{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-31_4_StR_122_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-31","aktenzeichen":"4 StR 122/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2279 095\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kaufmann Wilhelm B ee 5\n\ngeboren am B 1906 in He\n\nwegen fshrlässiger Tötung\n\nhet der 4.Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspriüsident Dr. Gross\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichier\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr.Engels\n\nDr .Hiille\n\nDr. Augustin\n\nDr. Jegusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtszerichtsret\n&\n\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizassistent ERREEEED\n\nels Urkundsbeemter der Geschi Ktostelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts\nwird verworfen.\nDer Ängeklagte hat die Kosten des R\n\nzu tragen.\n\nin Detmold vom 16. Oktoher 1950\n\nechtsmittels\n\nVon Rechts wegen\n\nRS\n\n- 2.-\n\nGründe:\n\nDer Ingeklagte ist Vegen fahrli ‚Sssiger Tötung\nund Fahrerflucht zu einer Gesamtgefüngnisstrafe verurteilt worden, Seine Revision, die nur die Verurteilung wegen Fahrerflucht angreift, rigt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie ist nicht begründet.\n\nDas Urteil stellt fest:\nDer Ingeklegte fuhr em 10 September 1950 gegen\n21 Uhr auf der Strasse zwischen B@& To und\nDEE :u2 seiner linken Strassenseite mit dem\nlinken vorderen Kotflügel seines Personenkraftwagens die auf dem Rade fahrende Schülerin\nAnnemsrie Tl etva in Höhe ihres Knies an;\ndas Mädchen schlug daraufhin mit dem Kopfe auf\ndie linke vordere Oberkente des Wagens mit einen\nleuten Knall zuf und erlitt dadurch so erhebliche: Verletzungen, dass es em nächsten Tage u\nverstarb. In Begleitung des Mädchens befend sich\ndessen Vater, der gleichfalls. mit dem Rede fuhr..\nDurch das Anfehren wurde das Fahrred des Hädchens schwer beschädigt und beiseite geschleudert, der linke Scheinwerfer des Krafinogens\nZertrimnert. Der } Angekla ste blieb mit seinen\nWagen nicht siehen, sondern fuhr nach kurzem\nVerhalten vor einen ı Be :ume beschleunigt nach\n\nDEE weiter, ohne sich um die verletzte Tau\nzu kümmern, #&r wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass ein Unfall sich ereignet, dass er ihn\nverursacht hatte, und dass ein weiterer Radfahrer.\n- an der Unfallstelle war, der seinen Namen wissen\nwollte; er entfernte sich in der Absicht, sich durch\nFlucht der gefürchteten Feststellung zu entziehen.\nOhne Rechtsirrtum hat hiermit des Landgericht den\näusseren und inneren Tatbestz nd der Fehrerflucht\n{8 139 a StGB) dargetan, Darhach ist strafbar, wer sic\nnach einem Verkehrsunfa all: der Feststellung seiner\n\nFe\n\nPersm,seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsä itzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umstünden in Trage kommt,\ndass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls\nbeigetragen hat. Für den inneren Tatbestand ist\n. Vorsatz erforderlich, jedoch genügt bedingter Vor-\n\" gatzz; demgemiss muss der Täter wissen oder demit\nrechnen, dass er als Verursa cher oder Mitverursacher\ndes Verkehrsunfells in Frage komnt, und sich; gleich- .\nwohl den Feststellungen entzieht.\n\nDie Revision meint, die auf die Pahrerflucht bezüglichen Peststellungen. des Urteils stünden in |\n\\iderspruch ZU seinen / Ausführungen, ‚nit denen die\nhrlässigen Tötung begründet. wurde.\n‚derspruch ist jedoch nicht vorhan- .\nden, Das \"Landgericht het dort ausgeführt; infolge\nerheblichen ‚Alkoholgenunses sei. der Ingeklagte nicht\n\nBer\n\n| - Annahme eine\n\nmehr in der vage gewesen, sein Fr ahrzeug sicher u\nführen. Dem steht es nicht. entgegen, wenn \\ der E\nVorderrichter angenommen hat, der Imgeklagte sei\nnicht. so stark betrunken gewesen, dass er die Ge- .\nschehnisse nicht mehr. hätte, wahrnehmen können.\nAuch die Verwertung der Angaben der beiden Krankenschwestern steht mit den £Zrüheren Urteilsaus-\n. führungen nicht/in Widerspruchs .\n\nDie in der Revision wiederholte Binlassung\ndes Angeklagten, ‘er habe den Unfall nicht wahrgenommen, sondern nur das. Gefühl gehabt, ein Stein\nhabe den Wagen getroffen oder der Wagen sei über\nein Schlagloch gefahren; hat schon die Strafkammer\nals unglaubhaft gurüickgeniiesen. Diese Beurteilung .\nentzieht sich. der Nachprüfung. des Revisionsgerichts. “\n\nAuch äie weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die, \"Beveiwiirdigung des Len‘ \\gerichts.\nund sind daher unbeechtlich; das trifft insbeson- |\ndere auf ihren Vorwurf ZU. das Landgericht habe\nö nicht beachtet, dass, es dem Angeklagten doch '\n‚möglich gewesen wäre, alle Spuren des Untalles en.\n} Kraftwa agen rechtzeitig zu beseitigen, und.\n\ns der Umstand; dass er dies unterlassen made,\ndafür spreche, dass der Zusomnenstoss ‚mit: aer\n\n\"Radfahrerin nicht in sein Bewusstsein geärungen\nsei. on u\n© Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.\n\nDr. Gross Engels -Dr. Hülle\nDr. Augustin °. Jagusch\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-31/4-str-122-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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