verhalten bei der Befehlsausgabe, ist cs weder\ndenk- noch erfahrungswidrig, daß das Schwurgericht annimmt,\nfür die Soldaten, die mit einem dieser Transporte ankamen\noder die ausgeladenen -Fremdarbeiter in Empfang nahmen, habe\nder bloße Anblick des Panzerhauptmannes genügt, um ihnen das\nMitwirken eines Heeresoffizieres ins Gedächtnis zu rufen und\ndadurch ihre Bereitschaft zum Gehorsam zu stärken. Gerade\n\n- 25.\n\ndiese über WEB Wunsch hinausgehende Tätigkeit des Angeklasien am Tatort läßt sich nicht mit seinem Zweck erklären,\nnur die Geheimhaltung der Erschießungen zu überwachen und\nsicherzustellen.\n\nDa mithin KEEEEEB Anwesenheit im Langenbachtal auch damn\nals bewußte Beihilfe zu VD Tat zu bewerten ist, wenn\nKEEEED den Tatort nicht \"abgeschirmt\" hat, bedürfen die Ausführungen der Revision keiner Erörterung, wonach das Schwurgericht jenes Abschirmen nur auf Grund der Unterstel\nlung festgestelli habe, daß TB Einlassung zu diesen\nPunkte richtig sei. j\n\nIm übrigen aber kann keine Rede davon sein, daß der Tatrichter insoweit —- wie die Kevision ausführt - \"wegen seiner\nZweifel ie unwiderlegt e eigene »inlassung des\nAngeklagten\" zugrunde gelegt habe. Der Satz auf S. 49 der\nUrveilssründe, auf den die Revision diese Rüge stützt und\nin den sie das Wort \"unwiderlegt\" eingefügt hat, faßt das\nörgebnis der Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen der\nZeugen BED und TED zusammen, von denen BE cinc Betcilisung KB an den Erschießungen selbst, sowohl im Lengenbachtal wie auch im Walde bci Suttrop, brkundet hattco. Diese\nAussagen reichten dem Schwurgericht nicht aus, um ihnen sicher\nFeststellungen zu entnehmen.. Ihre Würdigung beginnt mit dem\nSaize: \"Daß der Angeklagte KÜEMEB vei der Durchführung der\nExekution im Langenbachtal über die getroffenen Feststellungen\nhinaus in weitergehenden Umfange tätig geworden ist, hat sich\nnicht erweisen lassen! (UA 47), und schließt: \"Den tatsäch--\nlichen Feststellungen ist deshalb mangels anderweitiger Beweismittel allein die eigene Zinlassung des Angeklagten\nKOEEB über seine Beieiligung an der Tatausführung zugrunde\n\n|.\n\nHauptverhandlung gemeint. Nur so ist auch der Hinweis auf\n\n1\n\n- 26 -\n\ndie \"Einlassung der Angeklagten VB. Anhalt una KB\"\nin der zusammenfassenden Angabe der Beweisunterlagen für\n\ndie Fesisvellung der Erschießungen im Langenbachtal auf S. 42\nunten der Urteilsgründe zu verstehen. Daß der Tatrichter Oo 39 )\n-- abgesehen von den im Urteil hervorgehobenen Ausnahmen — im\nallsemeinen für glaubwürdig hält, wird auf S. 28 mit dem Eindruck begründet, den das Schwurgericht in der 2 1/2 Monate\ndauernden Hauptverhandlung von Kb \"ersönlichkeit gewonnen hat. j\n\nAuch soweit KO Anwesenheit im Langenbachtal ohne\neine \"abschirmende\" Tätigkeit als Beihilfe in Betracht kommt,\nberuhen die Feststellungen des Schwurgerichts nicht auf ciner\nhahrunterstellung von KÜEEEWb Kinlassung, sondern auf der\nÜberzeugung des Tatrichters von ihrer Richtigkeit.\n\n4. Das Schwurgericht hält § 6 StFG 1954 für nicht anwendbar, weil KB nicht in der Annahme einer Amts-, Dienst oder\nRechtspflicht, insbesondere nicht auf Grund eincs Befehls,\nsehandelt habe. Das bekämpft die Revision zu Unrecht mit dem\n‚linweis auf die Antwort, die das Urteil (UA 86) auf die Frage\ngi.bi, warum \"TB\", der im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten nicht auf Befehl handelte, denn überhaupt - über\nseinen Schuizgedanken hinaus - tätig geworden ist\", «“s findet die Erklärung \"einmal in seiner soldatischen Einstellung,\ndaß ein nun mal gegebener Befehl auch ausgeführt werden müsse,\nweiter in seiner Bekanntschaft mit den Offizieren des Divisionsstabes, denen er aus einer gewissen Hilfsbereitschaft\nheraus seine Unterstützung angedeihen lassen wollte, oder\nschließlich auch in dem Umstand, daß er sich hierzu durch\nseinen freiwillig übernommenen allgemeinen Sicherungsauftrag\nbewogen fühlte\", Nach der Meinung der Revision bedeutci das,\n\ndaß der Angeklagte in Ger Annahme einer Dienstpflicht, zuuindest einer Nechtspflicht, gehandelt habe. Das Schwurge-\n\n- 27 -\n\nzicki hebt aber mehrfach hervor, daß KW seinen \\atbeiirag freiwillig geleistet habe (UA 86 unten, 101, 133 unten),\nund da der Schutz der Zivilbevölkerung auch auf andere Weise\nhätte erreicht werden können und eine so weitgehende Unterstützung der Nat nicht erforderte (UA 85). Aus den in diesen\nZusammenhang festgestellten anderweiten Schutzmöglichkeiten\nergibt sich zugleich, daß dem Angcklagten zuzumuten war, die\nStraftat zu unterlassen, und daß auch darum § 6 StFG 1954\nnicht anwendbar ist. An dieser Beurteilung ändert auch der\nUmstand nichts, daß KWEWB - wie er behauptet - sich schon\nvorher gegenüber der Division 2.V. bereiterklärt haite, gegen |\ndie von den Fremdarbeitern drohende Gefahr sichernde Patroville\ngönge zu machen und daß er daraufhin cinen entsprechenden Befehl erhalten habe. Das Schwurgericht geht offensichtlich mit\nRecht davon aus, daß der Angeklagte aus einem so allgemein\nsehalienen Auftrag nicht die Pflicht zur Mitwirkung bei der\nErschießung von Fremdarbeitern herleiten konnte und herge--\nleitet hai. Im übrigen bleibt auch diesem Einwand gegenüber\nbestehen, daß dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, sich\nder Befolgung eines derartigen an ihn gerichteten Befehlj$\nauf die schon erörterte heise zu entziehen.\n\n5. : Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine\n\nun il tt ar weern an!\n\nfehler zu ungunsten des Angeklagten Zn:\n\nGC) Die_Revision, der Staatsanwaltschaft,\n\nl. Die Nichtanwendung des § 211 StGB,\n\na) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Hecht,\ndaB das Schwurgericht ein heimtückisches Töten\nim Sinne des § 211 SiGB rechtsirrig verneint habe,\n\n- 28 -\n\nDie nachher im Langenbachtal erschossenen Fremdarbeitcr\n\nwaren am Abend des 20. März 1945 entsprechend den Weisungen\ndes Reichsverteidigungskomnissars von der Stadtverwaltung\ngesammeli und in der Schützenhalle untergebracht worden.\nvB Aufforderung, sie der Truppe zur £rschießung zu\nübergeben, hatte der Bürgermeister Gi@WWB an diesem Abend\nabgelehnt. Als Tb dann verlangte, ihm Fremdarbeiter\n\nzum Arbeitseinsatz in Meschede zur Verfügung zu stellen,\nsagte der Bürgermeister dieses zu und verwies ihn andn\nPclizeimeisier Ku@ (UA 29, 30). Diesen suchte VB nach\nder Befehlsausgabe an das Erschießungskomnando auf und erkläries) er brauche einen Dolmetscher. Die ihm darauf zur Verfügung gestellte russische Dolmetscherin erklärte auf \"@&-\nEB Anoranung den in der Schützenhalle lagernden 800 bis\n1000 Fremdarbeitern, wer arbeiten wolle, solle sich melden,\n2er komme in ein anderes Lager. Daraufhin kam sofort cine\nsrößere Anzahl von Männern und Frauen - letztere in Ger überzahl — unter Mitnahme ihrer geringen Habe aus der Halle heraus.\nwine der Frauen führte hierbei das später miterschosscene\n\neiwa 4- bis 6jährige Kind mit sich. Obwohl vb das ungleiche Verhältnis der Geschlechter erkannte und auch das\nKinä bemerkte, schritt er nicht ein, um die #remdarbeiter\nnicht mißtrauisch zu machen. Alle Leute, die sich gemeldet\nLavben, wurden in mehreren Yransporten nacheinander auf einen\nLastkraftwagen ins Langenbachtal gefahren. Nach dem Einireffen des ersten Trupps mußten die Fremdarbeiter, die sich auf-Tällig ruhig verhielten, in Reihen zu zweit oder dritt antreten. Erisprechend VW Weisung reinten sich die\nSoldaten links neben die Fremderbeiier in der Weise, daß\njeder rechts neben sich zwei -oder drei Leute hatte. In dieser\nAufstellung wurden die Fremdarbeiter von der Straße in den\nWiesengrund hinuntergeführt. Auf ein durch einen Schuß oder\nnündlich sogebenes - Zeichen eröffneten die Soldaien sodann\ndas Feuer auf die ihnen zugeteilten Frendarbeitor, indem ı\n\n- 29 -\n\nsie auf deren Köpfe zsielten. Sie gaben in kurzer Folge mehrere\nSchüsse hintereinander ab, bis alle Opfer getötet waren.\nVOR und der frühere Mitangeklagte AB peaufsichtigten\ncen Ablauf der Exekution, letzterer mit dem ausdrücklichen\nBefehl ve , darauf zu achten, daß kein Fremdarbeiter\nleb»nd den Platz verließ. Unter WEB Führung wurden\ndenn die weiteren Schübe von Fremdarbceitern im Abstand von\netwa einer halben Stunde von der Schützenhalle herangeholt\nund, wie beim ersteni&i, erschossen. Beim letzien Transport\nlöste sich jedoch vorzeitig ein Schuß. Dadurch entstand ein\nkurzes Durcheinander. Ein Teil der Fremäarbeiter begann zu\njammern und zu schreien und versuchte zu fliehen. Auch die\nFliehenden wurden aber alsbald von den Soldaten eingcholt\nund erschossen, Einen der Freudarbeiter, der versuchte,\n\neuf der Siraße zu entkommen, scotzie AB auf einen Zuruf\nEEE nach und gab mehrere Pistolenschüsse auf ihn ab,\nbis daß er tödlich geiroffen zusammenbrach.\n\nAm 21. särz 1945 hatte der Angeklagte MER iem früheren Mitangeklagten GED mitgeteilt, Ka habe befohlen,\nceoR GEB in äcr kommenden Nacht eine Exekuiion leiten solle.\nzu erschießen seien etwa 100 Fremdarbeiter, die beim Plündern\naufgesciffen worden seien. CB suchte vi auf una\nfragte diesen, ob er den Befehl ausführen müsse. Wetzling\nbejahte dieses und äußerte, der Befehl sei rechtens; die\nzu erschießenden Fremdarbeiter seien Plünderer und auf Plünderung stehe die Todesstrafe. Dabei wies er auch auf die Persönlichkeit Kodiilb und dessen Reaktion auf einc etwaige\nbeiehlsverweigerung hin. Dann gab er GEB folsende Anweisung: Er habe zunächst in Richtung Meschede cinen goeeigneven\nExekutionsplatz zu erkunden, solle sich am Nachmittag aus der\nSchüizonhalle in larstein ein Arbeitskommando holen und mit\ndiesen den Platz vorbereiten und eine urube ausheben. Die\nzu erschielenden Plünderer, etwa 80 Männer, würden ihm gez\n\nnn 2\n\n- 30 -—\n\n22,30 Uhr am Lagertor der Schützenhalle übergeben werden,\nDiesen solle er die Ausweise abnehmen und sie verbrennen\nlassen, Schließlich verpflichtete er GEB zu strengsten\nSiillschweigen. Daß dieses Mal 80 Männer verlangt\nwerden sollten, ordnete wie an, \"um einen Ausgleich\n\nzu der ersten Exekution zu schaffen\", bei der 56 Frauen und\nnur 14 Äänner getötet worden waren (UA 54). Der - nicht mehr\nfesistellbare — SS-Offizier, der diese Anweisung erhalten\nhatte und sich daraufhin abends von dem als \\tachmann in der\nSchützenhalle anwesenden Justizwachtmeister HE (ie\ntremdarbeiter herausgeben ließ, erklärte dabei, cr brauche\nsofort 80 Männer von den Ostarbeitern, es müßten aber \"stramme\"\noder \"stämmige\" Kerls sein. Als die Fremdarbeiter des ersten\nTrausportes in der Nähe des Tatortes ihre Habe ablegen mußten,\nerkannten sie, welches Schicksal ihnen bevorstand und zeigten\neine gewisse Unruhe, folgten aber trotzdem willig den sie\nführenden Soldaten. Sie wurden über eine zu diesem Zweck\nvorbereitete Schräge in die vurube hincingeführt und mi den\nvesichi zur Längswand aufgestellt. Die Soldaten traten je\nkiniver einen Fremdarbeiter und gaben auf CB Kommando\n\nauf das venick der Opfer einen oder mehrere Schüsse ab. In\nähnlicher Weise wurden die in drei oder vier weiteren YTransporten herangeführten Fremdarbeiter getötet. Bei einem Schub\nversuchte ein Mann kurz nach dem Absticigen von dem Lastikraftwagen zu fliehen. Er wurde aber von dem für ihn verantwortlichen Soldaten durch einen Feuerstoß niedergestreckt. Dadurch erkannten die anderen Fremdarbeiter, was ihnen bevorstand. »in Teil von ihnen begann auf dem Wege ins Ta’. zu\nweinen und zu jammern, alle aber fügten sich weiter ohne\nWiderstand in das ihnen bestimmte Ios. Am nächsten Morgen\nseen 9,00 Uhr .befahl MD CE zu sich in sein Dienstzimmer. Als GEB meldeie, daß 80 Aänner erschossen seien,\nfragsie SEE, werum es nicht 100 seien. GEB antwortete,\n\nes seien dem Abholkommando nur 80 Känner übergeben worden.\n\n—.\n\n- 31 -\n\nDaraufhin bemerkte MB erre:;t, daß ja noch mehr Freind--\narbeiter erschossen würden (UA 56). F\n\nDas Schwurgericht hat auch insoweit Vim is Mitväter -— hinter XKai - verurteilt, weil er den Geschehensablauf in wesentlichem Umfang mitbeherrscht habe, und @»--\nWB Tatbeitrag (das Weitermelden des - wie zu seinen Gunsten unterstellt wird - von Ko für CB erteilten\näörschießungsbefehls) nur als Beihilfe bewertet. Es hält\nkeine der am 20. und 21. März 1945 begangenen Tötungen für\n\"neintückisch\", obgleich die Fremdarbeiter arglos und wehrlos gewesen’ seien; denn es verneint, daß die Angeklagten\ndiese Arg- und Wehrlositkeit bewußt ausgenuizt hätten. Durch\ndie von wetzling am 20. März befohlene täuschende Aufforderung an die Fremdarbeiter, wer arbeiten wolle, solle sich\nmelden, sei zwar deren Arglosigkeit weiter aufrecht erhalien\nworden. Das habe VE aber getan, um ihnen die Angst\nvor dem Tode zu ersparen. Darum sei seine innere zinstellung nicht von dem Gedanken beherrscht gewesen, da3 er sich\ndie Arglosigkeit der zu Erschießenden zu Nutzen mache, um\nsurch sie deren Bereitiwilligkeit zum Besteigen des Lasikraftwagens zu erschleichen und so besser und leichter zum crsirabten Ziele zu kommen. Die Gesinnung des Angeklagten\nVB habe daher nicht \"dem Vorstellungsbild entsprochen,\ndas dem Begriff der Heimtücke und dem ihm innewohnenden Merkmal der Ausnutzung der Ärg- und \\ehrlosigkeii\" zugrunde liege:\nDieses \"Vorstellungsbild wird vorher so erläuteri, daß \"der\nTäter irgenäwWe List, Falschheit oder Berechnung aufwendet,\num des Opfer heranzukommen\"s ein derart \"tückisches Verbalien\"\nsei nicht festzustellen (UA 89).\n\nDiese Ausführungen erwecken den Verdacht, das Schwurserichi sei davon ausgegangen, das Tatbestandsmerkmal '\"heimvückisch\" im Sinne des § 211 StGB sei nur gegeben, wenn sich\n\n- 32 -\n\nim bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit noch eine\nbesondere fTücke und Verschlagenheit zeige (vol. den\nseschluß des uroßen Senats für Strafsachen vom 2. Dezenber\n1957, BGHSt 11, 139, 144 bis 145). VYas Schwurgericht erkennt\nrichtig, daß hier nicht die Hede davon sein kann, We -\nhabe mit der Tötung der Fremdarbeiter deren Bestes gewollt\n(vgl. BEHSt 9, 385, 390), und daß sein Tötungswille notwendig eine feindliche #instellung gegen die Opfer war. Ver aber\ndie Verwirklichung dieses feindlichen Planes dadurch heimlich ermöglicht, daß er die Opfer äurch Täuschung veranlaßt,\ndas zum Transport nach dem Tatori bestimmte Fahrzeug zu besteigen, handelt heimtückisch, auch wenn er dabei zugleich\nden Opfern die Angst vor dem Tode ersparen will (vgl. BGHSt\n2, 252, 254). Der wrund dafür, daß das Gesetz den, der heintückisch einen Menschen tötet, als Mörder mit lebenslangen\nZuchthause bedroht, liegt in der besonderen Ge fährlichkeit seines Vorgehens, Er überraschi das Opfer\nin einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu\nverteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer\nunzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben\nzu begegnen oder die Durchführung wenigstens äurch solche\nBemühungen zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143). Ist aber\n\ndie erhöhte Gefährdung der maßgebende Gesichtspunkt, so\n\nkann es im vorliegenden Falle keine Rolle spielen, ob die\nTäuschung durch den Wunsch des Angeklagten mitbestimnt war,\nden Opfern seelische Qualen zu ersparen, oder ob die Täuschung auch die Geheimhaltung der Erschießungen bezweckte,\num die Bevölkerung von Warstein nicht der Rache der übrigen\nFremdarbeiter auszusetzen. Entscheidend ist, daß die später\nerschossenen Personen sich in dem von Tb bewußt verursachten Irrtum, auf ihre Meldung hin in ein anderes Lager\ngebracht zu werden, freiwillig die Schützenhalle verließen,\nin der sie sich unter der Obhut der Zivilverwaltung befanden,\nund sich selbst den SS-Leuten auslieferten, die sie so ohne\n\n7\n\nu\n\n—— | Tri ne\n\n>\nen en =\n\nPOWER\n\n- 33 -\n\njede Schwierigkeit an die Erschießungsstätte verbringen Konnven. Ob VD eiwa annahm, sein Ziel auch mit offener\nGewalt erreichen zu können, oder ob die Fremdarbeiter sich\nın solchem Falle ihrem Abtransport hätten mit Erfolg wider\nsetzen können, ist ohne Bedeutung. Es genügt, daß sie schon\ndie Abbeförderung und damit die Tat dw'ch Fluchtversuche,\nHilferufe oder Gegenvorstellungen hätien erschweren können\n(BGESt 2, 254). Hier liegt die Annahme nahe, daß der Hest\nder etwa 800 bis 1000 in der Schützenhalle befindlichen\nhrendarbeiter einem offenen Versuch der \"Dezimierung\" gemeinsam Widerstand entgegengesetzt, durch Hilferufe die Zivilbevölkerung auf das ungeheuerliche und von ihr mißbilligte\nVorhaben aufmerksam gemacht und den Wachmann veranlaßt hätten,\nden Bürgermeister zu benachrichtigen, der schon vorher v»-\nEB Nicraeusgabeverlangen abgelehnt und die Benachrichtigung\nseiner vorgesetzten Dienststelle von der Herausgabe zu «T-\nbeitszwecken angekündigt hatte. Das Schwurgerichi hävte prüfen müssen, ob nicht gerade diese Erwägung ip zu seinen\nhınterlistigen Vor gehen veranlaßte und ob ihm nicht mindesichs\nbewußt; war, daß er die Arglosigkeit der Sichmeldenden zu\n\neiner Erleichterung seines Planes ausnutzic.\nSchon die Vorstellung VD von der Scelenqual der Fremndarbeiter bei offenem Vorgehen, von der der Yatrichter auschi, nötigie zu der Frage, wie sich die diesen Qualen ausgesetzten Menschen dann schon in der Schützenhalle und auf\ncen Straßen der Stadt verhalten hätten und welche Folgen\n\ndas für die Ausführbarkeit des Tötungsplanes gehabt haben\nwürdes\n\nSowohl hinsichtlich der Erschießungen im Langenbachtal\nwie der bei Eversberg bedarf es für das Merkmal der Heimvücke noch ein weiterer Gesichtspunkt der Erörterung. Solange\n‘ie Istarbeiter sich in der Verwahrung und iu Schutze der\nzivilverwaldung ‘befanden, war für sie der Amtspbürgermeisier\n\nA\n- 34 -\n\nvon harstiein verantwortlich (UA 26). Es liegt nahe, daß\nVB sen Bürgermeister Gi@@W schon in Täuschungsabsicht\naufforderte, ihm Fremdarbeiter zum Arbeitseinsatz in Meschede\nzur Verfügung zu stellen, und sich in gleicher Absicht an\n\nden Polizeimeister Ku@® wandte. Je geringer das Schwurgericht die Aussichten erfolgreichen Widerstandes der Fremdarbeiter selbst gegen eine offene und brutale Durchführung\ndes Tötungsplanes einschätzte, desto bedeutungsvoller wurde\ndas Hindernis, das sich der Ausführung des Verbrechens in\ndem tatsächlich vorhandenen Schutzwillen des Bürgermeisters\nentgegenstellte. Der Bundesgerichtshof hat in dem (in BGIISi\n4, 12 engeführten) Urteil vom 26. Juni 1951 - 1 StR 237/51 -\ndie Tötung eines kleinen indes für heimiwückisch erklärt,\nwenn der Täter sich in das Vertrauen der Aufsichtsperson,\n\nder die Sorge für das leibliche Wohl des Kindes zustcht,\neinschleicht und diese Person durch berechnende Hinierhältigkeit und Falschheit in einen Zustand der Arglosigkeit wiegt,\nin dem sie das Kind dem tödlichen Zugriff preisgibt. Was in\njenem Fall die Anwendung des § 211 StGB rechtfertigt, trifft\nauch hier zu. Die allgemeine Lage in dem fraglichen, von\nunmittelbaren Kriegseinwirkungen und: den Folgen des all-\n»emceinen Zusammenbruchs' betroffenen Gebiet machte die Fremdarbeiter in einem so hohen Maße schutz- und hilfsbedürftig,\ndaß sie insoweit mit der schutzbedürftigen lage eines kleinen\nindes verglichen: werden können. Wenn VW durch scinc,\ntäuschenden Angaben gegenüber GIB una Ku@® erreichen wollie,\n“aß diese mit der Fürsorge für die Fremdarbeiter betrauten\nPersonen ihm ihre Schutzbefohlenen zu Tötungszwecken herausgäben, so handelte er auch insoweit heimtückisch im Sinne des\n§ 211 StGB.\n\nAm zweiten Abend war der die Ostarbeiter in der Schützenhalle bewachende Justizwachtmeister He des Glaubens, die\nan diesem Abend. herausverlangten Fremdarbeiter sollten zum\n\nÜ\n\nu...\n\nm 35 —\n\nArbeitseinsatz verwandt werden. Das beruhte vermutlich auf\nder korderung des -— nicht ermiitelien — SS-Offiziers, cs\nmüßten \"stramme\" oder \"stämmige Kerls\" sein (UA 54). Sollie\ndiese Forderung auf Ve odcr NEW Anweisung zurücksehen, so läge auch hier wieder die Annahme einer heimtük -\nkischen Ausschaltung der mit dem Schutze der Opfer betrauten\nPersonen nahe.\n\nDa das Schwurgericht den Sachverhalt unter diesen 'Gesichispunkten teils nicht richtig gewürdigt, teils überhaupt\nnicht geprüft hat, muß das Urteil, soweit es WW und\nEB betriffi, wegen Verletzung des § 211 StGB durch Nichtanwendung aufgehoben werden.\n\nSchließlich wird zu prüfen sein, ob an beiden Tagen der\nschubweise Abiransport der Ostarbeiter an die Erschiefungsstätte den Zweck verfolgte, den Opfern solange wie möglich\nzu verbergen, was man mit ihnen vorhattc. Es liegt nahe, daß\nein offenes Vorgehen auch insoweit auf erheblichen Wiiderstwand\ngestoßen wäre, Fluchtversuche ausgelöst hätte usw., 23 isi\nvorstellbar, daß dies auch noch beim ausladen der Leuic am\nZiel und während des Ablegens ihrer Habe am Straßenrand zu\nFluchiversuchen und Schwierigkeiten geführt hätte. Für diesen Zeitpunkt ist auch das Verhalten des Angeklagten Kin\nbei dem Aussteigen der Opfer am Ziel unter dem Gesichtspunkt\nder Heimtücke zum äußeren und inneren Tatbestand näher aufzuklären. Das Urteil ist zu diesem Zweck auch diesem Angeklagtien gegenüber auf die kevision der Staatsanwalischaft\naufzuheben.\n\nb) Abweichend von der Rechtsmeinung des Generalbundessnwalts hält der Senat es dagegen nicht für erwiesen, daß\neiner der Angeklagien aus niedrigem Beweggrund gehandelt\nhabe, Als Beispiele für dieses Tatbestandsmerkmal neunt das\nvesetz selbsts Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes\n\nSH\n\n- 36 ..\n\nund Habgier. Daraus ergibt sich als Maßstab, daß die seelischen Triebkräfte, die den Täter zur vorsätzlichen Tötung\nveranlaßt haben, nach allgemeiner Anschauung sittlich verachtensweri sein und auf der tiefsten Stufe sittlicher Bevertung stehen müssen (BGHSt 2, 60, 625 3, 132; 6, 331).\nDas könnte der Fall sein, wenn die Angeklagten aus eigenem\nAntrieb, von Hassenhaß oder überheblicher Nichtachtung des\nLebens der Ostarbeiter bestimmt, bedenkenlos gehandelt\nhätten, Das war nach der ausdrücklichen Feststellung des\nSchwurgerichts nicht der Fall. Das erwähnte Unwerturieil\nists unangebracht gegenüber Angeklagten, denen die Befolgung eines Befehles in Dienstsachen in Kriegszeiten zum\nVorwurf gemacht wird, auch wenn sie zur Nichibefolgung ver--\npflichtet waren und darum bestraft werden müssen.\n\nc) Daß die Angeklagten ihren Opfer aus gefühlloser\noder unbarmherziger Gesinnung körperliche oder seelische\nQualen zugefügt hätten, die nicht notwendig mit der Ausführung ihres Tötungsplanes verbunden waren, und dadurch \"grausem\" im Sinne des § 211 StGB gehandelt hätten, hat das Schwur--\ngericht miiü zutreffender Begründung verneint. Das wird auch\nvon der Revision der Staatsanwaltschaft nicht geltend &emacht.\n\n2. Wie die Revision der Staatsanwalischaft ferner zutreffend ausführt, wendet das Schwurgericht den Begriff der\nnatürlichen Handiungseinheit unrichtig an, inden es (>\nBeteiligung an den Erschießungen insgesani ale eine\nHandlung im Rechtssinne ansieht. Der Tatrichier hält das\nGanze für einen einheitlichen Lebensvorgang, innerhalb dessen der Vollzug der Exekution lediglich aus rein äußerlichen\ntechnischen Gründen in zwei Einzelakte zerfallen sei; beide\nAktionen seien demselben Entschluß KB entsprungen,\nund auch VW habe sich schon vor der Exekution im\nLangenbachtal entschlossen, die £rschießungen des nächsten\n\nun an en nn\n\nyyeer\n\ni\n|\n\nn 37 -\n\nAbends eniscneidend zu becinflussen, cr habe aus einem einheitlichen, von vornherein scfaßten Vorsatz gehandelt, da\nar von Anfang an geglaubt habe, den Befehl zur \"Dezimierung\"\n\"wirksam und sinnvoll\" nur äurch die “rschießung von etwa\n150 Fremdarbeitern ausführen zu können: Diese Betrachtungs -\nweise verkennt, daß es einen Unterschied macht, ob mehrere\nhöchstpersönliche techtsgüter oder die Sachgüter mehrerer\nPersonen, wie etwa das Eigenium mehrerer Betroffener, ver.:\nleizt werden. Aus diesem ürunde hat die Hechtsprechung bei\nder Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter die Annshne\neiner 'fortgesetzten Handlung siets für unzulässig erklärt\n(RuSt 44, 223; 57, 140; 70, 2435 BGH NIW 1953, 1034). Aus\ngleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtishof bereits die\nTötung von drei in eincm Zimmer nebeneinander aufgestellten\n„nnern durch drei hintereinander abgegebene Feuerstöße\n\nzus der Pisiwole desselben Täters als drei selbständige\nHandlungen bewertet, weil gerade die natürliche wertbezogene\nBetrachiungsweise bei höchstpersönlichen Rochtsgütern die\nZusaumenfassung der mehreren Schüsse zu einer \"rechtlichen!\nEinheit verbietet (2 StR 214/58 vom 3. Oktober 1958; v&lo\nauch OGHSt 1, 155). Danach sind — vom Angeklagten \\ietzling\nner geschen - mindesvens seine an zwei verschiedenen Tagen\ngegebenen Befehle als zwei selbständige Handlungen im Sinne\ndes § 74 StGB anzusehen.\n\nHinsichtlich der Angeklagten MM und Ku wird\nin der erneuten Verhandlung selbständig zu prüfen sein, ob\nihr Verhalten im Tatbereich Eversberg oder Langenbachtal\nnach natürlicher Betrachtungsweise als je eine Handlungseinheit angesehen werden kann. Je nach dem Verhalten des Gehilfen ist es denkbar, daß e ine Tat mehrere selbständige\ntandlungen des Haupttäters zu fördern imstande ist, aber auch\nnehrere selbständige Beihilfehandlungen zu einer einheitlich”\n\n4\n\n- 38 —-\n\nTat begangen werden (vgl. dazu Mezger, LK Anm. 9 zu § 459\nBOB).\n\n3. a) Zum Verhalten des Angeklagten MEMB bedarf die\nIrage, ob er nur Gehilfe war oder entgegen der Annahme des\nSchwurgerichts die Tatherrschaft am 21. März 1959 in einen\nMaße besaß, das auf seinen Täterwillen schließen ließ, der\nerneuten Prüfung. Ko war nicht in Suttrop, als UED\ndessen Befehl weitergab. Unter diesen Umständen könnte die\nfaisache, daß MED sich den Vollzug jenes Befehles melden\nließ, auf MOEEEB Willen schließen lassen, die befohlene\nErschießung unter eigener Verantwortung zu leiten. Die Annahme, daß die Yat am 21. März 1945 nicht begangen worden\nwäre, wenn MED etwa nach Weitergabe des Befehls auf\neigene Verantwortung einen Gegenbefehl Yegeben hätte, liegt\nbei seiner Stellung als Generalstabsoffizier der Division\nund Leiter der Abteilung I a nicht fern. Hinzu kommt, daß\ner es nach CB Vollzugsmeldung unwillig beanstandeie,\ndaß \"nur\" 80 und nicht 100 Menschen erschossen worden seien.\nAuch das könnte dafür sprechen, daß er sich nicht nur als\nbloßen Befehlsübermittler, sondernin dieser Sache als den\nverantwortlichen Vertreter des abwesenden Kommandeurs ange--\nsehen hätte.\n\nWie den Feststellungen des Schwurgerichts zu entnehmen\nist, wußte MB, daß schuldlose Menschen, und nicht Plünderer, erschossen werden sollten. Dann ergibt sich die\nStärke seiner Mitwirkung und die Bedeutung seines Tatbeitrages auch aus seiner wissentlich unwahren Angabe, die zu\nErschießenden seien beim Plündern aufgegriffen worden (UA 49).\n\nSollte ME veranlaßt haben, daß dem Wachmann vorgetäuscht wurde, die am zweiten Tage herausverlangten Arbeiier\nsden zur Arbeitsleistung bestimmt, so würde er - wie schon\nausgeführt - möglicherweise als Täter nach § 211 StuB zu\nbestrafen sein.\n\n- 39.\n\nb) Auch wenn sein Verhalten nach dem örgebnis der aeumn\nHauptverhandlung nur als Beihilfe zum Morde beurteilt wird,\nkommt eine Binstellung des Verfahrens nach § 6 StFG 1954\nnicht in Betracht (§ 9 Abs. 1 STFG).\n\ndagegen\nWird das Verhalten EEE /a 1 i N\"äterschaft oder Beihilfe\n\nzum lotschlag gewertet, so bedarf die Frage der Zumutbarkeit im Sime des § 6 StFG 1954 schon mit Rücksicht auf die erwähnte Art der Mitwirkung MB erncuter\nPrüfung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die bei Brandstetter Anm. 2 bis 6 zu § 6 StFG 1954 dargestellte Intstchungsgeschichte dieser Vorschrift hingewiesen, aus der sich\nsrgibi, daß der Gesetzgeber nur ıLaten nichtführender Persönlichkeiten straffrei erklären wollie, die sich in einer ausweglosen Konfliktslagce befanden.\n\nDas Schwurgericht verneint die Nolstvanäsvorausseizungen\ndes § 54 StCB, da MED die sich bietenden Ausveichmöglichkeiten nicht oder nicht ernsilich genug geprüft hat, weil er\nals Angehöriger der SS zu besonders starrem Gchorsam ange--\nhalven war. In diese Lage hat er sich durch den freiwilligen\nEintritt in die allgemeine SS im Jahre 1938, als z.B. deren\nRolle bei der Niederschlagung der sog. Röhm-itevolte allgemein\nbekannt war, solbst gebracht. “#s ist auch nicht anzunchmen,\ndaR er ohne diesen Schritt die einflußrceiche Stellung des\nLeiters der Abteilung I a bei einer SS-Division erreicht\nhötie. Dieser kerdegang des Angeklagten rechtfertigt ces,\nihm auch ein erhöhtes Wagnis in dem Augenblick zuzummtien,\nin dem ihm unter Berufung auf seine Verpflichiung zu bedingungslosem Gehorsam eins der schwersten Verbrechen zugenutet wurde. Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen bereits ausgeführi, daß es nicht im Sinne. des § 52 StGB sei,\ndaß sich derjenige, der unter solchen Uuständen in eine\neinflußreiche Stellung gekommen sei, mli dem bloßen Hinweis\n\n4\n\n- 40 -\n\nauf eine ihm drohende Leibes- oder Lebensgefahr der Verantwo.tung für seine Mitwirkung an schwersten Verbrechen solle\nentziehen können, ohne sein Äußerstes getan zu haben, sich\nvon dieser Mitwirkung fernzuhalten (BGHSt 3, 271, 2765 1 StR\n653/54 vom 2. April 1955). Diese Erwägungen gelten auch für\ndie Frage, ob dem Angeklagten im Sinne des § 6 StFG 1954\nnach seiner Stellung und nach seiner Einsichtsfähigkeit\nzuzumuten war, die Straftat zu unterlassen.\n\nEs erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Schwurgericht zu verweisen.\n\nDer teneralbundesanwalt hatte beantragt, Gie Revision\ndes Angeklagten VB zu verwerfen und das angefochtene\nUrteil auf die Revisionen des Angeklagten KEEP una der\nStaaisanwaltschaft aufzuheben,\n\nRotberg Krumme Bundesrichter Seibert\n; ist durch Urlaubsabwe-\n\nsenheit am Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-438-58","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-438-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.250219+00:00"}}