{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-23_4_StR_740_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-23","aktenzeichen":"4 StR 740/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die \"andere Straftat\", deren Embed\n\n2. Oktober 1951).","text_plain":"CARS nt. .... s > - . ’ s ‘- -\nDEREN\n\nin - ..\n\n’ pür das Nächschlagewerk r 2290 056\nı Nicht für die Amtliche Sammlung ! oo.\n\nun nme aa Ten m TE a He en nn en re\n.\n\nBU. Gesetz: StoB § 211 ' u\n\nRechtssatz; Die \"andere Straftat\", deren Embed\n\n2. Oktober 1951).\n\nAktenzeichen: 4 StR 740/51\n\nUrteil vem 6. Dezember 1951 Schw6 Bielefeld\n(EIERN\n\nu. 0\n\nStR 740/51 Sr\n\nIn Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Lendarbeiter Karl CE ; ohne festen \\iohn- &\nsitz, z.Zt. in der Haftenstalt FB in Untcrsuchungs- #\n\nwegen j:ordes uU.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in .der\nSitzung von 6. Dezenber 1953, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Eroß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. llüülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwali Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizengest:ll1ter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gesen das Urteil .des Schwurgerichts in Bielefeld vom\n23. Juni 1951 wird verviorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”\n\n(88 211, 249, 251, 73 StGB) zu lebenslanger Zuchthaus-\n‚strafe unter Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte auf\nLebenszeit verurteilt worden, weil er. am llorgen des 13.\n\n‚iäpril 1951 einen Vieggenossen, den Gedingeschlepper 7\n“mit dem er in einer Viehhütte:übernachtete, durch wuchtige\n\nvom Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.\n\nAn diese tatsächlichen Peststellungen ist das Revisions-\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen iiordes in Tateirheit mit besonders scliweren Raub\n\nSchläge, die er mit einem schweren Kantholz gegen den\nKopf des schlafenden Opfers führte, getötet und sich alsdann seinem Vorhaben gemäss mit der Habe des Erschlagenen\nentfernt hat.\n\nDer Revision, mit der die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts gerügt wird, muss .der Erfolg versagt bleiben.\n\n1. Die Anwendung des § 211 StGB erweist sich als gerechtfertist.\n\nDass der Beschwerdeführer den TEE rciötet hat, ist\n\nDer Angeklegte hat, wie der Tatrichter an mehreren\nStellen der Urteilsgrünie eindeutig klargestellt hat, bei\nallen Schlägen, die er mit dem Kantholz gegen den Kopf\ndes TED führte, mit tödlicher Wirkung gerechnet und\ndiese Folge für den Fall ihres iintritts auch gebilligt.\n\ngericht gebunden. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision, mit denen geltend gemacht wird, dass der Angeklagte bei den ersten Schlägen noch nicht mit bedinätem Tötungsvorsatz gehandelt habe,: gehen von einem anderen als\ndem festgestellten Sachverhalt aus und können deshalb nicht\nbeachtet werden (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe sind such\nfrei von Widerspruch und lassen keinen Verstoss gegen\nDenkgesetze oder allgemeine Erfehrungssätze erkennen.\n\nEine Verletzung des Grundsätzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, tritt an keiner\nStelle des Urteils zutage. Das Schwurgericht hat sich bei der\nrechtlichen Yürdigung des inneren Tatbesiendes an die Be-\n\n5.\n\n-3-\n\n-sriffsbestimmung gehalten, die dem bedingten Vorsatz in\nder ständigen Rechtsprechung gegeben worden ist; cs hat\nnicht verkannt, dass dem Angeklagten nicht nur die Vorstellung von der jöglichkeit einer tödlichen Wirkung seiner Schläge, sondern auch die willentliche Inksufnabme\ndieser Folge nachzuweisen war (R6St 67, 424 L ud d angef;\nOGH St 2, 254 ££). |\n\nRechtliche Dedenken lassen sich euch nieht dagegen\nerheben, dass das Sclwurgericht das gesemte strafrechtlich\nerhebliche Geschehen als eine einheitliche Tat gewürdigt\nhat. Im angefochtenen Urteil ist in diesen Zusommenhang\nfestgestellt worden: Die einzelnen Tatekte seien von einem\neinheitlichen Willen umschlossen gewesen, der von vorn-\n\n‘herein darauf gerichtet gewesen sei, jede irgendwie geartete ! Tillensregung des TB mit Gevialt auszuschalten;\ndieser unfassende Wille habe auch bei den letzten Schlägen noch fortgevrirkt. Auch an diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen scheitern die gegenteiligen\nBehauptungen der Revision.\n\nBei dieser Gestaltung des inneren Tatbestendes erweist.\nes sich als unerheblich, ob bereits die ersien Schläge oder\nerst die letzten zür den od des TE ursächlich waren.\n\ni Das Schwurgericht hat auch ohne Rechtsirrtun festge\n\nStellt, dass der Beschwerdeführer dic Tat heiutückisch\n\n\" \"Degangen hat. Hierzu genügt die bewusste Ausnutzung der\nWehrlosigkeit und Arglosigkeit des Opfers. (kCSt 77, 41, 445\nBGH NJW 1951, 204, 275 BGH 1.StR 191/51 v 22. iiei 1951; OGH\nSt Bd 1, 37, 90, 143 £2, 165 f, 365 2; Bd 2, 220 ff, 389,\n591; Bd 3, 73 2f; OLG Prankfurt HE 1 S 67, 78; OLG Kiel\nDE 1S 90 £?). Die eingehenden, vom Tatrichter getroffTenen\nFeststellungen tragen die Annahme heimtückischer Begehung.\n\n:$\nsr\n\nDie Annahme des Schvwurgerichts, der Angeklagte habe\nTeich gotötet, um eine andere Straftat - den kaub -\nzu ermöglichen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstenden. Die Techtsprechung und das Schrifttum zu § 211 nF\nlussen als-\"andere Straftat\", deren ärmöglichung der\n\nDRuer\n‘\n\n» Täter erstrebt, einen Tatbestand gerügen, der zit der\nTötung in ?eteinheit steht (BEU 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951; CCI St 1, 365 £; 2, 19 Zf; Olsheusen 12. Aufi\n\n§ 211 Anın 19 £bs 15 IK 6./7. Aufl § 211 änn IIS 187; niet-\n-hamner Lehrb.d.Bcs.Teils S 123; Schönke 5. Zufl § 211 Anm\nV3-Abs 2; Delcke 35. Aufl § 211 Arm 10). Die weitere Frage,\nob der Angeklegte nach Lage des Falls die Tötung, wie vom\nSchwurgericht angenommen worden ist, zusserdem begangen hat,\num eine andere Straftat zu verdecken, bedarf nicht der Entscheidung, da die Anwendung des § 211 StEB bereits durch\ndie rechtlich einwandfreie Feststellun; heimtückischer Eegehungsvieise sowie der Absicht, den Taub zu ermö;lichen,\ngetragen wird. :\n\nDedurch, dass das Schwurgericht keine sonstigen niedrigen Bewes;;gründe angenommen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschvert.\n\n2. Die Anwendung der §§ 249, 251 StEB lässt ebenfalls\nkeinen \\echteirrtum erkennen.\n\nVie in der. Rechtsprechung enerkannt ist, kann eine\nGeraltenwendung darin gefunden werden, dass ein erwarteter Widerstand ve:’hindert wird (KCSt 69, 327, 330; BGH St\ni, 145, 147), insbesondere dann, wenn der Täter sein\nOpfer unversehens überfällt und von vornherein überhaupt\nkeinen Widerstand eufkomnen lässt (2CSt 67, 183, 186 43;\nRC HöchstäR 1926 S 256 f). Das gilt namentlich für die\nFälle, in denen sich die Tat gegen einen Schlafenden richtet (R6St 67, 183 f2; BGH 1 StR 191/51 v 22. liei 1951).\n\n3. Auch die Annahme von Tateinheit zuischen Kord und\n. besonders schwerem Taub ist rechtlich einwendfrei (RGSt\n60, 51 f, 163, 165 ?; 63, 101, 105; 67, 183, 186; RE.\nHöchstüR 1926 S 256 ff).\n\nPr Anger ’ . 2° . Br 2\n\nPaRPPeE FSB .\n. . .\n\n-5.\n\n'ach alledem var die Kevision mit der aus § 473 StPO\nsich erzcbenden Kostenfolge el.s unbegründet zu verwerten.\n\nGroß Krumms on Dr. Lörchner\nkülle . Dr. Augustin\n\n“\nEn %,\n\ngeeettitngeen fan en ee an em\n\nPoEEEER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-23/4-str-740-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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