{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-19_4_StR_753_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"4 StR 753/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"is\nu\n\n© 4 StR 753/\n; EM! 53/5: _ 2305 016\n\nG\nn\n\nmn. Tamen des Volk\n\nIn der Stralroche\ngegen\nden Viehkaufmann Alfred zZ EB zu: EEE\n\n(Kreis CE) geboren am EEE 1907\nin VD\n\nwegen fortgesetzter IIehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nSitzun; vom 15. :lai 1952, an der teilgenomien heben:\n\nSenatsprüsident Dr. Groß,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kru:me\nBundesrichter Dr. Tiörchner\nBundesrichter Dr. Ungels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvelt EB j\n\nals Vertreter der: Bundesanmaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Juni\n1951 wird mit der liassgabe verworfen, dass der\n\ningeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei in auei, wi\nFällen: verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nne nn nn m un ar an\n\nDem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte gevierbsräinsigeliehlerei von inegesamt 7 Rindern\nzur Lest gelegt worden. Durch das angeloci:lene Urteil\nist er wegen zweier 1948 und 1949 an je 3 Rindern began.-\ngener. in sich Tortgesetster, nicht gevverbsmäsctiger Kehler-\n. eifälle zu einer Gesamtstrafe von einen Jehr drei :lonaten\nGefängnis verurteilt tviordenz zugleich iet ihm die Zusühurg\ndes Gewerbes cines Viehhöinälers und - aufliufers auf die\nDauer von zwei Jehren untersegt worden; bezürlich eines\n7. Rindes (Fall KEN et des Landgericht den Tatbestand\nder Tienlerei nicht els erwicsen angerehen.\n\nGesen diese Intscheidung hat Ger „ngeklagte in vollem\nUnfang 2evision eingelegt, Zr macht Gie Verletzung des\nsachlichen Strafrechts geltend.\n\nDen nechtsuittel muss der ürfolg versa:st werden,\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Lendgericht die strafbare\n£rlangung der 6 Rinder durch die Vortäter, die 3rüder\nSCHEEEEEB. so:iie den Üusseren Tatbestand der Iiehlerei festgestellt. Bei dem im Abschnitt II Abs 1 des Urteils dar-\n\ngelegten Fall von Boveäber 1949. handelt es sich um den fall\n\nDEM, der alsdenn in übern? ‚chsten Lbsatz der Urteilsgründe besonders behandelt worden - ‚ists durch diese Unebenheit\nist der ängeklagte im Srgebnis ersichtlich nicht beschwert.\n\nDass der Angeklagte auch in den Fällen. in denen das\nLandgericht ein Litwirken zum absatz en den Viehaufkäufer\nSED angenornmen. het, mindestens zugieich in Intererse\nder Diebe tätig gerorden ist (RGSt 40, 199 ££5; 58. 262 F).\nist den Urteilszusemenhang eusreichend zu entnehmen,\n\nAuch die Feststellungen zun inneren latbestand der\n\nPr SE\n\nu ARE\n\nHehlerei ‚begegnen im Drgebnis keinch durchgraeifenden 3e-\n\naenken.\nIm Fell DEP hat das Lendgericht, ohne die gesetzliche 3eveirvermutung des 5 259 Stc3 anzuwenden, Aie volle:\nrichterliche Überzeugung vo:ı Vorlic;en des Vorseatzes des |\nÄngerlegten geiionnen. . n\nSoweit der Zrwerb der weiteren 5 !linder in Frage\n\nstelit, ist die Strafkcmier euf Grund cer Serseisvemautun;,\n\ndes § 259 StGD zur Feststellung des inneren Yatbestandes\ngelangt. Insoweit erscheinen alleräin;s Cie „usführung;en\ndes Teatrichters an mehreren Urteilsstellen. Tür sich be- -\n\ntrechtet, unklar und uneinheitlich,\n\nDas gilt besonders für die im Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, der Beschwerde- “\nführer habe mit den unreülichen Üirvierb der Rinder Ngerechnet\" und seine Bedenken überiunden, die Umstände seien ihn,\n\"yerdächtig\" vorgekommen, er habe aber den Erwerb der Rinder trotzdem beschlossen, In diesen \\iendungen könnte, wenn\nman sie losgelöst von Urteilszusanmmenhang betrachtet, ein,\nVerstoss gegen den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs eufgestellten Grundsatz gefunden werden, dass eus der gesetzlichen Beireisvermutung des\n\nsatz hergeleitet werden darf (nGSt 55, 204, 206 fz 64, 4\nBGH 3 StR 793/51 v 15. Hovenber 19515 3 StR 1058/51 v\n14 Februar 1952) yır |\nWeiter het das Landgericht an mehreren Urteilsstellet\nausgeführt, der Angeklagte hätte gewissen Unständen den\netrafbaren Iruerb \"entnehmen müssen\", er hätte \" sich sı-\n\n“a\n\ngen müssen\", \"erkennen rüssen\" oder \"den Schluss ziehen -\n\nST\n\nER en\n\nen\n\n2 2 Luca 2 opigaee\nTee See\n\nmüssen\", dass die Veräurserer nicht auf eimwandfreie Weise 04\nin den 3esitz der Rinder ;sceicngt sein konnten, Diese nus- .\nführun;en könnten bei gezonderter Detrachtung den Verdacht\nbegründen, der Tetriciiter habe sogar Yehrliseigleit Zr\n\n-\n’\n\nden inneren Tatbestand der Tlenlerei „enügen larsen,\n\nalle diese Zweifel verden jedoch durch Cie zuseimenfassende rechtliche Yürdisung im Abrchnitt IV des Urteils behoben, Zicr hat die Strarkcemmer nech Dearlegung\nder verd\"chtigten Vinstünde, Gie von aussen cn den Anzelegten herentraten, bevor er zich zur „bnehne der inder entschlors, ausdrüchlich festgertellt, elle diese Unstände seien, wenigstens in ihrer Zusammenfassung, so\nschwerviezend, dess sie dem Angeklagten die Jberzevgung\naufärin.en mussten, die Brüder SCHmEEEEEER hätten die Rinder\nunmöglich aus eigener oder übertragener !iechtvollkomienu heit verkaufen dürfen, sondern sich durch Straftaten in\net den 3esitz der Tiere gesetzt. Denit steht die Schluss-Feststellung der Strefkemner im Zinklang, der ingeklagte\nhebe in den drei Fällen des Jehres i948 und in den beiden\nersten Füllen des Jahres 1949 auf Grund der dergelegten\n2 Umstände gewusst, dass die Rinder von den Brüdern: 3\nSn WEB mittels stra@barer Nandlung erworben weren; kraft\n= der gesetzlichen Bemeisregel des § 259 StGB werde vermtet, dass er dieses Wissen hätte. Dem entspricht auch die\nim Abschnitt IV der vteilsz;ründe getrolTene Feststellung;\naus einer Xeihe von Umständen gehe mit Sicherheit die\nKenntnis des Angeklagten von strafberen JIrverb der „inder\n\nhervor,\n\nSelbst wenn man eder annehäen wollte, dass die veststellungen des Matrichters zu der Frage, ob der Dersciwerdeführer it bestimmten oder bedingten Vortatz gehindelt\nhat. nicht Äurchweg miteincnder in Zinkleng zu bringen\n\nsind, so kann die angefochtene Zntscheidwg bei sinnge-\n\nmässer „uslegung nech der Überzeugung des Senats nur da. ”\nhin verstanden werden. dess dic Strafizermer in den er- “\n\nyıhnten fünf Fällen in erster Rcihe zuf ürund der Deweisvermutun; des 5% 259 StGB zur Feststellun; Jes bestinnten\nVorsetzes gelenst ist und lediglich hilfsveise deu un- ®\nnittelbaren iIrchvieis des bedingten Vorcatzses auf Grund\nder gesenten Bei:cisergebnisse ohne Aulilfeneine der gesetzlichen Bevieisvermutung hat zuı Ausdruck bringen vollen\nDas würde nach der Rechtsprechung des Neichsgeri.chts, äer 3\nsich der Senat insoweit ansc!liesst, keinen rechtlichen 3\n\nBedenken begegnen (RG LZ 1924 Sp 39 Er 2):\n\nOb an dem oben erwähnten Rechtszrundsatz festzuhal- .\\\n‘ ten ist. nach den aus der Bereisvermutung des § 259 StB 2\nnur der bestirnte, nicht aber der bedingte Vorsatz herge-\"”\nleitet werden kenn, bedarf sonach im vorliegenden lall |\nkeiner abschliessenden üntscheidung, ,\n\nDie evision macht übrigens selbst nicht geltend,\ndass sich der Tatrichter im Rechtsirrtum über die Anforderf\ngen befunden habe, die an den inneren Tatbestand der Hehle\nzu stellen sind, Die Ausführungen des Beschwerdeführers R\nliegen insoweit auf den Gebiet der 3evieiswürdinung, das .\ndem Revisionsrichter verschlossen ist. Die Lachprürfung\ndes Urteils hat keine Verstüsse geyen Denkgesetze oder\n\nallgemeine Erfchrungssütze ergeben.\n\nDie Trage, ob die Verneinung der Ceverbsmässigkeit 0\nder lIlehlerei mit der Feststellung in »inllang zu bringen -;\nist, der ıngelilagte habe seinen Kundenkreis err.’eitern und\n\"ins Gesch#ft howmen\" wollen, kana cuf sich berullen, da R\nder Berchwerdeführer durch die Tichtenentung des § 250\n\nni\n\nStGB jedenfalls nicht beschwert ist.\n\n-6 -\n\nDie „nnahne von zwei in sich fortgesetzten TTehlerei-Eulle begesnet keinen durchgreifenden rechtlichen Jeden--\nken. wenn die Stralkemer davon spricht, es hebe angesichts des lengen zeitlichen Abrtends zwischen den beiden Tat;rupn»en von 1948 und 1949 eines \"ncuen Tatentschlusses\" beüurft.so ist daenit errichtlich die jassung\neines neuen Vorsatzes gemeint.\n\nDa dem Angeklagten im Zröffnungsbeschluss bezüglich\naller Hehlereihendlungen eine fortgesetzte Tat zur Last\ngelegt worden war,. und die Straikamer auf Grund der\nHauvtverhandlung zwei in sich fortgeseizte Taten festgestellt hat, bedurfte es in den Yall TWw in den der\nangeklogte nicht Zür überführt erachtet vorden ist. keiner Treisprectung und ebensorienig der Übernahme der Verfehrerskosten auf die Staatskasse. Der Lröfinungsbeschluss\nist durch die getroffene Entscheidung erschönft (nGSt 57,\n302 2£). Jedoch erschien es nach Lage des Falls angezeigt,\nden Schvldsyruch, vie gerchehen, kKlarzustellen.\n\nDie züge der \\iichtanwendung des § 51 Ste3 findet in\nden Urteilsgsr.inden keine Stütze. Das Landgericht hat vielnehr festgestellt, dass der \\ngellagte \"ein weit über den\nDurchschnitt intelligenter und vwendiger Laufmann\" ist,\n\nDie Revision macht geltend, der 3eschverdeführer sei \"mindest nicht völlig zsurechnungsZthig\" und ınbe desuelb aus\nGer Naft entlassen werden müssen. Den ist entgegenzunnlten,\ndass sich der ingeklagte, wie in der angeloci:tenen imtscheidung festzestellt worden ist, zur Zeit des Vrteilserlasses noch in Untersuchungsheft befend und dass die\nSachrüge nicht auf etwaige Unstünde gestützt werden konn,\nGie später Veranlassung zur Hertentlassung gegeben hrben.\n\neen un\n7 den\n“\n\nARRN\n\nee\n\n..\n\n7\n\nDie Be,rindung der Strafeusspruchs, inzbesonüere deg'\nBerufisverbots, lüösst keinen Rechtsirrtun erliennen,\n\nDas Gesetz über die Gewührung von Straffrei::eit von \"*\n31. Dezenber 1949 ist nach Lrge des Falls nicht enviendbar, \"Ä\n\n7\n\nDie Revision war, da die lWachprüfung des Urteils auch *\nin äbrigen keinen den Argelilagten beschwerenden Rechts- “\nfehler ergeben het, nit der durch § 473 StPO vorgeschriebe-\"\nnen Kostenfolse als unbegründet zu verwerfen, E\n\nGroß ‘ Krurme Hörchner\nIngels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/4-str-753-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/4-str-753-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.526054+00:00"}}