{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_122_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 122/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 079\n\n4 StR 122 51\n\nIm Namen des Volkes\n\nne en en rn -\n\nIn der Strafsache ‚gegen\n\nden lelker und Bauarbeit ver Kurt Herbert 1 ED\naus _) Nr. @ geboren em GENE 19ll:inne\n\nvegen Sittlichkeitev ver 'brechens \"\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. |\nSitzung vom 21. Juni 1951; en. der. teilgenommen haben:\n\nSenats spräsident Dr. Gross\nee. als Vorsitzender,\n\n| \"Bundesrichter Krumme\nPR Bundesrichter Dr. Engels :\n| ‚Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nEn, als beisitzende Richter,\n\nAntegerichterat ii u ns u EFLIEN\n\n. als Vertreter der - Bundesannaltschaft,.\n\nDustisengeotellte m Wen ;\n\n| | ‚als Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle,\n\nur Rec ht erkannte\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.\nLendgerichts in. Bielefeld vom 3. November .1950 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen insovi eit aufgehoben, als die Unterbringung in einer Eeil- oder\n. Pflegeanstalt enzeordnet worden ist, und die Sache in\n\n..\n\nBSELBEE\n\ndiesem Umfang zu neuer: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, '\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n\n\"Die Strafkammer hat den vermindert zurechnungs ähigen\nInge'lagten wegen Unzucht mit seiner 10 jährige\nRosemarie in drei Fällen gemäss §§ 174 Er 1, 17€ bs\n\nEr 3,51 Abs 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von.\ninem Jahr 6 lionaten verurteilt und seine Unterbringung. in\n\neiner Keil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 dp SteB). Die\n\nRevision des Angeklagten wendet sich lediglich gegen diese\nAnordnung. =\n\nDer Angeklagte bewohnte bis zu seiner Festnahme zu-\n\nsarmen mit seiner Ehefrau und 9 Kindern im Alter von 3 Hona-\n\nten bis. zu 12 Jahren, darunter 2 Töchtern, eine Kammer und\n‚eine kleine Wohnküche. Er ist bereits 1949 wegen mehrerer\nSittlichke itsverbrechen an seiner jetzt. ausserhalb. der\nFamilie lebenden 14 jährigen Tochter. ‚Lore zu einem Jahr\n\" Gefängnis verurteilt worden. Deine Verfehlungen beruhen\n“auf ges schlechtlicher Triebhaftigkeit, ‚ unterstützt durch .\n\n\"Schwachsinn, und sind durch das enge Zusammenleben und\ndas gesamte liilieu mitbedingt.\n\nDie Straiksmmer erwartet mit grosser Wahrscheinlichkeit,\n. dess der Angeklagte sich auch durch eine erneute Bestrafung\nnicht abhalten lassen yird, nach Verbüssung. seiner Strafe.\nvieivere gleichartige Straftaten zu begehen, und bezeichnet\nes als unerheblich, ob sich diese zu erwartenden Straftaten gegen die eigenen Kinder oder gegen fremde richten\nwerden. Hiernach geht die Strafkammer, wle es scheint, davon\naus, dass der Angeklagte nach Verbüssung seiner Strafe\nnahrscheinlich auch nieder nur seine bei ihm wohnenden\nTöchter gefährden wird. Ist dem so, dann. erscheinen weder |\nrende Kädchen, noch die anderweit untergebrachten Töchter\nals gefährdet, so dass der Angeklagte zu deren Schutz seiner E\nFreiheit nicht beraubt zu werden braucht. x\n\nAuf der anderen Seite aber ist es nach den Da arlegungen.\ndes angefochtenen Urteils ünwahrscheinlich, dass der Angeklagte nach Strafverbüssung wieder mit einer seiner Töchter\n zusammenuohnen wird. Denn einmal bezeichnet die Stra sfkammer\nes als wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Rückkehr zur\nseiner Familie durch eine Scheidung seiner Ehe überhaupt A\nverwehrt werde, Weiterhin erachtet das Gericht die Srmartung.\nals begründet, dass die Töchter, falls der Angeklagte. den-\n\nnoch zu seiner Temilie zurückkehren sollte, von den Für- u\nsorgebehörden ausserhalb des Hauses untergebracht werden\nwürden, =\n\nIst es aber einerseits nicht wahrscheinlieh, dass der\nAngeklagte nach Entlassung aus der Strafhaft wieder mit\n‘einer seiner Töchter zusammenwohnen wird, und erscheinen\n\n-4-\n\nseits nur die bei ihm wohnenden Töchter als\n\n‚„ so ist jedenfalls auf Grund der bisherigen\n\nungen nicht ersichtlich, dass zum Schutze der\nie Unterbringung des Angeklagten erforderlich\n\nHH ec\n\nIc\ner\nle\nef\n\nDie Strafkammer wird hiernach erneut zu prüfen\nhaben, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach\n§ 42 b StGR gegeben sind.\n\nDr. Groß Krumme . Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-122-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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