{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-11_4_StR_700_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-11","aktenzeichen":"4 StR 700/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2272 050\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden liaurermeister Walter H EEE aus\nSEE, zeboren dort an EEE 1912,\n\nwegen Bcleidiszung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.iärz 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Eülle,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EP\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefelä vom 11. Juni 1951 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\num a nen\n\nnr\n\n..\n\n|\n|}\n|\n\n.. M\n\nDer Anreklagte war von seiner Gläubigerin vor dem\nAmtsgericht in Herford auf Zahlung von 16.80 Dil verklagt\nworden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hatte\n-sich der Angeklagte über den amtierenden Prozeßrichter w\nwegen einer beleidigenden Unterstellung eines Hühnerdiebstahls beschwert; die Ermittlungen des Landge- Be\nrichtspräsidenten ergaben jedoch, dass der Angeklagte\neine harmlose Frage des Antsrichters falsch aufgefasst I;\n“hatte, In einer Eingabe an das Amtsgericht vom 9.Ja- . be\nnuar 1951 bestätigte der Angeklagte sogar, dass \"tatsächlich ein lliissverständnis\" vorgelegen habe. Am 10.Januar 1951 überwies er der Klägerin die Klageforderung\nund schrieb erläuternd dazu: \"Ich überweise Ihnen den\ngeringen Betrag, weil ich mit dem Richter persönlich\neine Auseinandersetzung gehabt habe und deshalb\nsicher den Termin verlieren werde\". Der Landgerichts-\n»nrÄäsident hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung des Amtsrichters gestellt. 5,\n\n>\n\nind re re\nn i\n\nESF LE\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen übler\n‚Nachrede \\§ 186 StGD) verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbe-.\nschwerde; sie ist unbegründet, ®\n\nDie Strafkammer ist der Meinung, der Beschwerdeführer habe \"offenbar eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Richters bei der zu erwartenden Entscheidung des Prozeßes behaupten\" wollen. Die Voraussage Ba:\n\n. ' X\n\nTe\n\nu\n\neines künftigen Ereignisses, das der Angeklagte nach\ndem Inhalt scines Schreibens in Gestalt eines ungünstigen Prozeßausganges befürchtete, stellt sich\n\nals Vorbringen einer im § 1§ 6 StGB vorausgesetzten\nTatsache nur dann dar, wenn sie erkennbar aus einem\nSreignis der Vergangenheit hergeleitet wird, das\n\ndas engekündigte Geschehen hervorzurufen geeignet\nwäre (RGSt 67, 2). Die Grenzen sind flüssig. So\nbehauptet eine Tatsache, wer nach dem Inhalt seiner\nÄusserung voraussagt, bei einer bevorstehenden Amtshandlung werde ein Beamter seiner Dienstpflicht nicht\ngenügen, und wer diese Vermutung auf einen schon verwirklichten, nicht einmal unwahren Vorgang stützt,\nder die unzulängliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten dartue. Der Angeklagte durfte daher\naus ı 1§ 6 StGB verurteilt werden, wenn sein Schreiben\ninhaltlich die Behauptung enthielt, der Antsrichter\nwerde sich bei der Entscheidung des Rechtsstreites\nebenso voreingenommen und parteilich erweisen, wie\n\ner das wegen der Auseinandersetzung schon jetzt Seie\n\n. Der Urteilszusamnenhang l&sst erkennen, dass der\n\nTatrichter auf Grund des ihm eingeräunten Srmessens\nzu der Bevweisannahme gelangt ist, der Angeklagte\n\nhabe dies zum Ausdruck bringen wollen, Dann hat der _\nAngeklagte aber eine dem Beweise zugängliche Tatsache\nbehauptet; denn der Amtsrichter. könnte über seine damalige Einstellung zum Beschwerdeführer als Zeuge\nvernonmen werden. Diese Tatsache hat die Strafkammer\nals nicht erweislich wahr befunden, Da der Beschwerdeführer sich nach den tatrichterlichen Feststellungen\nbewusst war, dass er die Ehre des Richters xrankte,\nindem er jenem Verdachte gegenüber der Klägerin Raum\n\nTE\nu\na\n\nA\n\nR gab, bestehen gegen die Verurteilung aus § 1§ 6 StGB Er\ni keine Bedeniten, Auf die Wahrung berechtigter Inter- ’ 2\nR essen (§ 193 StGB) kann sich der Angeklagte schon u’\nr Seshaib nicht berufen, weil er die für erwiesen B:\n3 erachtete Behauptung noch nach der Aufklärung des e:\nR. Sachverhalts durch den Landgerichtspräsidenten ER\n; aufgestellt und damit leichtfertig gehandelt hat. BE\nf Groß \"Dr. Geier Engels _ NE\nDr. Hülle Dr.Augustin | '\n\nvg RT ng ar a\n\nze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-11/4-str-700-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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