{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-22_4_StR_703_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-22","aktenzeichen":"4 StR 703/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn\nIL”\n\n2505 015\n\nk } StR. 703,51\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden sektor Heinrich A EEE aus SeiBHiN,\nzeboren am iuuuup 1887 ir DeiEEMEEEEE,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Wai 1952, an der teilgenomren habens\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter <rumae\nBundesrichter dr. liörchner\nBundesrichter Dr. .ngels\nBunderrichter Tr. Hülle\nals beisitzende nichter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der _Bundcesanwaltscralt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanıt:\n\n\"Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Siegen vom 22. Juni 1951, soweit der\nAngel:lagte verurteilt worden ist, samt den zugrunde\nliegenden Feertstellungen zuftfehoben und die »ache in\ndiesem Umfange zu neuer V.rhandlung und _ntscheidung,\nauch über die kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen,\n\nVon Nechts wegen\n\na. y\n\nSründes\n\nDer Angeklagte ist wegen älssorauchs seiner\nSchülerinten zur Unzucht in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB in drei Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er unter dem Vorwand gesundheitlicher Jberwachung der\nSchulkinder die nackten Brüste kräftig entwickelter\n„adchen angefasst oder betrachtet habe. Seine Revision rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sach-\n\nlichen Rechts,\n\nl. Dass das Gericrt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginren keinen psychologischen\nSachverständigen in Anspruch genomtwen hat, lässt eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen. Ausweislich der Urteilsgründe ist sich die Strafkammer\n\nder Bedenken, die gegen die Zuveriässigkeit der im\nEntwicklungsalter stehenden Schülerinnen sprechen könn--\nten, bewusst gewesen. Sie hat sich daher nicht nur\n\nauf ihre eigenen Eindrücke verlassen, sondern zur\n\nFrage der Claubwürdigkeit der Kinder auch deren Lehrer\nsowie einen ärztlichen Sıchverstänäigen vernommen. Wenn\ndas Gericht hiernach die Überzeugung genann, dass es den\nseweiswert der Kinderaussagen nunmehr zuverläsrig zu\nbeurteilen vermöge, und dass die - von der des Angeklagten\nübrigens nur in wenigen Punkten abweichende -— Darstellung\nder üädchen der Wahrheit entcpreche, - so hatte es keinen\nAnlass, bezüglich ihrer Glaubrürdigkeit weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen.\n\n2e Der Verteidiger hatte hilfsweise beantregt, den\n\nImpfarzt Dr. SCp-TEEED =1s Zeugen üarüber zu hören,\ndass er den Angeklagten mit Cor .berriachung etwaiger\nFolgen der Tuberkulose-Schutzimpfung beauftragt habe.\n\n-3-\n\nU\n\n6) 2\n\n_ _ .\n.A u\n\nDiesen Antrag hat die Strafkarner ‚als unerheblich abge\nlehnt. Zur Begründung führt sie an: der Fall Fb have?\nsich ereignet, ehe die Begegnung zwischen dem Impfarzt\nund dem Angeklagten stati;efunden habe; die Schülerin\nVOM sei, wie dem Angeklagten bekannt war, überhaupt\nnicht geimpft worden, und die Schülerin IB hate, ;\nnachdem die gessmte Impfaktion einschliesslich ihrer\nvom £reisarzt behandelten Nachwirkunzen seit Jochen abgese\nsen war, lediglich ein Gerstenkorn am Auge gehabt, das ni\nder Impfung nicht\" zu tun hatte. Da die Strafkammer überdies der berzeugung Ausdruck gibt, irgendein vernünftiger Anlass zum Entblössen oder Zetasten der Srust habe in.\nkeinem Fal: bestanden, und der Angeklagte habe in Be\nVreise unmöglich sachliche Interessen verfolgen können,\nso liegt kein Verfahrensverstoss darin, dass das Gericht -\ndie unter ieweis gestellte Tatsache gemäss § 244 Abs 3 st\nals für seine „ntscheidung bedeutungslos erachtet hat,\nDie Strafkamner hat die Überzeugung erlangt, dann de\nAngeklagte sich mit den mehrfach an seiner Schule aufge- R\ntretenen wirklichen Impfschäden gar nicht, befasst, dass :\ner nur in den intwicklungsjahren befindliche ilädchen untersucht. und dass er irgendeine Auswertung seiner\n\"Untersuchungen\" trotz angeblich festgestellter Geschwülste nicht vorgenommen hat; irgendein vernünftiger Anlass zu einer so verfünglichen Untersuchung der „üdchen\nbestand nicht, und der Angeklagte kann in dieser weise\nunmöglich sachliche Interessen verfolgt haben, Aus\nalledem hat der Tatrichter den möglichen und mit\nhechtsgründen nicht angreifbaren, daher auch das He-\n\n-4-\n\n%\n\nvisionsgericht bindenden \"chluss gezogen, dass der\nAngeklagte die Untersuchungen sn seinen Schülerinnen\naus \"geschlechtlicher Sinrenlust\" vorgenommen hat.\n\nDass unter solchen Umständen das Anfassen oder\nBetrachten der zu diesem Zweck freigemachten nackten\nBrüste der Schülerinnen von der 5trafkamxer als Unzucht\ngewertet worden ist, war rechtlich zutreffend.\n\nDer hiernach an sich gerechtfertigse Schuldspruch\nweren dreier tateinteitlichen Verbrechen gegen die\n> 174 Sr 1 und 176 Nr 3 StGB unterliegt indessen den\n„edenken, dass die »trafkammer möglicherweise die Vorschrift des „ 51 StGB ausser Betracht gelarsen hat.\nDer Angeklagte, der seit 1921 Volksschullehrer ist.\nsich eines guten Kufer erfreut und Inhaber mehrerer\nshrenämter und Vertrauensstellungen ist, hat die\nTaten kurz vor srreichung der Altersgrenze begangen;\nunter ihren fällt sein Vergehen im „alle der Christel.\nHB, Aerenrackte Brüste er vor der ganzen, anscheinend\nauch aus „naben bestehenden Slasse mehrere ‚iinuten lang\ndrückte, ganz besonders guf, Die ungewöhnlichen Umstände,\nunter denen sich die der: Angeklagten zur Last gelegten\nVerfenlungen abspielten, legen den Verdacht nahe.\ndass er altersbedingte Rückpildungserscheinungen aufweist. die zur Verstrickung in eine abseitige Vorstellungswelt, insbesondere auf dem Gebiete der Gesundheitspflege. und zur Schwächung seines :lemmungsvermögens geführt haben können. Ob die ärforschung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten, deren Prüfung\nnach vage der Dinge geboten war, von der Strefkamner\n\n-5-\n\nRn vorgenommen worden ist, kann den Urteilsgründen\n\ny nicht entnommen werden.\nch Die Sache war daher zur weiteren tatsächlichen\na Erörterung an die Vorinstanz zurückzurerweisen.\n’\n' CrcoB Krunmne Hörchner\nN\nEngslis Hülle\n\nmap\n\n..n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-22/4-str-703-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-22/4-str-703-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.983989+00:00"}}