{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_29_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 29/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"achachlagenork\n\nGesetz: StBO w 222 Abs 1,204 Abel.\n\n Rechtssatze\n\ndb Hat. der Angeklagte. der aus\nBR ‚kenn, er. ‚die ‚Revision. nicht,\n\nee Vengenkionnee r\n‚aber. in der:HV.der: verlerung e kom\nen (8 251.4\n\nNetenzeichen: :\nUrteil ‚vom T: Juni 195\n\nJm Namen des Volkes\n\nnun nn\n\nJn der Strafsache\n\ngegen den Schla ‚chterneister Kurt K aus cum\ngeboren am ie in Po: |\n\nWeQ sen fahriässiger Körperverletzung und Fahrerflucht\n\nhat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtsh f\nSitzung vom 7.Juni 1951, an der teilgencmme\n\nSenatspräsident Dr.Groß\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr,Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr.Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmt sgeri chtsraü U)\n\nals Vertreter der Bundesanualtscheft,\n\nJustizangestellt ver 0]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht: erkannt:\n\nDie Revisicen des Angeklagten : gegen. das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 14. November 1950 wird\nmit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte v vegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Fahrerflucht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist. .\nDie Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Verstosses gegen die\n88.2, 71 StVZO verurteilt ist, wird das Urteil aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staats-\n\n. Sitzungsniederschrif ?t nicht geschehen. Das Urteil be-\n‚ ruht aber nur auf der Hauptverhandlung, nicht auf der\n\n2.\n\nkasse eingestellt.\n\nDie Kosten der Revision hat der Angeklagte zu\ntragen. 2 I |\n. von Rechts wegen\n\nAuf die Verletzung des § 222 StPÜ kann eine Revision\nnicht gestützt werden. Angeklagter und Verteidiger haben von der gerichtlichen Ladung des Zeugen KB zur\nHauptverhandlung keine Na chricht erhalten, obwohl der\n8 222 StPÜ dies für den Fall der Ledung eines Zeugen |\nvorschreibt, der weder in der Anklageschrift benannt\nist, noch auf Antrag des Angeklagten geladen wird.\n\nFehite es dem: Angeklagten wegen der verspäteten Benennung des Zeugen an der erforderlichen Zeit zur Einziehun\nvon Erkundigungen, so hütte er bis zum Schluss der Bevieisaufnshme nach § 246 Abs 2 StPO Aussetzung der Haupt-\n\" yerhandiung. beantragen können. Des ist ausweislich der\n\nunterbliebenen Benachrichtigung (Löwe-Rosenberg Anm 6,\nSchwarz. 2: Der a abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts in Hamburg ist nicht beizutreten. Hier kommt\n\nnoch hinzu, dass der Glaserneister Zu: wie der Än-\n\ngeklagte wusste, darüber aussagen sollte, dass ihn der.\n\nAngeklagte noch in der Unfe allnacht dazu veranlasst\n\nhatte, die beim Zus: mmenstoss nit den Radfahrern zer-\n\nsprungene Windschutzscheibe seines Kraftwagens. zu erT-\nneuern. Der Angeklagte ist daher durch die rerspätete\n\nBenennung dieses Zeugen schon an sich nicht überrascht\n\nVerteidiger der Verlesung widersprochen hätte, Das\nergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung\n(§ 274 StPO). Wollte der Verteidiger, wie er in der\n\n..\n\nhandlung. entbundenen Sachverständigen daraufhin um\n. Äusserung zur Niederschrift des zuständigen Autaee\"..\nrichts ersucht. Von dieser Vernehmung, die. auf E\n\nVernehmung des Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung nach § 251 Abs 1 Nr 3 StPO verlesen und\n\nws\n\nund in seiner Verteidizung beschränkt worden.\nkuch auf die Verletzung des § 224 StPO kann\nsich die Rerision nicht berufen, Der Verteidiger\nhatte gegen ein vor der Hauptverhandlung dem Gericht\nvorgelegtes schriftliches Gutachten des ärztlichen u\nSachverständigen eingewandt, es berücksichtige nicht,\ndass der Angeklagte den in seinem Blut festgestell- |\nten Alkohol zum grössten Teil erst nach dem Unfall zu\nsich genommen habe;- daher sei es unverwertbar. Der\nVorsitze nde hat den vom Erscheinen in der ‚Hauptver-\n\nsuchen des beim Amtsgericht ungeladen erschienenen\nSachverständigen stattfand, ist weder de\nnoch sein Verteidiger nach § 224 StP) bena. |\nworden. Das Urteil beruht aber auch auf diesen Ver\nstoss nicht. Die richterliche } liederschrift. über die\n\ndessen Aussage damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden, ohne dass der Angeklagte oder der\n\nRevisionsschrift ausführt, dem Sachverständigen Vor-.\nhalte machen, so hätte er der Verlesung widersprechen\nund die Ladung des Sechverständigen beantragen können.\nDa das nicht geschehen ist, beruht das Urteil auf\ndem Mangel nicht. Die Revision gibt auch nicht an,\n\nBg\n\nwieso sich der Sachverständige nach ihrer Meinung\nmit ‚gesicherten ärztlichen Erkenntni iderspruch gesetzt haben könnte. Das verlesene Gutächten vom 9.November 1950, dessen Inhalt infolge der\nVerfahrensrüge vom Revisionsgericht auf. vermeintliche Widersprüche geprüft werden kann, ist frei\nvon solchen, ebenso such das Urteil. Das Gericht Z\nteilt im Gesenteil die Ansicht des Sachverständi-\n‚gen, der Angeklagte habe zwar den nach dem Unfall‘\ngenossenen Alkohol. richtig angegeben, den vorher |\neingenommenen aber bei weitem zu niedrig; auf jeden Fall. stehe fest, dass er zur Unfallzeit noch\nimmer mindestens 1,43 & %o Blutalkohoi gehabt ha-\n‘be. Darin ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. u\n_ Auch im übrigen tritt kein Rechtsfehler hervor. Nach näher begründeter & gerichtlicher Überzeugung konnte der Angeklagte in? Lolge ‚des Alkoholgenusses nicht mehr verkehrssicher fahren; durch sein\nfchrlässiges Fahren ist es zu den beiden Körperverletzungen gekommen; nach der Art des Hergangs\n‚hätte er den Zusamn nstoss mit den beiden Radfshrern\nbemerken müssen. Darauf gründet, sich die Verurteilung nach. den §§ 230, 139 a StGB. \"Dagegen kann\ndie Revision nicht einwenden, die. vom. Gericht ge\nzogenen Schlüsse seien nicht ‘überzeugend (§ 261°\nSt20). -Das Gericht. brauchte sich nach $.267 StpO\nim Urteil auch nicht besonders mit der. angeblichen\nAussage des Mitfahrers Tau suseinanderzusetzen,\n\nrn\n\nsondern nur anzugeben, wie sich der Hergang nach\n\nmerkt haben müsse. Dagegen ist rechtlich nichts\n\nTine solche Erwägung des Gerichts ist nicht rechts- .\n\nae, anführt, die nach ihrer Meinung eine. andere Beurteilung rechtfertigen, muss sie unbeachtet. bleiden.\n\n-5._\n\ngerichtlicher Überzeug gung zugetragen hat. Soweit\ndie Revision etwas daraus herleiten will, dass das\nUrteil ausführe, \"mit wachen Sinnen\" habe der Angeklagte nach der Art der Beschädigungen am Yagen. |\nden Zusammenstoss merken müssen, geht sie ebenfalls\nfehi. Die Strafkemner zitiert insoweit nur einen\nSatz aus dem Gutachten des Kraftfahrsachverständigen. Die Feststellungen zur Fahrerflucht, die das\nUrteil an anderer Stelle trifft, gründen sich auf\nmehrere Beweispunkte, denen das Gericht unter Berücksichtigung des Blutalkoholg :chalts des Angeklagten entnommen hat, dass er den Zusammenstoss be-\n\neinzuwenden. Die Erfahrung lehrt, dass ein Angetrunkener zwar unsicher fä ährt, aber keineswegs un-Fähig zu sein bra ‚ucht, den Zusomnenstoss seines Fahrzeugs mit zwei Menschen wahrzunehnen,. der zu erheblichen Beschädigungen des Fohrzeugs, darunter zu\neinem grossen Loch in der Windschutzscheibe führt.\n\nirrig, sondern im Gegenteil naheliegend. Soweit\ndie, Revision im Urteil nicht festgestellte Umstän-\n\nDie tateinheitliche Übertretung der Strassenverkehrsordnung ( sg 1, 49) entfällt, da sie seit\nder letzten richterlichen Ver£olgungshandlung ver-\n‚jöhrt ist (§§ 66, 67 StGB); das Strafmass wird devon nicht beeinflusst, Auch die in Totmehrheit began ngene Übertretung des § 2 StVZO ist inzwischen |\nverjährt. Jnsoweit war das Verfahren unter Aufhebung der: Verurteilung daher einzustellen.\n\nDr.Groß u rum\nDr.Hülle Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-29-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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