{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-08_4_StR_657_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-08","aktenzeichen":"4 StR 657/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2290 061 .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Botorenschlosser August FEED zu: SCHE.\n\ngeboren ebenda am (EEE 50...\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom \\3. Dezember 1951, an der teilgenommen\nDU || 3\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender, ;\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\n\nas Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellteriiii»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ei\n\nfür Recht erkannt:\n\n..o.\nem u\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil |\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 8. Juni 1951 I\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge- '\nhoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlckverwiesen. 2\n\nVon Rechts wegen\n\n: 2 =\n\nGründes\n\nnem\n\nDer Angeklagte ist wegen Übertretung der Strassenrerkehrsordnung ($ i, § 24) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachtichen Reckts; sie ist begründet.\n\nDer Angeklagte stellte am i. März 1951 gegen 18 Uhr\neinen von ihm gefahrenen Opel-Lastwagen auf der rechten\nSeite der übersichtlichen, gerade verlaufenden Schinnaer\nLandstrasse zu Stolzenau so ab, dass der Wagen zu 80 cm\neuf dem Bürgersteig stand. Da es in diesem Zeitpunkte\nnoch heli war, schaltete er das Standlicht des Wagens\nnicht ein. Sein vorgesehener Aufenthalt in der Wohnung\nseines Vorgesetzten dehnte sich länger als erwartet aus. „\nInzwischen trat die Dämmerung ein, gegen 18 Uhr 30 herrschte _\nSwielicht. Die meisten Fahrzeuge fuhren jetzt mit Standicht, die Strassenbeleuchtung war eingeschaltet worden.\nDer abgestellte Lastwagen wurde, wie der Angeklagte wusste,\näurch eine etwa 13 m entfernte, auf der anderen Strassenseite stehende Strassenlampe, die sich an einem 6,50 m\nhohen Mast befand, so beleuchtet, dass man die seitliche\n3egrenzung des Wagens aus einer Entfernung von 50 Schritten\ngut sehen konnte. Wurde der Wagen jedoch von einem aus\nGer Stadt kommenden Fahrzeug mit Fernlicht angestrahlt,\nso verwischten sich seine Umrisse und waren für einen ,\nSteichzeitig aus der. entgegengesetzten Richtung sich\nnähernden Kraftfahrer undeutlich.\n\nGegen 18 Uhr 30 streifte ein aus Schinna kommender,\nchne Licht Zahrender Motorradfahrer den parkenden Lastwagen. Der Kraftradführer und sein Beifahrer kamen zu\nFail und verstarben an den erlittenen schweren Verletzungen. Das Landgericht hat den Angeklagten, entgegen der\nAnklage, nicht für schuldig befunden, den Tod der beiden\nTerkehrsteilnehmer fahrlässig herbeigeführt zu haben,\nweit im Augenblick des Anstreifens der Lastwagen durch\ndas Licht der Strassenlampe ausreichend beleuchtet gewesen sei. Es hat aber einen Verstoss gegen §§ 1, 24 StVO\n\n-— 3.\n\ndarin gesehen, dass der Lastsagen nicht ausreichend be--\nLeuchter war, sobald er vom Pernlicht eines Kraftwagens\nerfasst unä denn für einen aus entgegengesetzter Richtung\nkommenden Verkehrsteilnehmer unkenntiich wurde. Diese\nrechtiiche Würdigung des festgestellten Sechrerhalts hält\nder Nachprüfung nicht stand.\n\nAm Unfaiitage herrschte gegen 18 Uhr 30 Zwielicht;\ndie Demmerung war aber bereits weit fortgeschritten.\nDer Angeklagte war deher verpflichtet, die seitliche Begrenzung und das hintere Ende des abgestellten Lastwagens\ndurch Lampen und rotes Schiusslicht oder Rückstrahler\nkenntiich zu machen, es sei denn, dass der Wagen durch\nandere Tichtquellen ausreichend beleuchtet wurde (§ 24\nAts 1 Satz 1 StVO). Ausreichend war diese Lichtquelle, wenn\nsie in ihrer Yirkung dem eigenen Licht des Lastwagens (Lampen und Schlusslicht) gleichkam. Das Landgericht hat hierzı festgestellt, der Lastwagen sei durch die Strassenlanpe so beleuchtet worden, dass seine Begrenzung nach vorne\nund hinten aus einer Entfernung von 50 Schritten erkennbar war. Demnach war er so beleuchtet, wie dies sonst durch\ndas eigene Licht des Wagens geschieht. So oft allerdings\nder Lastwagen durch die Scheinwerfer eines aus der Stadt\nkommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde, wurden seine Umrisse für die aus der anderen Richtung sich etwa gleichzeitig nähernden Verkehrsteilnehmer undeutlich. Ob indessen für diese Fälle das eigene Licht des Lastwagens\neine bessere und wirksamere Beleuchtung abgegeben hätte,\nhat das Landgericht nicht Zestgestellt. Da der Wagen im\nLichtkegel der Strassenlampe stand und dadurch die Leuchtkraft seines eigenen Lichtes möglicherweise beeinträchtigt,\nwenn nicht gar ausgeschaltet worden wäre, lässt sich nicht\noime weiteres annehmen, dass Lampen und Schlusslicht, wären\nsie eingeschaltet gewesen, die Umrisse des Lastwagens auch\ndenn deutlich gemacht hätten, wenn dieser vem Fernlicht\neines entgegenkommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde. Die\ntisherigen Feststellungen ergeben sonach nicht zweife).s-\n\nrel, dass der Lastwagen Gurch die Strassenlanpe nicht aus-\n\nar muy um\n\nUrUREEA NP Velen 0 en Ale me ame 3A\n\nnn\n\n- 4»\n\nreichend beleuchtet surde, Der Schwidspruch kann daher nicht\neufrech;5 erhalten bleiben. Tberdies hätte das Landgericht\nar.ch dartun müssen, dass der Angeklagte hei seinen Xenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der von ihm zu fordern-\n\nGen Sorgfal.t in der Lage war. diese nesondere Gefahrengrelle, die sich auch dem Landgericht erst nach wiedernolten Beobachtungsversuchen der Beleuchtungswirkungen\n\nder mit Scheinwerferlicht von der Stadt her sich nähern-\n\nden Fahrzeuge offenbarte, in den Bereich seiner Überlegungen einzubeziehen.\n\nDa über die Anklage (fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung) nur einheitlich entschieden werden kann, muss das Urteil mit allen\nTeststeliungen, auch soweit sie ohne Rechtsfehler zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung getroffen worden sind, aufgehoben werden.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/4-str-657-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/4-str-657-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.652326+00:00"}}