{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_285_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 285/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PR\n\n4 StR 285/51.\n\n. . Jn Namen des Volkes\n\nIn ver Strafsache\n\ngecen den Kaufmann Heinrich K wm aus DOEEEE , ge-\n\nboren am EEE 1910 in Ve\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4.Strafsene et des Bundesgericht ishofs in der\nSitzung vom 21.Juni 1951, an der. teilg enommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n' Bundesrichter Krumne u\n. Bundesrichter Dr ‚Engels\n\" Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\nBEE als beisitzende Richter,\n\\ Antsgerichtsrat Em\nals Ver treter der Bundesanı\nJustizengestellter um Be E\nals Urkundsbeanter der Geschäft\n\nfür Recht c erkannt: nn\nu Die Revision des ! Ingeklasten zu ‚gegen des\n\" 200.005 Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n25. Januar 1951 wird ve worfen. E |\nDie Kosten des Rechtsmittels hatı der Ange-\n\nklagte zu tragen.\n\nVon Rech is wegen\n\nDer ! Angeklagte ist wogen Hehlerei in zwei ‚Fällen 5\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechtes.\n\n1.) Zu Unrecht bea anstandet die: Revision, dass der Vertagungsamtrag des Angeklagten erst in den Urteilsgründen, und zwar ablehnen, beschieden worden ist.\n Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte der Angeklagte bei seinem Schlusswort Freispruch, hilfsweise, .\nVertagung der Hauptverhandlung mit der Begründung beantrast, er sei gesunäke eitlich nicht mehr in der Lage,\ndem Prozess zu folgen. Diesem Antrag hat die Strafkammer, ' vie äns angefochtene Urteil ausführt, nicht\nstattgegeben, weil der Antrag nur zur Prozessverschleppung gestellt sei: der Angeklagte habe während der gan-\n\"zen Hauptverhanälung nie den Eindruck hinterlassen,\ndass er der Verhandlung nicht mehr folgen könne; er\nsei im Gegenteil den Ausführungen besonders aufmerk-\n“sam gefolgt und dauernd bei seinen neven und mit kluser Überlegung vorgetragenen Einlassungen | geblieben. |\n\nDieses Verfahren. lässt einen Prozessverstoss\nnicht. erkennen. Da der Vertegungsintrag.nicht unbe-\n\ndingt, sondern nur hilfsweise für den Fall gestellt\nwar, dass das Gericht nicht zu einen Freis spruch g8-\nlangen sollte, war die Strafkamner nicht verpflichtet, dem Angeklagten die über spinen Vertagungsan-\n\ntrag getroffene Entscheidung vor der Urteilsfällung\nbekanntzugeben (vgl Rest 23, 137). Die aus dem |\nInbegriff c der Hauptverhandlung geschöpfte tatrich-\n\n‚\n\n. denken.\nauch der Angeklagte an der .von. ihm be\n sächlichen Yerehigung sgewalt. der Femili\n\nterliche Überzeugung, dass der Angeklagte sehr wohl\nin der Lage gewesen sei, dem Prozess zu folgen, ist\nmit Rech ıtsgründen nicht. angreifbar. Sie ergibt,\ndass der vom Angeklagten geltend gemachte Vertagungsgrund tatsächlich nicht vorgelegen hat und\nrechtfertist daher die Zurückweisung des Antrages.\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\nDer Angeklagte hatte als Geschäftsführer und\nKüchenleiter in dem Gastwirtschaftsbetrieb der\n\n\"Familie Sg eine völlig unabhängize Stellung;\n\ner hatte insbesondere freien Zugang ‚und freie. Verfügung äber die Kasse und die Gelder. Ausserdem\ngehörte er sozusagen zur Familie SE; er: wohnte \\\n\n“und aß mit ihr zusammen und duzte sich mit der\n\nverwitweten Frau SB: Er ver nit dem Gedeihen\nder Gastwirtschaft nicht mur wirtschaftlich, sondern auch familiär-persönlich sehr eng verbunden.\n\nUnter diesen Verhältnissen unterliegt die Auf- _\nfassung der Strafkamner, dass der Angeklagt ve. die\n\nbeiden Radiogeräts, ‚die der dieserhalb rechtskrä iftig verurteilte Vertreter. Tuellmeier durch Betrug,\nerlangt hatte, an. sich gebracht habe, keinen Be-;\n\ne Denn das angefochtene Urteil. ergibt, dass\n\nentgegen, dass er möglicher: reise da as erste\n\nals Vertreter der Frau Sn angekauft und das\n\n#\n\nzu ;eite im Rinvernehmen mit deren Sohne entgegen\n\nlung tat sächlich über die Geräte verfügen konnte.-\n\näurch strafbare Handlung erlangt war, hat der Ange-\n„Klage, wi ie festgestellt, unmit;elbar gewusst.\n\nbeschaffung des dafür aufgev ndeten Kaufpreises im.\n\nseinen eigenen Vorteil zu ı dienen.\n\n- =\n\ngenommen hat; denn beides schliesst. nicht aus,\ndass - wie festgestellt - auch. der Angeklagte. auf\nGrund seiner geschäftlichen und persönlichen Stel-\n\nDer . subjektive Tatbestand ist für beide Fälle\ngleichfalls recht ‚sbedenkenfrei festgestellt.\n\nDie von der Strafkammer aufgeführten Verdachtsgründe (persönliche Verhältnisse des Verkiufers,\nsehr niedriger Preis, Unstände des Verkaufs) : waren\nan sich Gurchaus geeignet,. dem Angeklagten den Gedanken aufzunötigen, dass das erste angekaufte Gerät strafbar e:worben war: Die Überzeugung der Strafe\nkamner, dass die Unstände dem Angeklag gten das Wissen -\num die strafbare Herkunft des Gerätes aufgedrängt\nhaben, und dass er aus den vorliegenden. Verdachtsgründen auch Bedenien geschöpft hat, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass das zweite. Gerät\n\nZueck \"und, Ziel des Ansichbrängens\" war. beide\nMale - durch‘ billige Beschaffung eines Rediogerätes\nim ersten, und nach dessen Beschlagn ahme durch Rück-. 2\n\nzweiten Falle - die Vermögenslage des Gastwirtschaftsbetriebes ZU verbessern und dadurch mittelbar, auch. BR\n\nar\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen\nzum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war somit die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr.Groß Krumme Dr.Engels\n| Dr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-285-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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