{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-06-06_4_StR_785_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-06-06","aktenzeichen":"4 StR 785/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“5\n\n2299 039\n\nIm Yanenıu des volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Busso I nume\naus ACEE: Ecbore:n dase;bst er mp 1897»\n\nwegen Untreue u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der\nSitzung om 17. Aprii 1952, an der teilgenormen nabenz\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesric'ıter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustir\nais beisitzende nichter.\n\nBundesanwalı EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n„»\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angelilagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 6. Juni 1951 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die nosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Devision der Staatsanwaltschaft wird das\nbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte im ralle\nVD - Dr. KB freigesprochen v:orden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, aufceheben. In diesen Unfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und _ntscheidung -— auch über die\n\nKosten des .\\echtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon lechts wegen\n\nem --[(n.\n\n|]\n\n>;\n\ngründe:\n\nIs\n\nDer Angeklagte ist\n\na) im Faıl REM Grundsckvldtrisf) wegen Untreue.\n\nb) im Feili Hg (Kavfgelder,) wegen Untreue in Taleinheit mit Unterschlagung und\n\nc) im rall HE (Spertuch) wegen Untreue\n\nzu einer Gesentstrafe von vier Lionaten Gefängnis und zu\n\nGeldstrafen von 2000 D\\; ecwie 2 mal 500 Nil, hilfsweise\n\nfür je 50 Di zu je einen Tag Gefängnis, vervrieilt vor-\n\nden.\n\nIm übrigen hat ihn das Lendgericht freigesprochen,\n\nund zwar\na) im Fall VW-Dr .Ke (Blancowechsel) von der\nAnklage wegen Untreue in Tateinheit nis Urkvrdenfil-\n\nschung und\ne) im Fail Lußßp (Darlehen) von der Aniilage wegen Betrugs.\n\nDer Angeiilagte hat diese urtscheidung angefochten.\nsoweit auf seine Verurteilung erkannt worden ist. Er\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts sowie des\nVerfshrensreckts (Verletzung der Aufklürungspflickt).\n\nDie Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Umfeng der\nFreisprechung angefochten, jedoch ihre Revision im Falle\nLug zurückgenomren. In den nunmehr noch angefochtenen\nFalle TOR-IDr Te rüst sie die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDer tevision dcs Angel:lagten muss der Erfolg versagt werden. Dagegen ist der Revision der Staatserwalt-\n\nschaft stattzugeben.\n\n\" De Ze .\n.\nrn VIE ern\n\n-——--._\n\nam:\n\nI._Zur_ Revisicn des Angeklagten:\n\nZu den Fällen, in denen das Landgericht den Angsklagten rerurteiLlt hat, ist gegerüber den Ausführungen\nder Revision allgemein verenszuschicken:\n\nÜber die wirtschaftliche Lage des Angeklagten ergit:\nsich aus den an verschiedenen Steilen des Urteils getroffenen Feststellungen zuserrengefasst folgerdes:s Allerdings iag bei dem Angeklagten keine Übersckuldung or.\nda er Grundvermögen und scnstige verte besass, die seine\nSchuldenlast überstiegen. Jedoch geriet er irı Laufe des\nJahres 1950 in ständig zunehmendem \\\\asse in eine zunächst\nangespannte und schliesslich ausgesprochen schwierige\nwirtschaftliche Lage. zer hatte 40 - 50 000 Tii bei dem\nKraftfahrzeugneister Lei verloren und russte bereits\nim ilai 1950 den Invaliden Luß vum ein Teriehen ven 10 000\nDi unter Zusage von 12% Zinsen bitten. Im Juni 1950 begannen die mit der Staatlichen Erfassungsgesellschaft\n(\"Steg\") getätigten Geschäfte, für die der Angeklagte\n40 000 TI zur Verfügung stelite, um die bei Leim\nverıcrenen 40 - 50 000 2; wiederzueriengen; diese Geschäfte erwiesen sich als ein Fehlschlag; der Angeklagte büsste auch die weiteren 40 000 DI ein. Im Sommer\n1950 wurde u.a. ein vcm Angeklagten ausgestellter Vechsel über 4 000 Di fällig, um dessen Verlängerung er sich\nbemühte. Der Wechsel über 10 000 LU, den der Angelilagte\ndem Invaliden Lug gegeben hatte und der an 20. August\n1950 fäliig wurde, ging zu Protest; der angel:lagte bat\nLu um Frist bis liitte Septenber 1950, kornte aber auch\nzu diesem Zeitpunkt nicht sahlen; er versprach Zahlung\nbis zum 20. Oktober 1950 und hielt diese Frist wieder-\n\n-4-\n\n23\n\num nicht eir, so dass Ing an 25. Oktober 1950 eine\nZuvangshypothek zu Lasten eines Grundstücks des Anzeklagten über rund i0 000 T!: eintragen liess. Bereits im\nSommer 1950 stand der Ansscklasgte, um fäliige andere\nWechsei einlösen zu Können, wegen des beabsichsigten\nVerkaufs seiner Grundstücke in Verhandlungen, die sich\njedoch in die Länge zogen, so dass fiüssige \\iittel fehlten, die er benötigte, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Infolgedessen schritt er zur Verwendung fremder Verrögenswerte, die ihn anvertraut waren.\nSchor im Sommer 1950 verpfündete der Anzeklagte, um einen\nWechsel teilweise einlösen zu können und um im Übrigen\ndessen Verlängerung zu erreicker, einen Eigentümergrundschuldbrief, den ihm der Bauunternehmer RB eunvertraut\nhatte. Anfang Oktober 1950 sollten 5 500 Di durch “lechsel\nfür die \"Sg! - Geschäfte flüssig gemacht werden; hierfür verpfändete der Angeklagte das ihm anvertreute Sparbuch der Erbengemeinschaft Ei über mindestens 5 200\nDi. Ausserdem verwendete er drei Wechsel der Trau IB\nüber je 5 000 Ti für die \"S@'-Geschäfte sowie zusserdem eigenmächtig die eingegangenen Kaufgelder der genannten Erbengemeinschaft im Betrage ven 15 000 DU zur beckung\nvon Verbindlichkeiten und musste seinen Schvager 1\num einen Kredit in dieser Löhe bitten, um diese 15 000\nDU zurückerstatten zu können. Im Herbst 1950 bat der\nAngeklagte den Dr. KOEEEEEEB von der TEEW-GmbH um 10 000\nDi. Er erhielt daraufhin nach erfolgicsem Versuch, einen\nvon Dr. KB über 10 000 Dil ausgesteilten Wechsel\nunterzubringen, Blancowechsel, die vereinbarungsgemäss\nnur mit insgesamt 10 000 T!i ausgefüllt werden sollten. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, einen von ihnen über\n\n5.\n\n. 2 . .“ .\nte er ea -\n\noo —n-,.,\n\nmu Trruuch,\n\nur ind Dan\n\n.— -— ne.\n\nrw TR TT\n\n-.--\n.\n\n— .\n\n5 000 D.i in Verkehr zu bringen. wurden abrederidrig ein\nzweiter über 20 000 T!i und nach dessen Rückgabe zwei Zrsatzwechsel über jo 10 CAC Ti statt mit 5 000 SI eusgefüllt. Es mag dahingestellt bleiben, cb die r!eststellungen des Landgerichts zur Versckuldung des Angcklagten erschöpfend sind. Scken die engeführten Tatsachen ergeben\neindeutig, dass er sich durch seine für einen Rechtsanwalt und \"otar ungewöhnlicken Ceschäfte in eine Lage gebracht hatte, aus der er schliesslich keinen Ausweg mehr\nwusste, und dass er icrrer neue Geldquellen zu erschliessen\nsuchte, um die verhergegangenen eigenmächtigen Verwendungen fremder Verröcenswerte zu verdecken und auszugleichen.\nOffensichtlich fehl geht hiernach die Beheuptung der Revision, die Verzögensverhültnisse des Angelilagten seien\n\"besonders gesund\" gewesen. \\enn ihm jederzeit ausreichende andere Geldquellen für die Geschäfte, auf die er sich\neingelassen hat, zur Verfügung gestanden hätten, so wäre\ner nicht darauf angewieser fewesen, auf anvertraute fremde\nwerte zurückzugreifen.\n\nDer Eintritt eines lachteiis im Sinne des § 266\nStGB kann in den drei Füllen, in denen der Angelilagte\nverurteilt worden ist, keinen Zweifel unterliesen, wenn\nman sich die dargestellte 7ntwicklung der wirtschaftlichen\nLage des Angel:lagten vergegenvärtigt, mag auch keine\nÜberschuldung vorgelecen haben. !lindestens lag eine\nVermögersgeführdung der Berechtigten ver, in der ebenfalls ein Nachteil gefunden werden kann.\n\nDass der Angeklagte die veruntreuten \\erte in ailen\nFällen wieder herbeigeschafft tezw. erzetzt hat, so dass\nes nicht zu einer endgültigen Schädicung der Borechtizten\n\npeu\n2%\n\n(Re,\net\n\nN\nER\nRi K%\nwu\nN\nb3\ner\n=\n\n§ 1\n\nZ\\\nX\n\nKädre 2.00\n\nei,\"\n\nPau?\n‘\n\ngekormen ist, ändert nichts an äusseren Tatbestand der\nUntreue. Darin liegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur eine Wiedergutmachung des zugefügten\nNachteils, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen\nwar, wie es im angefochtenen Urteil auch geschehen ist.\nTatsächlich hat der Angeklagte schliesslieh, um seine\n\n. schwierige wirtschaftliche Lege zu beheben, seine hauptsächlichen Verr.ögensverte, nömlich den Grundbesitz, verkaufen müssen. | en \\\n\nÜberdies würde die Verurteilung wegen Untreue selbst.\n\n‘dann keinen rechtlichen -Bedenken begegnen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Jahre 1950\nweniger verworren gevresen wären (vg1 16St. 73, 283 ££,\n\n285 unten). Der Angel:lagte war. verpflichtet, die fremden .\n\nGelder und sonstigen Verte für die Berechtigten jeder-\n\nzeit verfügbar bereit. zu halten. Darin, dass er zur je-. ‘\n\nderzeitigen Aushändigung der anvertrauten Werte an die\nBerechtigten ausserstande wer, hat die Strafkamner öhne\nRechtsirrtum einen Nachteil gefunden.\n\nNach der inneren Tatseite var zu eruägen, ob. der\n\nAngeklagte auf Grund besonderer Umstände annehnen durfte\nund angenommen hat, die: ‚Berechtigten seien mit der vorübergehenden ‚Verwendung , der anvertrauten Verte durch ihn\n\neinverstanden. Bei. dieser Prüfüng war davon ‚auszugehen, -\ndass an die Feststellung des. inneren Tatbestands. der\n\nUntreue nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an:\n\n| der der Senat festhält, ‚strenge Anforderungen zu stellen\nsind., Das hat. jedoch das Lendgericht, wie die eingehende\nWürdigung des inneren Tatbestande erkennen lässt, nicht\nverkannt. “\n\n“\n\nten\n\nSoweit die Strafkamrer an verschiedenen Stellen der\nUrteilsgründe davon spricht, dass der Angeklagte etvas\nwissen \"musste\", hat sie, wie sich zweifelsfrei aus den\nUrteilszusermenhang ergibt, die richterliche Überzeugung\ndavon gewonnen, dass er es auch tatsächlich gewusst \"hat\",\näntsprechendes gilt für die Wendungen, dass der Angeklagte sich auf etwas nicht verlassen \"konnte\", dass er sich\nüber etwas klar sein \"musste\", und dass er etwas nicht\nannehmen \"konnte\". Die Urteilsfeststellungen sind insoweit auch frei von \\liderspruck.\n\nDer Tatrichter hat sich nicht über die Abgrenzung\ndes Vorsatzes von der Fahrlüssigkeit im Lechtsirrtun te-\n£unden. Wenn er dem Angel:lagten in den Strafzumessungsgründen seine Leichtgiäubigkeit und Leichtfertigteit zugute gehalten hat, so steht das keineswegs im Widerspruch\nmit der Feststellung des Vorsatzes in den einzelnen Untreuefällen. Auch ein Leichtgläubiger und Leichtfertige\nkann vorsätzlich handeln, wie keiner näheren Lerlerung\nbedarf. Die Feststellung des inneren Tatbestands. setzt .\n- entgegen der. Ansicht der Revision - keineswegs voraus,\ndass bei dem Täter kennzeichnende Tesenszüge vorliegen,\ndie dio Aünahme derartiger Verfehlungen nahelegen. j\n\nDie Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten\nan.dem bei den \"S@g'-Geschiften zu erzielenden Gewinn\nsind - entgegen der Ansicht der Revision - frei von\n\nWiderspruch. Überdies würde das Urteil auf einen etwaigen\nWiderspruch in diesen nebensächlichen Punkt nicht beruhen.\n\nIm besonderen hat die Nachprüfung des Urteils in den\neinzelnen Fällen folgendes ergebens\n\n1. Fall_ Rp (Srunäschuläbrigt)s\n\nwon m am\n\nDie Anvendung des § 266 StGB ist im angefochtenen\nUrteil einwandfrei begründet.\n\n. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die\nStrafkammer ein Treuverkültnis angenormen hat. Die Überlassung des Grundschuldbriefs war im Rehnen eines enwaltschaftlichen Auftrags mit rechtsgeschäftlichen Irhalt\nerfolgt. RE hatte dem Angekl agten die Verhandlungen\nmit der Firma Ro u. Tu ünertragen. Der\nGrundschuldbrief sollte als Sicherheit für die ersten\nAbzehlungen dienen, die Rep der Vertragsgegnerin zugesagt hatte, Den Angeklagten oblag es,. den Zahlungseingang zu überwachen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen\nREBEER und den Angeklagten in Beziehung auf den Grundschuldbrief verloren auch nicht dadurch die Digenschaft\neines Treuverhältnisses, dass ‘die ersten Zehlungen vereinbarungsgeräss eingingen, und der Brief aus der Haftung\nfür die Gläubigerin frei wurde; er verblieb auf Grund des\neinheitlichen 'anweltsckeftlichen Auftrags, der für die\nstrafrechtliche Würdigung, in seinen Vosen keine Änderung\nerfuhr, beim Angeklagten. Insoweit hat die Revision das\nangefochtene Urteil auch. selbst, nicht beanstandet.\n\n“ FR SE\n\nDen Nachteil des FA nat. das ‚Banagericht ohne,\nRechtsirrtun ‚darin gefunden, dass. ‘der Angeklagte den\nGrundschuläbrie?. anderweit als Sicherheit aus der ‚Hand\ngegeben \"hat, 'um ‚1000. D. geliehen zu erhalten, die er zur '\nVerlängerung eines von ihn Eusgesteilten und von Bi )\nakzeptierten Wechsels über 4000 Du benötigte. Der Grundschuläbrief stand sonach nicht jederzeit zur Verfügung\n\ndes Zu.\n\n“4\n\nET\n\n- ..\n.v\n\n2.5\n\nBer.in\nDue 5\n\naxad, 3\n\n0% FR\n\nur you\n\nENT\nitnsar:\n\nLe Nr aken\nPR ir\n\nN\n\nBEER habe nach ‚seiner. ‚Aussage infolge der Verpfändung\n. anderseits feststellt, es’ \"liege eine Kreditschädigung\n\n‚sicht der Revision - Kein unlösbarer Widerspruch ‚gefun-\n‚den 'werden.. Die ‚Beeinträchtigung. des Kredits des : ww\nj \"Aurch eine’ derartige Verpfändung \"liegt auch durchaus\n‚nahe. Im Ergebnis ist übrigens dieser Gesichtspunkt ohne\n\n‚bereits durch die Peststeliung getragen wird, dass der a\nGrundschuläbrief_ ‚nicht jederzeit: zur Aushäindigung an\n\nDie Aushändigung des Briefs erfolgte an Tem,\nder jedoch an der Angeiegenheit persönlich unbeteiligt\nwar und nur in seiner Zieenschaft als Gesch üftsführer\ndes Keil auftrat. Die Übergabe an TED bedeutete\ndemgemäss die Ausfolgung an K REED, da sich die Veitergabe von TREE en :: nach den Umständen des\nFalls von selbst verstand. Es geht sonach fehl, wenn die\nRevision darauf hinweist, dass gegen TH im Urteil\nnichts Nachteiliges festgestellt sei. Kch: in dessen\n\nHände der Grundschuldbrief kam und offensichtlich korren\nsollte, war aber eine zueifelhafte Persönlichleeit; das\nUrteil erwähnt ein gegen ihn enhängig geviordenes Strafverfahren wegen geverbsmässiger Hehlerei. Zs kann demnach\nkeine widerspruchsvolle oder lückenhafte reststellung\ndarin Gefunden werden, dass das Landgericht zu dem ürgebnis gelangt, der Grundschul dbrief sei einer unzuverlässigen Persönlichkeit gügeleitet worden.\n\nWenn die Strafkamner. einerseits davon. spricht,\ndes Grundschuläbriefs” um seinen I Kredit gefü ürchtet, und\n\ndes 1} vor;. so kann auch. hierin. - entgegen. der An-\n\nentscheidende: Bedeutung, da ‚die Annahne eines’ Wachteils.\n\nRaBER zur : Verfügung, stand. nk\n\n1%\n\n- 10 -\n\nDie Wiederherbeischaffung des Briefs ist ven der\nStrafkammer zutreffend als Wiedergutrachung des zugefügten\nNachteiis gewürdigt worden.\n\n.... Pehl geht die Behauptung der Revision, RB sei an\ndie Abmachung gebunden gewesen, dass der Grundschuldbrief\nnach der Zahlung der ersten ilaten bein ingeklagten bis zur : |\nAbdeckung der gesamten Schuld liegen bleiben scllte. Tim u\nhatte seine Verpflichtung zur Abführung der ersten Raten, 2\nfür die der Brief als Sicherheit dienen sollte, eingehal- “=\nten. Das Papier war demgeräss von der liaftung im Verhältnis zur Firma ROW und a 1 freigeworden. Weder diese Firma noch der Angeklagte \"hatte ein Recht .\ndarauf, den REED den Brief ' länger. ‚vorzuenthalten..\n\nZum inneren Tatbestend hat das. ‚Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Einverständnis des RE\nmit der Verpfändung des Grundschuläbriefs nicht habe an-'\nnehmen können und sich der ‚Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ‚gewesen sei. Diese ‚Feststellung. ist für\n. das Revisionsgericht bindend. 'Die'E Einlassung des Ange-\n\nklagten, er habe mit dem Einverständnis ‚des Rau ge-\n\nrechnet,. ‚da er seit Jahren ‚mit diesem! befreundet gewesen\n‚gei und ihn; auch. seinerseits ?rüher ausgeholfen habe, ist\nin. diesem’ Zusammenhang vom “Setrichter. ‚bereite eingehend\n\nAn dem Urgeniio, zu ‚dem. ans Leiägericht gelangt :\nist, würde sich ‚auch. dann. nichts ändern, wenn der ‚Ance- a\nklagte, wie er behauptet bat, ‚erfolglos, versucht. ‚haben =\n. sollte, sich vor der. Verpfändung. des ‚Grundschuläbriefs,\nmit RM in Verbindung zu ‚setzen. Diese, Tatsache könnte y\neher gegen ihn ‚sprechen, - da aus. Ahr‘ geschlossen werden. _ \\\n\nut hr .\n\nu” tum mer\n.\n\n- 11 -\n\nkann. dass sich der Angeklagte chne ausdrückliche SUStILLUng\n\ndes RER zu seinen Verhalten richt für berechtigt gehalten hat.\n\nKennzeichnerd ist übrigens, dass es der Angeklagte\nabgelehnt hat. die 1000 DI; zu dem erriihnten Zweck selbst\nzur Verfügung zu stellen, da er kein Vertrauen wehr zu\nIc und I -enebt hat. Es bedarf l-einer niheren\nDarlegung, dass ein Anwalt. der solches -iisstrauen hegt,\numsoweniger fremde werte für derartige Zwecke zugunsten\nunzurerlässiger ?erconen vorpfünden darf. Derüber ist sich\nder Angeklagte, wie die Urteilsgründe ergeben, euch richt\nim Zweifel fewesen. Das Lendfericht hat cusdriücklich festgestellt, dass er sich der Nachteilszufigung bevusst war.\n\nOb sich der Beschwerdeführer ausserden der Untcorschlagung schuldig geracht hat, kann auf sich beruken,\nda er durch die l’ichtanvendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.\n\n2.. Foll_FM (aufgelder):\nDie Anwendung der 35 266, 246, 73 StGB ist einwendfrei begründet,\n\nDarin, dass der Angeklagte die 15 000 Tii Kaufgelder\neigenmächtig für seine persönlichen Zwecke verwendete,\nhat das Landgericht zutreffend einen lHlachteil gefunden.\nDas Geld stand nicht jederzeit greifbar zur Auszaklung\nan die Erbengemeinschaft EB zur Verfügung. Fehl ceht\ndie Ansicht der Ievision. es korme dareuf en, wann die\nBerechtigten das Geld ihrerseits benötigten. Tass Frau\nHD vis zum 5. Oictober 1950 verrcist ver urd errt en\n15. Oktcber 1950 cine grössere Verpflichtung zu erfüllen\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nhatte, ist für die strafrechtliche Beurtoilvng des Verhaltens des Angeklagten bedeutungslos. Des Urteil ist\ninsoweit euch frei von Widerspruch.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, welcher Art die Geschäöfte waren, für dic das Geld vom Angeizlagten verwendet wurde. Die /Innekne der Lechtswidrigkeit wird nach der\nEusseren Tatseite bereits durch die festgestellte Zicenmöchtigkeit, mit der er vorging, getragen.\n\nFrau H@EEEM nat, vie die Strafkammer feststeilt, dem\nAngeklagten auch klar zu erkennen gegeben, dass sie in \"\njeden Falle vorher gefragt zu werden wünschte, wenn er\nihre Gelder für sich verwenden wollte. Schen diese Feststellung trügt die Annahme des Bewusstseins der i!echtswidrigkeit.\n\n2s konnt hinzu, dass der Frau HG, wie sie bei\nder Übergabe der drei Wechsel zum Ausdruck gebracht hatte,\njedenfalls die Verwendung der Gelder für Geschäfte unerwünscht var, die mit den kreis un Leim Zusermenhang\nstanden. Der Angeklagte hat entgegen dieser ausdrücklichen\nWeisung die Kaufgolder für Geschäfte, an denen Log.\nbeteiligt war, verwendet.\n\nDie Einlassung des Beschwerdeführere, er habe, als\nständiger Rechtsberater der Prau HE und angesichts\nseiner freundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie\ndas Minverständnis der Berechtigten annehnen dürfen, ‚und\nangenommen, ist bereits von Tatrichter gewürdigt worden\nmit den Ergebnis, dass diesen Vorbringen der Lrfolg versagt worden ist. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die Einlassung des Angeklagten,\nFrau Hi habe ihn bereits früher ausgel.olfen, und er\n\n- 13 -\n\nA.\n\nnf\n2.\n\n.\nen.\n\nPR We\n; .\n\n.\n>\n>\n\nag,\n[4\n\n”\nHM\nU\n\n.\n.\n”\ne\n4 ’-\n\n$\nAd\n. 2\n\n..e\nvs\n\nNIS\n\n«\nN\nnn.\n\nKe\n\n- 13 -\n\nhabe deshalb annekzen dürfen, dass sie hierzu wiederum\nbereit sei, auch ctne eucdrücklich vorher gefragt zu\nwerden.\n\nDerin, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwager\nSom 15 000 T.: in Lreditwecge tescheffte, um die kaufgelder an die Lrbengereinschaft zurückerstatten zu\nkönner, hat die Strafkamerer zutreffend nur eine \\iedergutmackung des eingetretenen Nachteils erblickt. a\nhatte sich zwar, wie das Lendgericht feststellt. schon\nzur Kreditgerährung bereit erkıärt, bevor der Angerlagte die i5 000 Di eigenmrüchtig für sich verwendete; hierbei ist auch der Betrag von 15 000 Zi genannt worden, ohne\ndass eine feste Svrne vereinbart worden ist. Nie Feststellungen des Urteils sind insoweit -— entgegen dem\nVorbringen der Xevision - frei von Yiderspruch. Aber\nselbst wenn dem Anzellagten die feste Zusage eines nredits in Höhe von 15 0090 DI erteilt worden wäre, so würde\nsich hierdurch am Üusseren Tatbestand der Untreue nichts\nändern. Auch eine feste Kreditzusage von dritter Seite\nterechtigt nicht zur eigenrächtigen Verfügung über anvertraute Celder, sondern beerründet nur die loffnung, den\nzugefügten Nachteil wieder ausgleichen zu können. Der\nMatrichter hat sich insoweit durchweg an die Grundsätze\ngehalten, die in der lschtsprechung des Reichsgerichts\nentwickelt worden sind (FCSt 73, 283 ff, bes. 286 oben)\nund an denen der Senat festhält. Die Aussicht, den „chlbetrag im kreditwege auszugleichen, kenn - trotz der von\nder Revision hervorgehobenen Zntwickelung des bargeldlosen Verkehrs - der jederzeitigen Verfügbarl:eit der anvertrauten Gelder, wie sie im Falle der Aufbewahrung in\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nbar oder bei Anlage auf einem Benkkonto gewihrleistst ist,\nrechtegrundsützlich richt gleichgeachtet werden. Dessen\niss sich der Angelillagte, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnekren ist, berwmsst gewesen. Auch hier\niassen die Urteilsgründe keinsn Tiderspruch erl:ennen.\n\nDie gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl.\n\nWenn sich die Strafiiawner vom Verliegen des inneren\nTatbestends der Urtreue Überzcugt hat, so begegnet das\numsoweniger einen rechtlichen Bedenken, als nach der\nLebenserfahrung angenorren werden muss, dass gerade\nein Rechtsenvalt und Notar sich über die erundlegende\nBerufspflicht, sich der eigenmächtigen Verfügung über\nanvertraute Gelder zu enthalten, im klaren ist. ;\n\nDie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, es liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil es der Tatrichter unterlassen\nhabe, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich Unstände\nhätten eintreten können, die die Kreditzusage des Schwasers TEE hätten hinfällig machen können, ist nach dem\nDargeiegten unbeachtlich, da diese Beweisfrage strafrechtlich phne Bedeutung ist.\n\nEs kommt hinzu, dass an dem Geldbetrag ninderjöhrige\nErben mitbeteiligt waren. Die bei den Grundstücksverkäufen erzielten Erlöse waren, soweit sie auf die Kinder\nentfielen, wündelsicher anzulegen (§ 1642 Abs 1 BGB); das\nVorrundschaftsgericht konnte eine ardere Anlage gestatten;\nnach Lage des Falls bedurfte es aber seiner Genehmigung,\nwenn on der Regelung des § 1642 Abs 1 BCB abctewichen werden sollte. Die vorrurdschaftsgerichtliche Genehmigung der\n\n- 15 -\n\n[7\n\n.o.\n\n|...\n\n_ stm in\n\ne 2\n\nGrundstückskavfrertröge entkielt keinesvregs zugleich\n\ndie Zustimrung des Gerichts zur Verwendung der Erıöse\n\nin der vom Angeklagten bevirkten Weise. Die Gegenteiligen\nAusführungen der nevicion sind rechktsirrig. Sclbst wenn\nman aber die vormundsckaftsgerichtliche Genehmigung zur\nVerwendung der Gelder \"im betrieblichen Interesse\" der\nBrauerei der Erbengereinschaft EB unterstellt - das\nUrteil enthält keine soiche Feststeliung -, so würde sich\nam Ergebnis nichts ändern, denn die Darlehensgewährung\nan den Angeklagten zur Begleichung seiner persönlichen\nSchulden lag keinesfalls \"im tetrieblichen Interesse\"\n\nder Brauerei. Dass sich der Beschwerdeführer als Anwalt\nund zumal als Notar hierüber klar war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.\n\n3. Fell_ HR (Sparbuch):\nDie Anwendung des § 266 StGB iässt auch hier einen\nRechtsirrtum erkennen»\n\nTe) nn\n\nCh 0 u tr ihn a mn\n\nDie Annahne eines Treurerhältnisses begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Das Sparbuch war dem Angeklagten im Rahmen eines Auftrags mit rechtsgeschäftlichen In- .\nhalt überlassen worden, und zwar mit der Weisung, die\nbereits eingegangenen und die noch eingehenden naufpreisbeträge auf das Sparbuch einzuzahlen. Insoweit sind auch\nhier von der Revision keine Zinwendungen erhoben worden.\n\nDer Angeklagte hat das Sparbuch aus Anlass der Diskontierung eines Wechsels für die \"S@p\"-Ceschäfte eigenmächtig verpfändet. Darin hat das Landgericht ohne llechtsirrtum einen Nachteil gefunden, da das Buch infolge der\neigenmächtigen liassnahre des Angel:lagten nicht jederzeit\n\n- 16 -\n\ni\n{7\nÄ\n[n\n\n- 16 -\n\ngreifbar für die Erbengemeinschsft zur Verfiigung stend.\n\nOb Frau HB während dieser Zeit ortsatiesend var, u\nist auch in diesem Fall rechtlich unerheblich.\n\nEs kommt hinzu, dass Frau HE als sie die drei\nWechsel zur Verfügung stellte, dem Angelilagten gegenüber\nzum Ausdruck: gebracht hatte, es sei ikr vnerwünscht, dass 1\ndas Geld für die Geschäfte mit Lei und dessen Ungebung verwendet werde. Der Angelllagte hat dieser klaren\nWeisung zuwider das Sparbuch aus Anlass der \"S@p\"-Gesch#fte, an denen Le beteiligt war, verpfündet. Dengegenüber kann er sich nicht darauf berufen, dass der unmittelbare Empfünger des Sparbuchs eine zuverlässige Persönlichkeit war, und dass sich der Angeklagte ausbedungen\nhat, das Buch dürfe nicht in andere Fände weitergegeben “\nwerden. Frau I kam es, wie der Totrichter festge- £\nstellt hat, darauf an, dass die Vermögenswerte der £rbengeneinschaft nicht \"im Zusammenhang\" wit Leib Verwendung fanden.\n\nFalis der Angeklagte den Geschäftsführer der Erbengemeinschaft Ip namens PM von seinen Vorhaben,\ndas Sparbuch anderweit zu verpfänden, in Kenntnis gesetzt\nhaben sollte - das Urteil lässt diese Frage offen -, so\nwürde sich der Angeklagte hierauf nicht berufen können,\nda PB nach der Feststellung des Landgerichts jedenfalls keine Zustimmung zur Verpfändung erteilt hat. Auch\ninsoweit ist den Ausführungen des Tatrichters beizutreten.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nOhne ıtecktsirrtvur hat die Strafkerner naclı der inneren\nTatseitve festgestelit,. dass der Angel:lacte das Finrerstind.\nnis der Freu Hi nit seinen Vorgeken richt hat ennehnen\nkönnen und euch nicht angerormen hat (vgl oben), zumal\naa die Verpfündung enlüsslich von Gesckiften in Zusarmenhang mit Leib bewir!:s wurde,\n\nDas Landgericht hat allerdings, wie der Revision zu- .\nzugeben ist, in dicsen Falle die Fachteilszufüfung nach der ?\ninneren Tatseite nicht näher erörtert. Jedoch kann der Fest-; '\nstellung, dass der Angeklagte euch hier vorsiützlich gehan- * 3%\ndelt hat, besonders im Hinblick auf die eingehenden Ausführungen, die der Tatrichter im andern Falle TR\n(Kaufgeider) zu dieser Trace gemacht hat, unbedenklich\ndas Erforderliche entnoxr.en werden. Die Urteilsgründe bieten, im Zusammenhang gewlirdigt, nach der Überzeugung des\nSenats volle Gewähr dafür. dass sich das Landgericht über\ndie Anforderungen, die insoweit an den inneren Tatbestand\nder Untreue zu stellen sind, nicht in sechtsirrtun befunden hat,\n\n..8 kommt auch in diesen Falie hinzu, dass die auf\n\ndem Sparbuch angelegten Geldäbeträge zum Teil auf minder- .\njährige lliiterben entfielen. Die Pflichtwidrigkeit des Ver- &\nhaltens des Beschwerdeführers ist hier roch offensicht- “4\nlicher als in dem vorher behandelten Fall, da das Geld\nbereits auf einem Sparbuch, also in einer der mündelsiche- ',\nren Anlage entsprechenden Weise angelegt war, mag auch\ndas Buch - etwa wezen ungeteilter Erbengereinschaft - auf\nden Namen der Frau LM ausgestellt gewesen sein, wie\ndie Revision behauptet.\n\n- 18 -\n\nOb der Angeklagte ausserden wegen Unterschlagung\nhätte verurteilt werden können, kenn auch in dieser\nFalle dehingestellt bleiben, da er durch die ichtanwendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.\n\nZu_2 und 3_3\n\nDie Angriffe, die die Revision gegen die Annahme\nvon Tatrehrheit ricktet, l:önnen ebenfalls richt durchdringer. Das Landgericht hat keine zurerlässige Gewissheit gewinnen Können, ob der Angeklagte die \\eufgelder\nund das Sparbuch auf Grund eines einkeitlicken, im voraus gefassten Gesamtvorsatses veruntreut hat, Es hat\n\"zu Gunsten des Angelilagten\" zwei selbständige Taten\nangenommen. -rsichtlich hätte die Strafkarrner im Lrgebnis\neine höhere Strafe für anzemessen gehalten, wenn sie\nzu der Feststellung felarzt wäre, dass der 3eschwerdeführer von vornherein zur Veruntreuung sowohl der kaufgelder als auch des Sparbuchs entschlossen zetesen ist.\nEine derartige Beurteilung der Strafwürdigiieit der Handlungsweise des Angeklagten begesnet keinen rechtlichen\nBedenken, Tie Intsckeidung unterliegt insoweit nach Lage\ndes Einzelfalls dem Ermessen des Tatrichters.\n\nDie Revision des Angeklagten war sonach mit der aus\n§ 473 StPO sich ergeberden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nII. Zur Revision der Staatsanveltschaft\n\n(Fall Blanoowechsel TB-Nr Ki) :\n\nDie von der Staatsanvaltschaft erhobene Sachrüge Ist\nbegründet.\n\n- 19 -\n\nPe\ner,\n\n- 19 -\n\nDer Angeklagte hat auf seine Bitte von Tr.R iii,\nden Geschäftsführer der \\-CntR, kreditweise drei Blercorechsel übergeben erkelten rit der Wweicung, sie höchstens\nnit inrsgesert 10 000 TiT auszufüllen. Ter Angelillaste kat ?\ndem Le@iiB Liervon einen uneusgefüllten „echsel aucgchänaigt, in den köchstens eine vechseisurre \"on 5 000 TII ein-Gesetzt werden durfte, der jedoch tatsächlich alsdern rit\n20 000 TiI ausgefüllt worden ist.\n\nDer Angelilagte hat nach Üiiederherbeischaffung des\nerwähnten \\cchsels von Tr. KCEEEEB zuf seine Bitte\nzwei neue Blancowechsel erhalten mit der Auflage, sic\nhöchstens mit insgesamt 5 000 TUI auszufüllen. Lr hat,\nobwohl er von der auftra;swidrigen Ausfüllung des ersten\nWechseis Xenntnis erlangt katte, dem LcWWMB auch diese\nbeiden neuen Wechsel übergeben, die sodann mit je 10 000\nDE eusgefüllt worden sind.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall\nmit einer in versckiedener Hinsicht nicht erschöpfenden\nBegründung freigesprochen, weil er nicht ervreislich gewollt oder auch nur damit gerechnet habe, dass Leim\nin die Blancowechsel kökere Betrüge aıs 5000 Di einsetzen\nwerde.\n\nZur Übergabe des ersten wechsels an LeiEB hat die\nStrafkamner ausgeführt, der Angeklagte habe sich dahin\neingelassen, dass er der: Lei gesagt habe, er solle\nin das Akzept den Betrag einsetzen, Zür den die T@p gut\nsei; diese Erklärung habe er jedoch abgegeben, als bereits 3\nfestgestanden habe, dass der Blancowechsel wegen eines R} Br\nFornfehlers nicht umlauffühig gewesen sei. Diese Lin- ef\n\nquer.‘ p\nPR BIER, I:\nDr\n\nFR, in a.\nee Are a\n\n1\nn\noO\n\n!\n\nA\nN\n&\n\n.\n\n- 20 -\n\nlassung des Angeklagten ist mangels näherer Darlegung\nunverst&ändlich. Vern [eststcerd, dass der Wechsel wegen\nFormnengels nicht umlaufföhig war, so katte die TLinftgung der Wiechselsurme keinen erkennbaren Zweck. \\lenn\n\naber der Wechsel umlauffihig war oder vom Angeklagten\nhierfür gehalten wurde, so stellt sich der unbestimmte\nAuftrag, den der Anceklagte dem Lei erteilt haben will,\nals eine Abweichung von der Teisung dar, die irn Dr. KR\n«um bei Übergabe der Blenco-Wechsel gegeben hatte. Schon\ndurch diese Unklarheit wird den Urteil in Falle T@B-Dr.\nEEE acer Boden entzogen. Das Lendgericht wird den\nSachverhalt in der neuen Hauptverhandlung insoweit ein- |\ngehend aufzuklären haben.\n\nEs kann im tibrigen dahingestellt bleiben, ot die\nVerneinung des bestimmten Vorsatzes rechtlich einwandfrei\nbegründet ist. keinesfalls kann nach der Sachlage die Begründung genügen, mit der die Strafkarner den bedingten\nVorsatz verneint bat, insbesondere aus folgenden Gründens\nAls der Angeklagte dem Lei die beiden letzten Wechsel\nübergab, war ihm nach der Feststellung des Lendgerichts\nbereits bekannt, dass unmittelbar vorher der an Ic _\nübergebene erste Wechsel statt mit 5 000 DIE mit 20 000 DM\nausgefüllt worden war. Der Angeklagte hat in seinen an den\nZeugen Warschau gerichteten Schreiben, in den er den Austausch des Wechsels ankündigte, ausdrücklich den Betrag .\nvon 20 000 Lil genennt. Unterstellt man, dass die Ausfül- |\nlung des ersten Wechsels mit einer zu hohen Surme nicht.\nim Einvernehren mit dem Angeklagten gescheten ist, so war\nihm jedenfalls die Unzuverlüssigkeit des LM in dieser\nAngelegenheit nunmehr bekannt. Er wusste, wenn er 1\n\n- 21 -\n\n“\n\n:\n?\nurn\n\n- 21 -\n\naberrzals Blanco-Vechsel übergab, nach der Lebenserfahrung\n\nderit rechnen, dass diese wiederun rmissbräucklick verwendet: !\n\nwurden. Diesen Gesichtspunkt, den die Revision der Staatsenwaltschaft hervorkebt und der sich bei der Beurteilung\n\ndes Tatbestands ohne weiteres aufdrängt, hat die Strafkanner A\n\nnicht näher erörtert. Dazu bestand umsonmehr Veranlassung,\n\neis der Angeklagte nach den Feststellungen dcs Lendcerichts E,\n\nohnehin Grund dazu katte, dem Ic zu risstrauen. Er\nhatte bei ihn, wie eingangs erwähnt, 40 - 50 000 Di verloren. Seit Herbst 1949 erfolgten gegen Leib: vie der\nAngeklagte wusste, Trucktlose Zwangsvollstreclungen. In\n\npermnphnie re re &\n\nGeld mehr zur Verfügung stelle, da un seine Verspre-\n\nchungen nicht eingehalten habe. Im Scrner 1950 hatte der\nAngeklagte zu Ich !:ein Vertrauen wehr und lehnte es\nerneut ab, ibm selbst Geld zu geben. Das Lendgericht benerkt an einer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich,\nder Angeklagte habe die Unzuverlässigkeit und das unsolide Geschäftsgebahren des LM zur Genüge kennengelernt gehabt.\n\nEs konmt hinzu, dass der Angeklagte in seinen an den\n\nZeugen TEE gerichteten Schreiben von einem \"Untausch\"\n\ndes Blanco-WVechsels über 20 000 Dü sprach. Das kann nach\ndem Urteilszusammenhang - jedenfalls ohne nähere Darlegung gegenteiliger Gesichtspunkte — nur dahin verstanden\nwerden, dass der wegen Forafehlers umlaufunfthige Wechsel\nüber 20 000 Dli gegen einen umlauffähigen Wechsel über dieselbe Summe oder mekrere unlauffähige wechsel über insgesamt 20 000 Dü ausgetauscht werden sollte. Anders konnte\ndiese Mitteilung insbesondere von TB an den sie\n\nu, gm Sue en . u WE mn urn re ne nn yr rg\n\n- 2 -\n\n4.\nES\n\n“, DR EN\n\nL$\n\n- 22 -\n\ngerichtet war, nach den bisher getroffenen Feststellungen\nnicht aufgefasst werden. Auch mit diesen Gesichtspunkt,\nder einer Erörterung bedurfte, hat sich die Strefkamner\nnicht auseinandergesetzt.\n\nDer Angeklagte hat sich zu der auffetlenden Tatsache,\ndass er dem Lei eine Aufsteilung seiner zu begleichenden\nSchulden mit einen Gesamtbetrag von 21 000 oder 23 000°\nDi! mitgab, dahin eingelassen, es hätten zum Teil andere\nGeldqueilen zur Begleichung dieser Verbindlickkeiten verwendet werden sollen. In diesem Zusammerhang hätte es der\nAufklärung bedurft, welche Schuldposten auf der Aufstellung vermerkt waren, welche anderweitige Deckung dem\nAngeklagten bezw. Ic zur Verfügung stand, und auf\nwelche Weise die Verbindlichkeiten. besonders die über\n5 000 Di hinausgeherden, tatsächlich beglichen worden sind.\nDas Landgericht durfte die Einlassung des Angeklagten\n\"nicht ohne nähere rörterung dieser Fragen hinnehmen.\n\nWeiterhin fällt auf, dass der Angeklagte den Dr. ]\nEEEEB im zweiten Falle um 2 Blancowechsel bat und dem\nLe deide echsel mitgab, obwohl feststeht, dass\nnach Lage des Falls ein wechsel genügt hätte, da der\nBetrag von 5 000 DII nach !iassgabe der Auskunft über die\nKreditwürdigkeit der WMCrbH nicht zu hoch war. Das\nLandgericht wird auch diesen Gesichtspurkt zu würdigen\nhaben. .\n\nSchliesslich erhebt sich die Frage, warum der Angeklagte die Blancowechsel - zumal im Einblick auf die ihn\nbekannte Unzuverlässigkeit des Ic - nicht vor der\nÜbergabe an diesen selbst ausgefüllt hat. Auf die vorherige Klarstellung der Höhe der Zinsen und Kosten kenn\n\n- 23 -\n\n“\n..\n.\n.\nr—— nen\n\n- 23 -\n\nes nicht ergekormen sein;senn die Wechsel nicht als solche\nden Gläubigern in Zahlung gegeben, sondern zur Beschaffung \"IE\nvon Geld bei Banken oder dergl. verwendet werden sollten, E\nAuch insoweit lassen die Urteilsgründe die Erörterung eines gegen den Angeklagten sprechenden Umstands vermissen. AR\n\nNimmt man hinzu, dass der Angeklagte kein geschäfts- . . Bw:\nungewendter Ienn, sondern ein Rechtsanwalt und Notar im E:\nAlter von 53 Jehren war, der überdies ersichtlich über eine % ‚\nungewöhnliche Irfehrung in WTechselgeschäften verfügte, und Y R-\n“dass er, nachden die Polizei verständigt worden war, unter\ndurchaus ungewöhnlichen Unständen auf einer nächtlichen r\nFahrt die Angelegenheit ins Reine zu brirgen suchte, woraus auf sein Schuldbewusstsein geschlossen werden kann,\nso lässt sich nicht ausschliessen, dass dem Lendgericht\nauf Grund einer neuen Hauptverhandlung nach erschöp?ender\nAufklärung aller erörterten Gesichtspunkte die belastenden ;\nAussagen der Zeugen Ich und KB in anderen Licht\nerscheinen werden.\n\nDie wückenhafte Beweiswürdigung stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen sachlich- :\nrechtlichen -Iangel dar. Dieser muss zur Aufhebung des Urteils im Falle TM-Dr KOMME führen. Die Revision der 3\nStaatsanwaltschaft erschöpft sich keineswegs in einem An- >\n\ngriff gegen bindende tatsächliche Annahren der Strafkamner.:3\n\nNN\n\nIn dem Verhalten des Angeklagten wird, sofern der Tat-ıJ\nrichter zur Schuldfeststellung gelangt, eine Untreue zu \"5 Br.\nfinden sein.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, das\n\"Verhalten des Angeklagten bei der Weitergabe des ersten\nWechsels und der beiden letzten Wechsel an Lei erneut\n\"zu prüfen. Gelengt es bezüglich der letzten Wechsel zur\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\nSchuiäfeststellung, sc vird gegebenenfails auch die Aushändigung des ersten Wechseis an Leib eine anderz strafrechtlicke Würdigung erfahren.\n\nAusserder wird der Sachverhait unter den rechtlichen\nGesichtspunkt der Blarkettfälschung (8 267 StCB) zu prüfen\nsein.\n\nMöglicherweise kann sich der Angeklagte auch eines\nBetrugs zun Tachteil des Dr sa vezır. der p-CuibH\nschuldig gemacht haben, sofern er sich die Blancowechsel\nvon vornherein rit dem insgeleinen Vorhaben, sie missbräuchlich zu verwenden, verschafft hat (IG JiT 1936, 3002,\n38). Hierbei wird namentlich zu beachten sein, dass der\nAngeklagte dem Dr CE von den ersten missbrüuchlich\nausgefüllten Wechsel nur den Kopf (mit dem Akzeptvermerk)\nzurückgegeben hat.\n\nAuch in der Begebung eines abredewidrig ausgefüllten\nBlancowechsels kann gegebenenfalls ein Betrug zum Wachteil\ndes Akzeptanten gefunden werden (EGSt 51, 166 f).\n\nDie Entscheidung entspricht im Falle TEP-Dr .KEREnEEEED\ndem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGroß _ Hörchner Zngels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-06/4-str-785-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1642","ref_norm":"1642","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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