{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_222_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 222/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 076\n\n4 StR 22251\n\nIm_Namen des _Volkes\n\nIn der Strafsache gegen _\nden ehemaligen Sparkassenengestellten Heinrich Zn,\n\ngeboren em zn 1929, wohnhaft in SEN, ih;\nwegen, Heineids 2. a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß: |\nals Vorsitzender,\n\nBundesricht ser Krumne\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Eülle,\n\nBundesrichter Dr. Jagusch .\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrai GM un\n\n5 als Vertreter der Bundesemn ialtschaft,\n\nJustizenges tellter un = :\n\n2 . © als Urk unäsbeanter der Geschäftsstelle ’\n\nfür Recht erkannt: ne .\n\nAuf sie Revision des Angeklagten wird des, Ur\nLendgerichts in Paderborn vom 8. Jenuar. 1951 mit den\n zugrundeliegenden Feststellungen auf fgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels en das Landgericht\n zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat als Partei in einen Rechtsstreit am\n‘9, Juni 1950 vor dem Amtsgericht in Brakel beschworen;,\ner habe mit der Kündelmutter Konstentine Tg zuletzt.\nem Sonntag, den 8. August 1948, geschlechtlich verkehrt. Die Strafkemner sieht hingegen als erniesen en,\ndass der Angeklagte den letzten Geschlechtsverkehr mit\nder Kindesmutter am Sonntag, den 26. Septenber, vollzogen,\nund dass er dies zumindest eur möglich gehalten habe,\nals er seine Aussage- bescmor. Sie hat den. Angeklagten vegen.\nHeineides zu einen Jahr und neun Klonaten Gefängnis ma zu\ngen in § 161 StGB vorgesehenen Nebenfolgen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel.\nund Verletzung sachlichen Rechts. |\n\nDer Verteidiger hatte am Schlusse der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, ein serologisches und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen; nach den Urteilsgründen wollte er demit unter Beweis stellen, dass der Angeklagte entgegen der Derstellung der Kindesmutter als Erzeuger nicht\nin Betracht komme und diese daher unglaubwürdig sei. Die\nStrafkenzer hat diesen Beweisamtrag im Urteil dahin beschieden, sie unterstelle als wahr, dass der Angek tlagte\nnicht der Vater des Kindes der Haustochter ug sei. Die\nRevision rügt, die weiteren Urteilsgründe trügen dieser\nYehrunterstellung nicht oder doch nicht ausreichend\n\nRechnung.\n\nDie Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die\nFrage der Vaterschaft für die Entscheidung der Frage, wann\nder letzte Geschlechtsverkehr s stattgefunden hat;' uncrheblich ist; der Senat vermag sich daher nicht die Auffassung\nder Revision zu eigen zu machen, die Straikemmer,.hätte nach\n§ 244 Abs 2 StPO aufklären müssen, ver eigentlich der Vater\ndes Kindes sei. | |\n\nKur für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tg, sic jeden\nilehrverkehr währendder gesetzlichen Empföngniszeit abstritt,\nvar das Beveisthema der Verteidigung erheblich (RG in HRR\n1939 Nr 668), wie das Lendfericht nicht verkennt hat. Es hat\nauch den Eilfsentrag aus einem nach § 244 Abs 3 StPO statthaften Grunde abgelehnt; es bestehen jedoch Zweifel, ob es\ndie Wahrunterstellung folgerichtig auch als solche behandelt |\nnat. Dareus, dass das Landgericht unterstellte, der Angeklagte\nsei nicht der Vater des Kindes, ergab sich naturgemäss die .\nNolgerung, dess die Mündelmutter wenigstens noch einen enderen\niienne die Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit gestattet hatte, und logisch der Schluss, dass. die Zeugin\nmindestens. objektiv, wahrscheinlich eber euch subjektiv\n Tals sch geschworen hat, als sie ihre Aus ssage, sie habe. mährend\njener Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, .\nvor der Strafkamner mit dem Eide bekräftigte. Von dieser Sach.\nlage aus musste sich die Strafkamner mit der. Glaubnürdigkeit\n-der Zeugin auseinandersetzen, wenn sie den Bevieisontrag der\nVerteidigung inhaltlich voll erschöpfen wollte. Sie hat aber\nnur erklört, dass sie den Bekundungen der Zeugin über ihre\ngeschlecht vlichen Beziehungen zum Angeklagten auch dann zu\n\nfolgen ! keine Bedenken. trage, \"venn sie verschwiegen ‚hä te,\n\nNr 54). Die Fassung des Urteils schliesst nicht aus,\n\ngings nicht gehalten,\n\n. frettenns (0 (ocHst 1, 208, 211).\n\ninnerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit\neinem enderen liaenn Geschlechtsverkehr gehabt zu haben\",\nDes Lendgericht ist also enscheinend nur von der Möglichkeit, nicht eber von der Tatsache ausgegengen, dass die\nZeugin nicht die Yahrheit gesagt hat, als sie den Ilehr- |\nverkehr in Abrede stellte und die Bekundung eidlich be-\n\nkräftigte. Von einer Vehrunterstellung im Sinne von...\n§ 244 bs 3 StPO kann aber nur denn gesprochen werden,\nvenn das Gericht die behauptete 7 Tatsache in ihrem vwirklichen Sinne und vollem Inhalt ohne jede Einengung und\nVerschiebung oder sonstige Änderung zu Gunsten des Angeklagten wie bewiesen behandelt (vgl RG in JW 1932 3 3101\n\n‚dass die Strafkamner diese Pflicht und daher die Traßweite der Schutzbehauptung des Angeklagten üiber die a\nGlaubwürdigkeit der Zeugin verkennt hat; sie war aller-\n= aus der \\ Tehrunterstellung dieselben.\nSchlüsse auf die Glaubnürdigkeit zu ziehen, wie die. ‚Ver-\n\nAuf diesem Verfohrensverstoss kann , die Überzeugun\nder Strafkenner von der Schuld des. Angeklagten. \"uh\ndes Urteil musste daher schon. eus. diesem Grunde: aufge\nhoben. werden, ohne das s os auf die weiteren Verfahrens-\n. besokmerden ı noch ankonmd.\n\nDie sachliche Prüfung des Urteils lässt keinen\nRechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschneren\n\nkönnte,\n\nDr.\n\nGroß\n\nuw\n\nDr\n\n; Hülle\n\nKrumme\n\nAngels\n\nBundesrichter Dr. Jegusch.\nist infolge Urlaubs ortsabviesend und daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-222-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-222-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.483041+00:00"}}