{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_72_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 72/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 63 ve nur einen fest angestellten Richter im m Sinne des § 6 eve i übertragen werden... oo j\n\nStrafkamer des | 16 Lüneburg Be\n\n>\n5\n\nu\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Londarbeiter Adolf I HE zus\nICE , cis COM, zeboren arı\n1933 in CB |\n\nwegen Bra ndstiftung\n\nhat der.4o St Lrefsene ,t des Bundesg richtshofs in\nder Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenon-\n\nnen habens\n\nSenctspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krummie\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Zuwustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwalts chaft,\n\nJustizangestell ter ann u\nale Urkundsbeanter der Geschiftsstelle,\n\nfür Recht keins\n\nZuf die Revision des 4 sellag \"ten wird das Urteil der Strefkammer des Landgerichts Lüneburg.\nbei den Antsgericht in Celle vom 9. Wovenber\n1950 mit. den ihm zugrunde liegenden Feststellungen‘ Sufgehoben und die S& che zur neuen Verhandlung’ und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Nechtsmittels, an des Lendgericht zurück-\n„ verwiesen. u Ä = Er .\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nEr“ ee\n\nwur tee\n\nune\n\nDer zur Zeit der Tat 16 Jahre alte Angeklagte\nist wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu vier lio-\n\nnaten Jugendgefängnis verurteilt worden, weil er\n\"an 20. september 1949 einen Stirohdiemen in Brand.\ngesetzt hat,\n\nDie Verf: ehrensrüge, mit der geltend gemacht\nwird, dass dis erkennende Gericht nicht ordnungs-\n\nmüssig besetzt gewesen sei, ist begründet, lach dem\nProtokoll hat ein beauftragter Richter den Vorsitz\nin der Hauptveräendlung vor der Sötre ‚fkamner geführt.\nDas ver unzulässige\n\n. uf die Besetzung der gemäss § 78 GVE bei ei-.\nnen Amtsgericht gebildeten Strafkammer sind zwar\ndie allgemeinen Vorschriften der 58 58 bis 68 GVG,\nvelche nur die Dienstführung der ordentlichen litglieder des Lendg erichts betreffen, nicht. anzuvenden. Für die auswärtige Strafkenner gilt die Sonder-Vestiemunn des § 78 Abs 2 GVG, welche die der Justizverwältung bei der Zuswahl der litglieder gesetzten «\nSchränken erschöpfend regelt (RGSt 9, 387; vgl R&st?18) 307\nund den Kreis der hier rfür zugelassenen Richter auf\n\ndie Antsrichter des Bezirks ausdehnt. Da in dieser\nVorsci ırift kein Unterschied zwischen dem Vorsitzen-\n\nden und den Beisitzern gemacht wird, können zum Vorsitzenden in Abvreichung von § 62 GVG uch ordentliche\n\n Nitglieder des Landgerichts und „atsrichter berufen\n\nwerden. Daraus folgt aber nicht, dass auch i Hlfsrich-\n“ter, die nur vorübergehend mit der Verwaltung. einer\n\nı\nH\n\nwu\n\n Richterstelle beauftra et worden sind, zum Vors ;itzen-.\nden bestellt werden dürfen; denn § 78 QVe befasst\n\nsich mit. der Beiordnung von Hilfsrichtern überhaupt\nnicht. är enthält zwar zuch keine eusdrückliche Zinschränkung auf \"angestellte\" Richter, die in § 83 Abs 2\nGVG für Cie liitglieder des Schwurgerichts gegeben ist\neine solche ‚Beschränkung ergibt sich aber für den Vor-\n\nsitzenden der Strafksmıer aus allgemeinen rechtsstaat- - -\n\nlichen ürvägungen, welche die Gevährleistung einer von -\näusseren sinvirkungen, besonders von Sinflüssen der\n\nJustizverveltung, unabhängige Rechtsprechung erforder-\n\nlich mechen, Zus solchen Gründen ist die Bestellung\n\nnes lilfsrichters oder Gerichtsaasessors zun Vorsit-\n‚zenden einer ordentlichen Strefkemmer und einer Ferienstrafkanner nach den Grundgedanken der 86 66, 201 ”\n(£Zrüher 85 65. 203) GV@. stets für unzulässig erachtet\nworden (RGSt 18, 3075 37, 595 54, 252). Bei der eusvärtigen Strafkammer wer die Unabhängigkeit des ordentlichen Vorsitzenden nach der früher geltenden Fassung des\n§ 78 Abs 2 GVG dedurch gewährleistet, dass der Vorsitzende \"ständig\", d.h. für die Dauer seines Antes und\ndes Bestandes der & Strafkenner, von der Lendesjustizverwaltung berufen werden musste (R6St 66, 435), während die Beisitzer für die Dauer eines Geschäftsjahres\n: teils von der Jendesjustizverwaltung, teils vom Präsidium des Landgerichts bestellt wurden. vamit veren\nEilfsrichter und Gerichtsassessoren von den Vorsitz |\nausgeschlossen, Seit der durch Gesetz zur\" ede:\nstellung der Nechtseinheit von 12, September 1950.\n\n-A-\n\n-A-\n\n(BGBl 455) übernommenen Änderung des § 78 Abs 2\nGVG erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden vie\nder Beisitzer nur noch für die Dauer eines Geschäftsjehres, und zwar einheitlich durch das Präsidium des\nendgerichis, Kierdurch sollte indessen ersichtlich\nnur des Verfahren bei der fuswahl der liitglieder vereinfecht werden, ohne \"dass dadurch die gesetzlichen\nSicherungen für.‘ ‚eine. unebhängige Rechtsprechung berührt wurden, Zur Sicherheit der Recht spflege muss\ndeshalb deren. testgehölten werden, dass der Vorsitz\nin der auswärtigen st rafkemner = „ebenso wie der Vorsitz in den übrigen Stra Dkeimern des Lendgerichts -\nnur einen fest angest ‚ellten Richter im Sinne des\n§ 6 VG’ ‚Übertragen werden darf, Da hiernach ein be-.\n5 auftragter Richter zur Führung des Vorsitzes gesetzlich nicht befugt ist, ver das erkennende Gericht\n‚Aicht vorschriftsnä ‚ssig besetzt (§ 338 Nr 1 StPO).\n\n\"Die infolge der allgemeinen s&chlichrechtli-\n\n. chen Rüge sebotene Prüfung des Urteils hat keine\n\nden Angeklagten beschve venden Gesetzesverletzungen\nergeben. Zuer hat Gie Strefkamner nicht zusdrücklich zusgesprochen, welchen der im § 308 StGB aufgeführten fälle der Brendstirtung sie als vervwirklicht ensieht. Gegen die Anwendung dieser Vor-\n\nschr ift bestehen aber keine rechtlichen Bedenken,\nweil der Angelilagte nach dem festgesiellten Su.chverhalt einen ihm nicht gehörenden: Sitrohdienen im Werte\nvon 400 DU in Brand gesetzt hat, der zu den im § 308\n\n-5-\n\nc2\nch\n52\nje»]\n2\n10)\n6}\noO\nae\nEr\nch\nIS\ncr\nD\nfe}\n<i\njo}\n3\nie\nch\n“D\nFa}\n<\noO\nPe}\nPa\n[es]\n3\nfe?)\nbei\n1\nH\nH\nch\nua\n[e)\n[u\nper\nF\nch\nF'\nF-Q\nerg\n®\n5\n\nSelle\n\nDre\n\nfuf die Verfehrensrüge ist das Urteil aufzuheben und die Seche en Gas Landgericht zurückzuvervwei-\n\nGroß\n\nDr.\n\nHi\n\nlle\n\nOD\nugnissen gehört. Auch die Bestrafung gemäss § 4\n“bs 2 JGG ist rechtlich nicht zu besnstenden. |\n\nKrumme\n\nEngels\n\nBundesrichter Dr.Augustin\nist infolge Urlaubs an\n\nder Unterschriftsleistung\n\nverhindert,\n\nDr. Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-72-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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