{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-14_4_StR_273_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"4 StR 273/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4... sta BT ‚51\n\nnn tn . R\n\nIn Namen des Volkes\nin er Strafsache gegen\n1. den Lendwirt Vilheln us.\nir. @&, zeboren a: >. in\n2. den Schmiedegesellen Yelmut aus\nae 3 geboren cr an 1928 in O »\n\nvegen Lahrlässiger Tötung\n\nhat\n\nder 4. Strefsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsitent Dr. Groß\nals Vorsi zender,\n\nBundesrichter Krumne\n' Bundesrichter Dr. ängels\nBundesrichter Dr, Zugustin\n\nBundesrichter Dr. Jagusch. nn et i\nals. beisitzende Richter, | u\n\nOber lendesgerichtsrat m\nnie Vertreter der Bandesannaltschaft,\n\nustizangeste liter 0)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n—ı\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Bielefeld von 10. Januar 1951 werden nn h\nrworfen. BE | . eh\n\nJeder inseklagte trägt die Kos ten seines Rechtcenittelss .\n\nVon Rechts wegen\nO\n\nLER,\n\nDer Angeklagte SED ist wegen Pahrerflucht (§ 139a\n3tCB) in Mateinheit nit Übertre tung des § 24 StVO (Fahren\nne Licht), der Angek aste CB vezen Beihilfe zur\nBohrerflucht verurteilt worden, Die Revisionen ‚der Angeklegten rügen die Verletzung meteriellen Rechtes, Die Be-\n\n= 9, 02\n\n[e}\n\nschränkung der Anfechtung auf die Verurteilung wegen ‚Pahrer£flucht ist unwirksam, weil bei Tateinheit such die |\nSchuld nur einheitlich beurteilt werden kanns.\n\nDie Rechtsmittel haben ! reinen Erfolge\nAls der Ang eklagte sm in der acht\nse ember 1950 nit einen von ihm gesteuerten. I \\\n\ndessen Sozius sitz der ing ;‚eklagte ee u sass, C\n\n| __ Saeız in Richtung TED veiuhr, bog ein auf\n\nder linken Stras senseite gehender, ange srunkener Fussgän-\n\nger nach rechts. herüber und lief gegen das Vorderrad; er\n‚prallte zurück und blieb mit schweren Verletzungen auf der,\nTrasse liegen. Die Ange eklagten stürzten ebenfalls, wobei\n\ndas Notorrad veschädi; st, insbes ondere die Laterne zertrüm-.\nnert wurde. Nachden sie aufges tonden waren und das Motorrad\neufgerichtet hatten, setzten s ie ihre P ehrt ohne Beleuchtung.\n\"schnell fort, ohne sich um den Verletzten zu küm mern, obwohl sie schon beim An: Fahren ‚von inzwis chen. herbeigekomenen ? assamten leut engerufen wurden. Innerhalb der Stadt\nu sie durchque rten, schoben beide ingeklegte\nHotorrad.. Das Red liess der Anzeklagte 2\n\n4 „am Nontagmorgen reperi eren.\n\nNach. der Überzeugung der Strafkemmer ist den Ingerlagsen klar gewesen, dass ebe enso, wie sie selbst, auch der\n\n=\n\n-3-\n\nFussgänger gestürzt war. Sie rechneten damit, dass dem:\nPussgänger ebenfalls etwas passiert sei, zumal Sie die Rufe\nder Strassenyassenten gehört und verstanden hatten. Es war,\nihnen ferner bevwusst, dess ihr Verhalten als Ursache des\nSturzes mitgewirkt hatte, wenn sie sich zuch vielleicht\n\nIn\n\nZrei von Schuld fühlten. Sie verliessen den Platz eilig\n\n‚in der Absicht, sich aus den Staube zu mechen, um sich der\n\nststellung ihrer Person und der Art ihrer Beteiligung\nen dem Unfall zu entziehen. Die Pests vellung etwa zuch bei\nihnen vorliegender Alko holeinwirkung und die Besichtigung\nGes Motorrades haben die Ansekla gten durch ihr Fortfahren.\n\nunmöglich gemacht. Der Anscklagte Ss 53 hat die Tlucht\nin Kenntnis eller Tatumstände gebilligt und. den ‘Äillen des\n\nAnge klagten SB durch sein Mitmachen und seine geistige Unterstützung gestärkt; er hat unterwegs, vor Beendigung der Flucht, das Hotorrad mitgeschoben.\nDiese Feststellungen ergeben einvendfrei, dass der atestand des § 139 a StGB nach der äusseren und inneren Tatseite vom Angeklagten ! SB als Täter und von ingekla gten.\n\nCB : als Gehilfe erfüllt worden ist. Die Ausführungen\n\nder Revision ers chöpfen sich insoweit in unzulässigen An-\n\n:srifften gegen die Beveiswürdi isung des Tatrichters zun inne-.\n\nren Tatbestand, die einen Rechts fehler, insbesondere die\nUS serachtlassu: 5 eines all; emeinen Zrfahrungssatzes oder\n\n) w\n.\n\nidersprüche in sich, nirgends erkennen lässt, Die tsteinheitliche Verurteilung des Angeklagten SWR ;ezen Übertretung des § 24 StVO, seil er bei Dunkelheit ohne Beleuchtung\n\n3\n‚sfehren ist, ist ebenfalls bedenkenfrei.-\n\n-4-\n\nBery\n\nist ferner in keiner \\eise ersichtlich, dass die:\n\nr\n\nrefz zumessun Sserwägung en zum Nachteil der Angeklag sten\nurch Rechtsir rtum beeinflusst wären. Die gegen sie vor-\n\nsetragenen AnsrifTe der Revision greifen nicht durch.\n\nen\n\nös ist kein Tatbestandsmerkmal des § 139 a StGB, dass\ndie Fehrerflucht tatsächlich eine einwand£reie Aufklärung\nes Unfalls verhindert hat. Ist das aber nach der mit\nRechtsgründen nicht angreilbaren Überzeusung des Gerichts\n“; esen, so konnte diese nichs tatbestends-\n\nFolge der Straftat strafschärfend gerer-\n\nDe shalb, weil der nit den lotorrad des Ingeklagten zu-\n\nscirnengestossene Fusszänger en den Folgen des Annralls\ngestorben ist, der U nfoll also schwerwiegende Folsen hatte, vog zuch die 7 Tehrerflucht, die nach tatrichterlicher\nwürcigung eine einwandfreie Zufklärung seiner Ursachen unnöstich gemacht hat, besonders schwer. Zs ist daher nicät'\n=ehlerheft, Gess Gle Strelkammer den durch den Unfall |\nverursächten 7 Tod, Ger, entgegen der Auffassung der ‚Xevision,\nebenfalls kein Tatbe: sta ndsmerlmal des 8 139 a StGB ist,\n\nbei der Zumessung der Strafe weiterhin erschwerend berücksichtigt hat. u\n\nDass die Überlührien Angel x agten selbst in der Hauotverha ındlung noch wenig Verständnis für ihre ‚Schuld gezeigt\nheben, kann unglinstige Rückschlüs se auf ihr inneres Verhältnis zur Tat sowie auf das Maß ihrer Gefährlichkeit erlauben\n\"und damit eine höhere Strafe rechtfertig sen.\n\nEndlich istieseinrechtlich nicht zu beanstandender Straferschwerungsgrund, dess die Angeklagten ohne Licht davonfuh-\n\nren und dadurch, die die 8\nsuch noch andere Passamten rücksichtslos in Gefahr brachten.\nvess der Ingeklagte Sp dieserhalb aus § 24 StVO verur-\n\nStrafkammer unansreifber Teststellt,\n\nteilt worden ist, schliesst entgegen Ger Auffassung der Re-\n\nErfonde Ber rücksichtisun\n\nE\na\n[e]\nPa\n1?\n16}\n3\n\nda\n\nvision eine stra?\nse zus; im Gegenteil kann vielmehr die zusätzliche Schuld,\n\nin keiner \\ei-\n\ndie der Täter Gurch tateinheitliche Verwirklichung einer\nTtat auf sich geladen hat, nur durch höhere\n\no\nHe\ncr\n6)\n13\n@\nB\nu\nct\n13\nm\n\nir\nBemessung der Einheitsstrafe mitgesühnt werden. In übrigen lässt die Rücksichtslosigkeit des Fahrens ohne Licht\nSchlüsse uf den Charakter und somit auf das 1a.8 der- Schuld\nZU« | j\nNach. alleden waren die Revisionen der Angeklagten unter\n\na\n\n. Kostenfolge zus % 4753 StPO zu verwerfen.\n\n=\n03:\n®\nHF\n{9}\n\nDr. Groß nt Krunme\nDr, Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-273-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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