{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1951-05-11_4_StR_826_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-05-11","aktenzeichen":"4 StR 826/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 065\n\nIm Namen des folkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Bouern August D HB su: SCENE:\ndaselbs5 geboren arı ip 1394;\n\nwegen fahrıüssiger Tötung\n\nh-t der 4, Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. \\pril 1952, an der teilgenommen naben:\n\nSenstsprisident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBunäesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\n\naıs npeisitzerde Richter,\nBundesenwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter 8\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rerision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1951 wird\nverworfen.\n\nDer kngekiagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN, Nenn.\n\n+ . s\nre ne te en Ser\n\nDR.\n9 7 FE\n\n$\n\n.\ne\n\nwert\n\n’ 5 ’\nws\n\nER\n\ns wru.e\n. uw.\n\nn\n\n[\"P)\n\n1)\nAL)\n\nrüänd\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrıässiger Tötung an\n\nStelle einer an sich erwirkten Gefängnisstrafe von 2 Mona-\n\nten zu 1000 DE Gelästrafe Terurteilt worden.\n\nDer Verurteilung liegt im wesentlichen folgender vom\nLendgcericht festgestellte Sackvsrhalt zu Grunde: Auf dem\nIsnä;irtschaftlichen Anwesen des ıngeklagten befindet\nsich ‘:ber der Tenne eine Bodenluke im Ausmass von etwa\n2 x2 x, cie im Umfeng von 98 x 86 cm offenstend, während\nsie im übr’gen durch 98 cm lange und etwa 25 cm breiie\nAuflarebrester abgedeckt wer, die zuf den Lukenrändern\nund cinem LKittet.bslken ruhten. Der bei dem f.ngeklasten\nbeschüöftizte VMelker SER stürzte am 16.Januer 1951\nbei der Arbeit, unmittelbar nachdem er 2 Bund Stroh vom\nBoden herabgeworfen hatte, zugleich mit der Heugabel und\neinem der !uflagebretter üurch den offenen Teil der.\nLuke auf die 4 m tiefere Tenne herab und fend hierbei\ndurch Schädelbruch den sofortigen Tod. Der Angeklagte\nhstte es unterlassen, das hjlizerze Gelünder, das die\nPodenluke friher umgab und, wie er wusste, mindestens\nseit Ende 1947 von unbekennter Hand gelöst und beiseite\ngestellt war, wieder anbringen zu lassen, sodass der\noffene Teil der Bodenluke zur Zeit des Unfalls ungesichert war.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange ansefochten, Er rügt die Verletzung verfahrensrechtli.cher\nForschri?ten und des sachlichen Rechts,\n\nDem Rechtsmittel iet er Erfolg zu versagen.\n\nER up\n\n» #: .\nER, 23% TER\n\n. . tw.\nBar IR? aD 77 nr Ä PR\n\n(2\num\n\n.‘ nr a\n\n. Zur.\n\nZuer ist der Rerision zuzugeben, dass die Ausfüihrunzen des Lenägsr\"chts zur Frage des ursächlichen Zusemmenhangs nicht frei von Widerspruch sind. Der Tetrichter hat\neinerseits festgestellt, die Auflagebretter hätten sich\n\nwegen des auf der anderen Hülfte der Luke befindlichen\n\nEresterbelaszs seitlich nicht rerschieben lassen. Ander-\n\n. seits findet sich ir den Urteiisgründen die Feststellung.\n\n' äsr Unfall have sich in der Weise, abgesyielt, doss Sm\nbeim Hersusreisscn des festsitzenden Strohballens den\nlinken \"use, mit dem er eu? dem- linken, der Lukenöffnung\nzugekehrten Brett gestanden habe, zu sehr abgestemmt und\n\" dess sich debei äjeses Drett schräg in Richtung der\nLukenöTffnung verschoben habe. Diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, jeden-Zalls wenn zen sie wörtlich nimmt. Denn ein Drett von\n38 cm Linge unä 25 cm Breite lässt sich, wenn es fest\neingepasst ist, nicht schräg, sondern nur gerade, d.h.\nunter Beibehalt der gieichen Richtung mit den übrigen\n3rettern, rerschieben. will man es, ohne es enzuheben,\nschräg verschieben, so bedarf es, wie eine Berechmung ergibt, eines Spielrsums von etwa 53 cm. Es kann jedoch\ndahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Lendgerichts wörtlich dahin zu verstehen sind, dass die fufiscebretter fest eingepasst weren und demgemäss Übernsupt nicht schräg verschoben werden konnten, da das Urteil jedenfeils nicht au? dem dargelegten etwaigen Widerspruch beruht. Es bedarf nach Lage des Falls überhaupt\nnicht der Zrüfung, ob es technisch möglich war, dass das\n\n- A -\n\nBrett suf die Tenne nerunterfiel, denn es steht fest,\nJess es tatsächlich herebgefallen ist. Aber selbst\nwenn SC ohne das Brett abgestürzt wäre, so würde\ndes Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist,hierdurch nicht erschüttert werden. In jedem Faile wiirde\ndas Fehlen des Geländers eine Ursache darstellen, die\nnicht hinveggedacht werden kann, ohne dass der tödiiche Unfall entfiele. Wie es dszu gekommen ist, dass\ndas Brett zus seiner Lage kam und herunterfiel — ob\ninsbesondere SEHE dcrauf getreten ist, ob er beim\nturz danrch zegriffen hat oder op er es etwa nach dem\nFellenlassen eines Strohbundes wit der Forke etwas ansehoben und Alerdurch eus seiner Lage gebracht hat -,\nwärde sich auch in einer neuen Hauptverhandlung, da\nunmittelbore Tatzeugen fehlen, nicht feststellen lasser. z£s pederf aber auch nicht der Klärung dieser\nFrege. Wäre das Geländer, wie vorgeschrieben, vOor-Acnden gewesen, So wäre SW, wie die Urteilsfeststeliunger ergeben, nicht tödlich ubgestwürzi.\n\n„.lertings war der Tatrichter verpflichtet, bei _\nder Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs andere Möglichkeiten des Unfallhergangs, die nach der Lebenserfzhrung -in Betracht kamen, in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen und das Ergebnis in den Urteilsgriinden darzulegen. Dieser Verpflichtung ist jedoch\n\ncs Lendgericht in ausreichendem Masse nachgekommen.\n\nHätte der Angeklagte das Geländer pflichtgemäss\nwieder anbringen lassen, so hätte er ‚ausserdem der\nesneuten eigenmächtizen Beseitigung durch ernste Veru\n\nx\n2°\n\nns Men\n\n‘\n.\n.\nDEE ER TREE ES 7 SP\n\nor i%\n‘ id .\n\n£\n\n’ s\nPETE TARA\nRETTEN;\n\n. .\n® L?\ner 24 4. Bis\nDR 2L7\n\nLT\n4 ER\n«ENT\n\n.ı..\n\n. 2 a.\nEIER:\n. %\n\n. .\n\n= S\nQ s 77\nFaLL ZU NER\nh .\nEN\n.\n\n-5.-\n\nwarnung seiner /rbeiter beum. durck Androhung der Ent-\n„aseung vorbeugen missen. Darin, dass des Landgericht\ndiese Anforderungen gestellt hat, kann -zumal im Hintli.:k auf die frühere eigenmiichtlige Beseitigung des\nGelinders, auf die festgestellte Eigenwilligkeit des\nSCENE unä die beim Fehlen des Geländers bestehende erhetliche Betriebsgefahr - keine Jberspannung der £n-Zorierungen gefunden werden, die en die Sorgfals des\nInnabers eines l1endwirtscheftlichen Betriebs zu stellen\nsind. „snn der /ngeklagte äiese Masenahmen getroffen\nhätte, so wiirde sich Sp entweder an seine Weisunzen gehalten haben oder er wäre entlassen und das Gelönder wieder angebracht worden. Die Abwurfluke wäre\nsonech am Unfalltage vorschriftsm'ssig gesichert gewesen.\n\nwenn die Luke nit dem Geländer umgeben gewesen\nwäre, so hätte Sp, „ie das Landgericht näher dargeıegt hat, nichys innerhalb des Geländers arbeiten\nkömnen. Die Erwägungen, die der Tatrichter in diesem\nZusenmenheng sngestellt hat, lassen keinen Verstoss\ngegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Insoweit richten sich die Angriffe des Beschuerdeführers gegen die für das Revisionsgericht\nkindenden tats:chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Der Revision ist überdies entgegenzuhalten, dase nach der Lebenserfahrung ein Arbeiter\nnicht über ein Geländer klettert oder unter diesen\nhindurchkriecht, wenn er seine Arbeit auch ohne diese\närschvwerungen verrichten kann.\n\nDie Kögiisnkeiv, dess SW etia den hochgepackten Heuh:.ufen bestiegen hat und von ihm durch die Luke\nherabgefallen ist, scheidet nach der Feststellung des\nLandgerichts schon deshalb sus, weil solchenfalls mindestens eine geringe Menge Heu zugleich herabgefsllen\nwäre, und weil cnderseits von den Zeugen an der Unfellstelle zuf der Tenne keine Heuspuren gefunden worden‘\nsind. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision liegen wiederum auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Rerisionsgericht verschlossen ist. Der\nweitere Hinweis des Tatrichters darauf, dass das Brett\nricht in die schräge Lage gekommen wäre, wenn SED\nbeim Sturz vom Heuhaufen versucht hätte, s’ch daran\nfestzuhalten, kann auf sich beruhen, weil das Urteil\ninsoweit schon durch die erwähnte erste Erwägung des\nLendgerichts getragen wird. Es kann deshalb auch hier\ndahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Strafkammer zur schrägen Verschiebbarkeit des Bretts mit\ndem ibrizen Urteilsinhalt im Einklang stehen.\n\nDas Landgericht ist der weiteren, von der Revision sngeschnittenen Frage nicht nachgegangen, ob Si\netwa euf den Strohheufen geklettert und von diesem\ndurch die Luke herabgefailen ist. Dazu bestand aber\nsuch keine Veranlassung, da dieser Haufen nach der\nFeststellung des Tatrichters nur 2 m hoch war, sodass\nSEE beauen vom Fussboden aus die oben liegenden\nStrohbunde mit der Porke packen und durch die Luke\nherabwerfen konnte. Die von der Revision ins Feld geführte Möglichkeit des Sturzes vom Strohhaufen liegt\n\n[3\n2 s . . “ “ DR .“ .. P . . j 4 + x .. . .. ‘\nA RE er rer a De ie allen\n\n2\n\nar\n\nu.\n\ng\nD\n\nschon deshalb nach äer allgemeinen Lebenserfahrung so\ntern, dass sie nicht ausdrücklicher Erörterung in den\nUrteilsgründen bedurfte, Es ist nach der ständigen\n\nRechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, jeder noch so entfernten, gerade noch denkberen, aber\n\nSnrcheus erZchrungswidrigen Möglichkeit des Unfallher- i\ngengs nachzugehen.\n\nDie Revision kann auch nicht mit der Beheuptung\näurchädringen, dass SB von dem Heu- oder Strohhau-Zen sbgestürzt sein mÄsse, weil er sonst bei Berücksichtigung seiner Körpergrösse und des Ausmasses der\nLukenöffnung nicht, wie geschenen, mit der Stirn auf\ndis Lukenkante hitte eufschlegen können. Die Revision\nübersieht, dass SW nicht bei gersde ausgestrecktem Körper mit der Stirn auf die Lukenkante aufgetrof-Zen zu sein braucht. sondern mögiicherweise gekrümmt\ncder mit angewinkelten Beinen zu Fell gekommen ist.\n\nKeiner Erörterung bedurfte auch die weitere, von\näer Rerision geltend gemachte Möglichkeit, sung\nkSnne Selbstmord verübt haben. Alle festgestellten Umstände lassen erkennen, dass es eich um einen Betriebsunfall handelte. SCHE stürzte unmittelbar \"nach dem\nKerabwerfen der beiden Strohbunde: zugleich mit ‘der .\nHeugabel auf die Tenne. Aus der Tatsache, dass ‚dertödlich Verungl'ickte alsdann mit auf dem Leibe gefaiteten NJänden suf der Tenne gefunden wurde, kann\n-entgezen der Ansicht der Revision - weder auf einen\nUTufail noch zuf einen Selbstmord geschlossen werden.\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, SM habe\n\nwiederholt Lebensmüdigkeit geülussert, ist gegenüber dem\nIrteileinhsit \"Silig neu und kann deshalt vom erkemnenden Senat nicht heachter vierden.\n\n“Aile von der Revision geltend gemachten Nöglichkeiten eines anderer ursächlichen Verleufs scheiden sonach\nzus. wenn der Tatrichter hierbei eine an Sicherheit\nzrenzende „shrscheinlishkeit hat ganügen lassen, so entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.\n\nEs kann der Revision auch nicht insoweit beigetreten werden, als sie die Bericksichtigung der Angaben\ndes Zeugen TB beanstandet. Die Strafkammer hat klargesteil,;, üass dieser Zeuge am Unfallstage den Sm\nbeim Herebwerfen des’Strohs nicht beobachtet hatz die\nUrteilsgrinde sind in diesem Punkte - entgegen dem Vorbringen der Revision - völlig frei von Widerspruch.\nWB not üsgegen, wie das Landgericht feststellt, an\nanderen Trgen die gewöhnliche Arbeitsweise des Sn\noft beobrchtet und hierüber als Zeuge ausgesagt. Die\nStrafksmmer war nicht mur berechtigt, sondern auch verpflichter, bei der Ermittlung des Unfallhergangs diese\nAnganen des Zeugen WB über die übliche !rbeitsweise\ndes SEE zu beriicksichtigen. Ob dieser Zeuge seine\nBeob-chtungen bei gleichzeitiger Anwesenheit mit SC\neuf dem Boden oder von der Tenne aus durch den offenen\nTeil der Luke gemacht hat, kann dchingestellt bleiben.\nFir die Annahme der Revision, dass dem Zeugen WE solche Wehrnebmungen überhaupt unmöglich gewesen seien,\nbietet des Urteil keinerlei Anhalt.\n\nDT DE\n\nun.\n\nyn\n\n.\nTRENNT\n\n. : :, . IR .. . PR R .\nWR Re nn Men en en”\n\n® .\nshe FE VRR\nER dad\n\nuf\n\n‘\n\nv\nDER)\n\n.$;\noo.\n\nKE\n\nARTEN N 0) DIE LE RT ae\n\nRAN EEE ER SEEENE\n‘ ur.”\n\n‘ .\nN s\nA EEE “em\nx\n\nIR\nm\n\nDr nn ee\n\nPL]\n\nu 2 Ze nn 3\n' ..\n\n-9-\n\nTatbestandswiärig ist auch die Behauptung der Revision, SC sei möglicherweise dadurch ums Leben\ngekomaen, dass er mit der Stirn auf die Lukenkante »ufschlug. Darüber, dass bei dem Verunglückten die Stirn\neingedrückt gewesen sei, enthalten die Urteilsgründe\nnichts. 5s ist vielmehr festgestellt worden, dass\nSCHEEEB beim Fzii auf die Lukenkante eine Verletzung\nen der Stirn und beim Sturz auf die Tenne eine Zerträmmervung des Hinterkopfes devongetragen hat. Todesursache war nech dem Beweisergebnis der Schädelbruch,\nnicht die Verletzung an der Stirn.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zum ursächlichen Zusammenhang begegnen sonach im Ergebnis keinem\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nAuch die Darlegungen der Strafkammer zur Pflicht-\n\"idrigkeit der Unterlassung des Angeklagten und zur\nVoraussehbarkeit der tödlichen Folge sind frei von\nRechtsirrtum.\n\nIl. Zu den Verfahrensrügens\n\n1.Die Strafkemmer hat den Beweisamträg des Verteidigers,\nvon der Lendwirtschaftskemmer das Gutachten eines mit\n\"speziellem Wissen\" ausgestatteten Sachverständigen\ndar'iber beizuziehen, dass des vierte Brett der Iukenabdeckung durch das Herunterwerfen des Strohs in der\nvon SCHE geütten Form nicht herabfallen konnte, mit\nder Begründung ebgelehnt, der Beweisamtrag stelle kein\ngeeignetes Beweismittel dar, da es sich hierbei um eine\nreine Tatfrage handle.\n\nO2.\nB\n+ RR,\n’ 2\n.\n\nEN 7 23\n\n+g\n\nF\n\n- lo -\n\nDiese Begründung des ablehnenden Beschlusses ist,\n\"ie die Bevision zutreffend geltend mecht, zu beanstanden, Wörtlich genommen ist sie überhaupt unverständlich, Gemein ist jedoch offenbar, dass es sich um\neine nur dem Zeugen- und nicht dem Sachvers tändigenbeweis zugängliche Tatsache handle, und dass deshalb ein\nJechverstiiniiger kein geeiznstes Beweismittel sei. Es\nkern jedosh dahingestellt bleiben, ob ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Serichtsbeschluss nur in\n‘iesem Sinne verstanden werden kann, und ob diese Ab-\n\nlehnung des Beweisentregs dursh Rechtsirrtum beeinflusst\n\nist. Denn es kommt auf die näheren Umstände, die zum\nHeratfallen des Brettes geführt haben, aus den eingangs\nunter I dergelegten Gründen im Erg-tnis überheupt nicht\nan. Sonach ist der Ängeklagte durch die fehlsame Begründung des Gerichtsbeschlusses jedenfalls nicht be-Schwert,\n\nIm übrigen ist drereuf hinzuweisen, dass die Strsfkammer den Kreis der erhobenen Beweise sehr weit gezosen het. Es sind ein technischer Aufsichtsbeamter und\nein Diplom-L:ndwirt als Sachverständige, ein Arzt als\nsschverständizer Zeuge sowie lo weitere Zeugen vernonwen worden; dem Angeklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Vernehrung ailer dieser Personen Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben.\n“usserdem hat des Landgericht eine Augenscheinseinnahme\nem Unfallsort durchgeführt.\n\nety,r\nDRG ER\n\nRR. EN\n\n.\n\nLP? 293\n\nN\nA\n\nn\n.... ars 0004 ’\nRT FE 2 Ar TR\n\nSo s .. . DD\nBen in BE ROHR. ESTER ATZE, 2\n\nMühe\n\nDS Rn\n\n- 11 -\n\n2. Scweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 3 und 4 c\n\nder Revisionsbegründung Verletzungen des § 244 StPO\n\nrügt, ist festzusteilen, dass insoweit nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisamträge. gestellt worden\neind und auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer\nhat in diesem Zusemmenhang selbst keine Beweismittel\nbezeichnet, die zur weiteren Aufklärung ‘des Sachverhalts hätten herangezogen werden müssen (BGH 2 StR 112/50\nvom 29.Pebruar 1952). u\n\nDie Revision war nach alledem mit der aus § 473.\nStPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Dr. Peetz Krumme\nDr .Hörchner Engels |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-11/4-str-826-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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