{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_31_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 31/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vs StR 31/50\n\nnn er,\n\nIn der St rafsache\n\ngsege\n\nden ehemaligen Gendarmeriewachtmeister Bruno H —— ,\n\ngeboren am a in A , wohnhaft in\n\nwegen TIntschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshe?s in der\nSitzung vom 21. Juni 1951, an der beilgenomnen haben:\n\nSenat spräsident Dr. Gross\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr, Engels\n; Bundesrichter Dr. ‚Hülle\n Bundesrichter Dr, Augustin\n| ‚als beisitzende uchter,\n\n| i Antegericht srat En\n\nE \"als Vertreter der Bundesamweltschaft,\nJustizangestellter umEB ne\nals Prkundsbeanter der x Geschüftestelle, Ds\n\nfür Recht erkannt:\n\nD\n\nAuf die Revision der Stantsanwaltschaft wird das.\n\n. Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 25 April 1950\n‚mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho--\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und iIntschei.-\ndung -- auch über die Kosten des‘ Rechtsmittels .- an das\n\nSchwurgericht Dortmund zurückyerwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nals eine vorsätzliche oder ‚fahrlässige Dötungshendlung ge\n\nünd_e\n\na\na\nnn\n\nDer Angeklagte war Gendarmeriemeister.Am 1. April 1945\nschoss er auf einem Dienstgang in PER, das damals dicht\nhinter der Front lag, einen Ausländer mit zwei gezielten\nSchüsssen seiner Pistole in den Rücken, als dieser trotz\nzweimaligem Halteruf auf dem Bahndamm der Reichsbahn mit\nmässiger Geschwindigkeit veiterging,. Der Angeklagte nahm\n‚auf Grund einer keidung zweier Jugendlicher an, dass der\n\nMann des Vergehens des Diebstahls dringend verdächtig war\n“und sich der Festnahme oder Feststellung seiner Person durch die\nFlucht zu 'entziehen versuchte. Beim Sichern der Pistole in.\n‚etwa5-6nm Entfernung vor dem Zusamnengebrochenen löste der\nAngeklagte durch Unachtsamkeit einen oder zwei weitere Schüsse,\n(die den iienn in den Kopf trafen. Das Schwurgericht hat nicht fest-\n\"stellen können, ob der Mann in diesem Zeitpunkt noch lebte oder\n\nschen an den beiden ersten Schüs sen verstorben war.\n\nDie beiden ersten Schüsse hat das Schwurgericht nicht\n\nwertet, den oder die letzten Schüsse zwar. als fahrlässige\nTötung angesehen, ‚jedoch das Verfahren auf Grund des § 3\ndes Straffreiheitsgesetzes. vom 31. Dezember 1949 einges stellte\n‚Gegen dieses- Urteil wendet sich die Revision ‚der Staatsansaltschaft mit der Sa chbeschweräe, die zu. seiner Aufhebung\nführen musste. :\n\nDas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\ndie Auffassung vertreten (vgl RGSt 70, 193), dass eine\nEinstellung, die der Tatrichter auf Grund eines Straffrei.-\n\nheitsgesetzes susgesprochen hat, dem Revisionsrichter. air ont\n\n3.\n\nverbietet, das Urteil auf eine sachlichrechtlich zutreffen-\n‘de und erschöpfende Beurteilung des ermittelten Sachverhalts\nzu prüfen. Daran ist festzuhalten.\n\nDer Tatrichter geht bei der rechtlichen Beurteilung\ndes Sachverhalts von der Dienstanweisung über den Waffengebrauch der volizeibeemten aus (Ministerialhlatt des\nReichs - und Preussischen Ministeriums des Innern 1939,\n\nS 1636). Nech A und F dieses Runderlasses waren die Poli--\n'zeibeamten befugt, in rechtmässiger:. Ausübung ihres Dien.-\nstes zum Anhalten von Personen, die bei einem Verbrechen\n\noder Vergehen auf_frischer lat betroffen oder verfolgt wurden oder der Tat dringend verdächtig waren ünd sich der\nFestnahme oder Feststellung ihrer Person durch die ‚Flucht\nzu ‚entziehen versuchten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen,\n\nwenn der polizeiliche Zweck nicht auf andere leise erreicht\nwerden konnte. Von der Schusswaffe sollte Gebrauch gemacht:\n‚werden, wenn die Anwendung anderer Waffen erfolglos geblieben war oder offensichtlich nicht zum Ziele führte. Der\n\nWaffengebrauch durfte nicht weiter ausgedehnt werden, als\n\nes zur Erreichung des polizeilichen Zweckes erforderlich\nwar; | |\n\nDas Schwurgericht hat zwar nicht festgestellt, dass _\nder. Ausländer tatsächlich gestohlen hatte. Angesichts der\nTatsache, dass die beiden- Jugendlichen, auf deren Anzeige\nhin der Angeklagte eingriff, den Ausländer der Sabotage\ndurch Inbrandsetzung der Eisenbahnschwellen und des Dieb--\nstahls bezichtigt hatten, und der Angeklagte, als er auf\ndem Bahnkörper. angekommen war, mit einem Blick feststellen\nkonnte, dass die Schienen auf Eisenschwellen ruhten,daß.also von!\n\nder behaupteten Sabotage überhaupt keine Rede sein konnte, vielmehr\nein gewichtiger Teil der Anzeige sich ohne weiteres auf den .\n„ersten Blick als unwahr herausgestellt hatte, musste das\n‚Schwurgericht seine Auffassung, wieso der Angeklagte, der\n\nn angeblichen Saboteur ohne jedes als Diebesgut zu wertendes\nGepäck sich bewegen sah, cohne_ Verschulden der Auffassung sein\ndurfte,dass. dieser! ‚Mann zum mindesten des Diebstahls dringend\nverdächtig var, eingehend begründen. Das ist unterblieben. iv\nZa8. Schwurgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Angeklagte aus dem Verhalten des Ausländers - Stehenbleiben auf\nAnruf, Näherkommen, plötzliches Umkehren und Sichentfernen\ntrotz erneuten Anrufs -- ohne Verschulden schliessen konnte,\n\ner wolle sich der Festnahme oder der Feststellung äurch die\nFlucht entziehen; stellt aber gleichzeitig fest, dass die äus-.\nseren Umstände dagegen gesprochen haben. In dieser Feststel:--\nlung liegt ein denkgesetzlicher \\iiderspruch. Bei dem geschildert\nSachverhalt konnte sich die Überzeugung des Angeklagten, der\nAusländer wolle flüchten, nur durch einen Rückschluss aus den\näusseren Umständen bilden. Wenn das Schwurgericht solche Umständ\nnicht nur als nicht, gegeben bezeichnet, sondern sogar feststellt\n‚dass die Sachlage, vwIe sie sich dem Angeklagten darbot, gegen den.\n. Rückschluss sprach, so verneint es damit die tatsächlichen Voraus\nsetzungen, aus denen eine etwaige irrige Vorstellung des Angeklag\nten hätte abgeleitet werden können, und setzt sich mit dieser |\nFeststellung in einen echten Widerspruch, inden es. dem Angeklagten gleichzeitig einen unverschuldeten Irrtum zubilligt. Deuteten\ndie äusseren Umstände erkennbar. nicht‘ ‘auf einen Fluchtwillen\ndes Ausländers, so durfte der Angeklagte, von der Tatsache| des\n\nnicht ausreichend begründeten Tatverdachtes abgesehen, schon\n\n8\n\n5.\n\nallein aus diesem Grunde selbst ‚nach der damaligen\n\n. Dienstanweisung nicht schiessen; seine eigene Gehbe--\n\n hinderung schuf für ihn keine Schiessberechtigung.\nDas Schwurgericht wird dieser Sachlage gegenüber zu\nprüfen haben, wie die Abgabe der ersten zwei vom Angeklagten gezielt abgegebenen Schüsse, die auf durch\n\nihre Einwirkung besonders gefährdete Körperpartien\ngerichtet waren, rechtlich zu werten ist,\n\nDie neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit geben,\ndas nachträgliche Verhalten des Angeklagten anlässlich\nder Sicherung der Pistole,die er mit der Laufrichtung\nauf den durch sein Verhalten zu Tode Gekommenen vorgenommen haben will, aufzuklären, und rechtlich zu würdi.-\ngen, das zur Auslösung eines Schusses oder mehrerer\n\nSchüsse führte, die den schon Zusammengebrochenen getroffen haben. Dabei. wird es sich auch mit der Auffas-\n\n. sung auseinanderzusetzen haben, warum an ‚die Sorgfaltspflicht eines Polizeibeamten im Umgang mit Schusswaffen\ngeringere Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn\n\n“ er im Jahre 1945 dienstlich stärker in Anspruch genamnen wurde, als in normalen Zeiten.\n\n| Der Senat hat von seiner Befugnis. (5 354 Abs 2 stro)\nGebrauch gemacht, die Sache an ein benachbartes Schwurgericht zurückzuverweisen,\n\nSn any ans\n\nSr Die Entscheidung entspricht dem Antrage des\nbundesanwalts.\n\nDr. Gross Krumme: Engels\n\nDr. Hülle . Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-31-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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