{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-14_4_StR_261_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"4 StR 261/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m Namen des_ Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ns\n\ngegen den Boten Franz ve aus .\nerg geboren an GE 555 in Tem:\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n.hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr.Groß:\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr.E Ingel.s\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\\ Überlandesgerichtsrat Bu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justizangest teilter 3\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n- für Re Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLendgerichts in. Essen vom 6. Februa r 1951 wird ver\n\nworfen,\n\nDie Kosten des Recht smittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n. Von Rechts wegen.\n\n2.\n\nmn rn nee\n\n| . |\n\nDer Angekl agte ist wegen Diebstahls in zwei Fäl-Len, fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit.\nfortgesctzter Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299.\nStGB) und wegen fortgeset izten Betruges zu einer Gesemtstrafe von 7 - sieben - Monaten Gefängnis verurteilt worden. u a\n\nSeine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs\nauf die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\nin Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Briefgeheimnisses beschränkt und wendet sich im übrigen lediglich gegen das Strafnaß. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg. | |\n\nDa die Zeugin L@, wie festgestellt, jetzt in\nAfrika ist, war die Strafkamner gemüss § 251 Abs 2\n‚StPO befugt, dass in der Hauptverhandlung verlesene\nProto:oll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin.\nzur Tatsachenfeststellung zu verwerten, Da weiterhin\ndas Gericht sich in Anwendung des Grundsatzes freier\nBeweiswärdigung suf Grund dieses Srotoko ls, sowie\nauf Grund‘ der Zeug senaussagen der Polizeibeamten, die\nden seine früheren Angaben bestreitenden Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen haben, und des =\ngserichtsärztlichen Gutachtens eine feste Überzeugung\ngebildet hat, kann von einer Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" nicht gesprochen werden.\nDieser Grundsatz greift nur dann ein, wenn dem Gericht tatsächliche Unstände zweifelhaft ‚geblieben\nsind. Das ist vorliegend nach dem angefochtenen Urteil nicht der Fall. |\n\nirrtum in objektiver und subjektiver Hinsicht ale.\n\ndern zu berücksichtigen.\n\n2:\n.. -_\n\n| Gemäss der somit ohne Verfahrensverstoss. ‚BEWON- u\nnenen, nit Rechtsgründen nicht anfechtbaren Überzeugung der Strafkammer, ges gen die die Re ision ergebens .\nmit tatsächlichen Erwägungen ankimpft \\\nBote bei den Krankenanstalten tätige,\nliche . uf\nden Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes Ton. Jult 198\ntis in den November 1949 verschlossene Briefe und .\nein Päckchen Kaffee, die ihm die Krankenschwestern\nzur Aufg gabe bei der Post übergeben. hatten, sowie ‚die\nGeläbeträge, die er von ihnen zur Bezahlung des: ae)\nerhielt, für sich behalten und die Briefe geöffnet.\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechte-\n\neine fortgesetzte Unterschlagung in. Tateinheit mit.\nfortgesetztem Vergehen gegen § 299 StGB. gewertet. Eure:\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen: einen den.\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht. erken- |\nnen, Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ‚den, von.\nihm festgestellten Umstand, dass der Angeklagte durch\nBetrug erlang te Gelder zurückerstattet hat, straf-\n\nDrGr8 0 — Krume \"Engels,\n\nDr. Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-261-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-261-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.989364+00:00"}}