{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_224_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-12-21","aktenzeichen":"4 StR 224/62","doktyp":null,"leitsatz":"GvG 58 62, 78\n\nAuch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts\n(8 78 0VG) muß mit einem Landgerichtsdirektor als ständi-\n\ngem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH\nA\n\n4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IM § 78 GV6 Nr. 2).","text_plain":"2176 074\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGvG 58 62, 78\n\nAuch die auswärtige große Strafkammer eines Landgerichts\n(8 78 0VG) muß mit einem Landgerichtsdirektor als ständi-\n\ngem Vorsitzenden besetzt sein (unter Aufgabe von BGH\nA\n\n4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IM § 78 GV6 Nr. 2).\n\nBGH, Urt,v. 21. Dezember 1962 - 4 StR 224/62 LG Bochum\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter Karl Helnut Dip au: To,\nvetoren om WM. EEE EB ir:\n\nwesen fortgesetzten Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezemter 1962, an der teilgenomsen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotterg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nals kbeisitzente Richter,\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAufl die Revision des Angeklagten Tg virc\ndas Urteil der Großen Strafikamner Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Septemter 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neueh Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittelse, an das Landgericht in Bochum - nicht\nan seine auswärtige Strafkammer in Recklinrhausen - zurückverwiesen.\n\nVon fiechts wegen\n\nDer Angeklagte Tanz ist weren fortgesetzten NMeineids in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen der Berünstigung unter Anwendung des § 157 StGB zu einem\nJahr sechs Konaten Gefängnis verurteilt worden. Ihn\nwurden die bürgerlichen Ehrenrechte für drei “ahre\nsowie ferner die Fähieckeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit\n\naberkannt.\n\nMit der Revision erhett er die Rüge der Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vor-\n\nschriften,\n\ni. YVerfabrensrüge\n\nl, Der Beschwerdeführer macht geltend, ständiger\nVorsitzender der großen Strafkammer Recklinghausen des\nIarögerichts in Bochum sei nicht ein Landgerichtsädirektor,\nsondern ein Landgerichtsrat gewesen. Er rügt desweren\ndie nicht vorschriftrmäßige Besetzung des üerichts,\n\nWie die Einsichtnahme in den Beschluß über die\nGeschäftsverteilung ergeten hat, ist der Vorsitz der\nauswärtigen Strafkammer im hier in Betracht kommenden\nGeschäftsjahr 1962 ständig nicht mit einem Landgerichtsdirektor, sondern mit einem Landgerichtsrat besetzt\ngeviesen. Hiergegen erzeben sich rechtliche Bedenken.\n\nDas Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 387) sowie der Bundesgerichtshof (4 StR 72/51 vom 21. Juni 1951 = IMNr. 2\n78 GVG) haben zwar ausgesprochen, daß der Vorsitz\n\n&\neiner auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG zwar nur\ne\n\nx\n\n:m festangestellten Richter im Sinne des § 6 3VG\nn werden dürfe, daß jedoch die Besetzung mit\n\neinen Lanägerichtsdirektor nicht erforderlich sei. Dies\nist darsus gefolgert worden, daß § 78 Ats. 2 GVG eine\nSondervorschrift für die Besetzung auanlr iger Sstraf-\n\nkammern und in ihr die Auswahl der Mitglieder errchöpfend\n\ngeregelt sei. Da hier kein Unterschied zwischen dem Vorsitzenden und den Beieitzern gemacht werde, könnte zum\nVorsitzenden in Abweichung von § 62 GVG jedes ordentliche Kitgzlied des Landgerichts und des Amtsgerichts\nberufen werden. § 62 GVC sei, da er in § 78 Aks. 2 GVG\n\nricht genannt sei, nicht anwendkar.\n\nri\n\nTiese Auffassung kann der Senat nicht aufrechterhalten. Die bei einem Amtsgericht gemäß § 78 GVG zetildete Strafkammer hat nur In Bezug auf die örtliche\nZuständigkeit eine Besonderheit. Im übrigen bildet sie\neinen Teil des dem Amtsgericht übergeoräneten Landrichts > 2, 30; RSSt 48, 132). Ihr sachlicher S3ehärtskreis unterscheidet sich kraft Gesetzes nicht\nvon dem der anderen Strafkammern. Hinsichtlich der Pesetzung ergibt eich ledirlich die Besonderheit, daß die\nKammer auch nit “itglieder n des Amtsgerichts desjenigen\nBezirks besetzt werden kann, für den sie gekildet wird.\nDa sie die rleichen Aufgaten wie jede andere Straf-\n\n5\n“d\n\ner\nie]\n\nkammer hat, müssen im übrigen nach dem Sinn des Gesetzes auf ihre Besetzung die gleichen Grundsätze an-\n'rewandt werden, wie sie auch sonst für Strafkammern\nselten und in § 62 Ats. 1 66 niedergelegt sind. Der\nAnzcklagte muß die gleichen serantien haben, wie sie\nnack dem Sinn des Gesetzes auch sonst für Strafkamnern\nselten. Angesichts ihres gleichen Aufgstenkreises dürfen\nsie nicht Kammern minderer Art sein. Allein aus der\nTntenche, daß § 78 GVG den § 62 GV& nicht erwähnt,\n\n%\n3\nN\n\nweile\n\nkann bei sinngemäßer Auslegung nicht geschlossen werden,\ndaß diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen soll.\nDer Grundsatz des § 62 GVG ist angesichts seiner rechtspolitischen Bedeutung ein allgemeiner, der auch dort\n\nzu gelten hat, wo er bei den Besetzungsvorschriften\nricht ausdrücklich erwähnt ist (so auch Dallinger in\n\n“DR 1951 S. 539 zu § 78 GVG). Wie Dallinger ausführt,\n\nx\n\niet man bei den Beratungen des Gesetzes zur Wiederhe\nstellung der Rechtseinheit von dieser Auffassung ausvegangen. Die auswärtigen Großen Strafkammern müssen\nnach alledem genau wie alle anderen ordentlichen Großen\nStrafkammern einen Landgerichtsäirektor als Vorsitzenden\nhaben. Ein Amtsgerichtsdirektor würde übrigens nicht\nzgenügen, Er besitzt eine hervorzehobene Stellung nur\n\nim Hinblick auf seine Tätigkeit in der Justizverwaltung,\nnicht dagegen in seiner richterlicher Tätigkeit.\n\nDer Senat gibt somit die in der oben angeführten\nEntscheidung vertretsne Ansicht auf. Die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, nach welcher eine Hilfsstrafkammer, die im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend\nzur Entlastung der ordentlichen Strafkammer gebildet\nwird, sowie eine Ferienstrafkammer-auch mit’einem\nLandgerichtserat als Vorsitzenden besetzt werden kann\n(vgl. BGHSt 12, 104), tleibt unberührt. Der wesentliche\nUnterschied liczt darin, daß es sich hier um einen nur\nvorübergehenden Zustand handelt, während die auswärtige\nstrofkammer eine Dauereinrichtung ist.\n\nAndere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als\ndic oben erwähnte des 4. Senats sind\nwie eine Anfrage bei den anderen Strafsensten erzeben\nhat, nicht erxangen. Auf der abweichen zu\n\nRGrst 12, 104, 107 beruht das Urteil nicht. Letzteres\nsilt auch für die Entscheidung EGHSt 12, 228, 229, falis\nin ihr cin anderer Standpunkt gefunden werden könnte,\nDas Urteil PGESt 1, 265, das sich mit der Besetzung\neiner auswärtigen Stirsfkammer keschäftirt, hat zu der\nhier erörterten Frage keine Stellung genommen. tiner\nAnrufung des Großen Senats bedurfte es unter diesen Unetänden nicht.\n\nDas Urteil konnte daher keinen Bestand haten. Die\nErörterung der sonstizen Revirionsrügen war nicht erforderlich. Jedoch soll noch auf einige Rügen, die für\ndie neue Hauptverhandlung von Bedeutung sein können,\n\neingegangen werden,\n\n2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hate\ngen Grundeatz der Unmittelkarkeit des Verfahrens verletzt. Sie habe das Ergetnis der Beweisaufnahme nicht\nallein aus dem Inkegsriff der Verhendlung geschöpft,\nvielsehr Umstände berücksichtigt, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden\nwaren oder die überhaupt nicht kei der Urteilsfindung\nund Beweiswürdigung hätten berücksichtigt werden können.\nSie ertlickt hierin einen Verstoß gegen S 261 StPO. Er\nliege darin, daß das Gericht erklärt habe: \"Die kin-I2erung des Angeklagten (KEEP), er sci nicht gefahren,\nirt eine erfundene Schutzteheuptung. Diese feststellung\nkat Zie Kammer bereits in allen drei erwähnten Verfahren\ngetroffen\",\n\nHit diesen Verfahren sind vorangegangene Verfahren\ngegen andere Angeklagte gemeint, in denen die Frage der\nWahrheit oder Unwahkrheit der Bekundungen des setzigen\nAngeklagten bereits Gegenstand der Verhandlung gewesen\n\nie kevision meint, daß bei der Beweiswürdigung die\nErsetnisse früherer Verfahren mitverwertet worden sind.\n\n> ruft sich für die Unzulässigkeit dieses Vorgehens\n\nuf die Entscheidune RGSt 60, 297.\n\nDie Rüge ist unbegründet. In der genannten Entscheidung\n\nct\n\nist ausgesprochen, daß das Wericht nach dem Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung den Umstand, daß Zeugenaussagen\n\nin früheren Verfahren in bestimntem Sinn beurteilt worden\nsind, bei der Bildung seiner eigenen, aus den Inberriff\nder Verhandlung geschöpften Überzeugung mitverwerten\ndarf. Ee ist lediglich für unzulässig erklärt worden,\n\ndie im früheren Urteil festgestellten Wahrnehmungen von\nPersonen, die als Zeugen vernommen werden konnten, lediglich deshalb, weil sie dort festgestellt sind, dem schwebenden Verfahren zugrunde zu legen. Letzteres hat jedoch\ndas Landgericht nicht getan. Es ist vielmehr auf Grund\nder Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß\n\nJie rinlassung des Angeklagten WB eine erfundene\nSchutzbehauptung sei, und hat lediglich zusätzlich auf\n\ndie Feststellungen in den drei vorangegangenen Verfahren\nBezug genommen. Sie hat im jetzigen Verfahren die an\n\nden drei vorangegangenen Verfahren Beteiligten als Anzeklagte oder als Zeugen gehört. Datei haben drei unathängige Zeugen die Unrichtigkeit der beschworenen Aussage\nbestätigt. Außerdem haben BE und HB ihre früheren\nAngaben nicht mehr aufrechterhalten und nunmehr das bekundet, was entgegen ihren früheren Angaben in den vorangegangenen Verfahren bereits festgestellt worden ist.\n\nDas Urteil stützt sich also auf die in dem jetzigen Ver-Fakren gemachten Angaten der Zeugen. Den früheren Verfehren entnimmt es nur, daß das Gericht dasselbe festze-\n\nstellt hat, was auch jetzt die Hauptverhandlung ergeten hat-\n\nu!\n\nDie Revision ist ferner der Meinung, daß diejenigen\nTeile der Akten, die die früheren Verfahren betrefen, nicht\nordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nworden seien, da eine Verlesung nicht stattgelunden hate.\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Eine Verlesung war nicht\nerforderlich, es genügte vielmehr die Wiedergabe des Inhalts durch den Vortrag aus den Akten (BGHSt 1, 94).\nEtwas anderes hätte zegolten, wenn die Verlesung der\nAkten von einem Prozefteteiligten beantragt worden oder\nzur Aufklärung von Amtsweren erforderlich gewesen wäre.\nDiese wer jedoch nicht der Yall. Es kam insbesondere auch\nauf den renauen Yortlaut im einzelnen nicht an. 5 weit\nin Urteil eidesstattliche Erklärurgen und Zeugenaussagen\nwörtlich wiedergegeten sind, sind sie nicht zum Zwecke\ndes Fevreises verwertet worden, sondern Gdierten nur der\nSchilderung des unbestrittenen Sachverhalts. Insoweit\nfinden die ©§ 249, 261 StPO keine Anwendung (BGHSt 11,\n159).\n\nIl. Rüge _der Verletzung des sachlichen Rechts\n\n1. Hier sci für die neuc Verhandlung nur: darauf hingewiesen, daß die Urteilsfeststellungen zum mindesten den\nAnschein eines Widerspruchs erwecken, können. Das Jandgericht führt (UA S. 22) zur Frage der Begünstigung aus,\ndaß Danz nur die Unwahrheit gesagt und beschworen hate,\num die mögliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\nwegen Abzate seiner wissontlich felschen eidesstattlichen\nVersicherung von sich abzuwenden. Wäre dies richtig, so\n\nwürde eine Fremdbegünstigung des NW in Trage gestellt sein, Dies wird in der neuen Hauptverhanälung\nzu klärer sein. Ds das Urteil aus den oten erwährten\n\nGründen aufxehoten werden muß, bedarf er keiner atschliefßfenden Stellungnahme, ot es sich hier nur um\neine nicht zutreffende Ausdrucksweise handelt.\n\n2, Entgesen der Annahme der Revision spricht das\nUrteil nicht dsfür, daß die Strafkammer in die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Keineids\nauch die Verurteilung wegen einer falschen Versicherung\nan Eidesstatt (§ 156 StGB) einbezogen hätte (UA S.19/20).\nvie eidesstattliche Versicherung ist entsprechend Anklage und Eröffnunrsteschluß ersichtlich nur unter dem\nGesichtepunkt der Beglinstigung gewürdizt. Immerhin wird\nes anzekracht sein, eine Klarstellung im neuen Urteil\nherteizuführen.\n\n3. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids\nist entgegen der Ansicht der Revision an sich frei von\nRechtsirrtum. Die Voraussetzungen des § 155 Nr. 2 StGB\nljegen vor. Es handelt sich um \"dieselbe Angelegenheit\"\nim Sinne der genannten Vorschrift, wenn ein dieselben\nPersonen und die gleiche Straftat tetreffender Hersang\nin Frage steht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob\ndie Bekundungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten\ngemacht worden sind (RGSt 17, 409). Es ist auch nicht\nerforderlich, daß die Bekundungen in derselben Hauptverkandlung gemacht wurden (RGSt 30, 131). In RGSt 17,\n409 ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die falsche\nVersicherung, welche ein Zeuge unter Berufung auf den\ntereits früher in derselben Angelegenheit seleisteten\nZeugeneid abgikt, auch dann der Eidesleistung gleichzuachten und als Meineid zu bestrafen ist, wenn sie in\n\neiner Falle gefordert und abrenommen worden ist, in\n\nwelchem nach prozessusler Vorschrift die förmliche\nFidesleirntung hätte stattfinden sollen.\n\n4. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen\nDenkgesetze (Revisionstegründung S. 11) iet dem Urteil\nricht zu entnehmen. Mit den hier erhobenen Einwendungen\nhat sich die Strafkemner bereits im Urteil (UA S. 19)\naureinandergesetzt. Die Urteilsausführungen ergeben\ndie Überzeugung des Tatrichters, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war, daß es sich um zwei Vorgänge handelte. Das kann mit Rechtsgründen richt an-\n\ngegriffen werden.\n\n5. Unzutreffend ist der Ausspruch über die Aberkennunge der Eidesfähigkeit. Da § 157 StGB angewendet\n\nwurde, durfte die Eidesfähigkeit nicht aterkannt werden.\n\nDas Urteil erweckt ferner den Anschein, als hate das\nLandgericht verkannt, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben ist.\nZu dieser Annahme geben die Worte, den Angeklagten\nwaren die türgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, Anlaß (vel. 8-161 Abs. 2 StGB; 5 StR 499/56 vom\n\n5. Februar 1957, NdW 1957, 550 = IM Nr. 16 zu § 157 StGER).\n\neen be a ee\n\nES\nvon der\nmachen.\n\nRotkerg\n\nersckien angemessen, tei der Zuriückverweisung\nBefugnis des § 5354 Abs, 2 St£O Gebrauch zu\n\nkrumme Martin\nLans-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-12-21/4-str-224-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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