{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-14_4_StR_309_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"4 StR 309/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 Ra\n\nIm Na m en des Volkes\nIn der Strafsache ‚gegen\n\nden Buchbinder Rolf S —,—— aus.\nDEE. N Fiaa =: geboren em zuzu\n1929 in nd\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs. inder\nSitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\n. Bundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n‚als beisitzende Richter,\n0 berlande sgeri chtsrat m\nals Vert reter der Bundesenvaltschaft,.\n: &\nJustizangestellter a\nals, Urkundsbeanter der Gesch ietostelle,\n\nfür Recht hear\n\nAuf \"die Revision des Angeklagten wird das, Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 20. Januar 1951\nmit ‚den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund üntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie--\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\n.un\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angel Klagten wegen fahrlä issig 3\nTötung in Tateinheit mit Übertretung: aer 88 1, 7 kbs 3 Stvo\nfüngnisstrafe zu einer.\n\nanstelle einer an sich verwirkten.\nGeldstrafe verurteilt. Es hat. ‚Tolgenden ‚Sachverhalt els\nfestgestellt erachtet:\n\nAm 5a Oktober 1950. fuhr der Angeklagte auf seinen Ho-- .\ntorrad gegen 19.30 Uhr auf der Huilistrasse zu BB\nWR in Richtung 5 Er hielt eine Stundengeschwindigkeit von etwa 38 kn ein und hatte 'sein Fernlicht abgeblen:\ndet. Auf der 11,80 m breiten Strasse war nur schwacher Ver. .\nkehr. Es war dunkel und trocken. Der Angekl agte fuhr unmitte .ba ır rechts neben der reehten Schiene der beiden je\n1, 15 m breiten Schienenpaare der Strassenbahn, z zwischen\ndenen in der liitte der Strasse der Zwischenraum 1; bon\nbetrug. Die Fahrbahnen rechts und links der Aussenschienen ’\nbeider Schienenpaare sind je 4 m breit. Als der Angeklagte |\nsich etwa lonm hinter der Einmündung der Festrasse befand, sah er plötzlich unmittelbar halblinks vor seinen\n\n| Rade eine Fussgängerin. Er versuchte zu brensen, rutschte\naber bei dem im gleichen Augenblicke erfolgenden Zusammen-.\nprall mit dem Fusse von der Bremse ab. Die Fussgängerin\nstürzte zu Boden, erlitt dabei einen \"Sch&ä idelbruch und ver-\n. starb am nächsten Tage. Bei ihr handelte es sich um die\n79 Jahre alte Frau Tu, die Brillenträgerin war: und.\nan diesen Tage ihre Tochter besucht hatte. Während sie:\nsonst nach den Besuchen von ihrer Enkelin über die. £\n| :S.- am Untallstäge zus.\n\nstrasse geleitet wurde, unterblieb\n\nersten üale.\n\n3...\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des formeilien und sachlichen Rechtes. Sie ist begründet. | u\n\nDas Landgericht konnte nicht aufklären, wie sich die.\nVerletzte beim Überschreiten der strasse verhal--\nten hat; denn Tatzeugen, die den Vorgang beobachtet hatten, _\nwaren nicht ermittelt. £rst in der Hauptverhandlung hat “\nnach den Urteilsgründen eine Zeugin darauf hingewiesen,\n‘dass der Schüler Pi den Unfall beobachtet habe. Anz\n\ntrag auf Vernehmung des PB wurde. von keiner Seite,\ngestellt, das Gericht hat auch nicht, .\nhauptet, die Vernehmung des Zeugen a angeordnet. Es hat viele\n\nvie die Revision ve-\n\nmehr erwogen, ob es im Rahmen seiner Aufklä irungspflicht ge-_\nhalten sei, den Zeugen zu hören, Es: hat’ diese Pflicht ver--\nneint;\"denn dessen Ausse\n\nge, wie immer sie auch lauten würde, sei für die] Entscheidung ohne Bedeutung; denn da der\n‚Angeklagte die Getötete bis unmittelbar vor dem Infall\nüberhaupt nicht gesehen habe, sei es gleichgültig, wie\nsich diese im einzelnen verhalten habe. Der Angeklagte -\nhätte unter Berücksichtigung des trockenen Wetters, der\nausreichenden Beleuchtung, der verhi Sltnismässig geringen “\nFahrgeschwindigkeit und des fehlenden Gegenverkehrs die |\nspäter tötlich Verletzte so früh sehen können und müssen\ndass er den Zusammenstos s hätte vermeiden können.\" Mit.\nRecht rügt die Revision mangelnde Sachaufklär.ung (erletzung des § 244 Abs 2 StPO). Da keiner der vernomenen Zeugen den Tsthergang beobachtet hatte, musste sich dem Ge.\nricht die Notwendigkeit einer weiteren Sa ‚chauf fklärung durch\nVernehmung des nachträglich als Augenzeugen namhaft ger\nmachten Schülers PM unbedingt aufdrängen. Es kann.\ndem Urteil auch darin nicht gefolgt werden, dass, wie\n\nimmer auch die Aussage dieses Zeugen lauten sollte, an\n_ der Verurt eilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung\nsich nichts ändern könnte. Dem Landgericht kann zwar inseweit beigetreten werden, als es ausführt, der Ang geklagte\nhabe fahrlässig gehandelt, weil er Frau ICE zu spät\nwahrgenommen hat. Sein abgeblendetes Fernlicht : genügte dan\nzu, um die Strasse auf eine Entfernung von 3060 - 35 mnach\nden Seiten hin auszuleuchten und auf ihr befindliche Hindernisse zu erkennen. \\enn der Angeklagte daher erst im letz.\nten Augenblick die Fussgängerin vor seinen Rade geschen\nhat, hat er nicht die Aufmerksamkeit auf seine Fahrbahn\nverwendet, die von ihm als Kraftfahrer verlangt werden °\nkonnte und musste (98 1,78 StrVO). |\n\nIm Gegensatz zu der Auffassung des Tandgerichts ist\nes aber nicht. auszuschliessen, dass durch die Ang gaben des\nbenannten Tatzeugen der ursächliche Zusemmenheng zwischen\ndiesem verkehrswiärigen Verhalten des Ang geklagten und dem\n\nTode der Frau LOB in Frage gestellt wird, wenn deren.\neigenes Verhalten an der Jan er Augenzeugenberichts\n\nin plötzlichen Be in dem irrigen Glauben, vor\nden Angeklagten noch üb r.die Strasse kommen zu können, _\nin dessen Fahrzeug hineingelaufen ist. Hätte sie der An- .\ngeklagte bei genügender. Aufmerksamkeit rechtzeitig gesehen\nso hätte er unter Umständen mit ihren vernünftigen Verhal.--\n\nten rechnen können, so dass er nicht gehalten war, Wa\n\n5 -\n\nzeichen zu geben oder sein Kraftrad anzuhalten oder aus--\nzuweichen, Lief aber Frau IB in plötzlichen Entschluss doch noch in sein Rad, so viäre dann seine Ver-\n\nkehrswidrigkeit (Nichtbea achtung der Verk kzehrslage) für den \\\n\nTod der Frau TB nicht ursächlich gewesen.\n\nDie auf die Erwägungen des Sachverständigen an der\nHand von ihm vorgenommenen Berechnungen gestützten Aus-\n\nführungen des Urteils über die Wöglichkeit der rechtzeiti-\n. gen Wahrnehmung der Strassenpassamtin, ihres Standorts. und a\n\nihrer Gangart können sich zudem auf Grund der Aussagen\ndes angeblichen Tatzeugen als irrig erweisen; endlich\nkönnte auch bei Annahme schuldhafter Herbeiführung des\n\nTodes das kitverschulden der Verunglückten einen so hohen\n\nGrad erreicht haben, dass die Strafhöhe dadurch beein--\n?lusst werden könnte, | .\n\nDie Aussagen des Schülers Poaumn können daher Für u.\n\ndie Entscheidung von Bedeutung werden. Da nicht auszu-\n\nschliessen ist, dass das Urteil auf der Verletzung Ha\n\nAufkiärungspflicht beruht ( § 337 ,8tP0_ 7 var es mit den\nzugrunde liegenden Peststellungen : |\n\nSache an das Landgericht zurückzu erweisen. In der neuen\n\nHauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit:\n\nhaben zu prüfen, warum der Angek agte an der äusseren Schie\n\nne äes recht ‚en Schienenpaares - in seiner Fahrtric tung‘\ngesehen L entlang gefahren ist, obwohl ihm rechts eine\n\nsleislose Fahrbahnbreite von 4 Metern zur Verfügung stand\nund oh es zu dem Zusammenprall mit der Fussgängerin auch\ndann noch gekommen wäre, wenn er die rechte Strassenseite nr\neingehalten hätte. |\n\nDr. Groß Krumme üngeis\n\nDr. Augustin Bundesrichter Dr.Jagusch ist in-.\n\nfolge Urlaubs ortsabvesend»ünd\ndaher an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nDr. Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-309-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-309-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.030208+00:00"}}