{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-14_4_StR_156_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"4 StR 156/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache gegen\nden Kraftfahrer Heinz ı EEE zus SCRMEEED,\nKreis Ip, geb. em BR 1915 in Sm, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nviegen Körperverietzung\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1951, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nu als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme. .\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Zugustin\nBundesrichter Dr. Jagusch |\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat 5 .\n\nals Ver treter der Bundesanwaltschaft,\n\nJus tizanges DD Ve Ze |\nals Urkundsbeanter der Geschäftss belle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ı gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bielefeld vom 20, Oktober. 1950.\n‘wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Honaten\nverurteilt ist. - Von der seit dem 20. ‚Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft werden. vier Honate auf die\nerkannte Strafe angerechnet. FE\n\n-2-\n\nDie Kosten ı des Rechtemittels hat der Angeklagte zu\n\ntragen.\nDie Revision der. Staatsamvaltschaft wird auf Kosten\n\nder Staatskasse veruorfen.\n\nVon Recht s wogen.\n\ner ü ndes\n\nDer Ingeklagte ist unter Freispreehung im übrigen wegen\nKörperverletzung in zehn Fällen und wegen ‚gefährlicher\nKörper rverletzung in vier Fällen zu dreieinhalb Jehren\nGefängnis verurteilt wo orden, v weil er als Lagerleiter\neines russischen Kriegsgefangenenlagers deutsche Kriegsgefengene misshendelt hat. Gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld haben die Staatsamaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelest. Die Rechtemittel heben\n\nkeinen Erfolg.\nL. Revision des Mnzskiozion.\n\nDie Strafverfolgung ist bei keiner der abgeurteilten.\nStraftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist von fün?\nJehren (8 67. Abs.2 StGB) in allen Fällen durch richterliche Handlungen unterbrochen worden ist. Wegen. der im Lager\nCa; also von Kitte Dezember. 1944 ab, begangenen strafbaren Handlungen ist schon am 30. August 1949 ein Haftbefehl ergangen. Die richterliche. 'Vernehmung des Angeklagten\nvon 2% September 1949 bezog sich auf die Vorfälle in R\nDa der Angeklagte dort erst ‚Ende September 1944 Iegerleiter\n\ngeworden war, ist auch die Verjährung der Strafverfolgung\nwegen der nach diesem Zeitpunkt in Ale besangenen\n' Körperverletzungen unterbrochen worden (§ 68 StGB).\n\nDie Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass der\nAngeklagte nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe bestraft\nwerden könne, soweit er schuldhaft gehendelt habe, weil |\ner bei der Arbeitseinteilung und der jufstellung der Arbeitskommandos nur auf Befehl der russischen Lagerleitung,\nalso als ihr Werkzeug, tätig gevesen sei. Das Urteil bezeichnet den Angeklagten zuar als \"Werkzeug\" der russischen\nLegerleitung, aber nur deshalb, \"neil sie in ihm den Hann\ngefunden habe, den sie brauchte, um die. Gefangenen zu mterdrücken und das Äusserste an Arbeitsleistung aus ihnen\n“ herauszuholen.\", Es stellt auch fest, dass der Angeklagte\ndie Befehle des russischen Lagerkommandenten, der die Arbeitskommandos bei ihm anforderte, auszuführen hatte. Der\nUrteilszusammenhang ergibt, aber, dass der Angeklagte das\nAmt eines Lagerführers innerhalb der festgesetzten Grenzen\nselbständig und unter eigener Verantwortun ng ausübte... Er\nfolgte seinem \"eigenen Antriebe\", \"da er von vornherein\nbereit war, die Befehle der russischen Lagerleitung blindlings auszuführen\", um sich \"yillfährig\" ‚zu zeigen, .Er war %\n\"willens, eher ein Unrecht an den Mitgefangenen zu begehen, -\nals die Vergünstigungen preiszugeben, die er als Lager- u\nführer hatte. Er hat sich nicht nur zum willigen Helfer\nder russischen Lagerleitung gemacht, sondern darüber hineus eigenmächtig und selbstherrlich eine brutale Herrs schaft\nüber die Lagerinsassen ausgeübt\". Damit ist der Täterwille\neindeutig Testgestellt. |\n\n-A-\n\nDas Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 52 StGB mit\nRecht ab, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nselbst nicht behauptet hat, dass ihm ein Übel angedroht\nworden sei, wenn er die Arbeitskommandos nicht zusammenbekomne; denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Handlungen\ndurch Drohungen abgenötigt worden sind. Dagegen genügt für\ndie im wendung des § 54 StGB eine durch menschliches Verhalten\ngeschaffene, für Leib und Leben bedrohliche Gefahrenlage,\nauch vienn die Abwehrhandlung im Einzelfall nicht durch eine\nbestimmte Drohung ebgenötigt worden ist. Es kommt ebenfalls\n\n: nicht darauf en, ob die Verletzung von Leib oder Leben un-\n\nmittelbar bevorstand oder erfahrungsgenäss mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch\nin diesem Falle die Gefahr für. das Bevusstsein des Täters\n\"gegenwärtig\" war (RGSt 60, 318; 66, 222, 397; 72, 246).\n\nAuf einen solchen Notstand wollte sich der Angeklagte berufen,\n\nindem er auf den Befehl .der russischen Lagerleitung hinwies\nund behauptete, er sei wiederholt wegen Nichtausführung von\nBefehlen misshandelt worden. Auch die Revision will nichts\n\n\"anderes geltend machen, obwohl sie nur von Nötigung spricht\n\nund § 52 StGB für den Angeklagten in Anspruch nimmt; denn sie\n\nweist darauf hin, dass die Drohung mit einer gegemiärtigen Ge-Fahr für Leib oder Leben stets über dem Angeklagten geschwebt\nhabe, Das Schwurgericht verneint aber auch die Voraussetzungen.\n\neines Notstands im Sinne’ des § 54- StGB ohne Rechtsirrtum, wenn u\n\nes euch zwischen Nötigungsstand und Notstand ebenfalls nicht\nunterscheidet. Das Urteil führt in dieser Richtung aus, das\nGericht unterstelle, \"dass der Angeklagte unter einem gewissen\nDruck der russischen Lagerleitung. gestanden habe und mit Ein-\n\n-5_\n\nsperren, Ilisshandlungen oder Versetzung in ein Straflager rechnen konnte, wenn er sich ihren Anordnungen\nernstlich widersetzte, Der Angeklagte habe aber der\nrussischen Lagerleitung willfährig sein wollen und\n\nnicht erwogen, dass er die Gesundheit seiner Kameraden\n unzulässigerweise schädigte oder sie körperlich misshandelte. Von einen inneren Konflikt, der ihm keine\n‚andere Wahl gelassen hätte, als so zu handeln, wie er es\n‚tat, könne deswegen keine Rede sein. Er habe such nicht\nversucht, einen anderen Ausweg zu finden, Er sei nicht der\nGewalt oder einer Drohung, Sondern nur seinem eigenen\nAntriebe gefolst. Hiernach fehlt die für die Annahme eines\n| Hotstandes unerlässliche innere Voraussetzung, dass der\nAngeklagte die Rechtsbrüche unter. einen aussergewöhnlichen\nseelischen Druck begangen hat, welcher wegen der durch ‚ihn\nhervorgerufenen Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung die Normverletzungen entschuldigen könnte, Die\nKlärung der Frage, ob der Täter durch die gefährliche\n\nLage zu den Straftaten bestimmt worden ist, liegt allein\nauf tatsächlichen Gebiet; die insoweit getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Gegenüber dem festgestellten Sachverhalt kommt es\nnicht mehr darauf an, ob dem Angeklagten, der garnicht\n\nden Versuch gemacht hat; einen anderen Ausweg aus der\nSituation zu suchen, ohne weiteres möglich gewiesen wäre,\ndies dadurch zu erreichen, dass er die Entscheidung dem\nrussischen Offizier überlassen hätte, wie das Schwurgericht annimmt, die Hisshandlungen also zu seiner Rettung.\naus der Gefahr nicht notwendig waren, und ob er - vie im\nTalle eines übergesetzlichen Notstandes - auch verpflichtet\n\n_6-.\n\nvar, die Schwere der Gefehr und den Wert der verletzten Rechtsgüter gegeneinander abzunägen (vel RGSt 66,\n\n397:\n\nSeine Verurteilung wegen Körperverletzung wird in\n\"allen Fällen von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte hat den Gefangenen He misshendelt, indem er ihn ohne ausreichende Bekleidung, in\nBastschuhen; bei grosser Kälte zur Arbeit schickte. Des\nUrteil stellt fest, dass Hp den ganzen Tag von\n9 dis 17 Uhr auf dem Sägewerk Bretter aufschichten\nmusste, dass seine Füsse stark froren, dass der Rauhfrost sich auf die Bastschuhe legte und diese abends ganz\nweiss von Trost waren, dass also He auf Veranlassung\ndes Angeklagten den ganzen Tag über der Kälte ausgesetzt\nund dadurch in seinem körperlichen Befinden erheblich\n\nbeeinträchtigt wurde, Auch den Gefangenen vo hat der\n‚Angeklagte misshandelt, indem er ihn zur Arbeit schickte,\nobwohl er 39° Fieber hatte, WEB hat dadurch erhebliche\nkörßerliche Beschwerden gehabt. Der Angeklagte hat nach\ndem festgestellten Sachverhalt euch gewusst, dass Tu\n‚krank wer, mindestens aber damit gerechnet und diese\nMöglichkeit in Kauf genommen, also jedenfalls mit be-.\ndingten: Vorsatz gehandelt. Die Gefangenen Die,\nTom, TREE; 2 Schmp und SW viaren krank\ngeschrieben und entweder gänzlich arbeitsunfähig oder\nnur innendienstfähig, wurden aber vom Angeklagten zu\nArbeiten ausserhalb des Lagers oder zum Antreten beim\nZählappell gezwungen, so dass sich ihre Leiden vermehr-\n\n38\n\nten. In allen diesen Fällen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Misshandlung jede\nerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Yfohlbefindens darstellt, ohne dass es einer unmittelbaren Finwirkung auf den Körper des anderen bedarf, Die getroffenen\nFeststellungen tragen insoweit die Verurteilung wegen\neinfacher Körperverletzung. In den Fällen Sch und Sup\nhat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Körperverletzung mit tels einer das Leben gefährdenden Behandlung\n(88 223, 223 a StCB) angenommen. In allen übrigen Fallen\nliess sich der Angeklag ste zu groben Tätlichkeiten hinreissen. In den Fällen Rei, REM , Sci und eines\nnamentlich unbekannten Gefangenen hat das Schwurgericht\nrechtsfehlerfrei die mit der Hand geführten Schläge\n\nels einfache Körperverletzungen, in den Fällen zweier\nkriegsgefangener, deren Namen unbekannt geblieben sind,\nund deren einer mit einem Besenstiel, der zweite von dem\nAngeklagten und dem stellvertretenden Lagerführer Tue\nEm scenmeinschaftlich misshendelt wurde, die Körperver-:\nletzungen als solche nach den §§ 223, 223 a StGB gewertet,\n\nDer Angeklagte ist wegen leichter Körververlet tzung\ndes Gefangenen DOEEEEREEEEEE verurteilt worden. Der Einwand\nder Revision, der Gefangene hätte nicht der Fürsorge\ndes Ingeklegten unterstanden, ist gegenstandslos, weil -\ner nur für eine Verurteilung wegen liisshandlung Abhängiger\nnach. § 223 b8 StGB, die nicht erfolgt ist, von Bedeutung\nwäre,\n\nget\n\n=\n\n„nicht rechti rertigen.\n\nTe trie! ıter getroffenen Feststellungen en und kam deshalb.\n\nDer gegenüber der Verurteilung im Talle TORE, erhobene Einwend, auf Anordnung der russischen Lagerleitung .\nhätten sämtliche in den Unterkünften befindlichen Kriegse£ enzenen zum Zählappell antreten müssen, kann das gevalteme Vorgehen des Angeklagten gegenüber einem Gefangeren,\nder sich im Genesungszustand n nech einer Lungenentzündung\n\nbefand und sich vor Schwäche kaum aufrechterhalten konnte,\n\n2\n\n@\n\nan\n\nDer Gefangene EB | ver infolge eines YTirbelsäulensteckschusses unte erleibsgelähnt und wurde, obwohl er seine\nKrenkheit engeb, von Angeklagten gezwungen, den ganzen\nTag schüe re Rundhölzer ins Lager zu tragen, \\ wobei er mehrmals zusemmenbrach. Die Rüge der Revision, de\n‚sche lagerkommendent hätte in diesen Fall den besonde,\nBefehl ge£ eben, dass auch TE mit hinausgehen solle\num Für das Lager Holz zu holen, greift die hiezu vom.\n\nvon den Bevisionsgerioht nicht berücksichtigt werden. In dies\nFalle war der. Ingeklagte besonders rüchsichtslos, da er dem\n‚Gefangenen tro tz der Schilderung. seines Leidens die üitnahr\n\neines\n\nEr\n\nlentels vernei igerte.\n\n_ Die Wanden des Gefangenen Tu, dessen Knöchel.\ndurch die Eolzschuhe aufgeschlagen ı naren, eiterten infolge\nae schweren Aussenarbeit in einem Sä igeverk und verursachten erhöhte Schmerzen. Der Hinweis. der Revision, Ta\nhabe em nächsten Tage freinillig gearbeitet, die Ver-\n\n _ schlimn rung der Yunde sei möglicherueise hierdurch her -\n\nSi\n\n-9-\n\nm\n\nc chtigt nicht, dass nach den Urteilseusführungen auch Ciese Arbeit nur eine Auswir! tung des\nunrechtmässigen Befehls von vorherigen Tage war; denn der\nGefengene wollte dedurch nur verhindern, wieder demselben\nschweren Aussenkommendo zugeteilt zu werden, weil ihm die\nArbeit bei seiner Brigade lieber war. Der ursächliche\nZus& mmenheng zwischen dem Eefehl und den:auf ihn zurückgehenden Folgen ist daher einwendfrei festgestellt,\n\nvorgerufen, berück\n\nDie krenken Gefengenen Schw und SW vurden eben-\n\nfells vom Angeklagten zur Arbeit geschickt. Die Gegemwert des.\nr ischen Unterleutnants entlastet den Angeklagten nichtz .\ner unterstend nach den festgestellten Sachverhalt als iLeager-\n\nführer unmittelbar dem russischen Ko ommandanten, nicht dem Unterleutnenti:!FEr hat auch die Krankenscheine selbst zerrissen, was\nzur Aus sführung des Auftrags, ein Arbeitskommando zusammenzust tellen, nicht erforderlich ver. Dies lässt sein eigenmächtiges, brutales Vorgehen. deutlich erkennen. Im übrigen greift\nie\n\n> >\n\nRevision die Beweis Würdigung in unzuläesiger Weise an.\n\nKan\n\nIm Falle O3 1 beenst tendet die Revision eben; :\ncie dem De trichter vorbehalt tene Beveiswürdigung as\nge richt stützt seine Überzeugung auf die Aussage, ‚eine\nfrüheren Kriegsgefen ıgenen, der die Spuren der H: isshendlung\nim Gesicht des Gefangenen unmittelbar nach der Tat gesehen, und dem der Verletzte den Hergang selbst. erzählt hat.\nDas ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter wer auch rechtlich nicht gehindert, das eimwandfrei festgestellte Verhalten\ndes Angekla gten in diesen Falle zur Beurteilung. seines Vor- “\ngehens in. anderen Fällen mit heranzuziehen. En,\n0-10 -\n\n- 10 —\n\nDie gemeinschaftliche llisshandlung eines Gefangenen\ndurch den Angeklagten und seinen Stellvertreter MM)\nist auf Grund der Beobachtungen des früheren Gefangenen\nAU ausreichend festgestellt. Der Zeuge hat die aus\nder Sauna kommenden Schreie des Gefangenen gehört und\nden Geschlagenen unmittelbar danach herauskommen sehen.\nDa hinter ihm der Angeklagte und VB zusammen herauskamen, ist der Schluss, dass diese beiden die Urheber der\nilisshandlung waren und auch in bewussten und gewolltem\nZusenmenwirken gehendelt haben, rechtlich einwandfrei,\nzumal das Schwurgericht auf Grund der übrigen Zeugenaussagen noch feststellt, dass To auch sonst - ebenso\n‚nie der Angeklagte - als Schläger galt und eines Sinnes\n; Ihm m war. =\n\n2 Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum.\nDas Schwurgericht wer nicht verpflichtet, alle schon in\nanderem Zusammenhange festgestellten Umstände erschöptend.\naufzuführen, da nach § 267 Abs 3 StPO nur die für. die...\n‚Str afzume ssung hestimmenden Gründe anzugeben sind. Wenn\n‚das Urte sl die soldatische Auffassung des Angeklagten |\n‚in diesem. Zusammenhang nicht noch einmal hervorhebt,_ wie\nie Revision rügt; so Zolgt daraus nicht, dass sie nicht\n berücksicht igt worden ist, Das Urteil würdigt vielmehr\ndie ungewöhnlich schwi.eri,gen Verhältnisse und die schwere\nAu gabe, des Angeklagten als bagerführer zu seiner Gunsten.\n\nsehen und dadurch das Leben seiner litgefangenen . ertrü\n\n-1-\n\n- 11-\n\nlicher zu gestalten, Eine Rechtsverletzung ist auch darin\nnicht zu finden, dass das Schwurgericht die selbstbewusste\nund selbstgerechte Art der Verteidigung des Angeklagten neben\ndem auffallenden Hengel en kitgefühl und Verständnis als\nZeichen seiner starken Ichbezogenheit und Eigensucht zu\nseinen Ungunsten mitvervwertet hat. Für die Einrichtung\n\ndes Rollkommendos ist der Angeklagte strafrechtlich nicht\nverantwortlich gemacht worden. Zulässigerweise ist aber\nbei der Strafbemessung berücksichtist, dass diese grausame\nSelbsthilfemassnahme sich nur infolge des schlechten Vor-\n‚bildes des Angeklagten, der selbst als Lagerführer Furcht\nund Schrecken um sich verbreitete, austoben konnte,\n\nIm Falle PM hat das Schwurgericht die besonders\nschwere Art der Verwundung und die nachteiligen Folgen der\nHisshandlung für den Gefangenen ohne Rechtsirrtum straferhöhend berücksicht ist.\n\n‚Plr die gefährliche Körperverletzung der‘ :Gefangenen\nSchw und SW hat es nur eine Einsatzstrafe von je vier\nEonaven engenommen. Dafür, dass es nicht alle in anderem\nZusammenheng festgestellten Umstände, besonders die kurze\n\nDauer und den Zueck. der Beschäftigung der Gefangenen straf-\n\nmildernd berücks sichtigt hat, ‚fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei\nder Gleichmässigkeit der Strafe in diesen beiden vö jllig\nSleichliegenden Fällen ist es auch ausgeschlossen, dass im.\nFalle Sp die Erkrankung des Gefangenen noch besonders\nstrafschörfend verwertet worden ist, wie die Revision meint.\nDie Hervorhebung dieses Umstandes dient vielmehr nur der\nKennzeichnung der Straftat als unter die ss 223, 223 a StB\n\n\"fallend.\n- 122 -\n\nIm Falle Reg hat das Schwurgericht die besondere\nRoheit berücksichtigt, die darin liegt, dass der Ange- |\nklagte einen unterernährten Gefangenen nur wegen des Ausgiessens des Waschwassers an einem unrichtigen Ort so geschlagen heat, cass er zu Boden fiel. Das geringfügige\nVersehen des Gefengenen ist. im Gegensatz zu der Auffassung\nder Revision kein Rechtfertigungsgrund für eine so, grobe\n\nHisshandlung.\n\nIm Talle RB hat das Schwurgericht die Rechtswidrigkeit nicht erschwerend berücksichtigt. Das Urteil führt\nzuer aus, die Auflehnung des Gefangenen virke strafmildernd,\ndie lisshendlung sei aber hart und ungerecht, Danit will es\njedoch nur auf das llissverhältnis der Reaktion des Angeklagten. gegenüber einer blossen Achtungsverletzung hinneisen\nHierin ist keine Rechtsv erletzung zu finden,\n\nIm Talle Er geht das Urteil nieht: von rechts.\nirrtümlichen Ervägungen aus, wenn es annimmt, es habe kein \\\nu Grund für die Misshendlung vorgelegen. Temit wird nicht gesast, dass der Angeklagte nicht berechti st geves\n\nfalls die Grundlosigkeit und Schwere der Misshandlung ohne:\nRechtsirrtum hervor. Der Unstend, dass der Angeklagte irriger-\n\n- 13 -\n\nweise angenommen hatte, der Gefangene wolle sich drücken, .\nkenn sein Vorgeken nicht in einem milderen Lichte ersoheinien\nlessen, da er nech den Urteilsfeststellungen ohr | lörung\ndes Sachverhalts sofort zum Schlagen übergegen Das\ngilt auch für den Fall, in dem der Angeklaste einen. Cofang genen,\nder von einem Raugerüst gefallen und bevegungsunfähig war, =\nohne weiteres viiederholt geschlagen, die Treppe zum Hof\nhinaufgezogen und dort liegengelassen hatte,\n\nnie Strafbemessung für die gemeinschaftliche Misshand- |\nlung eines Gefengenen durch den Angeklagten und seinen\nStellvertreter Te ist rechtlich bedenkenfrei, Die\nHervorhebung der Gemeinschaftlichkeit dient offensichtlich\nnur der Bezeichnung der gewählten Strafbestimmung (§ 223 a\nStGB), Der Hinweis auf die nicht unerheblichen Folgen der\nTat Zindet in den Urteilsfeststellungen, dass der Gefangene\n\"schwer misshendelt\" worden ist und seine Schreie vauf den\nEof. zu hören waren, eine susreichende Grundlage,\n\n| Das Schwurgericht war e berechtigt, die Untersuchungshaft nur teilweise anzurechnen. Dass es bei Ausübung seines Ermessens .von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei,\n\nst nicht ersichtlich, Auch im übrigen lässt das Urteil\nkeine & den Angeklagten beschuer renden Gesetzesverletzungen\nerkennen. Be\n\nLI, Revision der r_Stastsanya altschait.\n\nDie Revision beschränkt sich auf die Fälle, in denen\nder Angeklagte Kranke misshandelt hat, und rügt die\nNichtanwendung des § 223 d Ste», | |\n\n- 14 -\n\nDie Verurteilung nach so 023 v StGB setzt voraus, dass\ndie Misshandelten infolge Krankheit oder 'Gebrechlichkeit\nmehrlos, also durch ihren kö jrperlichen Zustand unfähig\nsind, einen - wenn auch nur schwachen -— Widerstand zu leisten. Diese Voraussetzung hat das Schnurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt\nweren die liisshendelten durchweg nicht wegen ihrer körvperlichen Schwäche unfähig, sich zu wehren, sondern infolge |\nihrer Unfreiheit der \\illkür des Angeklagten ausgeliefert.\nNur ein Gefangener war tatsächlich wehrlos, weil er von |\neinen Baugerüst geTallen wer und sich nicht bewegen konnte.\nDas Schwurgericht hat aber in diesem Fall den inneren Tatbestand bedenkenfrei verneint, weil der Gefangene keinen\nKrankenschein hatte und der Angeklagte deshalb die Un-\n\nstäönde nicht kannte, aus denen sich die Wehrlosigkeit er-\n‚aab:\n\nDie Revisionen sind hiernach zu ververfen. Jedoch ist\n‚die Strafzeit gemäss § 19 StCB zur Klarstellung in drei\nJehre und sechs lonate zu berichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesannalts. Be =\n\n-15.\n\n= 15 -\n\nDem Angeklagten sind aus Billigkeitsgründen vier\nKonate der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet vor-.\nden.\n\nDr. Groß Krumme oo Engels\n\nBundesrichter Dr. Jegusch\nist infolge Urlaub ortsabwesend unä daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert,\n\nDr. Augustin.\n\nDr .Eroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-156-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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