{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-21_4_StR_108_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"4 StR 108/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S$R 18. 50,\n\nw egen gerä Ihrlicher Körperverletzung\n\nu\n\n2979 0°0\n\nJn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bergmann Horst I\nGEM: ce: WW, zecören am\nin | BER, Krs 1],\n\n2.)\n\nden Bergmann Rudolf T if\nB str. 9, geboren am\n3.) die Eleonore Da in c Bi\n| - ® ‚geboren am so in\n\nhet der Lo Strofsenet. des Bundesgericht hi\nSitzung vom 21. Juni 1951, an der beilgenommen\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Krumme .\n\ne Bundesrichter Dr Engels\n- Bundesrichter Dr.Hülle\nBundesricht ver Dr.Augustin\nnn als ‚beisi tzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EN\n0... als Vertreter der Bundesanwal tscha at\nJustizanges tellter m j\nals Urkundsbermter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts EEE\nAuf die Revision der Angeklagten FEB und\nBo ira des Urteil des Landgerichts in\nDortmund vom 23.0ktober 1950 mi’; den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen, auch soweit die Ängeklagten Ip und va verurteilt sind, aufge-\n\n2.\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisiun\nzu entscheiden hat» u\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nkm Abend des 26.Juli 1953 besuchten die Inge\n\nKlogten IQ; FOHMMEm und DOM ir Co <\nLächtspieltheater; sie trafen nach der V: rstellung die u\nAngeklagten VOM und Lei, Kebrten gemeinsam in\n‚zwei Gaststätten ein und wurden von dem Jnhaber des\nzweiten Lokals herausgesetzt, weil sie mit ihm wegen\nder Bezahlung der geno ‚ssenen Getränke in Streit gera-.\n\nten waren und rendalierten. Gegen 24 Uhr traten sie\n\nden Heimweg en. Unterwegs wurden sie von zwei Polizei- E\n\nbeamten ermahnt, in Ruhe nach Hause zu gehen» Gegen\n2 Uhr hatten. sie des Haus a in der Rp\nstrasse erreicht. Die Stra sse ist dort nicht sehr\n„stark besiedelt. Der dienst‘ wuende Polizeiwachtmeister,\n2 vB ermahnte en äieser Stelle die laut sprechenden\n. und singenden Angeklagten, runig zu -bI\n\n'Angekla azte 3 N hierauf. einen abf\nte; leuchtete der Beamte die Angeklag ve\n\nLampe an. Pie Angeklagte | fragte, ihn n en,\n‚Dabei fielen aus der ‚Gruppe .\n\nGrund dieses Handelns. |\nweitere abfällige Bemerkungen gegen die Polizeiei..\nDer Beamte fühlte sich von den um ihn stehenden An.\ngeklagten bedroht, er 208 seinen Polizeiknüppel und\n\nriefs \"Drei Schritte vom Leib!\". Nunmehr stürzte\ndie Angeklagte Bi auf ihn zu, fasste den\nPelizeiknüppel und suchte ihn an sich zu reissen. Als der Polizeibeamte sie jedoch zurückschob, versetzte ihm der Angeklagte I “it\n‚den Worten: \"Jch werde dir helfen, eine Frau\n\nzu Schlagen!\" einen Faustschlag ins Gesicht,\nw>rauf elle mönnlichen Angehörigen der Gruppe\nauf den Beamten mit Fausthieben eindrangen.\n\nDer Angeklarte VE konnte sich der Dienstpistole des Beamten bemüchtigen unä schlug mit.\nihrem Handgriff auf WB ein; er löste auch\neinen Schuss aus der Pistole, der aber niemand\ntraf, Finer der Beteiligten hatte vor der Abgabe des Schusses gelussert: \"Verreck, du Hund\"\nDer P?olizeiknüppel, dessen sich einer. der Ange- .\nklagten bemüchtigt hatte, als Va auf den Been-. “\nten mit dem Zistolenschaft einschlug, vier inzwischen in den Besitz des TB zelanzt; der\n\n_ damit dem Beamten einen Schlag über die linke\nGesichtshälfte versetzte. VI erlitt erhebliche Verletzungen, konnte aber seine Signal- .\npfeife benutzen, um Hilfe herbeizurufen. kuf .\ndas Signal hin entfernten sich die Angeklagten. r\n\n0. ‘Das Landgericht hat die Ingeklagten e ] “\nE Ei N 5 und U] wegen Aufruhrs, die\n\ndrei. erstgenannten in Tateinheit mit gefähr--\nlicher Körge erv erletzung verurteilt ‘88 115.\nAbs 2 2% 223 a StGB). Die Revision 'der:An\n\nDER und um rigt Verletzung des sachlichen\n' Rechts, sie ist begründet v\n\nZutreffend hat das Lendgericht den n teatggsteihl\nten Sachverhalt rechtlich dchin gewürdigt, dass, die\nAngeklagten mit vereinten Kräften einem zur Vollstreckung von Gesetzen berufenen Beamten in der\n„echtmässigen Amtsausübung durch Gewalt Widerstand\nleisteten und ihn dabei auch tätlich engriffen.\nGegen diese Feststellung v wendet sich die Revision.\nnicht, Sie ist aber der kuffassung, die Angeklagten hötten sich nicht zusammengerottet, zuf keinen\nFall handle es sich um eine öffentliche Zusamenrottung im Sinne des § 115 StGB. Der Auffassung der\nRevision kann jedoch darin nicht gefolgt werden,\ndass des Zusammensein der. Beteiligten nicht als Zu--\nsammenrottung betrachtet werden könne, weil men _\n\nvon vornherein zu einem friedlichen Zwecke, ‚dem\ngemeinschaftlichen Heimweg, zusammengeblieben sei...\nAus einer Gruppe von Nenschen, die sich zunächst\nnicht zu einer gemeinschaftlichen, ungesetzlichen\nHandlung zusamnengelunden hatte, kann eine Zusanmenrottung werden, wenn, für alle Teilnemmer erkennber, aus ihr der Entschluss zu Widerstands- 2:\n‚hendlungen mit vereinten Kräften gegen einen vollstreckungsbeamten hervortritt und die Beteiligten u\ntrotzdem beisammen bleiben und räumlichen Zusammenhang ‘behalten (Rost 52, 119; 53, 3055 MW 1934, -\n1786; 1939, 1861). Das Tandgericht hat.dies nicht\n\n#\n\nverkamnt,\n\n_ führungen legen die Vermutung nahe, als habe das\nLandgericht lediglich daraus, dass die Zusammenröt-\n\n‚die Öffe:\n\nDagegen ist nicht bedenkenfrei dargetaen, dass die\nZusammenrottung öffentlich erfolgte. Das Tendgericht.\nstellt nur fest, der Vorgang habe sich auf einer\nöffentlichen Strasse abgespielt, jeder Ängeklagte\nsei sich bewusst gewesen, \"an dem Orte, wo sich der\nVorfall zutrug, könnte sich eine unbegrenzte Anzahl\nvon Menschen an ihrem Tun beteiligen\", Diese Aus-\n\ntung auf einer öffentlichen Strasse statt fand, \\\nauf die Köglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten Menschenmenge geschlossen. Das gen!st jedoch\n\nnicht, Die Öffentlichkeit und allgemeine Zuging-\n\nlichkeit einer Strasse bedingen noch nicht auch\n\n\"lichkeit der dori vorgekommenen Zusemmenrobtung (R@JW 1931, 1564 u 1zZ 1931, 4230 In der be:\nsonderen Gefahr, welche gerade die öffentliche Zusa ammenivottung für die Ordnung und Sicherheit bildet,\nliegt der Grund für die erhöhte Stra efandrohung des.\n§ 115 SteB. Eine Zusammenrottung wird ersi dann wu.\neiner öffentlichen, wenn die den Teilnehmern bewusste.\nMöglichkeit besteht, dass sich beliebige Menschen. in\nunbegrenzter Zahl an ihr beteiligen können (och 1,5\n245), ‚Die über, ‚die Wöglichkeit des Hinzukommens wei,\nterer P Personen getroffene Feststellung ist jedoch\nzu allgemein gehalten, als dass daraus der Begriff\nder Öffentlichkeit im Sinne des § 115 StrGB. einwandfrei zu entnehmen ist. Über einen Personenverkehr\nam Tatort nachts gegen 2 Uhr enthält das Urteil\nnichts; es hebt nur hervor, dass sich der Vorgeng\n\nauf einer nicht sehr st\nfend. Dieser engel einer eimuenäfrei\n\ntung der Verurteilung wegen kufruhre Bus“\nauch die litengeklagten Ip und > betrifft,\nmuss das Urteil zugleich zugunsten dieser nennt\nten aufgehoben werden, obwohl sie kein Rechtsmittel\neingelegt haben (§ 357 StPO), ‚soweit die Verurteilung\nteteinheitlich mit gell ihrlicher Körperverletzung‘\nerfolgt ist, wird sie von der Aufhebung miterfasst;\nauch wenn diese Verfehlungen vom Vorderrichter ohne |\nRechtsirrtum festgestellt worden sind. BE\n\nDr.Eroß oo Krumme = ei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-108-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/4-str-108-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.726094+00:00"}}