{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_86_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 86/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2\n\n2279 093\n\ntE 86\n\npre\n\nI\n\nI\\91\n\nt\n\nJu Namen des Volkes\n\nJn der Strarfsache\n\ngegen den Kraftfahrer Johann S ig zu: |\nEEE, <eborcn 2: GE 1915 in Kamm\n\nwegen fahrliissiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter _ Krumme |\n Bundesrichter Dr.Ingels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter ‚Dr.dagusch _\nZe sls beisitzende Richter,\nAmisgerichtsrat 5\n“als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\n. „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Racht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen von 29: November 1950\nwird verworfen. Der Angeklagte, hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu bragen..\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nem nn\n\nDie Verurteilung nach den §§ 222, 230, 73 StGB,\n1 StVO begegnet keinen Rechtsbedenken. Das Landgericht sieht die Verkehrs’ahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er die von Radweg ZU Radweg 12 m\npreite Hihst:esse mit seinem Lastwagen mit\n12 kw/st- Geschwindigkeit ibergquerte, ohne sich\nwährend des Überquerens durch einen Blick nach\nrechts darüber zU unterrichten, ob die Strasse von\nrechts her noch frei war: Dieser Blick wre dem\nAngeklagten beim Überqueren möglich gewesen, wie\ndie Strafkaemmer feststellt. Mit Recht geht das.\nLandgericht davon aus, dass eS nicht genügte, dass\nsich der Angeklagte vorher davon zu überzeugen versuchte, dass kein Fahrzeug von rechts kam, zumal\nder Ausblick nach rechts zu diesem Zeitpunkt durch\neinen Brauereiwagen auf Wurze Zeit teilweise verdeckt gewesen sein kann. Zwar hat der Ang geklaxte\n| die. Has; rasse nur mit geringer Geschwindigkeit gekreuzt, so dass ihn insoweit kein, Vorwurf\ntrifft. Er musste sich aber such während des\n_ Kreuzens der recht breiten Strasse gerade bei sei-\n‘ner langsamen Geschwindigkeit über. die, Verkehrslage unterrichtet halten und hätte, wie das Lanäge-\n© richt feststellt; gen in rascher Fahrt von rechts\nkommenden Motorradfahrer, \"bei einem Blick nach\nrechis. bemerken, ‚sein Fahrzeug daraufhin noch\nrechtzeitig anhalten und.den Anprall, wie dem Urteil zu entnehmen ist, mit Gewissheit vermeiden |\n\nÄ,\na\nz\n\n-3-\n\nkönnen. Zwar musste der Angeklagte beim Überqueren den Verkehr zugleich auch nach links und\nnach vorn beobachten. Das entband ihn aber nicht\nvon der ihm möglichen Beobachtung auch nach rechts.\nTräfe der Gedankengang der Revision ZU; neben dem\nBeobachten nach links und nach vorn sei dem Angeklagten keine Zeit mehr geblieben, noch ein zweites Mal nach rechts zu sehen, so wäre es dem Zuall und der grösseren oder geringeren Kufnerksamkeit der andern Verkehrsteilnehmer überlassen, ob\nan Kreuzungen Fahrzeuge zusammenstossen, wobei noch\nhinzukäme, dass sich auch die andern Verk tehrsteilnehmer, dann damit entschuldigen könnten, sie hätten ihre infmerksamkeit den beiden andern Richtungen zuwenden missen. Der Angeklagte war nach den:\nÜberqueren der ersten Strassenhälfte, WO der Verkehr von links zu erwarten gewesen War, im Gegenteil gerade besonders zur Aufmerksamkeit nach\n‚rechts hin verpflichtet, weil der Verkehr auf der\nzweiten Strassenhälfte der Htrasse von\nrechts her zu berücksichtigen wär» Dabei durfte.\ner sich zwar an sich euf verkehrsg remässes Verhalten der andern erwachsenen Strassenbenutzer\nverlassen. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass\nein anderer Verkehrsteilnehxer, wie hier, mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfährt. ‚Darauf muss sich jeder Beteiligte einrichten, Wenn das Lonägericht bei der hier festgestellten Sachlage findet, dass der Angeklagte inso-\n\nweit fahrlässig gehandelt und sowohl die Tötung\ndes lotorradfahrers, wie die Körperverletzung\ndes Schülers TB dadurch verursacht hat, so\n\nist darin kein Rechtsirrtum ersichtlich. Auch\nsonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die erhebliche fitschuld des Verunglückten ist strafmildernd berücksichtigt.\n\nDr.Groß Krumme Engel s\nDr.Hülle Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-86-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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