{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_722_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 722/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r | 64\n4 stR_722/51 2305 002\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache „\nn gegem '\n\nvu |. .\nm ARTE RE .\n\nden „aschinenschlosser Heinrich D EEE aus Demuiß,\ndort geboren am uuiiiin 1592,\n\nwegen schwerer Ruppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. “ai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt?\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich Du\nwird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n21. Juni 1951, soweit dieser Angeklagte verurteilt\nworden ist, samt den insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n“\n®\n6\n$.\n\\\n.\n.\n2\n\nGründe?\n\nTer Angeklagte Heinrich DEM und seine geschiedene\nEhefrau Agnes DEE verw. VE zeb. AP sind durch\n\näie angefochtene Entscheidung unter Freisprechung im übri-\n\ngen wegen einer an der liargarete VERMEEEEEB begangenen\nschweren Luppelei. (Tall Zgon FEW) verurteilt worden,\n\nund zwar Heinrich DW zu zwei ilonaten und Agnes Dh\n\nWB zu einem lionat Gefängnis.\n\nCegen dieses Urteil hat Heinrich TEE Revision\neingelegt. Er erhebt eine Verfahrensrüge und macht Ver-\n\nletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Agnes DB\n\nHat das Urteil unangefochten gelassen.\n\nDer Hevision des Beschwerdeführers kann der Erfolg\nnicht versagt werden. \\\n\nI. Zur Vorfahrensrüge:\n\n— mm Ana Hu\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 21, Juni\n1351 hat weder der Angeklagte Eeinrich DEREN noch sein\nVerteidiger in der Hzuptverhandlung einen Beweisamtrag\nauf Beiziehung der Akten des Ehescheidungsver’ahrens gestellt. . un\n\nJedoch hat das Landgericht insoweit ‘die ihm obliegende Aufkliirungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat bereits im Krmittlungsverfahren\nbei seiner Vernehmung vom 14. Februar 1951 zu seiner\nVerteidigung vorgebracht, dass gerade die LDuldung des\nunzüchtigen Treibens der Tochter liargarete durch seine\n\n3:\n\n-3-\n\na.\n\n.. « rd\n2 Zi\n\nBr -\n+\n\n” “ won ErLIehGe-Ka Sen vunnu db ur:\n\n»“ ®.\nmung\n\n€\n\nRL\nDEE 1 He Ge\nreg x\n\n- 3.\n\nGamalige Ehefrau dazu geführt habe, dass die Ehe\nHauseinandergegangen!” sei. Das Landgericht hätte\ndeshalb zur Aufklärung des Sachverhalts die Eheakten\nbeiziehen und zum Gegenstand der Kauptverhandlung\n\nmachen müssen.\n\nAus den Eheakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie die Revision zutreffend geltend macht,\ndıe von ihm erhobene ‚Scheidungsklage vor allem mit\nSolgendem Sachverhalt begründet hats Er habe versucht,\nın seiner \\ohnung Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, \"’\nuna neabe sich darüber beschwert, dass seine Stieftochter\n„argarete mit ihrem Freund übernachtete; diese habe ein '°\nausschweifendes Leben geführt und im April 1950 eine\nFrühgeburt gehabt; die Beklagte (Agnes DEEP) habe\ndavon öffentlich in der Nechbarschaft erzählt und gemeint, dass ihre Tochter im heiratsfähigen ‚kiter sei,\nda könne so etwas. schon passieren; die Beklagte habe\n2umwer für ihre Kinder Partei genommen und in keiner\nWeise geduldet, dass er im Hause für Ruhe und ‘Ordnung\nsorgte; sobald er ‚einen Ton gesagt habe, habe er immer\nwieder hören müssen, er solle machen, dass er aus dem\nHause komme. :; I ,\n\nIn den, Gründen, des 'Scheidungsurteils vom 8. Dezember 1950° ist dementsprechend, wie die Revision ebenfalls zutreffend. hervorhebt, folgendes Beweisergebnis\nTestgestellt worden: Die Tochter Margarete habe vor\nihrer Volljährigkeit häufig Herrenbesuch, der über\nNacht geblieben sei, im Elternhaus empfangen; die Beklagte(Agnes » habe ausser gelegentlichen Vorhaltungen nichts dagegen unternommen; es sei erwiesen, dass der Kläger. (Heinrich Di) darüber erbost war, und dass es öfters zu heftigen Auseinander-\n\n-A-\n\n27\n\n-4-\n\nsetzungen darüber kan; die Beklagte habe zugegeben,\nsich bis zuletzt auf die Seite ihrer Kinder gestellt\nund den Kläger beschimpft zu haben.\n\nHiernach lässt es sich nicht ausschliessen,\n\ndass der Angeklagte Heinrich Dip durch die\nAusserachtlassung des Inhalts der Eheakten ‚beschwert\n\nist.\n\nEinerseits muss damit gerechnet werden, dass die\nStellungnahme der Strafkammer zur Schuldfrage, namentlich dazu, ob der Beschwerdeführer angesichts des\nZusemmenhaltens seiner ühefreu mit den Kindern zu\neiner Verhinderung des unzüchtigen Umgangs der Stieftochter in der Lage. und ob \"ihm ein Einschreiten nach\nden Umständen des Falles zuzumuten war,. \"anders ausgefallen wäre, wenn die 'Eheakten zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme im Strafverfahren gemacht w rorden wären.\nInsbesondere die Feststellung des inneren Tatbestand Ö\nkann dadurch beeinflusst worden sein, dass.der Inhalt\nder „heakten ausser Betracht, ‚gelassen \"worden ist.\n\nZum anderen liegt es vor altem make, dans das\nLandgericht bei Berücksichtigung, des Ergebnisses\ndes ühescheidungsverfahrens nicht dazu gelangt wäre,\ndie Zhefrau N] nur zu einem. Monat, den Beschwerdeführer dagegen zu zwei Honaten Gefängnis zu verurveilen. Die Auswerfung . einer höheren Strafe gegen\n\nkeinrich DOEEEEEE fällt, wie die Revision mit Recht\nhervorhebt, umsc inehr auf, als Margarete Vu\n\n5.\n\n-5.-\n\neine tochter der Frau aus d@enfrüherer Ehe und nur eine“\ntieftochter des Beschwerdeführers ist.\n\nSchon die Verfahrensrüge muss sonach zur Aufhebung &\ndes Urteils führen, ;\n\nII. Zur Sachrüge,s\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Ende März 1950\nhabe liargarete VER eine Fehlgeburt gehabt; dem\nBeschwerdeführer sei das nicht verborgen geblieben; er\nhabe die Stieftochter nach der Fehlgeburt gefragt, ob\nsıe etwas mit TEE \"vorgehabt\" habe; das habe sie nicht\nin Abrede gestellt; er habe nunmehr auf dem Zustandekommen\nsines Verlöbnisses zwischen FEB und Margarete Vo\nEB bestanden; seinem Vorschlag gemäss habe die Verlobung zu Pfingsten (28./29. Hai 1950) stattgefunden.\nNach der Annahme der Strafkammer soll sich der Angeklagve der kuppelei in der Zeit von der ärlangung der Kemntnis von der Fehlgeburt bis zur Verlobung schuldig gemacht haben. Das angefochtene Urteil lässt aber eine\nFeststellung vermissen, wann der Beschwardeführer von\nder Fehlgeburt der Stieftochter erfahren und wann das\nerwähnte Gespräch stattgefunden hat. Es kann mangels\nbestimmter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er unmittelbar nach der Fehlgeburt hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Einwand der\nRevision, es sei nach.den Umständen des Falles kaum\nein Zeitraum verblieben, in dem sich der Beschwerdeführer der Kuppelei schuldig gemacht haben könne, lässt\nsich sonach an Hand der Urteilsfeststellungen nicht\neınwandfrei widerlegen. Der Tatrichter wird in der neuen Iauptverhandlung — wenigstens ungefähr — klarzu-\n\n-6-\n\nDY\n\n'stelien haben, wann der Angeklagte von der Fehlgeburt\n\nder Stieitochter erfahren hat. Dieser Zeitpunkt ist für den\nUmfang seiner Schuld und damit für die Ermittlung einer angemessenen Strafe von Bedeutung. In diesem Zusammenhang\nkenn auch der Inhalt der zheakten, wie die Revision geltend\n\nmacht, ins Gewicht fallen.\n\nDie Strafksmmer wird im Hinblick auf das Verteidigöngsvorbringen des Angeklagten auch klarstellen müssen,\nob er, venn TB die Kargarete Vu aufsuchte,\n\nsıch noch nicht zur Ruhe begeben hatte.\n\nDas angefochtene Urteil konnte nach alledem, soweit\nder Seschwerdeführer verurteilt worden ist, auch aus\nsachlichrechtlichen Gründen nicht bei Bestand bleiben.\n\n[3\n\n)\n\nGroß Hörchner Engels\n\nHülle Dr Augustin\n\n> *\n\nSET.\nwir: -\n\n“ich\nEi;\n\nw Er We\nI 1\n„io\n\n2 ms\nee\nWE\n\nPur\na,\n\nseyn\nDar ..\n\ntr hd PIE BERTN\nEEE\nPu Te Sa Eur\nn r\n\n.\n. .\n. mh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-722-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-722-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.922943+00:00"}}