{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_189_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 189/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn _ * y E 77\n\nIm Namen: des Volkes\n\nrn;\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Ingenieur Albert: ET EB 4 OAzus Do:\ngeboren am WM 1891 in \"RENNENS,\n\nwegen fahr]: Essiger Betung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBufdesrichter Krumme |\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Jagusch\n.... als beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat U)\nZn als Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nBurtsnangfseinten |\n„als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nBe: Recht erkamti)\n\n. tie Revision des Angeklagten Ta gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 11. Januar 1951 wird\nverworfen, Der Angeklagte hat. die Kosten des Rechts-\n\n. mittels zu tragen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nE\n\nGründe:\n\nin m en em\n\nDer Angeklagte hat, mit höchstens 40 km Stundenge\nschwindigkeit mit seinen Personenkraftvagen die ihm gut bekannte Ka trasse in BB befahrend, den 65- jährigen Baue\nKa. der von einem Lastzug aus schräg über die Strasse zu\neinem Tor des Werkgeländes des Dis Vereins ging, überfahren und getötet. Der Strassenraum zwischen lestzug. und. Tor.\n“war, wie das Landgericht feststellt, durch eine Bogenlampe hei\nerleuchtet. Der Angeklagte fuhr mit abgeblendetem Licht. Die\nVerurteilung nach den §§ 222, 139 a, 73, 74 StGB, 1 StVO und 2\nStVZO ist rechtlich unbedenklich.\n\nDie Revision Zührt zunächst aus, die Tatteststellungen des\nLendgerichts seien nicht überzeugend. Der wirkliche Hergang de\n„Nabe sich nicht aufklären lassen. Höglicherneise sei\n\nvn von links her. überraschend und im Dunklen in: die Fahrbahn des ingeklagten hineingeleufen, ohne dass dieser den\nnoch habe hindern können. Bei einem so unaufklärbaren Sachverhalt sei Freispruch angebracht. Die Revision übersieht dabei,\ndass das Landgericht gen Hergang keineswegs unaufgeklärt gelassen, sondern seiner \\ Überzeugung gemäss festgestellt hat. D\nAusführungen des Landgerichts sind nirgends widersprüchlich\n| oder denkwidrig, die von ihm gezogenen Schlüsse auf den He\nmöglich, je naheliegend. Die Revision vermag sie deher. nic:\nwirksam anzugreifen (§ 261 5tP0), Soweit sie sich mit der\nbehaupteten Möglichkeit eines von den Urteilsfeststellungen\nabweichenden Unfallhergangs beschäftigt, muss sie ausser.\nacht bleiben, Das gilt vor allem von der mehrfach wislerholten\nAnnehme der Revision, Kap habe sich vor dem Überschreiten ü\nStrasse zunächst hinter dem: Anhänger des Lastzugs aufgehalten\n\n.- 3 -\n\n3\n\nand.sei von dort aus dem Dunkel heraus überraschend in die.\nYehrbahn des #ngeklagten getreten; das Landgericht hat im Geger\nteil festgestellt, es sei ausgeschlossen, dass Kg sich nach F\nder Verabschiedung von-dem Beifahrer To, die neben den hal-:\ntenden Lastzug auf der Fahrbahn stat tfand, wieder \"in den Bereich\ndes Lastzugs und insbesondere in die ..Lücke\" begeben. habe, Vielmehr sei er von diesem Punkte aus langsamen Schritts schräg. über:\ndie beleuchtete Fahrbahn auf das Tor zugeg angen und dabei vom .\nAngeklagten überfahren worden. In alledem ist kein Rechtsirrtum\n\nersichtlich.\n\nDie Ausführungen der Revision ergeben such nichts für: die:\nbehauptete Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2: st20),\nund. zwar schon deshalb nicht, weil die Revision bei dieser Rüge\ndavon ausgeht, der Verunglückte habe sich im Zeitpunkt des Unfalls zwischen Lastzug und Tor im Dunklen euf der Strasse befünden, während dem Urteil die Feststellung zu entnehmen ist,\ndass die Unfallstelle beleuchtet war. Unter diesen Umständen _\nbrauchte sich dem Gericht nicht die Notuendigkeit aufzudrängen,\nUntersuchungen darüber anzustellen, vie sich vom Führersitz des.\nÄngeklagten aus die Strasse jenseits des Lichtbereichs der\nBogenlampe darstellte, in dem sich der Verunglückte ‚vor ‚und, bei\ndem überfahren befunden hat. Es ist daher auch unerheblich, Le\ndie Rechtslage wäre, wenn Ku unbeveglich, auf einem. wiber 2.\n_ leuchteten | Strassenstück gestanden hätte, als ‚der Angeklagte\nihn überfuhr.\n\nDie Verkehrsfahrläs sigkeit des Ingeklagten sieht das Lendgericht ohne Rechtsirrtum derin, dass er den Ks wegen Unauf- .\nme erksamkeit infolge Akoholgenusses. (mindestens 1,5 8 8 #0) nicht.\n\n- 4 -\n\nrechtzeitig wahr genommen habe. Auch dagegen wendet sich die z\nRevision vergeblich mit der Behauptung, es komme weniger au?\nden Blutalkoholgehalt zur Teatzeit, als auf die unterschiedliche Reaktionsfähiskeit bei Alkoholgenuss und auf die Be\nunstände an, die das Landgericht nicht geprüft habe. Den ist\nbeizutreten. Nach dem gegemwärtigen Stande der Forschung und:\numfangreichen gerichtlichen Erfahrung mit betrunkenen und af\ntrunkenen Verkehrsteilnehmern durfte das Lendgericht auch ‚ohne\nZuziehung eines Sachverständigen bei einem feststehenden Blutalkoholgehalt von 1,5 g %0 annehmen, dass die Fahrsicherheit |\ndes Angeklagten \"zumindest beeinträchtigt war\". Dass das Land\nricht aus dem etwa 2 Stunden nach dem Unfall erhobenen Befund.\nauf diese Älkoholmenge zur Unfallzeit zurückgeschlossen hat,\nist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die. angenommene\nstündliche Verminderung des Blutalkohols dem gemessenen Darchschnitt und der Erfehrung entspricht, was auch die Revision.\nnicht bestreitet, weil spätere Versuchsmessungen mit dem An;\nklagten unter völlig gleichen Umständen nicht möglich ger wesen\nvören und bei der Xürze der Zeit zuischen Unfall und erster.\nUntersuchung auch nicht zu- einem dem Angeklagten günstigeren\nErgebnis hätten führen können. Die Anwendung der 88 222 St6B,\n5300, 2 Strzo ist also rechtlich nicht zu ‚ beanstanden, 0,\n\nDasselbe gilt. für die Annahme der Fahrerflucht (§ 139.8\nStGB). Das Landgericht sieht sie nicht darin, dass der Angekla\nvon der. Unfallstelle weggefahren ist, bevor der Unfallhergan\naufgeklärt war, sondern darin, dass er Sich unter Zurück er\ndes Wagens. aus dem Krankenhaus heimlich entfernt hat,\n\neingetroffen. war na Feststellungen über seinen : Alkohoigen\n\nhatte treffen können. Aus den im Urteil näher dargelegten. Umständen dieses Weggehens, nicht zuletzt auch daraus, dass der\nAngeklagte vorher versucht hatte, heimlich die Krankenhausmaue\n\n5%\n\nwi\n\nzu übersteigen, hat das Gericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum\ndie Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe nicht aus Kopflosä:\nkeit und Verwirrung wegen des von ihm verschuldeten Unfalls ge-.\nhandelt, sondern um Zeit zu gewinnen und die Aus sseren Zeichen.\ndes Alkoholgenusses, \"deren Feststellung durch die Polizei ihm\nnachteilig dünkte, weiter abklingen.äu lassen\", Dagegen ist\nrechtlich nichts einzuwenden, besonders nicht, der. Angeklagte,\n\nwerde als gebildeten Hann genussh haben, dass auch ein erst ng\n\nzustand zulasse: denn das. brauchte ihn nicht, zu \\ hindern, das 1%\nlassen des Krankenhauses vor den polizeilichen Feststellungen\nzunächst einmal für zweckmässig zu halten, Nach § 139 a StEB\n\nkommt hier zur äusseren Tatseite nicht nur in Betracht, dass\nsich der Angeklagte der Feststellung seiner Zerson. durch die.\nFlucht vorsätzlich entzogen hat, sondern auch der Art seiner\nBeteiligung an dem Unfall, nämlich seines körperlichen Zustandes, der, wie der Angeklagte festgestelltermassen wus ste,\nfür die Schuldfrage erheblich sein konnte, Da dem Urteil zu.\nentnehmen ist, dass der \"Ang geklagte aus diesem Grunde das: Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten nicht abgeuartet hat\nsteht fest, dass eine Untersuchung gegen ihn bevorstand, der\n\ner sich durch die Flucht zunächst glaubte entziehen zu können\n\nAuch die Strafzumessung unterliegt keinen Rechtsbedenken\n\nDr, Gross Engels\n\nDr. Hull ws Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-189-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-189-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.465719+00:00"}}