{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_94_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 94/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. .) kuch im. Falle der Selbstabtreibung. durch\n. die Schwangere (Abs 1, erster Sachverhal\nist der Teilnehmer nur ‚nach Abs 3 zu, ver","text_plain":"en!\n\nGesetze 5 218\n\nRechtssatz: 1. .) kuch im. Falle der Selbstabtreibung. durch\n. die Schwangere (Abs 1, erster Sachverhal\nist der Teilnehmer nur ‚nach Abs 3 zu, ver-\n\nAktenzeichen: 4. StR 94/50\nUrteil vom 21. ‚Juni 1951\n\nStR 94/50,\n\nIm ‚Namen des Volkes\n\nrar a\n\nJn der Strefsache\n\ngegen den küller Otto B «ERER zus Ag, Sekoren\n\nor Ep 1595 ir um,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Gross\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\n\nBundesrichter Dr.Augustin\n\n.els beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ER\n\n0 als Vertreter der Bundesa nwaltschaft,\nJustizangestellter U) | Ä a\n5 als Urkundsbeamter der Geschäftes elle,\n\nfür Recht erkem\nDie Revision des ingeklaeten ‚gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom lo .Oktober 1950\n\nwird mit der Massgabe verworfen, dess im Urteilssatz\ndie Torte \"in Tateinheit mit Vergehen nach s; '218\n\nAbs 4 StGB\" wegfallen.\n„Die Kosten des Rechtemittels het der ! Angeklaxte\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n®\n\nDer Angeklagte händigte im Dezember 1945 der\nschwangeren Frau Be auf deren Bitte, ihr zum Abgeng\nder Leibesfrucht zu verhelfen, eine kleine Flasche\nmit engeblichen Kalikarbonat aus und riet ihr, damit\nGebärmutterspülungen vorzunehmen. Die weisungsgemäss\n‚Norgenommenen Spülungen führten zum Fruchtabgang.\n\nu Jm Juni 1946 nahm er bei der gleichfalls schwangeren Frau DB unter Zuhilfenahme eines lutterspie--\ngels an drei Tagen Einspritzungen mit einer Lösung in\ndie Gebärmutter vor. Dann gab er ihr die Abtreibungs-\n\nspritze mit der Aufforderung, sie solle die Bemühungen selbst fortsetzen, wenn die Frucht noch nicht ab-\n\ngehe. Frau VB not jedoch keine weiteren Versuche\n\nun ternommen und das Kind ausgetragen.\nDie Strafkammer het den Angeklagten im Falle gg |\n\n\"NNegen Beihilfe zur Abtreibung in Tateinheit mit Vergehen nach N 218 Abs 4'StGB\" und im Falle vB\ntVegen versuchter Abtreibung und Vergshens nach § 218\n\nAbs 4 StG \" zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr\nund zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n_ Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung.\n\nverfohrens- und sachlichrechtlichen No ITMEN »\n\nDie Verfchrensbeschwerde ist “unbegründet. ‚Sie\nbeens- vandei i, dess die Hauptverhandlung in Abwesen--\nheit des notwendigen Vertei digers. :durchgefi ährt. Worden sei (s§ 538 Ir 22 140 si70).\n\nDen £kten zufolge hat der Angeklagte keinen £n\n\ntrag gestellt, ihm einen Verteidiger beizuordnens\n\nDa ihm die Änklageschrift zur Erklärung en 19 August\n1950 zugestellt worden ist, brauchte der Angekla agte.\nnach der demsls noch in der britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Strafprozessordnung über\nsein Äntragsrecht nicht belehrt zu werden (vel\n\n§ 140 Abs 3 StPO aF). Termin zur Hauptverhandlung\nhet der Vorsitzende em 2.Sept enber 1950 anberaunts\nDiese hat em 10.Oktober 1950 stattgefunden. Nach\n\n8 141 Abs 2 StPO war spätestens in ihr zu prüfen, ob\nein Verteidiger auch ohne Antrag des Angeklagten auf\nGrund der neuen Rechtslage nach dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September\n1949 sofort beizuordnen war. Die Revision ver--\n\nweist dareuf, der Angeklagte sei schwerhörig und\n\nhabe der Heuptverhandlung deshalb nicht zu folgen\nvermocht;3 . auch hätte das Stra efverfahren zur Untersagung seiner Berufstitigkeit als Müllermeister\nfiihren können (8 140 Abs I Nr 4 und 3 StPO). 0b |\n“dem Angeklagten die Fähigkeit zum Hören in einemjsolchen\nHasse abgeht, dass er als taub engesprochen werden |\nmuss, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da es\nsich insoweit um eine tatsä ichliche Würdigung handelt. Die Urteilsgründe lassen jedenfalls erkennen,\ndass der Angeklagte eingehend zu den ihn belastenden 2 Zeugenaussagen Stellung genommen, also offenber der Hauptverhandlung ZU folgen vermocht het:\n\nDie Verhandlung konnte ferner nicht zu einer Untersagung der Berufsausübung als Müller führen, da die\n\nVoraussetzungen des § 42 1 StGB offensichtlich nicht\ngegeben sind. Auch war entgegen der Meinung der Revision weder die Tat so schwer noch die Sachlage so\nschwierig, dass die Hitwirkung eines Verteidigers\n\ndem Vorsitzenden geboten erscheinen muszte (§ 140\nAbs 2 StPO): nn BE\n\nwegen einer Vorberei tungshendlung vu Selva\nbung aus § 218 Ibs 4 StGB unter Ännchne von Tatnehrheit is 74 StGB) begegnet keinen Sac chlichrechtlichen\nBedenken\n\nDer Senet schliesst sich dagegen der rechtlichen\nBeurteilung. des Falles Be durch das La ndgericht\nnicht an. Dieses hat den Angeklagten teteinheitlich\nwegen Vergehens gegen 8 218 Ans 4 StrGB verurteilt;\nsoweit er der Schwangeren ein Nittel zur Abtötung\nder Frucht verschafft hat, und wegen Beihilfe zur\nSelts tabtreibung ı sus § 218 Abs 1, 49 StGB, soweit\ner ihr Ratschlä äge über ihr Verhalten vor;. während\nund nach dem Eingriff, erteilt nat. Die Strefkemmer |\nhat zwar nicht eusdrücklich. Festgestellt, ‚dass die, “;\nchemische Lösung zur Abtreibung ‚tauglich wer, was.\nx 218 kbs‘ 4 Str6B voraussc tzt5 der. Sachverhalt lässt\njedoch‘ zweifelsfrei erkennen, dass der Matrichter\ndie Überzeugung gewonnen hat, der Abs geng der Leibes-\n£rucht sei durch die Verwendung des Mittels ausge\n1.öst worden.\n\nBez\n\n&\n\nDie im § 218 Abs 1 und 3 StGB unter Stra fe . gestellte Handlung ist das Abtöten einer Leibesfrucht;\ndieser einheitliche Tatablauf wird milder bewertet,\n\nvrenn die Schwangere sie selbst vornimmt oder an sich\ngeschehen lässt (vgl Abs 1), schärfer, wenn ein an-.\nderer s» ausführt (Abs 3). Die Bedeutung der milderen\nStrafdrohung des § 218 Str6GB besteht darin, dass das\nGesetz die Öchwangerschaft aus Gründen, die in der\nPerson der Frau liegen, als strafmildernde Eigenscheft wertet. Dem an der Tat Beteiligten kommt\n\ndiese Rechtswohltat nach § 50 ibs 2 StGB nicht ZUgU-\ntes er ist deher zus bs 3 zu verurteilen, ‚mag er.\nallein abtöten oder nur an der Abtötung teilnehmen\n\n{88 47 ££ StGB). Diese Auffassung:hat der 2.Strafsenat im Urteil vom lo.April 1951 - 2 StR 103/51-\nzutreffend für den Fall der Fremdabtreibung ent-\n„wickelt. Das Verhältnis von Abs 1 zu {bs 3 ändert\n‚sich jedoch nicht dadurch, dass die Schwangere die.\nFrucht selbst abtötet und der andere dazu mitwirkte\nDer Angeklagte hätte also als Gehilfe aus §§ 218\nAbs, 49 StGB bestraft werden missen. Die irrtümliche Rechtsanwendung ist im Urteilssatz.nicht zum\nAusdruck gekommen; er ‚bedarf Geher keiner Berichtigung. E B. “ u. 5 \\ BE u Be en s . |\n\nGegen diese Meinung 1össt sich nicht etwa ein-.\n\nwenden, dass denach jemand, der die Beihilfe zu\n\neiner, Seltstabtreibung durch Rat leistete, unter\n\neine ‚schärfere Strafdrohung gestellt werde, als der, der\nder. Schwangeren ein Mittel oder Werkzeug aushändig\n\nwe\n\ntreibung überhaupt nicht oder unabhängig von der.\n\nkriminalpolitischen Erfahrung besonders verbreitete\n\n‚auch Niethammer, Lehrbuch S 133).\n\n(§ 218 Abs 4). Bin solcher Einwend würde übersehen,\ndass es bei der Ratserteilung mindestens zum Bekinn.\nder Ausführung, elso zu einer unmittelbaren Gefährdung der Leibesfrucht gekommen sein muss, um sie\nstrefrechtlich erfassen zu können, während Abs 4\neine mindere Gefahrenlage betrifft, in der die Äb-\n\ngenannten Hilfeleistung zur tusführung gelangt. 0b\nman das Verschaffen im Abs 4 begrifflich als eine\nblosse Vorbereitungshandlung. (ORG Hamburg HESt 1,:\n95) oder als erfolglose Beihilfe. bezeichnen soll. \\\n(IK Anm VI B; Schünke {nm XI; ‚)ist, ohne praktische\nBedeutung; da Beihilfe auch. als blosse Vorbereitungs-\n\nhandlung geleistet werden kenn (Rest 61, 361). ;\nDa Abs 4 nicht darauf ebzielen kenn, eine nach der\n\nFörderung geplanter ! Abtreibungen zu privilegieren,\nso geht des Vergehen. des ibs 4 im Verbrechen des.\nAbs 3 auf, venn es zum ‚Beginn der Ausführung kommt\n(sn LK, Anm VI, B; Kohlrausch- La nge; Anm VI;\n\nWelzel 5 1463 Kinlmenn-Bommel Anm 115 Schröder\n\nHDR 1949, 391; OLG Hamburg HESt 1, ErIE anscheinend\n\nDer OCH hat im Band 5, 1 14 £f£ eine gegentei-.\nlige Auffassung vertreten, indem er von der Annahne\n‚ausging die Beihilfe zur Selbstabtreibung sei\nnach äbs lin Verbindung mit § 49 StGB zu bestraffen; \"diese denkgesetzliche ‚Grundlage ist Jedoch unzutreffend und die darauf gegründete\n\nSchlussfolgerung damit hinfällie.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\neus § 218 ibs 4 StrGB im Falle Begg ist daher nicht,\nhaltbar. Der Schuldspruch kann von hier sus richtigge-\n\nStellt werden. oo.\n\nJm Strafmass ist der Angeklagte.\nbenachteiligt, dass das Lendgerich\nStrafe der milderen Vorschrift des Abs 4\n\nnic\na\n\n[ev]\n[u\n\nDr. Groß Krumme Engeis\n5 j “F Dr ‚Hülle Dr.Augustin\n\n=.\nern ®\nE; E23\n:\nZr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-94-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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