{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_456_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 456/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn were an a ee\n\n2289 060\n\nIm Mamen des Volkes\n\nIn der Strafscche gegen\nden Reit- und Fahrlehrer Friedrich\n\nCB, scvoren om «ED 1903 in\n\nwezen Untrcue\n\nhar der 4. Strefsenat des Bundesgerichtchofs in\nder Sitzung von 27. Sentenber 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter KXrumie\nZundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Fülle ‘\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzceade Lichter,\n\nOberstaatsennslt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesarr.altschaft,\n\nJusiizangestellter I)\n\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Pa\n\n.\n”\n2,\n‚\n«\n\nkaf die Revision des Angeklagten wird das! “x\n§ 3 .\n\nUrteil der Strafkamner des Londgerichts\nLüneburg bei dem Amtegcericht in Gelle vom...)\n12. körz 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrundeliczenden u\nFeststellungen aufgehoben unä die Sache \"“-\"\nin diesen Unfang zu neuer Verhandlung und. -*®\nEntecheiäung, zuch über die Kosten des\nRechtenittels, an des Landgericht zurückverwiesen. ron\n\nVon Recht“ v>sen\n\n— _\n= — um\n\n_— mr _\n\nFa}\nor R\n-\n\nGründe:\n\nDer Anzeklegte ist unter freisprechung im übrigen\nwegen Untrcue verurteilt worden. Seine Zevision rügt\ndie Verletzung Sornellen und materiellen Kechtes.\n\nDie Verlskrensbeschwerde, mit der die nicht ordnungsmässige Besetzung des erkennenden Gerichtes gel-\n\ntend gemacht wird, ist begründet. Denn nach den Sitzungs-\n\nprotokoll hat ein beauftraster Richter der Yorcitz in\nder Hauptverhandlung vor der Strafkamner geführt. Das\naber wer unzulässig. Nach der lechteprschung des Senates (vgl Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 72/51 -)\ndarf der Vorsitz in einer suswärtisen Strafkemmer gemäss $' 78 GVC nur einem fest angestellten Fichter im\nSinne des § 6 GVG übertragen werden. Zwar ist der\n\n_ Vorsitzende durch Erlass des bendesjustizministers\nvom 8. “Erz 1951 nit virkung vom 1. !lürz 1951 in eine,\nAmtsgerichtsratestelle bei den Amtsgericht in Celle\n\neingewiesen worden. Die Dienstbezeichrung im Sitzungs-\n\nprotokoll ergibt indessen, dass die [rnnenun;:surkunde\n\ndem Vorsitzenden zur Zeit der Verhandlung noch nicht:\n“Ye ELLE\n\nausgehändigt und die Ernenzung daher noch nicht wirk”\nsan geworden wer. Die dengemäss zur Zeit der Hauptver- n\n\nhandlung noch unberufene /mtsausübung kenn nicht durch :\n\neine erst später wirksen gevordene Verfügung der\nJustizbehörde mit rückwirkender Kraft zu einer ver-Tassun;cnäs sig en gemacht werden; elle gesetzlichen\nVoraussetzungen müssen vielmehr von vornherein vorliegen (iCSt 55, 225). Auf die Verfehrensrüge ist\n\nfer\n\nD\n\n;\n.\n\nPET FEIERTE\n\nFAR. I E25\n\n.\nvu. .\nDas BEE 72V. 70r\n\nu...\nv\nrennen\n\n‘\n.\neh\n\nx\na. es\n.“L\nhr.\n\n+\n\nD\n..\n..‘\n\n.\n.s j\n’\nwen,\n\nRT a3 .\n” B\nLIRTZ .\n.\n: ho\" 2005 ZA FEIERN\n\n\\\n.\nFEN\ns #7 i7\n\n.\n\n:v ar.\n= . 4 ‘\nur“\n\nERRLE,\n!\n\n[N\n\nve\n\n‘\nNV ’ . “\n7 “\nBEN ZUR\n\n- 3 -\n\ndas verurteilende Erkenntnis daher aufzuheben und die\nSache insoweit an das Landgericht zurüchzuverveisen. nd\n\nTagegen kann die Sachbeschwerde ‚keinen ärTolg Be\nhaben. \\\n\nNach den Feststellungen der £traikarmncr, in denen\ndie kevision vergebens eine das Urteil berührende Widersprüchlichkeit aufzuweisen suckt, hat der Tatiersealbesiizer v. cos. der dem Angeklagten nehr\nals 16C0.- IE schuldete, ohne Beziehung zu dieser\nSchuld am 5. Mai 1950 einen vom Zrgeklugten auf ihn\ngezogenen Wechsel über 1500.- Di, fällig am 15. Juli‘,.\n\nwur.\n\n1950, angenommen. Dieses Akzept erhiclt der Angeklagte\nlediglich, un durch Diskontierung dag für einen 'Bferde-.\nkauf crforderliche Geld zu beschaffen, und es ver ausdrücklich vercinbert, dass der Wechsel nur zur Finanzierung des geplanten Geschäfts dienen, und der Angeklagte den geserten, aus der TLickortierung erlösten\nBetrag an v. OB abliefern sollte. Eachäen die\nUnterbringung des Akzeptes mieslang, hiclt der Angcklegte, der sich inzrischen mit v. cu verunciniyt hatte, den TVechsel nicht nur zurück, sondern\ngab ihn am 20. Juni 1950 zur Begleichung einer eigenen\nKaufschuld weiter. In der vreitergabe des Akzentes zur\nTilgung einer eigenen Schuld erblickt die Straikammer\nmit Recht den liissbrauchstatbestard. des 3 266 StCB.\n\nDie getroffenen Feststellungen geben keinen An- R\nhalt für den Verdackt, dass der Vertrag zwischen\n. ci unddem Angeklagten über Xreditbe: ‚chaffung 8\n\nwen\n\n- do\n\ndurch Diskortierung des Finarzierunssvechsels wegen\nVerstosses gegen ein Strafgesetz oder die zuban Sitten\nnichtig gewesen wäre. Kraft dieses Vertrages durfte\nder Angeklagte von der ihm als legitiinierten Vechselinkaber vermöge Viechselrcechts zustehcr.den Befugnis,\nüber den soechsel zu verfügen, ir Inncerverhüöltnis nur\nzum Zwecke der Kreäitbecchellung Gebrauch zu mrecken.\nDer iechsel wer daher für ihn ein Trendes Verzögensstück, zu dessen Rückgabe er nach er£ichtlicher Unmöglickkeit der Diskortierung zuch ohne zusdrückliche\n£brede verpflichtet var. Dass er ihn trotzden begeben hat, stellt cich gegenüber v. CB a!s \\üi2sbrauch der Verfügungebefugnis dar (vgl RG HAR 1959\n\nNr 202). Den Feststellungen der Strafkamer ist cinwendfrei zu entncknen, dass v. CB Jicser Begebung nicht zugestimmt kat. Ihm wurde durch die Veitergebe des Vechscls schon insoweit ein Nachteil zugezigt, als ihm gemäss Art 17 1G die Löglicukeit genomwen wer, dem redlichen Inhaber den auf seinen\nunmittelbzren Beziehungen zum Angeklagten berukenden\nEinwand entgegenzusctzen, dass dieser den Wechsel\nunter Yertrevensnissbrauch in den Terickhr gebracht\nhzbe. .\n\nHicht wesentlich anders wäre dic Rechtslage im”\nübrigen zu beurteilen, wenn die Finenziorunssvereinbarung zwischen v. co» und den Angeklagten zi-,\nvilrcchtlich richtig sein sollte; denn dann würde, z,\nein gleickzelagertes Treuverhältnris tatezäcl ‚licher KR.\nbestehen. \" \" Ber\n\n.\n. ws\nun mel,\nN R na\nPak, VRR GER\n\n7 37 2\n\n.\n[2 ..\nw..,;,\n\" pr N\nse .\neur” % 5\n\n- 5.\n\nAuch der subjektive Tatbestend ist bedenzenfrei\nfestgestellt. Der Angeklagte hat, vie das angelochtene\nUrteil ergibt, gewusst, dass er durch äie Vleitergabe\ndes Akzepts gegen die susdrückliche Vereinbarung mit\n‘V co» verstiess, und dass such dessen Schreiben\nvom 2. Juni 1950 nicht als eine Ermächtigung zur Begebung des Wechsels aufgefasst werden konnte. Er wusste\nferner, dass er v. con durch die Yeitergabe des\nAkzepts schädigte.\n\n, . Dr. Groß Krumne Engels\nDr. zülle Dr. Augustin\n\n[2\n\nD\n2\n*”,\n\n.\n.\nDIE\nen,\nun auf‘\nar\nje\nO\n\n“\nPr A\n\nu\n\n£ y\n27\n£ B\nCA\n\nfe j\nyW,\n\n.\n.\nRu\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-456-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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