{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_4_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 4/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2279 084\n\nEn Namen des Volkes\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Ehefrau Paula Jg L) geb. Gm > Ss Hg, Seboren\n\n\"wegen Begünstigung u zur\n\nhatder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nDenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\n\n“ Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichterat N\n\ni als Vertreter der Bundesanwaltscha ‚rt,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundsbeanter der Geschä ifts stelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover von 28, Oktober 1950 vird nit der\nNeßgabe verworfen, dass der Urteilssatz nur lautet:\n\n\"Die Angeklagte Paula J ui wird von der Anklage\n300 0, der „asinshlgung auf Kosten der. St saatskasse freige-\n\n5\n\nsprochen.\n\nDie Kosten des kech htsmittels werden ‘der Angeklag ten auferlest. =\n\nVohRechts wegen\n\nDurch Urteil des Landgericht S in Hannover von 19.\nOktober 1949 wer die Angeklag te rechtokräftig wegen fortg\nsetzten schweren Diebsta hls in Tateinheit, mit Wirts chaftsstraftat und wegen Begünstigung zu einer Gesentstrafe von\nneun lHonaten drei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Nach\nden Urteilsg gründen war für den fortgesetzten schweren Diebstahl eine Einzelstrafe von neun Honaten Gefängnis und für\n\ndie Begünstigung eine Ninzelstrafe von sechs Wochen Gefänsnis verhängt. Auf die Revision eines Mitengeklagten hat das '\nOberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 1. März 1950\ndas lendgerichtliche Urteil ‘gemäss § 357 StPO auch insoweit,\nals die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden wur,\nsowie hinsichtlich der gegen sie verhängten Gesamtstr afe aufgehoben und zurückvervies en. Auf die erneute Heuptverhandlung\nhat nunmehr das Laenägericht die Angekla gte von der Anlilage\nder Begünstigung freigesprochen und im Urteilssatz weiter.\nzum Ausdruck gebracht, dass es im übrigen bei der gesen sie\nwegen Fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit\nWirtschaftsverg ehen durch Urteil des Lendgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Strafe von |\nneun Monaten Gefängnis verbleibt. : ur\n\n| Hiergegen richtet sich die Revision. der Angeklagten\nmit dem Antrag ge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben\nund. die Anzel rlaxte zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Die evision macht geltend, die von der\nStra fkamner vertretene kuftassung, dass hinsicht tlich des\nsohweren Diebsta hls in Qateinheit mit irts scheftsvergehen\nRe bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei, er-\n\nveil die Sinsatzstrafe zip den schie-\n\nren D Diebsta ahl in Urtsilstenor nicht entha alten gevesen sei\nsgründen nicht erfol-\n\neine Yollstreckung sus den Urteil\nDie Angekla aste sei dieserhalb daher nunmehr zu\n\nscheine #ehlerhaft,\n\nna Ir\nzen könneo\neiner Gefängnis sstrafe von neun Honaten zu verurteilen, WOossetzungen für ‘die Bildung einer Gesamt\n\ninzeklagte durch Urteil des\nioril 1950 weiterhin er-\n\nhei dann die Voraus\nstrafe mit einer gegen Gle -\n‚Schöffengeriohts Hannover ei >\n\nkannten Hehlereistrafe ‚gegebei seien.\n\n‚Das ‚offensichtlich nur die über den Sreispruch hinmus\nnitt |\n\ne angreife ende ! Dechten el kenn: kei-\n\nsetrorfene. Entscheidung\nnen Ürfolg haben, weil die beantr agte; erneit e Verurteilung\nschweren. Die betahıs in Tateinheit mit\n\nwegen kortgesetzten\n\\ärtsche: aftsvergehen unzulässig ! is ste De = n in\n\nV erfehlungen, in gen Urteil vom 19. O0-\n\nZinzels strafe von neun KHona ten Gefängnis\nsusführt, kein\n\nher 1949 verhi\nahtene Urteil. zutreffend gus?\n\ne\n\nMEN, wie das anzefos\n\nblosser Rechnungs or oder Strafzumessungsg grund. für die “\n=. der Ges emtstre Le; ie ? Bestse etzung, dor Zinzelstwei\n\nga EU\n\nBenes ssungstellt. vielmehr © ein\nwelcher. der Rechtekraft, fähig ist .(RGS\n\nselbsti Endigen, richt\n\n@\nB\n\ndar, W\n\n‚55, 310). Da das Urteil vom 19. Oktober 1949,\nget hreren Diebstahls in Tat |\n.von neun.\n\nAngeltlagte wegen sc\n\n‚irto schaftevergehen eine Gef ängnisstrafe.\ngeworden und: geblieben ist, aarf\n\nW gen- ders selben Straf-\n\neen: verhäng %r rechtsikr -Sftig\n\nzolge des Verbrauchs der. Str rafklage\nwie die Rovision sie\n\nRE :\n\n2. eine, erneute Verurteilung,\n\nicht. erfolgen.\n\nE:\n\nDer von der Revision erhobene Einwand, dass es insoweit an einer Urteilsformel fehle, und die Strafe deher nicht\ngemäss § 451 8420 vollstreckt werden könne,;ihat kein entschei\ndendes Gewicht. Die Vorschrift des .§ 451: StPO bezieht sich\nnur auf den Regelfall. ! Srgeben sich jedoch hinsichtlich d der\nVollstreckung Zweifel oder werden Einwendunge en gegen ihre\nZulässigkeit erhoben, dann steht über § 458 FT StPO der Weg\n\n#ür weitere intscheidung cn des Gerichtes zu Gebote.\n\n. Auch der im Schrifttun ges sen die Rechtsieekr ertfähtgleit de\n.Binzelstrafe weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, dass\nbei teilweiser Anfechtung einer Gesamtstrefe unter gewis-\n‘sen Umständen. auch eine nichtangefochtene Zinzelstrafe aufsehoben werden Gürfe, - etwa denn, wena die Pe ststellung\nmehrerer selbständiger Straftaten den Anlass dazu gegeben\nhat, eine Zinzelstra ‚fe höher zu bemessen, als. es. sonst. geschehen were (v gl Rest 25, 310), - kann nicht äurchgreifen..\n; Deim ‚eine derartig Be sussergewöhnliche Auswirkung. d des\n‚uäschtandtteie, über ‚seinen Unfeng hinaus ı würde nur auf dem\nin § 357. St20 \"zum: kusdruck konnenden Rechts sgedenk en beruhen\n. können, das ein von Revisionsgericht. festgestellter, nateen | : Pehler. ohne Nücksicht. auf ‚bereits ‚eingetrete-\n‚teil: jeise Rechtokreft 1 in keinem Teile des Urtei 15 wir\n3 öglichk seit, indessen, dass:\n28 den a in\n\neen si\nei Löwe 4 zu g 449);\n\nliegenden. Fell bereits\n1. Hörz | 1950. enagineız teot, dncs er Kin asichtl\n\n‚durch-\n\nDer Au ffassung ger Stra kammer, nach der\nberechtig ;t hielt, sich in den engefochtenen ‚Urt\nhinaus mit den weiteren, bereits 3°\nAngeiilagten erneut zu befa Issen,\n\nsionsentscheidung des\n\nPreisprechung\nu ten Verfehlu gen der\nnicht beigetreten verüen. Durch die Revis\nOberlandesgerichts in Celle vom 1. März 1950 wer das gezen.\nene Urteil von 19. Oktober. 1949 wur.\nkverwiesen worden, als sie\nBinbeziehung die-.\nzorden war. wur\n\ngie Angeklagte ergans\nins soweit ‚aufgehoben unü zurüc\n\nwegen \"Begünstigung verurteilt und durch\n\neine Gesamtstrafe gebildet ı\nh &eher die Straf: kammer erneut\n Sortgesetz-\n\nser Verurteilung\n\nin diesen Rehnen durfte sic\n\n„mit der Ank clage befassen. Die Verurteilung, wege\ntahls. In Tateinheit nit wi rischa oftostraf-\n\nzärz 1950 ni icht be-\n\nten schweren. Diebs\n\nRevisions surteil von 1.\nkei) rn\n\ntat wer durch: das\nrechtskräftig ‚geblicben. Die Strofka\n\nr Ei warden und da her z\nmer\"war deshalb ver? hrensrechtlich nicht. befugt, na, ach er\nfol ztem 3 Freispruch voa\n\nrneut mit ‚der. Verurteilung regen Fortge\ngen ‚und auf Grund der. erneuten,\n\"über. die, Begünstigung. einen\nrecht skräft ig. verhängten Strafe\n\n‚ger Anl klage der Be nst\nesetzten ‚schweren.\nmünd-..\n\n. Diebste ‚tahls zu be eschäftig\nTitel\n\nOD\nlichen \\ Verhandlung allein\nür die Vollstreckung der,\nn. Verzehlungen zu. schaffen.\n\ne r. die sonstige\n\nDie \"Annahme. ‚der St Lrofkamner, ‘durch dies\nnde Ver! fahren die Rechtslage verein-Binlezung des} Rechtemit-\n\nes der. Prozess-\n\n* ordnung nicht ent tspreche:\nvlLe die\n\n?nchen zu können, hat sich,\nwird vielmehr segebenenfu 15\n\ntels zeigt, nicht erfüllt. ‚38\n\nauf dem durch die $% 45§ 22 StPO gewiesenen lege vorzuge-\n\nhen sein. Von ihm abzurweichen, wie die Strafkamier es ver-.\nsucht hat, scheint bedenklich; denn es ist die glichkeit\nalen völlig zuszuschliessen, Asss sich hieraus ein Rechts-\n\nslliz\n‚chteil für die Angela age. ergeben könnte.\n\nDie Revis ion der ingeklagten musste äsher mit der aus\nCon Urteilssatz ersichtlic hen Hassgebe vervorf en werden.\n\nDr. Groß; ‚ Krumme on. Engels\n\nJagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-4-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-4-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.524938+00:00"}}