{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_694_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 694/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 694/51 2272 007 aa\n\nIm Xamen des Volkes\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nder Kaufınann Josef IE :.: (EEE.\ngeboren a 1927 in EEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs u.8. .\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 3. Januar 1952, an der teilgenommen\nnabens T7 ---—\nBundesrichter Xrumme\nais Vorsitzendey'\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nKundesunvma) t aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das drteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni\n1951 weit der Angelilagte in den Tällen\n\nund verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit\nder kassgabe, dass der Angeklagte im Falle\n\nrar der Anklage wegen weiterer Betrugshandlungen unter Übernahme der insoweit\nerwachsenen Verfahrenskosten au? die Staatskasse freigesprochen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nneo. B\n.. Nee 8. FR\n\nDR . us . x\nBra x A nr PR\n\nwre\n\n- 2.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in sechs Fällen,\ndarunter in einem Fall in Tateirheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtstrefe von einem Jahr fünf honaten Gefäng- j\nnis unter Anrechnung der erlittenen Intersuchungshaft ver-\n\"urteilt worden. [r’hat das Urteil in vollem Umfang ange- .'\nZochten und rügt mit der Revision einen Verstoss gegen\n§ 217 StPO sowie die Verletzung des sachlichen Straf-\n\nrechts.\n\nDer Verteidiger, der seine Bevolimächtigung mit\nSchriftsatz vom 24. .iei 1951 unter Beifügung einer Straf-\n\"prozessvollmacht angezeigt hatte, ist erst am 15. Juni\n1951 zum Tauptverhandiung sstermin vom Z1. Juni 195i geladen worden. Die Behauptung. der Revision, dass die Ladungsfrist (§ 217 Abs 1 StPO) nicht eingehalten sei, trifftrsenach zu. Jeäoch könnte der Beschwerdeführer hieraus nur \\\ndann Rechte herleite en, wenn bis zur ‚Verlesung des ür-Sfrung ‚sbeschlusses die Aussetzung der Hauptverhandlung \\\nwegen öleses Langsis seantragt worder. wärs ($ ei7 Ads 2\n\nStPO). Das ist nicht geschehen. Der Verteidiger hat vielmehr ausweislick der itzungsniederschrirt zur mitgeveilt,\ndass er nicht auftrete. In dieser irklärung ist kein Aussetzungsamtrag enthalten. Die Bevollmächtigung des verteidigers hatte sich ersichtlich aus anderen ‚Gründen erledigt. Das ergibt sich namentlich daraus, dass der Ver-\n\nteidiger mehrere Tage nach der Urteilsverkündung seine .\nSevollmächtigung unter: Beifügung einer neuen Strafprozessvollmacht angezeigt hat. Die Verfahrensrüge greift deshalb nicht durch.\n\nII. Zur Sachrüges\n\n1. Im Falle TEE vesesnet die Verurteilung wegen |\nBetrugs keinen rechtlichen Bedenken,\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte versprochen hat, DEE das zur Deckung des ver-\n\nBau\n\n- 3.\n\niorenen Geldbetrags erbetene Darlehn von 100 DI innerhalb von acht Wagen zurückzugewähren, obwohl er an eine\nRückzahlung aus eigenen .iitteln nicht gedacht und gewusst hat, dass er dazu auch nicht in der Lage sein wer- En\nde. Seine. Zinlassung, er habe seinem Vater seinen Verlust offenbaren und auf diese Weise für die oränungsmässigse Rückzahlung des Darlehns sorgen wollen, hat die\nStrafkammer mit Erwägungen, die keinen Rechtsirrium erkennen lassen, als unglaubwürdig bezeichnet. Tatsächlich\nhat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, seinem\n\nVater von einem Celäverlust nichts erzöhlt. we“\n\nDie Anrahme der Betrugsabsicht steki - entge.ien der\nAnsicht der Revision - nicht in unlösbarem \\iderspruch\nmit der Tatssche, dass der Angeklagte demals im Geschäft\nseines Vaters als Lagerist mit einem l\\oratslohn von 150 +\" A‘\nDl tätig war. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer, :\"\nels er sich von DB 100 Til leihen iiess, seinen on\nletzten, vorher bezogenen Lohn schon verbraucht hatte\noder zur Abdeckung anderer, dringender Verbindlichkeiten\nvdenötigte, und dass er anderseits mit einer neuen Lohnzehlung eret nach Atleu? der vareirbartern. kurzen Rickzahlungsfrist rechnen konnte. Die Tatsache, dass. der Va- u\nter des Angeklagten im Hause des DEE wohnt und dass\ndiesem der 3eschwerdeführer Geshaıb gut bekannt war, |\nschliesst nicht aus, dass TEE äurch die Täuschungshandlung des Angeklagten zu der Darlehnshingabe bestimmt\nworden ist. . ‚di\n\n2. Im Falle KB hält die Begründung, mit der 5;\ndas. Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt.\nhat, der rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.\n\nrn\n\nRR\n\nun ae\n\nwm\n\nZwar hat der Beschwerdeführer, als er die Kleidungs- ag\nstüicke bei Zr auf Abzahlung kaufte, der Wahrheit Bu\nzuwider gesagt, dass sein Yater mit dem Kauf einverstanden sei. Is hätte aber der Darlegung bedurft, ob er nit\nder Srteilung der Zustimmung seines Vaters rechnete, zU-\nmal er, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in\n\nar\n\ndiesem Falle seinen Vater tags darauf von der Any ‚chaffung\n\nunterrichtete. Die Frege,ob der Angeklagte De vorsätzlich getäuscht hat, ist daher nicht zurreichenä gekiört;\n\nVeiterkin ist den bisherigen Urteilsfeststellungen,\nsowcit die Tusace- monatlicher Ratenzahlungen in Trage\n‚steht, weder eine Täuschungsshandlung noch das Bevusstsein\nvon der Zufiügung eines Vermögensschadens zu entrehmen.\n\nDas Landgericht hat diese Voraussetzungen deshalb als er-Züllt angesehen, weil der :Vater: des: Angeklagten. mit‘\n\nden Anschaffungen seines Sohnes aisdann tatsächlich nicht\neinverssanden gewesen sei, obwohl er anfänglich eine ‚onatsrate von 50 Dil für seinen Sohn gezahlt hatte, und hat\nin übrigen unter Berufung auf die Lebenserfahrung angenomnien,. dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis nicht aus\neigenen .\\itteln habe begleichen wollen. it Recht weist\näie Revision demgegenüber darauf hin, dass der Angeklagte,\nals er die nleidungsstücke bei K z&ufte, noch im\nGeschäft seines Vaters als Lagerist beschäftigt war und:\nausser Sreier Wohnung und Verpflegung einer monatlichen\nbohn ven 150 IH cruleli, vice dic SÄruizeiiult „enigestelle\nhat. Angesichts dieser Erwerbsstellung liegt die Annanme\n'nehe, dass der Ängeklagt te zur ZDinhaitung der sugesagteü\nRatenzahlung - im Gegensatz zum Falle DEEEEED, in dem er\n‘die Rückzahlung: von 100 Di binnen acht Tagen versprochen\nhatte, --in der Lage war und auch mindestens demit ‚recänen\nkonnte, sein Vater werde die Wonatsraten von 50 DU unter.\nentsprechender Lohnkürzung an Zr aprühren. Die\nBerufung der Strafksmmer. auf die gegenteilige Lebenserfahrung reicht, auch bei Berücksichtigung des strafbaren\nverhaltens des Angeklagten in den anderen Tällen, angesichts der besonderen Gestaltung des Sachverhalts im Falle\nTri zur Feststellung des inneren Tatbestandes des’\nBetiuges nicht aus.\n\n3. ım Falle PER die Anwendung der §§ 263\nist\n\n73 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision\n\n|\n\ninsoweit euch nicht näher begründet worden.\n\n4, Auch im Felle AED 1 >: der Revision der Erfolg\nzu versagen.\n\nDer A Angeklagte hat in diesen Telle von einer vorübergehenden Geldverlegenheit gesprochen und die Rückerstattung unter Hinweis auf sein Guthaben bei RW und\nauf seine sonstigen Aussenstände versprochen. Tatsächlich\nhatte er aber bei AililWkein Guthaben, sondern eine Schuld.\nEr hat euf @rund seiner Lack- und Leinölverkäufe Zahlungen\nerhalten und dennoch den geliehenen Betrag nicht an A\n\nzurückgewährt. Die Anstellung des Angeklagten als Lagerist\nim Geschäft seines Vaters hatte schon vor der Aufnahme\ndes Darlehns ihr Ende gefunden. Wenn der Tatrichter unter\ndiesen Umständen zu der Annahme gelangt ist,. der Angeklagte habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, die entliehenen 20 IK zurückzuzahlen, so begegnet das keinen\nrechtlichen Bedenken. Den Ausführungen der Revision kann\nin diesen Falle nicht beigetreten werden.\nDem Angeklagten ist in’ der!Anklageschrift weiter. zur\nLast gelest, dass er sich auch deshalb des Betrugs schul-.\näig 'gemacht habe, weil er AED veranlasst hat, Kraft-.\nwagerfehrten für ihn auszuführen. Insoweit hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für Überführt erachiet. Da\nvon dem in der Anklage angenomuenen fortgesetzten Betrug\nnur eine Sinzelhandlung (die Verschaffung des Darlehns\nvon 20 Ti) zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden.\n\niss, hätte der Beschwerdeführer im übrigen Zreigesprochen -\n\nwerden müssen. Dieser Ausspruch ist vom Revisionsgericht\nnachzuholen.\n\nAusserden sind in’der Anklageschrift Lebensmittel\n\nerwähnt, die sich der Angeklagte in Geschäft des AED\n\nbetrügerisch verschafft haben soll. In den Urteilsgeründen ist dieser Punkt nicht erörtert worden. Jedoch kann\n\ndisses Unterlassen auf sich beruhen, weil die Zinbeziehung :\n\ndieser „in ‚zelhandlung in.die zum Gegenstand der Vei rurteilung\ngemachte Tat in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu einer\n\nSchlechters tellung des Angeklagten. führen dürfte 5 358 Abs‘ 2°\n\nStPO; RGSt 67, 63 !).\n\nFa\n\nBAR\n\nEr\n\n.r BI BRTR\nu PÄRR rt\n\n-6.-\n\n5. Im Falle Pi ist die Verurteilung wegen\nBetrugs ebenfells rechtlich einwandfrei begründet w: rden.\n\nDie Revision hat auch von näheren Ausführungen abgesehen. j j\n\n6. Im Falle pr: das Urteil eine klare‘ Pest b-\n\nstellung vermissen, welche Angaben der Angeklagte bei\nseinem Einzug über seine wirtschaftlichen Verhältnisse\n\n‚gemacht. hat.. Ob:er sich schon bei Eingehung des Vertrags\n\neiner Täuschung schuldig gemacht hat,. 1&sst sich daher\nnicht abschliessend beurteilen. In den Urteilsgründen\nist nur ausgeführt, der Angeklagte habe sich nach einer\nMahnung des Te» damit entschuldigt, dass er bei seiner\nfrüheren Wirtin noch Schulden abzudecken habe. Diese Er-.\nklärung liess keinen Zweifel darüber,- dass. der Beschwerde--\nführer in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte.\nAngesichts dieser Offenbarung erscheint es zweifelhaft,\nob für die weitere Gewährung von Unterkunft und- Verpflegung eine Täuschungshandlung des Angeklagten ursächlich\nwar, zumal da der Tatrichter ausdrücklich festgestellt\n\n‘hat dass Topp. den Angeklagten in den 1 enher. NMänrzsicht -\nüben ZU müssen\", weiter beherbergt und verpflegt. habe.\n\nwitte Januar 195:- erkrankte, der Angeklagte infolge\neiner Handverletzung und war nunmehr auf Krankengeld en-:\ngewiesen, von dem er 60 bis 65 IM an Ta» abführte. Dieser Sachverhalt spricht für die folgende Zeit gegen die\nAnnahme eines Betrugs. Der Beschwerdeführer. hat bis zum\n1. April 1951 bei Ti gewohnt. Im übrigen ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass er \"eine Zeit lang\" krank ge- j\nwesen ist und dass ‘er nach seiner. Genesung \"jeweils einige Tage\" bei zwei Firmen und: insgesamt 3 Wochen in einer\nGärtnerei gearbeitet hat. Hieraus ist nicht zu entnehmen, '\nin welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Betrug zur.\nLast fällt und inwieweit er ohne seine Schuld zur Erfüllung des Vertrags ausserstande war. Es hätte nach der\nSachlage noch der Klärung bedurft, wie lange. der Angeklagte infolge seiner Handverletzung erwerrsunfähig war,\nwieviel Rrankengeld er. bezog,. ‚in: welchen Zeiträumen. er\n\nMM\n\n- 1.\n\nerverbstätig war, wieviel Arbeitslohn: er erhielt und\n\n- u\n\nverum er Tenichts mehr zahlkel:. 3\n\n. Der festgestellte Sachverhalt lässt die Annahme zu,\ndass der Angeklagte mindestens nicht in dem vom Landgericht zugründegelegtien, sondern in geringeren Unfange des Berugs schuldig ist. Dadurch dass die Strafkammer ohne ausreichende Prüfung den Beschwerdeführer für den gesamten Bu\nSchaden des TB strefrechtlich verantwortlich genacht\nhat, kann der Angeklagte im Strafmass beschwert sein. . ”\n\nEiernach ist in den fällen Ks uni TB sorie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der\nUntersuchungshaft das angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In den “\nübrigen 4 Fällen ist die Revision des Angeklagten mit i\nder aus der Urteilsformel ersichtlichen Massgabe zu verwerfen.\nKrumme Mantel Engels\n\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n>\n\nrt\n\n-.\n\n3\n%\nj","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-694-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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