{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-25_4_StR_730_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-25","aktenzeichen":"4 StR 730/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m ——.—.\n\n2906 7\n\n\"4 str 730/51\n\nDal X. 22 2 Naeer3 n 02 >\nF\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näie Fausangeste!lie Paula O0 muB zus Is :\ngeboren am EEEEEED i920 in \"mu.\n\nwegen ieineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerictrtshofs in der Sitzung\nvom 3. Arrii. 1952, en der teilgenomnen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz \\\nBundesrichter Krumme\nBundesrithter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n“ als Vertreter der Eundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter J\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, n\n\n+\n\n. ve ’ > Le\nee\n\n..\n\n’ LT\n\nfür Recht erkannts ;\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 25. Juni 1951 wird ver-\n\n“0.\n\nworfen.\n‚Die' Angeklagte hat die Bosten des Rechtenittels zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n8 . . s\nED . .\n.. 74 Suur . .\n1 “ 4 . ... 2\n* S5 2 RUFEN. DE.\n\n“ 3\nver ge.\nWER?\n\nf\n\n>\n\nGründes\n\nDia ängeklagte ist wegen kleineids zu Gefängnis yerurteilt worden.\n\nIhre ievision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebi,\nhat keinen Erfolg,\n\nDas Landgericht ist im wesentlichen von folgendem\nSachverhalt ausgegangen: Am 30. Hai 1249 wurde die Angeklagte i: dem Zhescheidungsrechtsstreit Kg gegen\n\nvor der % Zivilkemmer des Tandgerie :hts in Essen über\n\nals Zeugin vernommen. Nach \\ entsprechender sraehnung und\nBelehrung bekundete sie, dass sie im (uni 1947 mit diesem\nnach IB gefahren und on dort allein nach OB\nweitergereist sei, am dort ihren Urlaub zu verleben. Lit\nEKgps:i sie damals ‘nur bei einem Ausflug auf den vB\nI) zusammengetroffen, bei dem er weder in DEM\nGB: den Treffpunkt vor dem kufstieg, noch in Obi\nWE it rnachtet tebe; weder bei dieser noch einer sonstigen Gelegenhsit sei es zu Eheridrigkeiten oder zum\nGeschiechtsverkshr gekomnen. liese Aussage hat die Ange-\n‚klagte danals beschworen. \\. BEE\n\n?-\n\n413 daraufhin das Ermittlungsverfahren wegen Meineids eingelsitet wurde, gat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass x nach mehrtägigen Aufenthalt in IEEEB zu ihr nach Or gekommen sei, dort\nmit ihr im Caf? u\" gewohnt und bei diecen Besuchen\nverschiedentlich mit ihr geschlechtlich verkehrt habe.\n\nne\n\nu nnd urn nah un a smaın\n\num\n\nN\nH\n\nEr\n*\n\nRN\n\nr\n\nwir.\n\nDiese kussage wiederrie? die Angeklagte später schriftiish, In Wirklichkeit, 50 etellt das Lendgerictkt sh.\nschliessend fesy, — indem es die Eirlascıng der Angeklagien, ihre Aussage vor der Polizei sei falsch, soweit es sich vum die zugestandenen OB encviidrigen und ehehrssherischen Beziehungen handle, mit\nRücksicht auf din neugene?.dlichen Beknundungen des\nfrübereiu Beklagten I nicht widerlegen zu kömnen\nglaubte, - traf sich diese mit KB nach ihrer gemeinsamen Reise nach I erst wieder in Dem\nGEB zu dem Ausfiug auf Con ii una fuhr nach\nder Rückkehr von diesem allein nach Obi) zuriick;\ndort isi sie mit IB in der folgenden Zeit zusemmengetroffen und nat, wie sie, im Cafe ra ünernachsei, ohne dass es debei zu Ehewidrigkeiten oder zum Geschlechtsverichr zekomten ist, Der Tatrichter hat jedoch der Angeklagten nicht geglaubt, sie habe in Imkeuntnis der Bedeutung ihrer Auscage verschwiegen,\n\ndass KB dreimal in Obeuiauii gewesen sei und dort\n\nübernachtet habe.\n\nTre re TREE SA\n\na nn\n\nFÜR ha Dr ee nr Zn nn\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts. kann es\ndehingestellt bleiben, ob der Beweisbeschluss in dem\n\nEhescheidungsrechtsstreit ZW gegen KB ien Umfang\nder Zeugnispf Zlicht der Angeklagten so eindeutig umriss, dass diese die volle Bedeutung des Beweisgegeustandes erfasst hatte und deshalb gehalten wer,\n\nauch u ungefra gt (EGHSt 1,24) alles zu bekunden, \" was\nmit der gemeinsemen Fehrt nach Süddeutschland irgend-\n\nwie im Zusammenheng stand.\" Auch unabhängig on dieser\n\nen -a-\n\nU\n\nAv?fassung wird der Pestand des Urteils nicnt in\n\nFrage gestellt: denn sein Zusarnenhing ergiht, dass\ndie ängeklagte bei ihrer vernetmung ausdrüchlich\n\nüber die Art und den Umfang ler Festaltung ihrer Beziehungen zu z während ihres Ferienavfenihalts in\nBoggn befrz=t worden ist. Wenn sie sich denn dieser\nauch für sie eindeutigen Sachlage gegenüber auf die\nErkl£rung ker chrinkte; KB sei rährend ihres demaligen\nAufenthalts in Ben nur ein einziges sel bei dem\nvereinbarten Ausflug auf den CE it ihr zu-\n\n2 .\nsemmengetroffen, olme in Tip oder Orguui\n\nübernachtet zu haben, denn hat sie es demit' unterlassen,\nwahrheitsgemäss anzugeben, asess sie nicht nur auf dem\nEA: f1ug nit X zusernen gewesen ist,\n‚sondern dass sie dieser ausserdem demels dreimal\n\nin 0} EEE >esucht vnä bei diesen Gelegenheiten\n\nin den Fremdenheim i tperrachtet hat, in dem sie selbst\n\nwohnte, und in dem sie ihm Unterkunft beschafft hatte.\n\nIhrer VerpZlichtung, euch über den etwa durch den Beweisbeschluss in hestirmter Fichtung begrenzten Ge-\n\n‚genstand der Vernermung hinaus alle an sie gerichte- *\nten Fragen nach becten \\issen zu beantworten, ist sie ”\ndursh die Verschrweigung der Eesuche und Übernachtun-\n\ngen EEE in Oi nicht nachgekomren, Temit hat\n\nsie, wie das Landgericht insoweit rechtsirrtumsfrei\nTesisteilt, den äusseren Patbestand einer falschen\nEidesleistung vor Gericht erfüllt.\n\nDıe auf einvandfreier Grundlege gewonnene Überzeugung des Tatrichters, nach der \"es der ingeklagten klar\nwar, wie sehr es auf alles ankem, was mit der gemeinsemen u\n\n7\n\n5.\n\n0\n-“\n\n- 5.\n\nFahrt nach Süddentschlend in Zusermenkong ntend,\"\n\nwie sehr sich Sie Angeklagte ulso aufgrund ihrer rusdrücklichen Selragung in dieser Zichtung dessen beunaat\nwer, was sie wei ihrer Aussage an Tatsachen versetwieg,\njie inr bei ihrer Vernehmmg durchsus gegenwärtig veren,\n\n‚trägt für sich allein die Annahme, die Angeklagte hrbe\n\nvorsätzlich gehandelt,\n\nZu der von der Revision vermissten Prüfung, ob die\nAngeklagte etwa fahrlässig gehendelt Labe, hatte das L ndgericht, das die vorsätzliche Verletzung der Zidespflicht\nbejaht hat, keinen Arlass.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen die Angeklagte bvenachteiligenden Rechtsirrtum erkennen lascen,\nwar dam Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nGro8 Im. Peetz . Krunme\n'Engels . Dr, Augustin\n\n.“ &\nu\nt, r\"\nTi Er Eu\n. . „\n” in fi WERT\n. i“ “ fi .\nRE Ze wre\n... '. ,\n” N °, ’ “ ‘\n. . ”. .\n.“. Ks\n\\\n2\nyo.\nYun\n. ı\n:\n\nomas","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/4-str-730-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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