{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-20_4_StR_816_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-20","aktenzeichen":"4 StR 816/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 816/51 2272 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anneliese zZ ED ::v. ve.\ngeboren om ED 1925 :: Pe, 21 etzt\nın DE, te trasse wohnhaft,\n\nwegen Xuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Tebruar 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBunäesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunäsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefelä\nvom 20. Juni 1951, soweit die Angeklagte\nwegen Kuppelei verurteilt ist, aufgehoben\nund die Angeklagte auch insoweit auf\nKosten der Staatskasse freigesprochen.\n\n-\n\nVon Rechts wegen\n\na mm me Sun mu un fun ar men ine mn em m\n\nDie Angeklagte ging in Dielefeld der Unzucht nach.\nSie bewohnte ein Zimner, das sie durch eine Leichtwand\n- an anderer Stelle des Urteils heisst es Vorhang - in\nSchlafzimmer und, Wohnküche geteilt hatte. Im August 1950\nnahm sie unentgeltlich die damals 20-jährige Hilfsarbeiterin Yarianne Tg die bis dahin bei ihren Lltern gelebt hatte, zu sich in ihr Zimmer auf. Beide Frauen haben '\nmit stets wechselnden liännern Unzucht getrieben.\n\nEs hat sich nicht feststellen lassen, dass dies An- .\ngeklagte mit der Cewährung der Wohnung ein Ausbeuten\noder ein Anwerben oder Anhalten der TB zur Unzucht\nverbunden hat. °\n\nDas Lanägericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nvon einem Rückfelldiebstahl wegen Kuppelei nach § 180 St\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten wendet sich gegen die\nVerurteilung und rügt Verletzung sachlichen „echtes.\n\nDie tatsächiichen Feststellungen des Urteils erfüllen entgegen der keinung der Verteidigung die Yoraussetzungen des § 180 Abs 1 StCB. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass. die IWwim Zimmer der Angeklagten\nfortgesetzt Unzucht mit liännern getrieben, dass diese das\nTreiben ihrer Freundin in vollem Umfang gekannt, gebilligt\nund ihm durch Gewährung von Wohnung auch Vorschub geleistet hat; das Urteil sagt wörtlichs \"Dabei hat .sich erkennbar bei ihr ein Hang entwickelt, dieses Treiben der\n„vert zu fördern\". Der Tatrichter hat also nicht nur\neinen Hang zur Begehung unzüchtiger Handlungen, sondern\nzur Kupyelei für erwiesen erachtet.\n\n RETET\n\n.. >) -\n\nBedenklich sind jedoch die rechtlichen ürwägungen,\nnit denen die Strafkammer die Anwendung des $ i80 Abs 3\nStGB ausgeschlossen hat; sie führt dazu aus: \"Die Zvert\nhatte bei der Angeklagten keine Wohnung gemietet. Sie\nwar vielmehr von dieser in ihre Hausgemeinschaft aufgenommen worden, wie sich eindeutig daraus ergibt, dass\nihr kein bestimnter Raum überlassen war, dass sie keine\nMiete zahlte, sondern zur \\iitbenutzung der gesamten\nWohnung in die Hausgemeinschaft der Angeklagten aufgenommen war\".\n\nDas Gewähren der Wohnung setzt nicht voraus, dass\ndie Frau, die in dem Raum der Unzucht nachgeht - eine\nDirne braucht sie nicht zu sein RGSt 71, 293 - einen\nMietvertrag mit dem Inhaber abschliesst. Is genügt vielmehr, dass ihr die Räumlichkeit tatsächlich, d.h. mit\noder ohne iiietzins, als dauernder Aufenthalt dient; sie\ndarf ihr nicht bloss zu einer vorübergehenden Ausübung\ndu Guwiiatutuiovulkiire Use Us ÄAustuiguylurbiui duos\nlassen werden (RGSt 62, 221), wie sich aus der Geschichie\näieser Vorschrift ergibt (vgl RGSt 64, 341). Einer ständigen lederlassung, die nach § 7 BGB den Wohnsitz zu be-\n\ngründen vermöchte, bedarf es nicht, so dass es ohne .3edeutung ist, dass die ED 3 11 ihren !ltern polizeilicn\ngemeldet blieb. Die Aufnahne in die Hausgemeinschaft, ine\nsie vorliegend die Angeklagte ihrer Trevnlin „ergönus he%,\nschiiesst also an sich nicht dis Amnelme avn, dass 8.0\n\niar Wohnung im Sınne von § 1R0 Ahe 3 STD gevönet aune\nTa Gare Ävzell.aßte Überheupt mur \"ein Zimmer\" keavte, das\nSurch Lcio!twand bzvu. Vornang irgendvilu uns-rililv Ver,\nKonnte sie ihrer Preundin offenbar auch zeinen b.stinnt‘n\nReum überlassen, dlese musste vieimekr die \"scesan.ie “ah ang\"\nmichevstzen Die Imvägungen dem Tatrichters sine nucin-\n\nnun se\n\nYlarrc Zurrä sine Irrtünliche Auslegun: der Sutvanreiiund\n\nou\n\n-Ah-\n\ndes RG in DR 1943 5 43853; dort hal das IG entschieden, dass\ndie Aufnahme der Unzucht treibenden Person in die Feritie\nüber ein bLosses \\iohnungsgewähren hinausgehe. Ausserden\nwar in jenem Falle ein Weniger an Reumgev:ährung und eine\nBetätigung des unzlichtigen Gewerbes ausserhalb der. Yani-\n„.iengemeinschaft möglich. Diese tetsächlichen Vorraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesonders ist nicht\nersichtlich, wie bei der Enge dieser Wohngemeinschaft\n\neine getrennte Lebensform hätte gefunden werden können,\nDie Rechtswohltat des § 180 Abs 5 StGB kann der Angellagten daher bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ver- (\n\nsagt werden.\n\nDa weitere Feststellungen nicht möglich sind, war die\nAngeklagte von der Anklage der Kuppelei freizusprechen\n(§ 354 Abs 1 StPO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht ‚auf § 465, 467 StPO.\n\ny\n\n. , roß Krunmne Engels\nDr. Hülle . Dr. Augustin ot\n\nCd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-20/4-str-816-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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