{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-09_4_StR_936_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-09","aktenzeichen":"4 StR 936/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der \"besonders schwere Fall\" eines\nVergehens ist kein Verbrechen.\n\nkktenzeichen: 4 StR 936/51\n\nUrteil v. 28.Februar 1952 SchwG Hünster\n\n4_StR 956/51\n\nIm Nemen\n\nDU Zr es ——\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Iandvirt Wilnelna T m ::: (>\nKrs, MP: zeboren dort en ii 1915. 2.21. in\n\nSuraihaft.\nwegen wischandlung kriegsssofanrgener Kaueraden\n\nnat der A, Straiscnat des Bundesgerichtshefs in der\nSıtzung vom 28. Fehruar 1952. an der teilgenommen\n\nnabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nLundesrichter Krumne\nDundesrichter Dr. Engels\nDundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\neis beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nsustizangestellter GEB\n\na_s Urkunädspeamter der Geschäftsstelle,\n\nIR PP ER u\nfür necht erkennt:\n\nauf Gio Nerision Ges Angeklagten wird das Urteil des\nSomwvvrgerichis in Münster vom 9. Juni 1951 eufgchoben,\nToweit Ger a geklaste wegen „ischardlung cincH \"Wohrlos ‚en\n:Pall IT 10° und wegen Götigung {Fall II 2). beides\n»ezengen in einen besonders schweren Tallc, verurteilt\nworden ist; auch insoweit wi ird das Verfchren auf Kosten\ner Svaaigiasse eingestellt, Die Gesemtstrelc wird eul-SENIIENe\n\nur Dilsung einer nouen Gesamtstraic und zur Inte enciung Über Cic Kosiun des Rechtsmitiels wird die Soehe\nan ale Sirafkemucr des Lendroriunts in Ünster zurück\n“erwiesen,\n\n..\n\n„nm Üsrıgen wird Gie Rovisi.'n des Anszolrlagton vervworieio,\nYon Rerhis wegen\n\n2,\n\nErü 2\n\nle»\n\nDer Angeklagte war als Angehöriger cines Bevwährungs--\nhataillons in russische Rriegsgefangenschaft geraten,\nIn Ieger Vikitovka wer er stellvertretender Lagerleiter\nund Führer einer eus mehreren Brigaden bestehenden arbeitskolonnez dicses Lager wurde Ende Oktober 1945\neuicolüst. Lnde NDozenmber 1945 wurde Cer Angeklagte Übor\nein uischonlager ins Ieger Dzerjinsk verlegt; hier war\ner zuräüchst als Führer der deutschen Bewachungsmann »\nschaft und enüiter als Drigadier eingeteilt. In beiden\nLasern misshandelte er kriegssertangene Kanereden.\n\nDas Schwurgericht ha","text_plain":"Hachschlageverk_t\n\n—._-— Dt m\n\noQ\n\nFür_d\n\nFür die Amtliche Sammlung }\n\nu.\n\n2\n\n%\n\nt\n‘t\n\n_J\n\n'\nji\n\nGesetze StGB $ ı\n\nRechtssatz: Der \"besonders schwere Fall\" eines\nVergehens ist kein Verbrechen.\n\nkktenzeichen: 4 StR 936/51\n\nUrteil v. 28.Februar 1952 SchwG Hünster\n\n4_StR 956/51\n\nIm Nemen\n\nDU Zr es ——\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Iandvirt Wilnelna T m ::: (>\nKrs, MP: zeboren dort en ii 1915. 2.21. in\n\nSuraihaft.\nwegen wischandlung kriegsssofanrgener Kaueraden\n\nnat der A, Straiscnat des Bundesgerichtshefs in der\nSıtzung vom 28. Fehruar 1952. an der teilgenommen\n\nnabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nLundesrichter Krumne\nDundesrichter Dr. Engels\nDundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\neis beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nsustizangestellter GEB\n\na_s Urkunädspeamter der Geschäftsstelle,\n\nIR PP ER u\nfür necht erkennt:\n\nauf Gio Nerision Ges Angeklagten wird das Urteil des\nSomwvvrgerichis in Münster vom 9. Juni 1951 eufgchoben,\nToweit Ger a geklaste wegen „ischardlung cincH \"Wohrlos ‚en\n:Pall IT 10° und wegen Götigung {Fall II 2). beides\n»ezengen in einen besonders schweren Tallc, verurteilt\nworden ist; auch insoweit wi ird das Verfchren auf Kosten\ner Svaaigiasse eingestellt, Die Gesemtstrelc wird eul-SENIIENe\n\nur Dilsung einer nouen Gesamtstraic und zur Inte enciung Über Cic Kosiun des Rechtsmitiels wird die Soehe\nan ale Sirafkemucr des Lendroriunts in Ünster zurück\n“erwiesen,\n\n..\n\n„nm Üsrıgen wird Gie Rovisi.'n des Anszolrlagton vervworieio,\nYon Rerhis wegen\n\n2,\n\nErü 2\n\nle»\n\nDer Angeklagte war als Angehöriger cines Bevwährungs--\nhataillons in russische Rriegsgefangenschaft geraten,\nIn Ieger Vikitovka wer er stellvertretender Lagerleiter\nund Führer einer eus mehreren Brigaden bestehenden arbeitskolonnez dicses Lager wurde Ende Oktober 1945\neuicolüst. Lnde NDozenmber 1945 wurde Cer Angeklagte Übor\nein uischonlager ins Ieger Dzerjinsk verlegt; hier war\ner zuräüchst als Führer der deutschen Bewachungsmann »\nschaft und enüiter als Drigadier eingeteilt. In beiden\nLasern misshandelte er kriegssertangene Kanereden.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklaton wegen Liser-:\nhandlun; Wehrloser in zwei Fällen (§ 223 b StGB), vwegon\nsefäihrlicher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223 a\nStCD), wegen einfacher Körnerverletzung in sechs Tällen\n(§ 223 StCD) und wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu cinor\nGesamtstrafe von Grei Jahren Zuchthaus verurteiltz im\niibrigen hat des Schwurgericht den Anseklasyten teils\nmanscls ücweises Zreigesprochen, teils das Verfahren\nSeren ihn wegen Verjährung eiugestellt,\n\nDie Rovision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, wendet sich aber nur gegen ärei der festgestellten Fälle, von Genen sich zwei in NWikitowka und\noiner in Dzerjinsk zugetregen haben; sie sind abtrenntaxrıo Teile der Entscheidung,\n\nPer]\n\nDie Stva@verfolgung von Vergehen, die mit einer\n\n=\n.-——\n\nlähgeren als Creimonatigen Gefängnisstrale peäroht sinds\n\nverjihrt nach 53 67 Abs 2 StGB in fünf Jahren. Der Tall\nerı kat sich im Jerbst 1944, der von Storz beobach--\nseta Zwischenfall in Yinter 1944/45 zugotragen. Die\nersvo richscerliche Nendlung, die gesen den Anscklassen wegen Gcr kKenerademmiochandlungen in Likitowka\ngerichtot ver, nänlich die richterliche Vernchuung\n&cs Zougen EEE vor ccı ants;ericht in Banberg,datierv jedoch orst von 26.,0lrtoner 19505 sie\n\nwar also nicht mehr gceignet, die Verjährungsfrist\n\nzu unterbrechen, selbst wenn man in Übereinstimmung\nit Ger Wntscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n\n5. April 1951 (BEISt 1, 85, 88) annehmen wollte,\n\ndass der Ableuf der Verjührungsirist vom Zeitpunkt\nGer alliierton Besetzung des Tatgerichts (gegen liitte\nApril 1945) bis zum 16. August’ 1945, also etwa währenä vier lionsten, geruht habe (§ 69 StGB).\n\nGleichwohl hat das Schwurgericht die Begeben--\nheit Igp. Gie es als einen besonders schweren Fall\nder Lötisung (§ 240 StGh) gewertet hat, und dem vom\nzeugen St ;seschilderten Vorgang, in dem es cinen\nDosonders schieron Fall der Lisshandlung eines “eirlosen (§ 225 b Abs 2 StGEB) erblickt hat, noch eburteilen zu können vermeint, de sich die \"besonders\nseiweron Fülle\" des StGB als Verbrechen darstellten;\nderen Verfolzung erst nach 10 Jahren verjühre /3% 57\nAbe I StGB).\n\nDar Bundesgerichtshof hat sich schan in seiner\n‚atischeidung vom 30. August 1951 - 3 StR 496/51 - (vel\n\nJ5 1051, 754) zu der ständigen Rechtsprechung des Reich\n\nB-\n\ngerichts bekannt,nach der bei der Zinordmung der strafl-\n\nberen Nendlungen in dic Dreiteilung des § 1 StGB von\nordsmtlichen Strafrehnen euszugchen und dabei die\nhöchste ultenico Btrafart und das höchste zulässige\n\nStrainaß onischeidend ist. Dieser Auffassung schliesst\nsicli der orkennendo Scnat anz sic ist cuch dic des\nSchwurgerichts, ereus corgibt sich als notwendige\nFolcorung, dass die blosse underung des Strafrahmens\nohne nleichzseitige Iirflisung nwuer Tathestvendsmerlnele\nksine ınderung der Deliktsnatur bewirl:t. Diesen Schluss\nsleubt jedoch das Schwurgericht Zür die \"besonders\nEeiweron Fülle\" nicht ziehen zu können. \"da der Gescoiüzgcber euch ohne Abwendlung des Grundtatbestandes nicht\ndercuf habo verzichten wollca, qualifizierte Verbrechen\n\nzu schaffen.\"\n\nDes Schwurgericht neints “io \"besonders schweren\nFällc\" stellten sich els Urschwerungsgründe dar, die\nnicht in der Persönlichkeit dcs Miters, sondern immer\niu Unrceivvsgchalt der Yat lägen; denn dic gleiche\nstrafbare Gandlung verschiedener Tüter könnte aus\nGründen, Gico mit der Tat als solcher nichts zu tun\nhätten. sonderfr nur in der ?erson des jeweiligen\nüterg gescben seien, nicht das eine Mal als gewöhnicher und ein anderes lial als besonders schwerer\nFell nit Strafe bedroht sein. Teogen Giesos sachlichen\nGehelts dor besonders schweren Fälle künne es für ihre:\nzinstufung in die Treiteilung Gos $% 1 StC3 keinen Untorschiod machen, ob der Gesetzgener durch Fellweine.,\nAufzöhlung die zrschwerung en (ie Abwandlung des Grundtosbestendos geknünft, oder 00 er au? eine ihm nicht\nsech@ienlich erscheinende Aufzählung und deuit eu eine\nAbvondlung des Tatbestences verzichtet, aber den Rich-\n\nmE\nau 75\n\n. 5 es\n\ntor angewiesen habe, in \"hesonders schweren Fällen\"\neuf Zuchthous zu erkennen,\n\nDen Ausgonzspunkt dieser tatrichterlichen Üüberlesung hält der Senat nicht für richtig. Die Frage,\nob ein beronäers schwerer Fall vorliegt, kann nur eus\nder Gespntheit der Eusseren wie der inneren Seite des\nVerbrechens gewürcigt, mitain nicht beantwortet werden. chne dass die Persönlichkeit des Täters und die\nGründe, Cic ihn zu seiner Ver.’chlung bewogen haben,\nsorgfültig gewertet werden. Die äusseren sind gegen\ndic inneren Vustände abzuwöägen, Fot, Verführung oder\nlangel an Überlegung und Lebenserfahrung können eine\nan sich äusserst verwerfliche Tat in ein milderes Licht\nrücken. Da jede Persünlichkeit naturgemäss von beson:\nderer Art ist. so kann eine von uchreren hegangene schrrere Siraftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und. f\nsonstiger xigenart des einzelnen Sowie je nach seinem\n»ersünlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem ,\neinen Teilnetner einen besonders schweren Fall darstel--\nlen. hinsecen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (NGSt 69, 164, 169, 240. 242; 73, 172, 176)o\nOb die Tat oder das \"Mätersein\" oder ob beide zusammen\nletzten indes zur Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nötigen. gilt gleichviel. Können eber nereönliche Unstände sehr wohl Gie Tat aus der Ebene einer\nscweren Straftat der in 3etracht kommenden Art zu Lesien\ndes Täters herausleben,. so ist die Frage, ob der Fall\nbesouders schwer ist, keines?alls bloss eine Frage des\nSocverhaltsumwertes und damit einer Loweandlung Ges\nGrunstetbeostandos, Verlangt Ges Gesetz also zeine zusütslichen Tatbestrnäsmerkreico Zür den ausserordentli.chen\nSiyelrahmen -: wie bei den \"besonders schweren FEllen\"-;\n\n6.\n\nso hendelt cs sich nur un Strafbestimaungs-- oder -nwlessungsgründez;z sic machen ein Vergehen nicht zum Verbrechen. Dieses Ergebnis entspricht euch allein dem Gebnt\nder Rechtssicherheit; denn die Frage, ob ein Tüter wegen einer longe zurückliegenden Tat noch verfolgt\nwerden darf, muss unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden können und darf nicht ven Voraussetzungen\nabhängen, dic cine wertausfüllendo Betrachtung QAurch\nden Richter erfordern und diese bald in dem einen.\nbald in dem enderon Sinn erfahren können, Die Auf-Pessung des Senats entspricht auch inscweit der den\nReichsgerichts (vgl RGSt 69, 49).\n\nNur diese Lösung entspricht der verfassungsrecht-\n\nlich festgelegten Grundhaltung. Die Dreiteilung des\n\n§ 1 StGB ist cine Grundlage für die Anwendung des\nsachlichen Strafrechts, vornehmlich für die gesetizliche Bestimmtheit der Straiberkeit (z.B. Versuch,\nDoihilfe). wie Art 105 Abs 2 CG sie verlangt, ZLiera\nist aber nur gewährleistet, wenn sich die Dreitei-\n\ndie den \"bosonders schweren Füllen\" nicht eignen,\nnicht aber zu? die Bewertung der Tatschwere durch\n\nGen Richter gründet,\n\nIn beiden als \"besonders schwer\" gewerteten\nTillen sind die Kriegsgefengenen drei oder vier Tage\nnach der jiiscphandlung Ääurch den Angeklagten gestorben. Dass eine Körperverletzung des I Gurch zrangsweise Abstellung zu einer mühsamen und kräftezenrenden Arbeit begengen werden konnte, hat der Senat in\n\nu\n\nscinen Urteil von 14. Juni 1951 - A StR 156/51 -: schon en:\nerkannt. Jedoch hat das Schwurgericht weder in Tallc\n\nTgggp noch in den von St beliundeten Falle des unbckarnten Kriecszefangenen die Jberzcugung gewinnen\n\nkönnen, dass die Landlungsweise des Angeklagten den\n\n”säa dieser Lüinner herbeigeführt oder auch rur beschleunigt hatz denn beide waren schon vor Ger 11isshandlung krank, Des Schwargericht hat deshalb die\nVoraussetzungen les § 226 StGB verneint, Der Tatrich-\n\nter hat zwar nicht untersucht, ob die Fisshandlungen\ndes Angeitlagten nicht Siechtum in Sinne des Verbrecheng\nzeren % 224 StCR zur Folge schabt haben; seine Opfer\nhaben noch arei oder vier Vagce gelebt, elıce sie Sstarben, Dor Yaaitivecis chronischer Gesundheitsschäden (vr.\nRa&s 72, 322; OGI JR 1950, 565). die § 224 insoweit\nvoraussetzt, begegnet jedoch denselben Teschveisschwierigkeiten wie die Srforschung der Todesursache;\nCie ohne die ÄAraonlienseschichte mit einer zur Verurveiluns hinreichenden Gewissheit nicht geklärt werden\nKornte„ Zine erneute Verhandlung verspricht insoweit\nerkennbar koine neuen Feststellungen, £s verbleibt\nalso dabei, dass in beiden Fällen nur Vergehen nachweisbar sind. Die Strafverfolgung ist deshalb verjährt.\n\nDa es insoweit an einer von Amts wegen zu heach--\ntenden Frozeßvoraussetzung Zehlt, war das Veriahren\nveren der beiden Verfehlungen in Nikitowka ohne weitere\nsachliche Trüfung auf Kosten der Staatskesse einzustellen.\n\n8.\n\nII,\n\nIm Lager Dzerjinsk konnte der der Arbeitskolonne des Angetilagten zugeteilte Kriegsgefangene TE»\nbeim Abladen und Aufstapeln von liolzbalken wegen\nArtkräüftung die schwere Arbeit nicht mehr verrichten,\nKen seh ihm an. dass er \"fertig\" war. Als FEED\nleim Aragen eines Balkens zusammenbrach, schlug und\ntrat der Angeklagte auf ihn ein und liess auch nicht\nvon ihn ab. als Pe rief: \"Willi, ich kenn Goch\nnicht mehr\".\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten aus $% 223 b\nStGB verurtoilt, PM unterstand der Fürsorge und Obhut des Angeklagten als Seines Kolonnenführers; denn\n\"der Angeklagte war auch nach dem fillen des russischen\nGewahrsanstaates, der im Rehmen des ‚löglichen um eine\n£rztliche betreuung der Kriegsgefengenen schon zur Ürhaltung ihrer Arbeitc!l:raft bemüht war, vernflichtet,\ncinem zusamiengebrochenen Kriegsgefengenen seine Fürsorge angcdeihen zu lassen.\" PB var auch wegen\nGebrschlichkeit wehrlosz; denn nach der Überzeugung\nGes Tatrichters konnte er sich aus Schwäche den Lisshandlunsen durch den kräftigen, weil gut genährten /nscklarten nicht erwehren. Dieser hat auch nindestens\nmid beäingten Vorsatz und aus Gefühllosigkeit gegen die\nLeiden seiner schwächlichen Kaineraden gehandelt, und\ndurch das Schlagen und Treten dem Zusenmengehrochenen\nauch erhebliche Schmerzen bereitet, Diese rechtsirrtumsfrai gewonnenen Feststellungen tragen den Schuldspruch,\nohne dass es auf die weiteren Erwägungen des Tatrichters\nnoch ankommt. Was die Revision gegen Gen Schuläspruch\n\n-9.\n\nvorbringt. licgt auf dem Gebiet des Tatsächlichen,\nGas dan Senat verschlossen ist (§ 337 StPO). Auch\ndie Strafzumessung lässt in diesem Falle einen den\nAngeltlagten besciwerenden kechtsfehler erkennens\n\nob im § 225 » StGB mildernde Unstände angenommen\nwerden können. braucht nicht entschieden zu werden,\nda cas Schwurzericht selbst für den Fall der Bejekung dieser umstrittenen Frage (vgl Kohlrausch-Lense Arm II) sie ohne Rechtsirrtun verneint hat.\n\nIII;\n\nZur Bildung der neuen Gesamtstrafe ist die Stralkermer in der Lage, nechden das Schwurgericht die Veraussetzungen des § 226 StGB rechtskräftig verneint hat.\nDer Senat hat deshalb von seiner Befugnis aus § 354 Abs 3\nStTO Gebrauch gemacht,\n\nGroß Krume Engels\nDr. Eülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-09/4-str-936-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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