{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_42_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 42/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 081\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\ndie Ihefrau Eulda X gg\ngeb. IM aus R Ir. , kreis\n\n5 geboren am 1892\nin my bei W\n\nwegen erfolgloser Aufforderung zu einen \\ Verbrechen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenon-\n\nmen habens\n\nSenatsprä isident Dr. Groß\nals Vorsitzender |\n\nDundesrichter Krumne, -\n\nBuhdesrichter Dr. Engels,\n\ne Bundesrichter Drs Eülle,\nDundesrichter Dr. Augustin.\nels beis itzende Richter,\nkutsgericht sret u\näls Vertreter der Eundesanvwaltschaft,\nJustizangestellter uw\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht. erkamta\n\nAuf die Rerision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade von 17.80-\n\n2.\n\nvenber 1959 it den ihn zucrunde liegenden\nFeststellungen eufgchoben und die \"Sache zur.\nneuen Verhandlung und ıntscheidung, auch\nüber die kosten der fevision, an das Laendgericht zurückverwies SeNna\n\nVon Rechts wegen\n\nGr\n\nDie Arbeiterin Waltraud Be gebar = am n m\nu 1°:9 susserehelich einen -naben, als des sen Ereigen sie den | Sohn der Ingetlasten in Anspruch nahn.\nLiva drei ii Yochen nach der Geburt suchte diese die\nKindesmutter in ‚deren Wohnung auf und wollt se sie dazu überreden, Gie Veterschaft ihres Solmes vor ‚den\nBehörden zu verschweigens „ls die Kindesmutter darcuf\nnicht einging, erzühlte ihr die Anzeklagte, in järer\nVervandtscha?; habe eine’ Trau einem neugeborenen „inde.\nacht Yase lang unverdümnte, aufgekochte Duhmilch nit\nviel zucker zu trinken gegeben, worauf das Kind bald.\nan ‚Blähungen verst torben sei. Dieser Erzählung seizte.\ndie Ang geklagte. ic. Vorte hinzu: In einen solchen Zelle\nwäre uns allen \"geholfen. Die Zindesmutter faßte die\nWorte der Angekla sten sofort dahin auf, sie solle in\ngleicher Weise ihr kind töten. Sie entgegnete, das\nxind lebe und; solle, ‚auch am Leben bleiben. Nachdem\ndie Ingeklagte, noch darauf hingewiesen hatte, sie\n\n‚seien beide. Flüchtlinge, die sich das Leben ges senseia 3_\n\n-3-\n\nch\n$)\n\nC\n\nis nicht schver nachen sollten, es wäre Goch beser, wenn das Zind nicht da wäre, weil es keinen\n\n16]\n\nrichtigen Vater habe. trat sie an das Lett des\nKindes heran und sagte: \"Du bist auf dieser Welt\n\nnicht erwänscht.'\n\nDas Landgericht. hat im ‚Anschluss en ein sachver-.\nständiges Gutachten angenommen, das empfohlene ittel sei objektiv nicht geeignet gewesen, den: 'erstrebten Tod des „indes herbeizuführen. üs hat deshalb\ndie Angeklagte auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Teststellungen wegen erfolgloser Zufforderung zu\neinen {mit untaüglichmniitteln) versuchten \\iorde zu\n\neiner Gefängnisstra afe von einem Jahr und zwei lonaten\nverurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des‘ formellen und sachlichen Rechtes. Sie\nmußte irfolg. abens j\n\nInbegründet ist allerdings die Rüge der Revis ion,\n\n3 Zrö£tungebesehtuos sei. mangelhaft, weil er die\nzeklagten zur Last gelegte* Tat und das anzuviendende, Straf cesetz nicht genügend bezeichne (§ 207 S+20)\n\ndenn ein Eröffmungsbeschluss ist nicht erlassen‘ wor den’\n\nund brauchte cs auch nicht, weil die Anlıla geschrift\nem 21. September 1950, also vor Inkrafttreten des Gcesetzes Zur en der Rechiseinheit auf dem\nGebiete der Gerichtsverlassung, dcr bürgerlichen Rechts-\n»Zlege, des Serafvortahrene und des \\ostenrechts von\n12, September 1950 - BCR1 I § 455- bei dem Lendgericht eingeg gengen var (Art 8 Ziff 214 dieses Gesetzes 3) o\n\n-4-\n\nlit Recht rügt die Revision aber die Verletzung\ndes § 265 StPO. Danach durfte eine Verurteilung der\nAngeklagten auf Grund eines anderen, als des in der\nanklaseschrifit angeführten Straigesetzes nicht ausgesprochen werden, ohne dass diese zuvor auf die Ver-Enderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders\nhingeviesen und ihr Gelesenheit zur Verteidigung ge-\n\ngeben worden war, AJusweislich der Öicderschrift über\ndie Nauptverhandlung ist das dem Gesetz zuwider unter-\n\nblieben.\n\nIn der Antlageschrift wird der Angellagten zun\nVorwurf gemacht, Ende Februar oder Anfang äürz 1949\n\nin on] einen anderen \"erfolglos zur Begehung\neines. Verbrechens gegen das Leben eines Dritten euf-\n\ngefordert zu haben. Sie hat die unverheiratete Flücht-\n\n| ingsarbeiterin Waltraud BiO3< | aufgefordert, ihr\n uneheliches Kind zu töten - Verbrechen nach § 49a StGB.'\nIn dem wesentlichen Ergebnis der Erwittlungen gab die\nAnklageschrift dazu Zolgende Erklärungs \" die Angeltlag-\n. te hat verhindern wollen, daß ihr .Sohn als Urzeuger\ndes unchelichen Kindes in Anspruch genoumen wird. Das\nvon ihr vorgeschlagene \\ittel ist auch geeignet, den\nZod eines Säuglings herbeizuführen.\" Die Anklageschrift\nenthält insoweit einen liangel, als sie das enzuwendende\n;trafgesetz nur nit § 49a StGB bezeichnet, . ‚und damit\ner Vorschrift des § 200 8tZ0 nicht senüisend Rechnung\nägt, wobei nicht unberücksichiigt: ‚bleiben darf, daß\n40 a StGB den Begriff \"Verbrechen\" nur als Sammel-\n-5\n\n2\n\n-\n\nklagte wegen erfolgloser Aufforderung zu versuchten\n\nu; Gi,\nbezeichnung für eine Vielzahl denkbarer Zinzeltatbestände gewertet sehen willo Venn die Anklageschrift\nweiter von einem Verbrechen nach § 49 a StGB spricht\nübersieht sie, dass die Verhaltungsweisen; vie sie diese Lestimmung geahndet sehen will, ohne Kennzeichnung\ndes einschlägigen Einzeltatbestandes nicht völlig selbständige Straftaten nit eigener Strafdrohung sind, worauf schon ihre Stellung im Allgemeinen Teil des StGB\nund die Verweisung auf die Destrafungsuöglichkeit\n\"uije ein Anstifter\" oder \"als Gehilfe\" hindeuten. Venn\nimmerhin die Anklageschrift aus den Zusammenhang erkennen lässt, dass der Angeklagten der Vorwurf? der Aufforderung zur Tötung eines üenschen gemäc cht werden sollte,\nso ergibt sich&er aus ihr nicht, dass die Angeklagte\nzur Ausführung eines: ordes aufgefordert hat. Die An-\n\n:lageschrift spricht nur nehrfa ch von Töten des \\Äindes.\nohne die besonderen Unters cheidungsnerimale; ie eine\nRötungshendlung zum lorde werden lassen, etwa abs sucht\noder niedrige Sewesgründe, hervorzuheben. Sie geht Terner davon aus, dass das empfohlene ittel‘ geeignet ist,\n\nein neugeborenes kind zu töten. und wäll. jauit die er-\n\n?olglose Aufforderung zu einem vollendeten Tötungsverbrechen geahndet wissen, Wenn dem entgegen die Änge-\n\nworde - Versuch wit untauglichen üitteln - verurteilt\nwürde, so wich das Landgericht in zwei wesentlichen,\nrech;lichen Gesichtspunkten. nämlich. einmal in der Art\nder Wertung der Tötungshandlung und zum anderen in der\nAnnahme eines nur versuchten Verbrechens von der Anklageschrift ab. SS hätte demnach eines vorherigen doppel-\n\nten Hinweises bedurft, danit die Angex slagte ihre Ver-\n-6 -\n\n5\n©\nSr\n&\n&\n&\n\ndas Urteil, entgegen der erhobenen Sachrüge, keinen\n\n‚rigen Beweggründen ‚gehandelt hätten, wenn die Dat so.\nzur. Aus führung gekomnen wäre, wie: sie diese der. Xindes-\n\nveidigung darauf abstellen konnte (§ 265 St? 0).\n\ndas Urteil auf dieser Verletzung des Gesetzes beruhen kann, muss es mit seinen Feststellungen aufgehoben werden. In sachlichrechtlicher Beziehung;\n\nRechtsirrtun zum i Nachteil der. Angeklagten erkennen.\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht in den Verhalten\nder Angeklagten cine er usthaft geneinte und gewollte\n\niufforderung zur z2ötung des Kindes gesehen. Die Zuf-\n\nforderung in Sinne des 9 49a Stüb, dessen Weiter gel-:. =\ntung der 2, Strafsenat mit Urteil von 16. Februar 1951\n- 2 StR 109/50 - bejaht hat, breucht nicht ausdrücklich zu geschehen; es genügt die\n\n\"eines Rates;\nHerbei- |\n‘ührenden Stimmngs Die\n\n‚nge. lagte und. die. Kin-\n\nGas Erwecken eines Reizes zu\nführung einer zum Dätigwerde.\n\nBehauptung der Revision; die.\ndesmutter hätten beide des ‚vorgeschlagene Nittel als\nn, widerspricht der, gegenteiligen Urteilstests ilung. Keinen Bedenken begesnen auch die dah ingehenden Test stellungen des Urteils,\nda ss die Zindeswtter wie auch sie Angeklagte aus. nied-\n\nvöllig untauglich an\n\nmutver nehegelegt \"hats Neuem tatsächlichen Vorbringen\n\n‚der Deschwerdeführerin muss der Revisionsrichter\n\ndie Beachtung versagen. Auch die Sträfzumessungs-\n\n‘gründe ergeben keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der\n\nAngeklagten.\n\nDr. Groß Ärumme 0. Engels\n\nDr. Zülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-42-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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