{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-18_4_StR_735_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-18","aktenzeichen":"4 StR 735/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 041 77\n\nStR 735/51\nIm Namen. des. Yolkes\n\nEBEN\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Kaufmenn Rolf 5 mp zu: SEHEN,\ndort am ED 1920,\n\n§ 2\n©\n\nvegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitsuwig\nvon 27. järz 1952, en der teilgenommen heben:\n\nSenatsprüsident Dr. Groß\n\n‚als Vorsitzender,\n3undesrichter Krunne\n\n3undesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Iülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nels beisitzende Richter,\nDundesanvalt WW in der Verhandlung,\nOberstaotsenvalt B vei der Veriindung\nale Tortwatnr der NMunninagenroltechaft\nJustizangestellter EEE\nels Urkundsvdeaiter der Geschüftssetells,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 18. Juni\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitvels\nzu tragen. '\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\n..y\n\n“4\nx\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer ängeklagte, der links eine Unterarmnrothese\nträgt, steuerte seinen Oyel-Olymia über die regenfeuchte\nFernverkehrsstrasse 215, die bei Unterstodt eine G m\nbreite, leicht gewölbte, aspheltierte und beiderseits\nvon einen Sommerveg eingefasste Tchrbehn hat. Der Ange- «+\nklagte, der zunächst 70 - E0 ian/st gefahren war, ermösrigte seine Geschwindizkeit auf 50 - 60 Im/st, Vor ihm in\ngleicher Richtung Zuhr nänlich der rechiskrüftig wegen\nVerkehrsäbertretung ebzeurteilte Keufmenn Pasquali nit\neiner Geschwindigkeit von 35 - 40 Im/st etwa euf der\n\"itte der Fehrbahn, jedoch mit den linken Rüdern zeinee\nSrhrzeugs etwas “Über dio jlitte hinsus euf der linlien\nSchrbehn. Pesauali hatte die Tenster geschlossen und\nliess das Rundfumigerät spielen. Der angeklegte gub auf\n200 n ein Warnccichenz Pasoamali Überhörte es und Üinderte\nseine Fahrtrichtung nicht. Devor der ingeklagte zwa Übersvalis Dit using Vesidait LI Kuba Ubuseliatiigiehu bau num,\nwe 60 ın/st und gab gleilctzeitig nochmals cin VWornzeichen,\nAls er sich nit seinen Vorderrädern neben den imer noch\nunverindert Tehrenden Vazen des Pasqvali befend, bog Gieser etwa 50 cm nech linlis aus. Dadurch wurde der /ingeklagte nach linl:s abgedrängt. Er geriet mit den linken Rädern\nauf den Somnerm!eg; dort befanden sich zwei 25 cn tiele\nSchlaglücher. Bei der Durchfahrt äurch äiese Vertiefungen schlugen die Vorderräder nach links ein. Daraufhin\nriss der Angeklagte das Steuer nach rechts, um wieder\nsu? die Fahrbahn zu kommen. i.it diosen Zeitwunkt verlor\ner jedoch die Gevialt über sein Fahrzeug, das schrüg über\n\n-Cie Fehrbahn auf den rechts verlaufenden Somnervieg geschleudert vurde. Dort erfasste es die Rentnerin Von\ncie an den Verletzungen starb,\n\n3]\n\n-3-\n\nDes Lendgericht hat den Angeklagten wegen Trüurlösriger Tötung in Tatceinheit mit übertretung der 8§ 1.\n9, 49 5% twassenverkehrsordnung zu einer Ge?üngnisstrefe\nvon drei ilonaten verurteilt.\n\nDie revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verlahrensvorechriften verletzt und secnliches Recht falsch angewandt.\n\nIo.\n\nDie Verfshrcensbeschwerde ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Intkrältwtg des Vorwurdes, der Angeklegte sei zu schnell gefahren und habe such dedurch\nden Unfall herbeigeführt, hilisweise beantragt, einen\nSechverstäindisen darüber zu hören, dass der Angeklagte\neuch bei einer Gerchvindiglseit von nur ZO Im/st wegen\ndes schleckten Zustendos des Sommervieges die Gevalt über\nsein Fehrzeus verloren hätte. Diesen Antrag durfis der\nYıtrlcaier Il wei Uritircgtiuten vervuriüul (RGSt- :62,\n75); er het ihn der in els für die Deurteilung der Schuldfrege unernehlich bez Zchrov und dies auch negrnde\nDemit het er den Anforderungen, die die nechtsvprechung\nen die Descheidung eines Devreisentrages stellt, entsprochen.\n\n. II.\nDie Sechbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.\n\n1.) Die Strafkamner hat das Verschulden des Angeklagten\nam Tode der Frau Vpderin erblicht, dass er den Wagen\n‚des Pasquali ohne voraufgegangene Verständigung und nit\nunlässig hoher Geschwindigkeit überholt hat. Deuge en\nüber vertritt äle Revision die Auffassung, die Yelirwaise\nvon PB h:be ausserhalb der Lebenecorlahrung Belegen;\n\nzie sch Zir cen Angetrlagton deher nicht vorzussehbor\na DEeNoe\n\nr\nES\n\nvie Strelkcmner ict zutreilond devon EIRSOEHEBER,\ndass für den üverholenden keine allgeneine Yamfliertung\nberteht, nit dem zu Überholenden ‚Verbindung eulzuneirzen\n\nund dessen ilinverrtändnis ehbzwierten. Yiclmehr int er\n„rundei.tslich nur gehalteor, die Vorfehrenlden zu beobachten und sich auf deren Fehrveise einzurichten, Die Rachtsprechung ht eber anerkennt, dess besondere Umstände\nsine Ütorholt ng erst nach voraufgegengener Yerständigung zwischen dem Überholenden und dem ZDingeholten ZU-\nlussig erscheinen lassen köinen. nine dersriige Verliehrrlege hat der Tetriehter als gegeben engeschen, oiine dess\nseine im wesentlichen auf tztsächlichern Gebiet liegeirden\nZrmwäügungen einen Rechtsirrtum erkennen lassen; Ur het vornehmlich darauf ebgestellt, dass PD ürer die iiitte\nder Fehrbahn hinsus fuhr, dess dieser auf das Vernzeichen\n\nAir inten Tohabahr zinht Partach, virimahn In na m nnd\n“. . . vu ho ...3 “ “ u. ‘ . .. De .\n\n-eir 2\nLeilvst\n\n‚icrisen Fahrweise verharrte, und darcı \\er Angeklagte\ndies alles eriannte, Das Verhriten des EB Crncte\ndem ingeklagten die Überlegung euf, dess jener entweder\nilın nicht gchört heite oder eber ihn nicht vorbeilassen\nwollte. Der Angeklagte hat, inden er gleichwonl vhernolte, cemnech als nachfolgender Verl:elirsteilnehner die\nSorgfalt aus den kug en gesotzt, zu der er im Limblick\nauf das verkehrsulärige Verharren des >, sorie\nien feuchten und geuölbten Zustend der Strasse und die\noffenkundigen Gefahren einos nahen Somnervieges vamTlishtet und.nech seinen persönlichen Kenntnissen und PFählgkeiten cls langjähriger Kreftfchrer auch imstends var.\n\nDie Lörlickkeit einos Unfalls ver !Ür den BICHSTOET Ren\ndalchrer ruch voreusselber. Er konnts rich nicne Arpauf\nverlassen, Ars der andere Ter'whrstoilsehner rich einsn\n\nIepyuar a Pro) Dr Pr as ” R 4 EN LEN n\nVerhslioens bstleissiercen verce, gan eins Pertiwüung Gca\n\n„bernolun:svorgenges vermeirten \\lrde, Dis Derulıns Ger\n[7\nevislon vu? den 2oG. Verirmensiruudsste des 5 1 8tUO\n\nR\n(vgl darüber RGSt 71, 28) mus gegenüber solchen Verkehrsteilneimern vorearen, Cio sic\nVeriiehrsvorcschrif'ten nicht halten und desit\n\ntreucn rechtmäisseigen Verhsltsns oflenrioittlich nickrechtfertigen. Der Angeklagte hatte keineriei Gewähr\ndafür, dass der um Verkehrsvorrceirilten unbekliimierss\nDEE richt noch weiter nach links abkommen und ihn\n“adurch auf den Sommervieg abdrängen würde, solange er\nnicht die Geriesheit hatte, DEE :;erüe noch rechts\nebbiegen. Die Gelehren, die von der übarholuns zusgingen, waren sowohl nach der gewöhnlichen Trfehruig des\nLebens vie nsch der dem Angscklegten zumutboren Einsich?\nerieitibar. Die Insassen des koulLuVvüageik, Ua Ust Jeschverdeführer gerade hinter sich gelassen hatte, enpfernden aie „chrvieise des Angeklagten als susserordens_ich\nbedenl:lich und Freu Pe, die den Wagen des ingektagten\nhintor dem \\Vngen des Piiiiilnerenkomnen sch, Slüchtete\nsofort hinter einen Beun, de sie einen Unfell Zär unvermeiälich hielt, noch ehe er sich zutrug. Das Lendgsericht\nhet dcher rechtsirrtunsfrei engenomnien, der Ingeklagte\nhätte den Unfell vermeiden können.\n\nDie Fehrlässigkeit des Angeklegten, die ihn der\nHerrschaft über den Wegen beraubte, ver auch ursächlich\nzür den Todeserfolg. Die tödliche Verlotzung eines AN-\nderen Verkehrsteilnebhuers als Folge des verkehrswiürigen\nVerhaltens log, wie das Landgericht auscrücklich fasi-\n\nstellt, nsch der Srfahrung des Lebens in Sereich der\n\ne\n\n-6-\n\nnahen Tiöglich!:cit, Als vorausschbar ist in ellcensinsun\nnicht nur die rogelmnässizo, sondern such cine mur NER\nliche Folge des fehrliissigen Verheltens zuzurechnen\n(Lrt von 9. üärz 1951 - A Sin 49/51), Innerhalb einer\nOrtschaft musste der Angelilagte mit Fussgängern auf\nden Sommierwegen rechnen, selbst wenn er sic vor dem\nüberholen nicht wahrgenommen haben sollte; ebensosenig\nliegt es ausserhalb der Lebenser.chrung. dass sich an\n\nden Überglingen von der asphaltierten Tehrhehn zum Somuer- &\n\nwe& Schlaglöcher. befinden.\n\nDiosc Drvägungen des Tetrichiers ailcin rechslertigen schon die Verurteilung des Angekiasten zus § 222\nStGB. Auf die TIühe der Geschwindigkeit und demit den\n3eveissetz des \\lilfsamtrages kam es deher nicht nei:r\nan. Der Angeklegte durfte unter den Testrcstellten Zedingungen überhaupt nicht überholen, euch nicht mis\n\nnat mern In\n\n[PIELERT ELTERN -..'-\n\n2.) Dis Verurteilung wegen Übertretung der 85 1, 9\nAbs 1 und 2, 49 S7VO trü,t die teirichterliche Tesistellung, dass der Beschwerdeführer echuldheft innerhalb einer geschlorsenen Ortschaft die höchstzulässige\nPehrgeschvrincizkeit von 40 kn in einer Treise Überschritten het, Cie ihn zugleich cusserstande setzte,\nwei plötzlich-auftauchenden Tindernirsen, nit Cenen er\nin der geschhlossenen Ortschaft stets reeinen musste,\nrechtzeitig anzuhalten. Dem Urteil lüsst sich nicht\nentnehmen, die Strafkemmer habe den Jegriff der ge-\n\nt\n\n3\nschlossenen Ortschaft verkannt; sie hat sich an Ort\n\nRE\n\nRn\n\nA _ -\n\n- 7-\nund Stelle ven ier Sichtiberlcit d\neuch der rt der D in\ndan Anseklesten bekennt.\nGroß Krumme\nDr. Hülle\n\nc30C\nebeuung überzeu,i.\n2\n\nNN\nN\n\nrisechiläiesn und\nJic Siroecke var\n\nEngels\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-18/4-str-735-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-18/4-str-735-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.315158+00:00"}}