{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-07_4_StR_107_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-07","aktenzeichen":"4 StR 107/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache gegen\n\n1, die Ehefrau leria lartha_1 geb. „\naus B ‚ Krs. Sim. mE em 1925\n2, den Filmvorführer Arthur H\n\ngi\n\nAre. SEM, geboren am Du\n\nwegen leineids und Anstiftung zum Heineid,\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nsident Dr. Gross\n\nSenatspräs 2\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nDr. Engels\nDr, Eülle\nDr. 'Jagusch\n\nBundesrächter\nals beisitzende Richter,\n. Antegeri chtsrat (EEE .: |\nu ale Vertreter der Bundes sanvalt sch haft,\nTndkieöngen tellter TR EEE 9 en\nEee als Urkundsbeanter der Geschäfts\n\nBu | etelle,\n\nfür Recht er! annt:\nDie Revisionen: der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Arnsberg vom 4, Januar 1951\nwerden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten\n\n“ seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen\n\nDie Angeklagten haben im August 1950 geheiratet, nach-\n‚dem die erste Ehe des Iiannes im Hai 1950 vom Landgericht in\nArnsberg rechtskräftig geschieden norden war, Seit Juli\n1949 haben sie wiederholt miteinander geschlechtlich versehrt. Die Frau geber im September 1950 ein Kind. In dem\nFhescheidungsprozess mit seiner ersten Ehefrau stritt der\n\nliann bei seiner persönlichen Vernehmung im lärz 1950 chebrecherischen und ehenidrigen Umgang mit seiner jetzigen Frau\nab. Derauf beschloss das Prozessgericht, diese hierüber. zu\nvernehmen. Sie wurde zum 14. April 1950 als Zeugin vor das\nImtsgericht in Soest geladen. lach Empfang der Ladung fragte\nsie den lann, der ihr den Inhalt seiner Aussage mitgeteilt.\n\nacd\n\nıatte, was sie aussagen ‚solle. är antwortete, sie solle nur\n\nje?\n\ndasselbe sagen vie er, dann würde die Sache ‘schon in Ordnung\n\ngehen. Auf dem ee zum \"Beweisternin sagte er zu ihr, sie\nmüsse ja nun wissen, was sie auszusagen habe. Sie erklä irte,\nsie wisse nun, vie sie sich zu verhalten habe. Darauf beschwor sie vor dem Amtsgericht, keine ehebrecherischen und\n\nauch keine eheviidrigen Bezichungen: zu dem Hanne gehabt zu\n\nhaben. Das bendgericht, hat. die ‚Frau: wegen tleineids ‚ den\n\n;. Hann, wegen Anstiftung 2 zum Heineid verurteilt.\n\nSo\n\nBe Revis ion ‚der angeklagten | \\ Tnotrau u | zuel\n\nUrteil führt aus, die frühere Ehefrau . hätte | zver\n\nStrefentrag wegen 'Ehebruchs. stellen können, wenn der Ehebruch auf Grund einer wahrheitsgemässen Aussage der Angeklagte n im | Urteil festgestellt und äie Ehe wegen. dieses\n\nEhebruchs geschieden worden wäre. Die Voraussetzungen des\n\n§ 157 StGB seien erfüllt, wenn der. Meineid wegen dieser\nMöglichkeiten geleistet worden wäre, Diese Erwägungen habe\ndie Angeklagte aber nicht angestellt. Sie habe die unrichtige Aussage nicht gemacht, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzwnenden, sondern allein, um\ndie Ehescheidung zu. beschleunigen und dedurch mit Rücksicht\n‚auf ihre Schwangerschaft den Weg zu einer Ehe zwischen ihr.\nund ihrem jetzigen Manne freizumachen.\n\nDiese. bborlegungen ı nären bedenklich, wenn: sich aus\nihnen die Annahme des Lendgerichts ergähe, die Beschnerdeführerin ı müsse sich aller gesetzlichen Voraussetzungen für\neine Bestrafung wegen Ehebruchs bewusst gewesen sein, um |\nStrafermäs ssigung nach § 157 StGB erhaltenl.un können, nährend ':\nes zur Anwendung gieser Vorschrift genügt, wenn ein Zeuge:\nirrtümlich en ‚die Gefahr einer. Bestrafung glaubt und deshalb falsch aussagt. Das Landgericht will aber, wie der\nZusammenhang erkönnen lässt, nur sagen, dass die - ‚schon\nwegen: ‚der. erschnerten gesetzlichen Voraussetzungen fern-. |\nliegende - Möglichkeit, wegen Ehebruchs bestraft zu ‚werden,\nfür die Beschnerdeführerin nicht mitbestimmend war, weil\n©\" sie nur ihre eigene Eheschliessung beschleunigt herbeiführen wollte, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch.\nist kein Widerspruch mit dem übrigen festgestellten. Sachverhalt ersichtlich; er ist besonders nicht. derin zu finden,\n>. dass die Beschwerdeführerin. den Mitangeklagten gefragt hat,\nwas sie aussagen solle, Wenn ‚hieraus auch hervorgehen mas,\ndass sie > Schwierigkeiten befürchtete, wie die Revision aus-\n\nhe\n\n1I.\n\n5 Vorsa t2. Diesen stellt das Urteil‘ eimvandfrei' fest, \"indem\n\nführt, so zwingt des doch nicht zu dem Sohluss, da SS s sie |\n\n\"Eh eschlies sung beschleunigt freimachen wollen, steht.\n\nFeststellungen des Le ndgerichts der Iebenserfahrung zu-\n\nfalls ‚keinen Erfolg.\n\ndurch die Furcht vor einer Bestr af un 8 zu der\nfalschen Aus sage mitbestinnt worden ist. | |\n\nDer Annahme des Londgerichts, die Beschmerdeführerin\nhabe sich wegen ihrer Schwangerschaft den Yes zu einer\n\nauch der Unstend nicht entgegen, dass die Ehe. des Hannes.\nschon wegen des Ehebruchs der £rüheren Ehefrau geschieden\nwerden musste; denn es kommt nicht auf die wirkliche Rechts\nlage, sondern darauf an, welche ‚Vorstellungen sich die\nBeschwerdeführerin über den Verlauf. des Scheidungsprozesses machte, Überdies begründet ein im Thescheidungsurteil als Scheidungsgrund festgestellter Thebruch ein\nüheverbot, von dem nur in einem besonderen, mit weiteren\nVerzögerungen verbundenen Verfahren Befreiung erwirkt\n‚erden kann. Unbegründet ist auch die Ansicht, dass die:\n\niderlaufen. .\n\nDie Revision des Angeklagten Arthur c hat eben-\n\nDer Tatbestand der Anstiftung. erfordert nur - bedingten\n\nes die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht. mit, der. Beeidigung der I litangeklagten gerechnet zu. haben, vie Zolgt .\nwiderlegt: \"Es mag sein, dass Arthur He 5 gehofft. hat, die\n„itangeklagte werde ihre Aus sage nicht zu beschwören\n\nu\n\nL5-\n\nbrauchen. Zueifellos kam es ihm aber darauf an, dess sie\nseine bereits vor dem Landgericht gemachte Aussage durch\nihr Zeugnis bestä itigte. Ihm war bekannt, dass ein Zeuge\nnicht nur aus sagen muss, sondern auch zur Eidesleistung.\nverpflichtet ist; denn es ist allgemein bekannt, dess vor\n‚ Gericht wichtige Aussagen beschworen werden müssen, Das\nGericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die.\nHöglichkeit einer Eidesleistung bei der Anstiftung in Kauf\nzu nehmen bereit wer. Er hat mindestens mit bedingtem\nVorsatz gehandelt.\" Damit Ist hinreichend deutlich zum\nAusdruck gebracht, das ss der Beschwerdeführer mit der\nKörlichkeit einer Beeidigung der falschen ‚Aussage der\niitengeklagten rechnete und auch mit einer solchen. einverstanden wer. Dass das > Landgericht zur Bildung seiner\nPflicht des Zeugen : zur Bldesleistung als eine Erfehrängstatsache verwertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nAus sführungen der Revision richten sich insoweit unzulässigervweise gegen die dem Tetrichter vorbehaltene: 'Bevieiswürd digung und enthalten zudem tatsächliches Vorbrin gen,\ndas vom Revi,sionsgericht nicht berücksichtigt werden der.\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht des- u\n\nalb geboten, weil der Beschwerdeführer auf dem Tege zum u\n\nBeueistermin zu der litengeklagten geäus ssert hat, sie müsse\nja nun wissen, was sie zu sagen habe,. Diese ‚Bemerkung ist\n\nnach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Erinn 1erung en.\ndie frühere Aufforderung ‚des Beschwerdeführers, so auszu-\n\nsagen, vie er selbst, nicht aber die Belehrung über die\n\n-\n\nsitspflicht, nie die Revision meint. Der erwähnte\nHinveis stellt auch keinen wirks emen Rücktritt dar, weil\nein solcher nur dann angenommen vierden könnte, venn\nder Beschwerdeführer seine Aufforde rung ausdrücklich\nzurückgezogen und die Mitengeklagte den Heineid auf\nGrund eines neuen selbständigen Intschlusses geleistet\nhätte (R6St 54, 1575. > 105; 59, 12). Das ist indes\nnicht festgestellt. - \\ \\\n\n. Das Urteil lässt auch keine sone tigen, “ai\nbeschn er ende en Rechtsverletzungen erkennen\n\ngeilagten\n\nDr, woß “ . Erume 0.\n\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-07/4-str-107-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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