{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_705_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 705/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Asın 105/21 305 007 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden \"iegemeister Wilhelm IL ii aus wp, ;epor.n am\nGE 1905 in >.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit--\nzung vom 29, Mei 1952, an der Seil;zenomnen naben:\n\nBundesrichtaer Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklazten gegen das Urteil des\n“ Lanägerichts in Essen vom 21. Juni 1951 wird verworfen. N\n\nDer inseklaste hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. £\n\nVon Reehts wegen\n\nDrei Mitengeklegte brachten Ende llirz 1951 Kup£ferkabel, das sis aus Oberleitungon gestohlen und in etwa\n25 cm lange Stücke zerschnitten hutten, und zwar zunächst\netwa 200 m im Gewicht von ungefähr 16.5 kg und einige\nTage derauf 320 m im Gewicht von 37 kg zur 'schrottgrosshandlun;z SCEEEEmED ir. Tem. Der in\ndiesem Betrieb als .iegemeister beschäftigte Anzeiklagte\nIB nahm in beiden Pällsn Gas Metall entgosen und zahlte bei. der ersten Lieferung ngefähr 50.-- Mil und bei .\nder zweiten etwa 90.-- Di. en äle Mitunseklagten. Ir war\nsich dessen bewusst, dass das Met:«ll durch strafbare\nYandlungen erlanst war.\n\nAuf Grund dieses Sachvarhalts ist der Angeklagte\nLM wegen fortgesetzter Hehlerei zu drei iionnten Ge-\n£fängnis verurteilt vorcen. Hierg:;en richtet sich seine\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfols zu versagen.\n\nDas Landgericht hat zum äusseren Tatbestand ausgeführt: Da dem Arbeitgeber des Beschwerädeführers keine\nHehlerei zur Last falle, scheide eine strafbare litwirkung des Angeklagten IQ zu dessen Gunsten — etwa in\nder Form der Beihilfe - aus; IM habe jedoch auf seiten\nder mitangeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt. Diese\nTürdigung begernet keinem rechtlichen Bedenken. Dass unter solchen Umständen im Ankauf gestohlenen Guts durch\neinen Angestellten für den Geschäftsherrn ein liitwirken\nbeim Absatz zugunsten Ger Diebe gefunden werden kann,\nist in der Rechtsprechung anerkannt {RGSt 57, 73 fF;\n\n-3-\n\n2 Sal tut\n\n0 ummn 1.\n\nmu um 01\n\nm \nur. e.. .\n\n+\n\nmy.\nDr u Li ZU 07 0 zu * u\n\n64, 21 £). Der Senat hält hieran fost.\n\nAllerdin;s enthält das Urteil insoweit keine beson:\nderen \\usführungen zur iineren Tatseite. Jedoch ist der 7\nJeststellung, dass der \\uscklegste Lip auf seiten der\nnitengeklagten Diebe beim Absatz mitgewirkt hat, einwand.“\nfrei zu entnehmen, dass nach der Jberzeugung des Tatrichters der Vorsatz des 3eschwerdeführers bei Entgegennahme”,\ndes Metalls mindestens zugleich auf die Unterstützung\nder Dicbe bei der wirtschaftiichen Verwertung des gestoh«}\nlenen Metalls zerichtet wer. nders können die „usführun-:\nzen der Strafxzaummer bei sinü;semässer Auslezung nicht verstanden werden. Zs konm+ hinzu, dass das Landgericht abschliessend feststellt, die Tatbestandsmerkmale der Heh- \"\nlerei seien \"in objektiver und subjektiver Hinsicht\" ge- :\nseben, und dass bai der Besründung des Tortsetzungszusan- |\nwenhangs ausdr'ioklich von dem \"einheitlichen, von vornhe- ;\nrein gefassten Vorsatz\" gesprochen vwirü. Die Behauptung .\nder itevision, der Beschwerdeführer sei ledi.slich für sei-;\nnen Arbeitgeber tätig geworden, findet nach alledem in\nden Urteilsgrinden keine Stütze. |\n\n(2\n\nÜbrigens würde sich am rechtlichen ürzebnis selbst\ndann nichts ändern, venn der Darstellun,; der Revision u 4\nzu folgen wäre, denn nach der neuen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ;ehört zum Ansichbrinzen im Sinne\ndes § 259 StGB nicht die Erlangung eigener Verfügungssewalt; als Täter kann auch ein Gewerbesgehilfe verur- .\nteilt werden, der strafbar erlangte Gegenstände für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach\nden Umständen des Einzelfails selbständig tätig geworden\nist (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April 1952, zum \\bdruck be-\n\n“5\n\n-4-\n\n.n\n\nstimmt). Diese Voraussetzung liegt hier ersichtlich\nebenfalls vor.\n\nZu Unrecht vermisst die Rovision die Feststellung,\ndass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat.\nDas Landgericht hat die richterliche Jberzeugung davon\ngewonnen, ünss der Angeklagte mindestens in der Absicht\n‚ehandelt hat, \"durch Hebung des Umsatzes seine eigene\nSteilunr zu sichern unü womöglich zu verbessern\". In dem\neinem solchen Zweck dienenden Verhalten des Beschwerdeführers hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein Handein \"seines Vorteils wegen\" seZunden, Soweit die Revision geltend macht, der Anzzitagte habe lediglich den\nVorteil seines Geschäftsherrn im Auge gehabt, setzt sie\nsich wiederum mit den bindenden und hinreichend klaren\ntatsächlichen Feststellun,;en in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich\nerlangt worden ist, gehört nicht zum zyesetzlichen Tatbestand des § 259 StGB (RGaSt 51, 97, 100).\n\nva das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nden Angeitlasten bischvierenden Rechtsirrtun erirennen lässt,\nwar die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden\n\n-5-\n\nKostenfolge als unbegriindet zu ver.erien.\n\na\nLan\n\nNn;8\n\nWörchner\n\nKrumme\n\nDr. Ausustin\n\nYülle\n\nu TEE ER Az\n\n= BE EB EI AT atmen ern nt be are h et tnettnanin ame","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-705-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-705-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.885366+00:00"}}